31994R2728

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Amtsblatt Nr. L 293 vom 12/11/1994 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0184
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0184


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 2728/94 DES RATES vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aussenbeziehungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ist aufgrund der Garantieleistungen für Darlehen an Drittländer erhöhten finanziellen Risiken ausgesetzt.

Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 1992 zu dem Schluß gelangt, daß aus Gründen der umsichtigen Haushaltsführung und der finanziellen Disziplin ein neuer Finanzmechanismus wünschenswert wäre und daß zu diesem Zweck ein Garantiefonds eingerichtet werden sollte, um die Risiken zu decken, die mit den Darlehen oder den Garantien für Darlehen verbunden sind, die Drittländer oder zugunsten von in Drittländern durchgeführten Vorhaben gewährt werden. Dieses Ziel lässt sich durch die Einrichtung eines Garantiefonds verwirklichen, aus dem direkte Zahlungen an die Gläubiger der Gemeinschaft geleistet werden.

Die Organe haben im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 beschlossen, in den Haushalt eine Rückstellung für Darlehens- und Garantietransaktionen zugunsten von Drittländern und in Drittländern aufzunehmen.

Nach dem geltenden Instrumentarium können Garantieleistungen insbesondere durch den vorläufigen Rückgriff auf Kassenmittel finanziert werden, wie er durch Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (4) ermöglicht wird.

Zur Konstituierung des Fonds sollten nach und nach entsprechende Mittel eingezahlt werden; anschließend fließen dem Fonds die Zinsen aus seinen Kapitalanlagen sowie die verspäteten Rückzahlungen der säumigen Schuldner zu, für die der Fonds Garantieleistungen erbracht hat.

Unter Berücksichtigung der Praxis internationaler Finanzinstitute dürfte ein Verhältnis von 10 % zwischen Fondsmitteln und der garantierten Kapitalverbindlichkeiten zuzueglich der fälligen und nicht gezahlten Zinsen ausreichen.

Zur Erreichung des als ausreichend erachteten Zielbetrags erscheinen Einzahlungen in Höhe von 14% des Betrags jeder neu beschlossenen Transaktion angemessen. Es ist festzulegen, nach welchen Modalitäten diese Einzahlungen erfolgen.

Sobald der Zielbetrag erreicht ist, wird der Einzahlungssatz überprüft. Überschreiten die Mittel des Garantiefonds den Zielbetrag, so werden die überschüssigen Beträge wieder dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zugeführt.

Es ist zweckmässig, der Europäischen Investitionsbank (EIB) die Finanzverwaltung des Garantiefonds zu übertragen. Die Haushaltsführung des Fonds wird vom Rechnungshof nach Verfahren kontrolliert, die vom Rechnungshof, der Kommission und der EIB gemeinsam festzulegen sind.

In den Verträgen sind für die Annahme dieser Verordnung lediglich die in den Artikeln 235 EG-Vertrag und 203 EAG-Vertrag genannten Befugnisse vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Garantiefonds, nachstehend "Fonds" genannt, eingerichtet, aus dessen Mitteln bei Schuldnerausfall im Rahmen eines von der Gemeinschaft gewährten oder garantierten Darlehens Zahlungen an die Gläubiger der Gemeinschaft geleistet werden sollen.

Bei den in Absatz 1 genannten Darlehens- und Garantietransaktionen, nachstehend "Transaktionen" genannt, handelt es sich um solche, die zugunsten eines Drittlandes oder zur Finanzierung von Projekten in Drittländern erfolgt sind.

Artikel 2

Der Fonds finanziert sich durch

- Übertragungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 4;

- Zinsen aus Kapitalanlagen des Fonds;

- Einziehungen bei den säumigen Schuldnern, soweit die Garantie des Fonds in Anspruch genommen wurde.

Artikel 3

Der Fonds ist mit einer angemessenen Dotierung, nachstehend "Zielbetrag" genannt, auszustatten.

Der Zielbetrag wird auf 10 % der gesamten Kapitalverbindlichkeiten der Gemeinschaft aus allen Transaktionen zuzueglich der fälligen und nicht gezahlten Zinsen festgesetzt.

Ist am Jahresende eine Überschreitung des Zielbetrags zu verzeichnen, so wird der überschüssige Betrag einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zugewiesen.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 2 erster Gedankenstrich vorgesehenen Übertragungen belaufen sich bis zum Erreichen des Zielbetrags auf 14 % des Kapitalbetrags der Transaktionen.

Die Einzahlungsquote wird überprüft, sobald der Fonds den Zielbetrag erreicht hat, spätestens aber vor Ende 1999.

(2) Die Einzahlungen in den Fonds erfolgen nach den im Anhang angegebenen Modalitäten.

Artikel 5

Belaufen sich die Fondsmittel aufgrund des Abrufs von Garantiebeträgen infolge eines Schuldnerausfalls auf weniger als 75% des Zielbetrags, so wird die Einzahlungsquote für neue Transaktionen auf 15% angehoben, bis der Zielbetrag erneut erreicht ist oder, wenn der Ausfall vor Erreichen des Zielbetrags eingetreten ist, bis der der Garantieleistung entsprechende Betrag in voller Höhe wieder ausgeglichen ist.

Führt der Abruf von Garantiebeträgen infolge eines oder mehrerer grösserer Schuldnerausfälle dazu, daß die Fondsmittel 50% des Zielbetrags unterschreiten, so unterbreitet die Kommission einen Bericht über die Sondermaßnahmen, die zur Wiederauffuellung des Fonds erforderlich werden könnten.

Artikel 6

Die Kommission überträgt der EIB die Finanzverwaltung des Fonds im Rahmen eines im Namen der Gemeinschaft erteilten Mandats.

Artikel 7

Die Kommission leitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des darauffolgenden Haushaltsjahres einen Jahresbericht über die Situation und Verwaltung des Garantiefonds im letzten Haushaltsjahr zu.

Artikel 8

Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht des Fonds werden der Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht der Gemeinschaft beigefügt.

Artikel 9

Die Kommission legt vor dem 31. Dezember 1998 einen Gesamtbericht über das Funktionieren des Fonds vor.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4 gilt für ab 1. Januar 1993 beschlossene und haushaltsmässig gebundene Transaktionen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 31. Oktober 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KINKEL

(1) ABl. Nr. C 68 vom 11. 3. 1993, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 315 vom 22. 11. 1993, S. 235.

(3) ABl. Nr. C 170 vom 21. 6. 1993, S. 25.

(4) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

ANHANG

Modalitäten der Einzahlungen nach Artikel 2 erster Gedankenstrich

1. Die Einzahlungen in den Fonds erfolgen nach den Modalitäten der Nummer 2 oder 3, je nachdem, ob es sich um eine der nachstehenden Transaktionen handelt:

a) Anleihe-/Darlehenstransaktionen der Gemeinschaft oder Garantietransaktionen zugunsten von Finanzinstituten, unabhängig davon, ob sie in einer oder mehreren Tranchen erfolgen, und mit Ausnahme der unter Buchstabe b) genannten Transaktionen (1);

b) innerhalb eines vorgegebenen Mechanismus vorgenommene Anleihe-/Darlehenstransaktionen der Gemeinschaft oder Garantietransaktionen zugunsten von Finanzinstituten, die sich über mehrere Jahre erstrecken und eine mikroökonomische und strukturelle Zweckbestimmung haben (2).

2. Hinsichtlich der in Nummer 1 Buchstabe a) genannten Transaktionen leitet die Kommission das Verfahren für die Einzahlungen in den Fonds ein, sobald der Rat den Rahmenbeschluß förmlich angenommen hat. Der in den Fonds einzuzahlende Betrag wird auf der Grundlage des Gesamtbetrages der vom Rat beschlossenen Transaktion berechnet.

3. Hinsichtlich der in Nummer 1 Buchstabe b) genannten Transaktionen werden die Einzahlungen in den Fonds in jährlichen Tranchen vorgenommen, die auf der Grundlage der Jahresbeträge berechnet werden, welche in dem dem Kommissionsvorschlag beigefügten Finanzbogen angegeben und gegebenenfalls aufgrund des Beschlusses des Rates angepasst worden sind.

Die Kommission leitet das Verfahren zur Finanzierung des Fonds für das erste Jahr ein, sobald der Rat den Rahmenbeschluß förmlich angenommen hat, oder zu Beginn des darauffolgenden Haushaltsjahres, falls keine Transaktion für das laufende Haushaltsjahr vorgesehen ist. Für die nachfolgenden Haushaltsjahre leitet die Kommission das Verfahren zur Finanzierung des Fonds zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres ein.

Ab dem zweiten Jahr werden die in den Fonds einzuzahlenden Beträge um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres festgestellte Differenz zwischen den Schätzungen, die die Grundlage für die vorangegangene Einzahlung gebildet haben, und den Beträgen der im Laufe desselben Jahres gezeichneten und begebenen Darlehen berichtigt. Die etwaige Differenz aus dem letzten Jahr ist im darauffolgenden Jahr einzuzahlen.

4. Bei Einleitung eines Einzahlungsverfahren überprüft die Kommission den Stand der Ausführung der Transaktionen, für die bereits Einzahlungen erfolgt sind; in Fällen, in denen die ursprünglich vorgesehenen Verpflichtungsfristen nicht eingehalten worden sind, schlägt sie vor, dies bei der Berechnung der ersten Einzahlung zu berücksichtigen, die zu Beginn des folgenden Haushaltsjahres für bereits laufende Transaktionen vorzunehmen ist.

5. Für die vom Rat ab 1. Januar 1993 beschlossenen Transaktionen leitet die Kommission die Verfahren für die Einzahlungen in den Fonds möglichst bald nach Inkrafttreten der Verordnung nach den in den vorstehenden Nummern angegebenen Modalitäten ein.

(1) Hierzu gehören beispielsweise die Darlehen für die Zahlungsbilanz von Drittländern oder eine Garantie, die einem Konsortium von Geschäftsbanken zwecks Finanzierung des Ankaufs von Nahrungsmitteln in einem Drittland gewährt wird.

(2) Hierzu gehören beispielsweise die Euratom-Darlehen zugunsten von Drittländern und die Garantien, die der EIB zur Deckung ihrer Darlehen zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas und der mittel- und osteuropäischen Länder gewährt werden.