31995R2964

Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 310 vom 22/12/1995 S. 0005 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 2964/95 DES RATES vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Festlegung einer gemeinsamen Energiepolitik gehört zu den Zielen, die sich die Gemeinschaft gesetzt hat. Es ist Aufgabe der Kommission, die entsprechenden Maßnahmen vorzuschlagen.

Die sichere Versorgung zu stabilen Preisen stellt eines der wesentlichen Ziele dieser Politik dar.

Eine Transparenz des Marktes ist wünschenswert.

Angesichts der Versorgungslage ist es zur Stabilisierung des Gemeinschaftsmarkts und zur Vermeidung ungünstiger Auswirkungen anormaler Fluktuationen des Weltmarkts auf den Gemeinschaftsmarkt angezeigt, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission regelmäßig über die Kosten der Rohölversorgung informiert werden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 (1) hatte der Rat ein System zur Registrierung der Rohöleinfuhren in der Gemeinschaft geschaffen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2592/79 (2) hatte der Rat die Regeln für die in der Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 vorgesehene Registrierung der Einfuhren von Rohöl in der Gemeinschaft festgelegt.

Die Geltungsdauer dieser Verordnungen ist am 31. Dezember 1991 abgelaufen. Es erscheint notwendig, die seinerzeitigen Regelungen wieder einzuführen und gleichzeitig an die Bedingungen auf den internationalen Mineralölmärkten sowie an die Ziele anzupassen, die Qualität der Umwelt zu erhalten und zu verbessern; außerdem sind die Anforderungen hinsichtlich der mitzuteilenden Informationen nach Möglichkeit an jene der nationalen Verwaltungen und der Internationalen Energie-Agentur anzugleichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jede Person oder Gesellschaft, die eine Einfuhr von Rohöl aus Drittländern vornimmt oder eine Rohöllieferung aus einem anderen Mitgliedstaat erhält, muß dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig bzw. niedergelassen ist, deren Merkmale mitteilen.

Artikel 2

Auf der Grundlage der Auskünfte nach Artikel 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen die Angaben mit, die es ermöglichen, sich von der Entwicklung der Bedingungen, unter denen die Einfuhren und Lieferungen getätigt wurden, ein genaues Bild zu machen.

Diese Angaben werden an die Mitgliedstaaten weitergeleitet.

Artikel 3

Die gemäß dieser Verordnung eingeholten und übermittelten Auskünfte und Angaben sind vertraulich.

Diese Bestimmung steht der Veröffentlichung allgemeiner oder zusammengefaßter Angaben, die keine Einzelangaben über die Gesellschaften enthalten, nicht entgegen.

Artikel 4

(1) Die Auskünfte, die jede Person oder Gesellschaft dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig bzw. niedergelassen ist, mitteilen muß, betreffen die einzelnen Rohöleinfuhren oder -lieferungen zu einem bestimmten Preis.

(2) Unter Einfuhr ist jede Menge von Rohöl zu verstehen, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt und nicht zu Transitzwecken bestimmt ist. Unter Lieferung ist jede Menge von Rohöl zu verstehen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammt und nicht zu Transitzwecken bestimmt ist. Einfuhren oder Lieferungen für Rechnung von Gesellschaften mit Sitz außerhalb des Einfuhrlands, welche in Lohnarbeit raffiniert und anschließend in vollem Umfang in Form von raffinierten Erzeugnissen ausgeführt werden sollen, sind auszuschließen.

(3) Rohöl, das aus dem Meeresboden gefördert wird, über den ein Mitgliedstaat zu Zwecken der Ausbeutung Alleinrechte ausübt, wird jedoch nicht als Gegenstand einer Einfuhr im Sinne des Absatzes 2 betrachtet, wenn es in das Zollgebiet dieses Mitgliedstaats verbracht wird.

Artikel 5

Im Sinne des Artikels 1 umfassen die Merkmale jeder Einfuhr oder Lieferung von Rohöl in bzw. an einen Mitgliedstaat

- die Bezeichnung des Rohöls, ergänzt durch die API-Gradeinheit,

- die Menge in Barrel,

- den cif-Preis je Barrel,

- den prozentualen Schwefelgehalt.

Artikel 6

Die Auskünfte nach den Artikeln 4 und 5 werden dem betreffenden Mitgliedstaat für jeden Zeitraum bis zu einem Monat mitgeteilt.

Artikel 7

Die Angaben, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 2 mitzuteilen haben, werden binnen einem Monat nach Ablauf jedes in Artikel 6 genannten Monats übermittelt. Diese Angaben ergeben sich für jede Rohölsorte aus der Zusammenstellung der Daten, welche die Mitgliedstaaten von den Personen und Gesellschaften erhalten. Für jede Rohölsorte umfassen die Angaben folgendes:

- die Bezeichnung des Rohöls mit Angabe der durchschnittlichen API-Dichte,

- die Menge in Barrel,

- den durchschnittlichen cif-Preis,

- die Zahl der betroffenen Gesellschaften,

- den prozentualen Schwefelgehalt.

Artikel 8

(1) Die Kommission analysiert die Angaben, die sie gemäß Artikel 7 erhalten hat, und teilt sie den Mitgliedstaaten monatlich mit.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission konsultieren sich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen. Die Konsultationen betreffen insbesondere die in Absatz 1 genannten Mitteilungen der Kommission.

Es können Konsultationen mit internationalen Organisationen und mit Drittländern stattfinden, die ähnliche Unterrichtungsverfahren eingeführt haben.

Artikel 9

(1) Die gemäß Artikel 4 übermittelten Auskünfte und die Angaben nach Artikel 7 sind vertraulich. Dies hindert allerdings nicht, daß Auskünfte in einer Form verteilt werden, aus der sich Einzelangaben über die Gesellschaften nicht rekonstruieren lassen, das heißt, daß diese Auskünfte mindestens drei Gesellschaften einschließen müssen.

(2) Die der Kommission aufgrund von Artikel 7 mitgeteilten Angaben und die Mitteilungen nach Artikel 8 Absatz 1 dürfen nur für den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden.

(3) Stellt die Kommission in den ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 mitgeteilten Angaben Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten fest, die es ihr unmöglich machen, die tatsächliche Entwicklung der Einfuhrbedingungen festzustellen, so kann sie die Mitgliedstaaten auffordern, ihr die geeigneten Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die von den Gesellschaften in nicht zusammengefaßter Form mitgeteilt wurden, und ihr Einblick in die Berechnungs- oder Schätzverfahren zu gewähren, die der Zusammenstellung dieser Auskünfte zugrunde liegen.

Artikel 10

Die Kommission erläßt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. M. EGUIAGARAY

(1) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1979, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1370/90 (ABl. Nr. L 133 vom 24. 5. 1990, S. 1).

(2) ABl. Nr. L 297 vom 24. 11. 1979, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1370/90 (ABl. Nr. L 133 vom 24. 5. 1990, S. 1).