28.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/1


VERORDNUNG (Euratom) Nr. 302/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2005

über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

INHALTSVERZEICHNIS

Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Kapitel I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Kapitel II

Grundlegende technische Merkmale und besondere Kontrollbestimmungen

Kapitel III

Kernmaterialbuchführung

Kapitel IV

Weitergabe zwischen Staaten

Kapitel V

Besondere Vorschriften

Kapitel VI

Anwendung besonderer Bestimmungen im Hoheitsgebiet von Kernwaffen-Mitgliedstaaten

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

ANHANG I

MUSTERFORMBLATT FÜR DIE MITTEILUNG DER GRUNDLEGENDEN TECHNISCHEN MERKMALE DER ANLAGEN

I-A

REAKTOREN

I-B

KRITISCHE UND NULLENERGIE-ANLAGEN

I-C

KONVERSIONS-, FABRIKATIONS- UND WIEDERAUFBEREITUNGSANLAGEN

I-D

LAGEREINRICHTUNGEN

I-E

ISOTOPENTRENNANLAGEN

I-F

ANLAGEN, DIE MEHR ALS EIN EFFEKTIVES KILOGRAMM KERNMATERIAL VERWENDEN

I-G

ANLAGEN, FÜR DIE DIE AUFNAHME IN DIE CATCH-ALL-MATERIALBILANZZONEN (CAM) IN BETRACHT KOMMEN

I-H

ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN ODER ABFALLLAGER

I-J

SONSTIGE ANLAGEN

ANHANG II

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES STANDORTS

ANHANG III

BESTANDSÄNDERUNGSBERICHT (ICR)

ANHANG IV

MATERIALBILANZBERICHT (MBR)

ANHANG V

AUFSTELLUNG DES REALEN BESTANDS (PIL)

ANHANG VI

VORAUSMELDUNG DER AUSFUHR/DES VERSANDS VON KERNMATERIAL

ANHANG VII

VORAUSMELDUNG VON KERNMATERIALEINFUHREN/-EINGÄNGEN

ANHANG VIII

BERICHT ÜBER DIE AUSFUHR/DEN VERSAND VON ERZEN

ANHANG IX

ANTRAG AUF BEFREIUNG EINER ANLAGE VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER FORM UND HÄUFIGKEIT DER BERICHTE

ANHANG X

JAHRES- BZW. AUSFUHRBERICHT FÜR KERNMATERIAL MIT REDUZIERTER BERICHTSPFLICHT

ANHANG XI

TÄTIGKEITSRAHMENPROGRAMM

ANHANG XII

VORAUSMELDUNG WEITERER ABFALLAUFBEREITUNGSTÄTIGKEITEN

ANHANG XIII

JAHRESBERICHT ÜBER AUSFUHR/VERSAND VON KONDITIONIERTEM ABFALL

ANHANG XIV

JAHRESBERICHT ÜBER EINFUHREN/EINGÄNGE VON KONDITIONIERTEM ABFALL

ANHANG XV

JAHRESBERICHT ÜBER ORTSVERÄNDERUNGEN BEI KONDITIONIERTEM ABFALL

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 77, 78, 79 und 81,

nach Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (1) sind Art und Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 78 und 79 Euratom-Vertrag definiert.

(2)

Da in der Gemeinschaft Kernmaterial in immer größeren Mengen erzeugt, verwendet, befördert und wieder verwertet wird, der Handel mit Kernmaterial zunimmt und die Europäische Union schrittweise erweitert wird, muss die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden. Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrags, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 festgelegt sind, sollten daher angesichts der Weiterentwicklung insbesondere im Bereich der Nuklear- und Informationstechnologie aktualisiert werden.

(3)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und die Europäische Atomgemeinschaft haben mit der Internationalen Atomenergie-Organisation gemäß Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen das Übereinkommen 78/164/Euratom (2) geschlossen. Das Übereinkommen 78/164/Euratom ist am 21. Februar 1977 in Kraft getreten und durch das am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom (3) ergänzt worden.

(4)

Das Übereinkommen 78/164/Euratom enthält eine besondere Verpflichtung der Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen auf Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material in den Hoheitsgebieten der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten sind.

(5)

Die Bestimmungen des Übereinkommens sind das Ergebnis umfassender internationaler Verhandlungen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung des Artikels III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Diese Bestimmungen sind vom Gouverneursrat dieser Organisation gebilligt worden.

(6)

Die Gemeinschaft, das Vereinigte Königreich und die Internationale Atomenergie-Organisation haben ein Abkommen über die Anwendung der Sicherheitsüberwachung im Vereinigten Königreich in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (4) geschlossen. Dieses Abkommen ist am 14. August 1978 in Kraft getreten und durch ein am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll ergänzt worden.

(7)

Die Gemeinschaft, Frankreich und die Internationale Atomenergie-Organisation haben ein Abkommen über die Anwendung der Sicherheitsüberwachung in Frankreich (5) geschlossen. Dieses Abkommen ist am 12. September 1981 in Kraft getreten und durch ein am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll ergänzt worden.

(8)

Auf dem Hoheitsgebiet Frankreichs und des Vereinigten Königreichs sind bestimmte Anlagen oder Anlagenteile und bestimmtes Material möglicherweise dem Produktionszyklus für Verteidigungszwecke zuzuordnen. Es sollten daher besondere Kontrollmaßnahmen angewendet werden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.

(9)

Auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000 wurde die Notwendigkeit betont, die Entwicklung modernster Informationstechnologie und anderer Telekommunikationsnetze sowie der Inhalte dieser Netze zu fördern.

(10)

Aufgrund des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission bestimmte Informationen zu übermitteln, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Standorte, der Vorausmeldung der Aufbereitung von Abfall sowie Berichte über die Weitergabe von konditioniertem Abfall.

(11)

Die für die Anwendung dieser Verordnung zu erlassenden Leitlinien sollten den Verpflichtungen der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, insbesondere den Verpflichtungen, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom und den Zusatzprotokollen zu den Abkommen über die Anwendung der Sicherheitsüberwachung im Vereinigten Königreich in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und dem entsprechenden Abkommen für Frankreich ergeben, uneingeschränkt Rechnung tragen.

(12)

Die Bestimmungen über die Sicherheit, die der Geschäftsordnung der Kommission (6) durch Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (7) beigefügt wurden, sollten unbeschadet der Verordnung (Euratom) Nr. 3 des Rates vom 31. Juli 1958 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (8) für Informationen, Kenntnisse und Dokumente gelten, die von den Parteien erworben werden.

(13)

Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Personen oder Unternehmen, die eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbarem Material errichten oder betreiben.

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Besitzer von Fertigerzeugnissen für nichtnukleare Zwecke, in denen praktisch nicht rückgewinnbares Kernmaterial enthalten ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„kernwaffenfreier Mitgliedstaat“ Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden;

2.

„Kernwaffen-Mitgliedstaat“ Frankreich oder das Vereinigte Königreich;

3.

„dritter Staat“ jeden Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Atomgemeinschaft ist;

4.

„Kernmaterial“ Erze, Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material wie in Artikel 197 Euratom-Vertrag definiert;

5.

„Abfall“ Kernmaterial in Konzentrationen oder chemischen Formen, die aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen als nicht rückgewinnbar gelten und entsorgt werden können;

6.

„zurückbehaltener Abfall“ gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall, der bei der Aufbereitung oder bei einem Betriebsunfall entstanden und an einen besonderen Ort innerhalb der Materialbilanzzone verbracht worden ist, dem er wieder entnommen werden kann;

7.

„konditionierter Abfall“ gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall, der so konditioniert worden ist (z. B. in Glas, Zement, Beton oder Bitumen), dass er für eine weitere nukleare Verwendung nicht geeignet ist;

8.

„in die Umwelt überführter Abfall“ gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall, der als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig in die Umwelt abgegeben worden ist;

9.

„Kategorie“ (von Kernmaterial) Natururan, abgereichertes Uran, mit Uran-235 oder -233 angereichertes Uran, Thorium, Plutonium sowie jedes sonstige Material, das durch den Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt wird;

10.

„Posten“ eine identifizierbare Einheit, wie ein Brennelement oder einen Brennstab;

11.

„Charge“ einen Teil des Kernmaterials, das für Buchungszwecke an einem Schlüsselmesspunkt als Einheit behandelt wird und dessen Zusammensetzung und Menge durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert werden. Das Kernmaterial kann in loser Form vorliegen oder in einer Anzahl von Posten enthalten sein;

12.

„Chargendaten“ das Gesamtgewicht jeder Kernmaterialkategorie und bei Plutonium und Uran gegebenenfalls auch die Isotopenzusammensetzung. Für die Berichte werden die Gewichte der einzelnen Posten in der Charge addiert, bevor sie zur nächsten Einheit ab- oder aufgerundet werden;

13.

„effektives Kilogramm“ eine besondere bei der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf Kernmaterial verwendete Einheit. Sie wird ermittelt

a)

für Plutonium durch sein Gewicht in Kilogramm,

b)

für Uran mit einer Anreicherung von 0,01 (1 %) und darüber durch sein Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung,

c)

für Uran mit einer Anreicherung unter 0,01 (1 %) und über 0,005 (0,5 %) durch sein Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit 0,0001

und

d)

für abgereichertes Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5 %) oder darunter und für Thorium durch ihr Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit 0,00005;

14.

„Materialbilanzzone“ einen Bereich, der zum Zweck der Erstellung der Materialbilanz so beschaffen ist, dass

a)

die Kernmaterialmenge bei jeder Weitergabe in jede oder aus jeder Materialbilanzzone bestimmt werden kann

und

b)

der reale Bestand an Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone, falls erforderlich, nach festgelegten Verfahren bestimmt werden kann;

15.

„Schlüsselmesspunkt“ den Ort, an dem das Kernmaterial in einer Form vorliegt, die seine Messung zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestandes ermöglicht; er umfasst somit — jedoch nicht ausschließlich — die Eingangs-, Ausgangs- und Lagerbereiche in Materialbilanzzonen;

16.

„Buchbestand“ einer Materialbilanzzone die algebraische Summe des letzten realen Bestandes der betreffenden Materialbilanzzone und aller seit der Aufnahme dieses Bestandes eingetretenen Bestandsänderungen;

17.

„realer Bestand“ die Summe aller Chargenmengen von Kernmaterial, die mit Hilfe von Messungen oder abgeleiteten Schätzungen bestimmt werden und zu einer bestimmten Zeit in einer Materialbilanzzone vorhanden sind;

18.

„nicht nachgewiesenes Material“ die Differenz zwischen dem realem Bestand und dem Buchbestand;

19.

„Absender/Empfänger-Differenz“ die Differenz zwischen der in der empfangenden Materialbilanzzone gemessenen Kernmaterialmenge einer Charge und der Menge nach der Angabe der absendenden Materialbilanzzone;

20.

„Primärdaten“ bei der Messung oder Eichung registrierte oder zur Ableitung empirischer Relationen benutzte Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten bestimmen; darunter fallen das Gewicht von Verbindungen, Konversionsfaktoren zur Bestimmung des Elementgewichts, das spezifische Gewicht, die Elementkonzentration, das Isotopenverhältnis, die Relation zwischen Volumen und Manometeranzeige und die Relation zwischen hergestelltem Plutonium und erzeugter Energie.

21.

„Standort“ einen von der Gemeinschaft und dem Mitgliedstaat abgegrenzten Bereich, der eine oder mehrere — auch außer Betrieb genommene — Einrichtungen entsprechend den einschlägigen grundlegenden technischen Merkmalen umfasst, wobei

a)

Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager als solche keine Standorte sind;

b)

bei einer außer Betrieb genommenen Einrichtung, in der Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material üblicherweise in kleineren Mengen als einem effektiven Kilogramm verwendet wurde, sich dieser Begriff auf Orte mit heißen Zellen und solche beschränkt, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden;

c)

der Begriff „Standort“ auch alle Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlagen umfasst, die wesentliche Dienste erbringen oder nutzen, einschließlich heißer Zellen zur Aufbereitung bestrahlten Materials, das kein Kernmaterial enthält, Einrichtungen zur Behandlung, Zwischen- und Endlagerung von Abfall sowie Gebäude für die von dem betreffenden Staat nach Anhang I des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom angegebenen Tätigkeiten;

22.

„Standortvertreter“ jede Person, jedes Unternehmen oder jede Stelle, die nach Angaben des Mitgliedstaats für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Mitteilungen zuständig sind;

23.

„Anlage“ einen Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Fabrikationsanlage, eine Wiederaufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage, ein getrenntes Lager, eine Abfallbehandlungsanlage oder ein Abfalllager oder jeden sonstigen Ort, an dem Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material üblicherweise verwendet wird;

24.

„stillgelegte Anlage“ eine Anlage, deren für eine Nutzung wesentlichen Restkonstruktionen und -ausrüstungen erwiesenermaßen entfernt oder funktionsunfähig gemacht worden sind, damit sie nicht für die Lagerung benutzt werden und nicht länger für die Handhabung, Verarbeitung oder Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbaren Material genutzt werden können;

25.

„außer Betrieb genommene Anlage“ eine Anlage, deren Betrieb erwiesenermaßen eingestellt und aus der das Kernmaterial entfernt wurde, die aber nicht stillgelegt wurde.

KAPITEL II

GRUNDLEGENDE TECHNISCHE MERKMALE UND BESONDERE KONTROLLBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Meldung der grundlegenden technischen Merkmale

(1)   Wer eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbarem Material errichtet oder betreibt, hat der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage gemäß dem entsprechenden Musterformblatt in Anhang I anzugeben.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als „Verwendung“ von Kernmaterial unter anderem die Stromerzeugung in Reaktoren, die Forschung in kritischen oder Nullenergieanordnungen, die Konversion, die Fabrikation, die Wiederaufarbeitung, die Lagerung, die Isotopentrennung und die Erzkonzentration sowie die Behandlung oder Lagerung von Abfall.

Für die Erzeugung gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.

(2)   Jeder Mitgliedstaat, der dem unterzeichneten Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom beigetreten ist, bestimmt für jeden Standort auf seinem Hoheitsgebiet einen Standortvertreter, der der Kommission eine Erklärung mit einer allgemeinen Beschreibung des Standorts gemäß dem Musterformblatt in Anhang II übermittelt.

Die Erklärung ist innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen und bis zum 1. April jedes Jahres zu aktualisieren.

Die Erklärung hat die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer iii) des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom zu erfüllen und erfolgt unabhängig von der Meldung nach dem Absatz 1 dieses Artikels.

(3)   Der Standortvertreter ist zwar dafür verantwortlich, dass die einschlägigen Informationen rechtzeitig eingeholt und die allgemeine Standortbeschreibung der Kommission übermittelt wird, aber die Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Erklärungen liegt weiterhin bei den Personen oder Unternehmen, die eine Anlage errichten oder betreiben, und die Verantwortung für die Gebäude an einem Standort, in denen kein Kernmaterial verwendet wird, liegt weiterhin bei dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sind möglichst in elektronischer Form vorzulegen, wenn sie von den betreffenden Personen oder Unternehmen in dieser Form geführt werden. Werden der Kommission Informationen sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form übermittelt, so gilt die Papierfassung als verbindlich.

Artikel 4

Fristen

Für neue Anlagen ist die Erklärung über die grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Kommission mindestens 200 Tage vor dem voraussichtlichen Eingang der ersten Kernmateriallieferung zu melden.

Bei neuen Anlagen mit einem Inventar oder — sofern dieser größer ist — einem jährlichen Durchsatz von Kernmaterial von mehr als einem effektiven Kilogramm sind alle relevanten Informationen über Eigentümer, Betreiber, Zweck, Standort, Typ, Kapazität und voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kommission mindestens 200 Tage vor Baubeginn mitzuteilen.

Änderungen an den grundlegenden technischen Merkmalen, für die nach den besonderen Kontrollbestimmungen des Artikels 6 keine vorherige Meldung erforderlich ist, sind der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Abschluss der Änderungen zu melden.

Anlagen im Hoheitsgebiet der Staaten, die der Europäischen Union beitreten, melden der Kommission ihre grundlegenden technischen Merkmale innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in diesem Staat; hiervon ausgenommen sind Abfallaufbereitungsanlagen oder Abfalllager, deren grundlegende technische Merkmale innerhalb von 120 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in diesem Staat zu melden sind.

Bestehende Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager haben die grundlegenden technischen Merkmale ihrer Anlage innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem Musterformblatt nach Anhang I der Kommission zu melden.

Bei sonstigen bestehenden Anlagen sind alle gemäß dem in Anhang I genannten Formblatt erforderlichen zusätzlichen Informationen innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.

Artikel 5

Tätigkeitsprogramm

Zur Planung ihrer Sicherungsmaßnahmen ist der Kommission von den nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zur Meldung verpflichteten Personen oder Unternehmen Folgendes mitzuteilen:

a)

jeweils jährlich das Tätigkeits-Rahmenprogramm nach Anhang XI, welches insbesondere vorläufige Termine für die Aufnahme des realen Bestands angibt,

b)

spätestens 40 Tage vor Beginn der Aufnahme des realen Bestandes das hierzu vorgesehene Programm.

Änderungen des Tätigkeits-Rahmenprogramms und insbesondere bei den Aufnahmen des realen Bestands sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 6

Besondere Kontrollbestimmungen

(1)   Auf Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 übermittelten grundlegenden technischen Merkmale legt die Kommission besondere Kontrollbestimmungen fest, die die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Bereiche betreffen. Die besonderen Kontrollbestimmungen werden durch an die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen gerichtete Entscheidung der Kommission unter Berücksichtigung der betrieblichen und technischen Zwänge in enger Konsultation mit der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen und dem jeweiligen Mitgliedstaat erlassen.

Die Personen oder Unternehmen, an die die Entscheidung der Kommission gerichtet ist, werden hiervon in Kenntnis gesetzt, und eine Kopie der betreffenden Mitteilung wird dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.

Bis zum Erlass der Kommissionsentscheidung über die besonderen Kontrollbestimmungen wenden die betroffenen Personen oder Untenehmen die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung an.

(2)   Die besonderen Kontrollbestimmungen umfassen Folgendes:

a)

die Materialbilanzzonen und die Auswahl der Schlüsselmesspunkte für die Bestimmung des Kernmaterialflusses und -bestands;

b)

die Änderungen an den grundlegenden technischen Merkmalen, die im Voraus zu melden sind;

c)

die Verfahren für die Buchführung über das Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone und für die Abfassung von Berichten;

d)

die Häufigkeit und die Verfahren der Aufnahme des realen Bestands für Buchführungszwecke als Bestandteil der Sicherungsmaßnahmen;

e)

die Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung entsprechend den Vereinbarungen mit der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen;

f)

die Probenahmen durch die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen nur für die Zwecke der Sicherheitsüberwachung.

(3)   Die besonderen Kontrollbestimmungen können auch den Inhalt der weiteren Meldungen gemäß Artikel 5 sowie die Bedingungen festlegen, unter denen eine Vorausmeldung des Ausgangs und Eingangs von Kernmaterial erforderlich ist.

(4)   Die Kommission erstattet den Betroffenen die Kosten derjenigen besonderen Dienstleistungen, die in den besonderen Kontrollbestimmungen vorgesehen sind oder die auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags durch ein besonderes Ersuchen der Kommission oder der Inspektoren veranlasst werden. Höhe und Modalitäten der Erstattung werden einvernehmlich zwischen den betroffenen Parteien festgelegt und regelmäßig überprüft.

KAPITEL III

KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG

Artikel 7

Buchführungssystem

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen haben ein Buchführungs- und Kontrollsystem für Kernmaterial anzuwenden. Dazu gehören Buchungs- und Betriebsprotokolle und insbesondere Angaben über Menge, Kategorie, Form und Zusammensetzung dieser Stoffe nach Artikel 18, über ihren tatsächlichen Aufbewahrungsort und die besonderen Kontrollverpflichtungen nach Artikel 17 sowie Angaben über den Empfänger oder Absender bei Weitergabe von Kernmaterial.

Das den Protokollen zugrunde liegende Messsystem hat den neuesten internationalen Normen zu entsprechen oder ihnen gleichwertig zu sein. Anhand der Protokolle, die mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren sind, müssen die an die Kommission gerichteten Meldungen abgefasst und belegt werden können. Die Buchungs- und Betriebsprotokolle sind den Inspektoren der Kommission in elektronischer Form verfügbar zu machen, wenn sie von der Anlage in dieser Form geführt werden. Weitere Einzelheiten können in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 zu jeder Anlage festgelegt werden.

Artikel 8

Betriebsprotokolle

Die Betriebsprotokolle enthalten für jede Materialbilanzzone gegebenenfalls folgende Angaben:

a)

die zur Bestimmung von Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendeten Betriebsdaten;

b)

eine möglichst aktuelle Liste der Bestandsposten und ihrer Standorte;

c)

die Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei Probenahmen und Analysen gewonnen wurden, einschließlich der abgeleiteten Schätzungen für zufällige und systematische Fehler;

d)

die bei Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Kernmaterialbuchführungssystem gewonnenen Daten einschließlich der abgeleiteten Schätzungen für zufällige und systematische Fehler;

e)

eine Beschreibung des Ablaufs der Vorbereitung und Aufnahme eines realen Bestandes und der Maßnahmen zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit;

f)

eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Feststellung von Ursache und Ausmaß etwaiger unfallbedingter oder nicht gemessener Verluste;

g)

die Isotopenzusammensetzung von Plutonium einschließlich seiner Zerfallsisotope und Bezugsdaten, sofern diese bei der Anlage zu Betriebszwecken erfasst werden.

Soweit verfügbar, sind die Angaben nach Buchstabe g) der Kommission auf Ersuchen zu übermitteln.

Artikel 9

Buchungsprotokolle

Die Buchungsprotokolle enthalten für jede Materialbilanzzone folgende Angaben:

a)

alle Bestandsänderungen, so dass der Buchbestand jederzeit festgestellt werden kann;

b)

alle Mess- und Zählergebnisse zur Bestimmung des realen Bestands;

c)

alle Berichtigungen, die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buchbestände und reale Bestände vorgenommen worden sind.

Die Buchungsprotokolle weisen für alle Bestandsänderungen und realen Bestände zu jeder Charge die Kennzeichnung der Stoffe, die Chargendaten und die Primärdaten aus. In diesen Protokollen werden Uran, Thorium und Plutonium nach Maßgabe der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) aufgelisteten Kategorien getrennt ausgewiesen. Darüber hinaus sind für jede Bestandsänderung der Zeitpunkt und gegebenenfalls die abgebende Materialbilanzzone bzw. der Absender und die aufnehmende Materialbilanzzone bzw. der Empfänger anzugeben.

Artikel 10

Buchungsberichte

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission Buchungsberichte.

Die Buchungsberichte enthalten die am Berichtstag verfügbaren Daten; sie müssen erforderlichenfalls später berichtigt werden. Die Buchungsberichte sind der Kommission in elektronischer Form zu übermitteln, es sei denn, die Kommission hat schriftlich einer Ausnahmeregelung zugestimmt oder die Übergangsregelung des Artikels 39 wird angewendet.

Auf begründetes Ersuchen der Kommission sind ihr innerhalb von drei Wochen weitere Angaben oder Erläuterungen zu den Berichten zu übermitteln.

Artikel 11

Anfangsbuchbestand

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Anfangsbuchbestand des gesamten in ihrem Besitz befindlichen Kernmaterials gemäß Anhang V. Dieser Artikel gilt nicht für Personen oder Unternehmen, die bereits einen Anfangsbuchbestand gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 übermittelt haben, und auch nicht für Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager.

Artikel 12

Bestandsänderungsbericht

(1)   Die nach Artikel 3 Absatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission zu jeder Materialbilanzzone Bestandsänderungsberichte für das gesamte Kernmaterial gemäß dem in Anhang III enthaltenen Format.

Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 für die betreffende Anlage nichts anderes vorgeschrieben ist, sind diese Berichte monatlich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu übermitteln und haben die eingetretenen oder festgestellten Bestandsänderungen anzugeben.

(2)   Für die Monate, in denen ein realer Bestand ermittelt wurde, sind — sofern die Realbestandsaufnahme nicht am letzten Tag des Kalendermonats erfolgt ist — zwei getrennte Bestandsänderungsberichte zu übermitteln:

a)

Der erste Bestandsänderungsbericht enthält sämtliche Bestandsänderungen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Realbestandsaufnahme erfolgt ist; er ist spätestens gemeinsam mit dem zweiten Bestandsänderungsbericht zu übermitteln oder aber mit der Aufstellung des realen Bestands und dem Materialbilanzbericht, wenn diese vor dem zweiten Bestandsänderungsbericht übermittelt werden.

b)

Der zweite Bestandsänderungsbericht enthält sämtliche Bestandsänderungen vom ersten Tag nach der Realbestandsaufnahme bis zum Ablauf des betreffenden Kalendermonats; er ist innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu übermitteln.

(3)   Für Monate ohne Bestandsänderung legen die betreffenden Personen oder Unternehmen den Bestandsänderungsbericht mit dem End-Buchbestand des Vormonats vor.

(4)   Kleinere Bestandsänderungen, etwa die Weitergabe von Analysenproben, können gemäß den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 für die betreffende Anlage in einer Charge zusammengefasst und als eine einzige Bestandsänderung gemeldet werden.

(5)   Den Bestandsänderungsberichten können erläuternde Kommentare beigefügt werden.

Artikel 13

Materialbilanzbericht und Aufstellung des realen Bestandes

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission zu jeder Materialbilanzzone

a)

Materialbilanzberichte gemäß dem in Anhang IV enthaltenen Format mit folgenden Angaben:

i)

realer Anfangsbestand,

ii)

Bestandsänderungen (erst Zunahmen, dann Abnahmen),

iii)

End-Buchbestand,

iv)

realer Endbestand,

v)

nicht nachgewiesenes Material;

b)

eine Aufstellung des realen Bestands gemäß dem in Anhang V enthaltenen Format, in der alle Chargen getrennt aufgeführt sind.

Die Berichte und die Aufstellung sind so früh wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme eines realen Bestands zu übermitteln.

Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 zu einer Anlage nichts anderes verfügt ist, ist der reale Bestand jedes Kalenderjahr aufzunehmen; der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Aufnahmen des realen Bestandes darf 14 Monate nicht überschreiten.

Artikel 14

Sonderberichte

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission einen Sonderbericht, wenn die in Artikel 15 oder 22 bezeichneten Umstände vorliegen.

Die in diesen Berichten zu machenden Angaben sind in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 festgelegt.

Die Sonderberichte sowie weitere oder erläuternde Ausführungen dazu, um die die Kommission gegebenenfalls ersucht, sind unverzüglich zu übermitteln.

Artikel 15

Außergewöhnliche Vorkommnisse

Ein Sonderbericht ist in den folgenden Fällen zu erstellen:

a)

wenn aufgrund eines außergewöhnlichen Zwischenfalls oder Umstands zu vermuten ist, dass ein über die in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 festgelegten einschlägigen Grenzwerte hinausgehender Zuwachs oder Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder eingetreten sein könnte;

b)

wenn sich die räumliche Eingrenzung gegenüber der in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 festgelegten Eingrenzung unerwartet so weit geändert hat, dass die unbefugte Entnahme von Kernmaterial möglich geworden ist.

Diese Berichte sind von den betreffenden Personen oder Unternehmen vorzulegen, sobald sie davon Kenntnis erlangen, dass ein derartiger Zuwachs oder Verlust oder eine derartige unerwartete Änderung der räumlichen Eingrenzung eingetreten ist, oder sobald Anhaltspunkte für eine entsprechende Vermutung vorliegen. Die Ursachen sind ebenfalls anzugeben, sobald sie bekannt sind.

Artikel 16

Bericht über Kernumwandlungen

Für Reaktoren sind die errechneten Daten zu Kernumwandlungen spätestens bei Ausgang des bestrahlten Brennstoffs aus der Reaktor-Materialbilanzzone im Bestandsänderungsbericht zu melden. Darüber hinaus werden gegebenenfalls weitere Verfahren für die Verbuchung und Meldung von Kernumwandlungen in den besonderen Kontrollbestimmungen festgelegt.

Artikel 17

Besondere Kontrollverpflichtungen

(1)   Kernmaterial, das Gegenstand besonderer Kontrollverpflichtungen ist, die die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat, ist — sofern ein solches Abkommen nichts Gegenteiliges bestimmt — in den folgenden Meldungen für jede Verpflichtung getrennt aufzuführen:

a)

Anfangsbuchbestand gemäß Artikel 11,

b)

Bestandsänderungsberichte einschließlich End-Buchbestände gemäß Artikel 12,

c)

Materialbilanzberichte und Aufstellungen des realen Bestandes gemäß Artikel 13,

d)

beabsichtigte Ein- und Ausfuhren gemäß den Artikeln 20 und 21.

Sofern dies in diesen Abkommen nicht ausdrücklich untersagt ist, schließt diese getrennte Erfassung die physische Vermengung der Stoffe nicht aus.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für die Abkommen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossen haben.

Artikel 18

Gewichtseinheiten und Kategorien von Kernmaterial

(1)   In den Meldungen nach dieser Verordnung sind die Mengen für Kernmaterial in Gramm anzugeben.

Die entsprechenden Materialbuchungsprotokolle sind in Gramm oder kleineren Einheiten zu führen. Die Materialbuchführung hat so zu erfolgen, dass sie glaubwürdig ist und insbesondere den Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten entspricht.

In den Meldungen können die Mengen abgerundet werden, wenn die erste Dezimale 0 bis 4 ist, und aufgerundet werden, wenn die erste Dezimale 5 bis 9 ist.

(2)   Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 nichts anderes verfügt ist, enthalten die Meldungen unter anderem folgende Angaben:

a)

das Gesamtgewicht der Elemente Uran, Thorium und Plutonium und bei angereichertem Uran auch das Gesamtgewicht der spaltbaren Isotope;

b)

für die nachfolgenden Kernmaterialkategorien getrennte Buchungen in den Bestandsänderungsberichten und Aufstellungen des realen Bestandes und getrennte Materialbilanzberichte:

i)

abgereichertes Uran,

ii)

Natururan,

iii)

auf weniger als 20 % angereichertes Uran,

iv)

auf 20 % und mehr angereichertes Uran,

v)

Plutonium,

vi)

Thorium.

Artikel 19

Befreiungen

(1)   Die Kommission kann den Erzeugern und Verwendern von Kernmaterial schriftlich Befreiungen von den Bestimmungen über Form und Häufigkeit der in den Artikeln 10 bis 18 vorgeschriebenen Meldungen gewähren, um besonderen Umständen bei der Verwendung oder Erzeugung des überwachungspflichtigen Materials Rechnung zu tragen.

Die Befreiung kann bei Vorlage eines Antrags durch die betroffenen Personen oder Unternehmen auf dem Formblatt gemäß Anhang IX gewährt werden.

Die Befreiung gilt nur für eine ganze Materialbilanzzone, in der Kernmaterial nicht zusammen mit Kernmaterial ohne Ausnahmeregelung bearbeitet oder gelagert wird.

(2)   Die Kommission kann eine Befreiung gewähren für eine Materialbilanzzone mit

a)

Kernmaterialmengen, die den in Anhang I-G aufgeführten Mengen entsprechen und lange Zeit unverändert bleiben,

b)

abgereichertem Uran, Natururan oder Thorium, die ausschließlich für nichtnukleare Tätigkeiten verwendet werden,

c)

besonderem spaltbaren Material, wenn es in Gramm- oder kleineren Mengen als Sensor in Instrumenten verwendet wird,

d)

Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium 238, die über 80 % liegt.

(3)   Die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Jahresbericht unter Verwendung des Musterformblatts in Anhang X. Darin wird der Stand am Ende des vorhergehenden Kalenderjahres beschrieben.

(4)   Bei Ausfuhren von Kernmaterial in einen dritten Staat übermitteln die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, der Kommission schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende des Monats, in dem die Bestandsänderung stattgefunden hat, einen Bericht unter Verwendung des Musterformblatts in Anhang X. Darin sind die Menge des ausgeführten Kernmaterials und der noch der Befreiung unterliegende Kernmaterialbestand anzugeben.

(5)   Bei Einfuhren von Kernmaterial aus einem dritten Staat stellen die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, einen Antrag bei der Kommission, um dieses Material in die Liste des befreiten Materials aufnehmen zu lassen. Der Antrag ist der Kommission zu übermitteln, sobald den Personen oder Unternehmen der Zeitpunkt der Weitergabe bekannt ist, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Weitergabe erfolgte; hierzu ist das Formblatt in Anhang IX zu verwenden.

(6)   Die Kommission kann in den in Artikel 6 genannten besonderen Kontrollbestimmungen weitere besondere Vorschriften über die Form und die Häufigkeit der Berichte festlegen.

(7)   Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr gegeben sind, wird diese nach Eingang einer entsprechenden Benachrichtigung durch die Personen oder Unternehmen denen eine Befreiung gewährt wurde, von der Kommission wieder aufgehoben.

KAPITEL IV

WEITERGABE ZWISCHEN STAATEN

Artikel 20

Ausfuhr und Versand

(1)   Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material

a)

in einen dritten Staat ausgeführt wird;

b)

aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in einen Kernwaffen-Mitgliedstaat versandt wird;

c)

aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in einen kernwaffenfreien Mitgliedstaat versandt wird.

(2)   Diese Meldung ist nur erforderlich,

a)

wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt

oder

b)

wenn eine Anlage eine Gesamtmaterialmenge an denselben Staat weitergibt, die in jedem aufeinander folgenden Zeitraum von zwölf Monaten ein effektives Kilogramm übersteigen könnte, die Einzelsendungen aber jeweils ein effektives Kilogramm nicht übersteigen.

(3)   Die Meldungen erfolgen anhand des Formblatts in Anhang VI nach Abschluss der zur Weitergabe führenden vertraglichen Vereinbarungen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens acht Arbeitstage vor der Vorbereitung des Materials für den Versand eingehen.

(4)   Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und Übermittlung der Meldungen mit der Kommission vereinbart werden.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Ausfuhr und den Versand von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.

Artikel 21

Einfuhr und Eingang

(1)   Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material

a)

aus einem dritten Staat eingeführt wird;

b)

in einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in Empfang genommen wird;

c)

in einem Kernwaffen-Mitgliedstaat aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in Empfang genommen wird.

(2)   Vorausmeldungen sind nur erforderlich,

a)

wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt

oder

b)

wenn eine Anlage eine Gesamtmaterialmenge aus demselben Staat einführt oder erhält, die in jedem aufeinander folgenden Zeitraum von zwölf Monaten ein effektives Kilogramm übersteigen könnte, die Einzelsendungen aber jeweils ein effektives Kilogramm nicht übersteigen.

(3)   Die Meldungen sind anhand des Formblatts in Anhang VII so früh wie möglich vor dem erwarteten Eintreffen des Materials zu erstatten, spätestens aber am Eingangstag und so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens fünf Arbeitstage vor dem Auspacken des Materials eingehen.

(4)   Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und Übermittlung der Meldungen mit der Kommission vereinbart werden.

(5)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Einfuhr und den Eingang von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.

Artikel 22

Verlust oder Verzögerung während der Weitergabe

Personen oder Unternehmen, die eine Weitergabe nach den Artikeln 20 und 21 melden, übermitteln einen Sonderbericht nach Artikel 14, wenn sie im Anschluss an außergewöhnliche Umstände oder einen Zwischenfall davon Kenntnis erhalten haben, dass Kernmaterial verloren gegangen ist oder verloren gegangen sein könnte, oder wenn eine erhebliche Verzögerung während der Weitergabe eingetreten ist.

Artikel 23

Mitteilung einer Änderung des Datums

Jede Änderung der Daten der Vorbereitung des Kernmaterials vor der Weitergabe, des Versands oder des Auspackens, die in den Meldungen nach den Artikeln 20 und 21 angegeben waren, ist unverzüglich zu melden, wobei die neuen Daten, sofern bekannt, anzugeben sind, sofern die Änderung nicht Anlass zu einem Sonderbericht ist.

KAPITEL V

BESONDERE VORSCHRIFTEN

Artikel 24

Erzerzeuger

(1)   Personen oder Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Erze fördern, haben der Kommission innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die grundlegenden technischen Merkmale der Erzförderung gemäß dem Musterformblatt in Anhang I-J anzugeben und das Tätigkeitsprogramm nach Artikel 5 zu übermitteln.

(2)   Abweichend von den Artikeln 7, 8 und 9 haben erzfördernde Personen oder Unternehmen über diese Erze Buch zu führen, wobei insbesondere die Menge und der mittlere Uran- und Thoriumgehalt des geförderten Erzes und des Haldenbestands sowie Einzelheiten über die Versendungen unter Angabe des Zeitpunkts, des Empfängers und der jeweiligen Menge zu erfassen sind.

Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 25

Berichte über den Versand oder die Ausfuhr von Erzen

Abweichend von den Artikeln 10 bis 18 haben erzfördernde Personen und Unternehmen der Kommission anhand des Musterformblatts in Anhang VIII Folgendes mitzuteilen:

a)

spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres für jede Grube die im vorigen Kalenderjahr versandten Mengen

und

b)

spätestens am Versandtag die Erzausfuhren in dritte Staaten.

Artikel 26

Beförderer und zeitweilige Besitzer

Personen oder Unternehmen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Kernmaterial befördern oder während einer Beförderung zeitweilig im Besitz haben, übernehmen oder übergeben dieses Material nur gegen Aushändigung einer ordnungsgemäß unterzeichneten und mit Datum versehenen Empfangsbestätigung. Darin sind die Namen dessen, der das Material aushändigt, und dessen, der es übernimmt, die beförderten Mengen sowie die Kategorie, Form und Zusammensetzung des Materials anzugeben.

Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, kann die Spezifizierung des betreffenden Materials durch eine geeignete Kennzeichnung der Sendung ersetzt werden. Die Kennzeichnung muss zu Unterlagen hinführen, die von den nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen verwahrt werden.

Die Unterlagen sind von den Vertragsparteien mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 27

Als Ersatz dienende Unterlagen für Beförderer und zeitweilige Besitzer

Unterlagen, die bereits von den Personen oder Unternehmen aufgrund der für sie auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, geltenden Rechtsvorschriften geführt werden, können die Unterlagen im Sinne von Artikel 26 ersetzen, sofern darin alle nach diesem Artikel erforderlichen Angaben enthalten sind.

Artikel 28

Vermittler

Wer als Beauftragter, Makler oder Kommissionär einen Vertrag über die Lieferung von Kernmaterial vermittelt hat, hat alle Unterlagen über die von ihm oder in seinem Auftrag vermittelten Vertragsabschlüsse nach Vertragsablauf mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. In diesen Unterlagen sind die Namen der Vertragsparteien und das Datum des Vertrags, die Menge, Kategorie, Form und Zusammensetzung sowie der Herkunfts- und Bestimmungsort des Materials anzugeben.

Artikel 29

Übermittlung von Informationen und Daten

Die Kommission kann der Internationalen Atomenergie-Organisation die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen und Daten übermitteln.

Artikel 30

Anfangsbestandsverzeichnis und Buchungsprotokolle für Abfall

(1)   Abweichend von Artikel 11 übermitteln Personen oder Unternehmen, die Kernmaterial, das schon als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, der Kommission innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis, in dem der Anfangsbuchbestand sämtlichen Kernmaterials nach Kategorien aufgeschlüsselt aufzuführen ist.

(2)   Personen oder Unternehmen, die Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, führen hierüber Buchungsprotokolle.

Diese Protokolle müssen abweichend von den Artikeln 7 bis 11, Artikel 13 und Artikel 17 für Material, das zuvor als zurückbehaltener Abfall gemeldet worden ist, und abweichend von den Artikeln 7 bis 13 und Artikel 17 für Material, das zuvor als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, Folgendes enthalten:

a)

die zur Bestimmung von Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendeten Betriebsdaten;

b)

ein jährlich nach der Aufnahme des realen Bestands zu aktualisierendes Bestandsverzeichnis;

c)

eine Beschreibung der zur Vorbereitung und Durchführung der Aufnahme des realen Bestands getroffenen Maßnahmen, mit denen ferner sichergestellt werden soll, dass der Bestand korrekt und vollständig ist;

d)

eine Beschreibung der zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes aller etwaigen unbeabsichtigten Verluste ergriffenen Maßnahmen;

e)

alle Bestandsänderungen, so dass der Buchbestand auf Anfrage bestimmt werden kann.

Die Berichtsanforderungen für die Aufbereitung von zurückbehaltenem Abfall sind in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 anzugeben.

Artikel 31

Aufbereitung von Abfall

Die nach Artikel 3 Absatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus jede Kampagne zur Aufbereitung von Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, mit Ausnahme des Umpackens oder der weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente.

Bei dieser Vorausmeldung nach dem Formblatt in Anhang XII sind Angaben zur Menge an Plutonium, hochangereichertem Uran und Uran-233 je Charge, zur Form (Glas, hochaktive Flüssigkeit usw.), zur voraussichtlichen Dauer der Kampagne und zum Verwahrungsort des Materials vor und nach der Kampagne zu machen. Diese Meldung muss der Kommission spätestens 200 Tage vor Beginn der Kampagne zugehen.

Artikel 32

Weitergabe von konditioniertem Abfall

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen teilen in entsprechenden Jahresberichten spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres Folgendes mit:

a)

anhand des Formblatts in Anhang XIII den Versand oder die Ausfuhren von konditioniertem Abfall zu einer Anlage innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten;

b)

anhand des Formblatts in Anhang XIV die Eingänge oder Einfuhren von konditioniertem Abfall von einer Anlage ohne Materialbilanzzonen-Code oder von einer Anlage außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten;

c)

anhand des Formblatts in Anhang XV die Ortsveränderungen von konditioniertem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält.

Artikel 33

Internationale Verpflichtungen

Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 31 und Artikel 32 Buchstabe c), sind in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom ergeben, anzuwenden.

KAPITEL VI

ANWENDUNG BESONDERER BESTIMMUNGEN IM HOHEITSGEBIET VON KERNWAFFEN-MITGLIEDSTAATEN

Artikel 34

Besondere Bestimmungen für Kernwaffen-Mitgliedstaaten

(1)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurden und im Hoheitsgebiet eines Kernwaffen-Mitgliedstaats liegen,

oder

b)

Kernmaterial, das von diesem Kernwaffen-Mitgliedstaat für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurde.

(2)   Für Kernmaterial, Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden können und sich im Hoheitsgebiet eines Kernwaffen-Mitgliedstaats befinden, werden der Geltungsumfang dieser Verordnung und die sich daraus ergebenden Verfahren von der Kommission nach Konsultation und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung von Artikel 84 Absatz 2 des Vertrags festgelegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2

a)

gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 6 für Anlagen oder Teile von Anlagen, die zeitweilig ausschließlich mit Kernmaterial betrieben werden, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden kann, sonst jedoch ausschließlich mit Kernmaterial für zivile Verwendungszwecke betrieben werden;

b)

gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 6 — ausgenommen aus Gründen der nationalen Sicherheit — für Anlagen oder Teile von Anlagen, zu denen der Zugang aus solchen Gründen beschränkt werden kann, die jedoch gleichzeitig ziviles Kernmaterial und Kernmaterial, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt ist oder bestimmt werden kann, herstellen, verarbeiten, trennen, wiederaufarbeiten oder anderweitig verwenden;

c)

gelten Artikel 2 und 5 sowie die Artikel 7 bis 32 und die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sowie die Artikel 35, 36 und 37 für ziviles Kernmaterial, das sich in den unter Buchstaben a) und b) dieses Absatzes bezeichneten Anlagen oder Teilen von Anlagen befindet;

d)

gelten Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 31 und Artikel 32 Buchstabe c) nicht im Hoheitsgebiet von Kernwaffen-Mitgliedstaaten.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Vertraulichkeit der Daten

Die im Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom enthaltenen Sicherheitsvorschriften der Kommission gelten unbeschadet der Verordnung Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, von denen die Kommission im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis nimmt oder Kenntnis erhält.

Die sichere Übermittlung der Informationen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der betreffenden Person, dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Stelle; sie muss den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats für die Übermittlung solcher Informationen entsprechen.

Artikel 36

Von außerhalb der Gemeinschaft kontrollierte Anlagen

Wird eine Anlage von einer Person oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kontrolliert, so obliegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen der örtlichen Leitung der Anlage.

Artikel 37

Leitlinien

Die Kommission erlässt und veröffentlicht Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung in Form einer Empfehlung; erforderlichenfalls überarbeitet sie diese Leitlinien auf Grundlage der erworbenen Erfahrungen in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und nach Anhörung der betroffenen Parteien.

Artikel 38

Aufhebung

Die Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 39

Übergangszeit

Die Kommission kann eine Befreiung von der Pflicht zur Verwendung der Meldeformate gemäß den Anhängen III, IV und V erteilen. Diese Befreiung gilt für Personen oder Unternehmen, die die Berichtsformblätter der Anhänge II, III und IV der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verwenden, und darf den Zeitraum von fünf Jahren nach besagtem Inkrafttreten nicht überschreiten.

Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen teilen der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, ab welchem Datum sie die Meldeformate gemäß den Anhängen III, IV und V verwenden möchten. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag und bei der Vorlage eines Umsetzungsprogramms kann die Kommission diesen Zeitraum von Fall zu Fall um bis zu zwei Jahre verlängern.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2005

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 363 vom 31.12.1976, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (Euratom) Nr. 2130/93 (ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 75).

(2)  ABl. L 51 vom 22.2.1978, S. 1.

(3)  ABl. L 67 vom 13.3.1999, S. 1.

(4)  IAEO-Dokument INFCIRC/263 vom Oktober 1978.

(5)  IAEO-Dokument INFCIRC/290 vom Dezember 1981.

(6)  ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26. Geschäftsordnung zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/563/EG, Euratom (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9).

(7)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(8)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 406/58.


ANHANG I

MUSTERFORMBLATT FÜR DIE MITTEILUNG DER GRUNDLEGENDEN TECHNISCHEN MERKMALE DER ANLAGEN

I-A.   REAKTOREN

Datum: …………

Hinweis:

1.

Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

2.

Der Hinweis „entfällt“ kann auf nicht zutreffende Fragen gegeben werden. Die Kommission ist stets berechtigt, weitere Angaben zu dem betreffenden Fragebogen (oder Musterformblatt) zu verlangen, wenn sie dies für notwendig hält.

3.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.

ANGABEN ZUR ANLAGE

1.

Bezeichnung

2.

Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummer und E-Mail-Adresse

3.

Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

4.

Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

5.

Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb)

6.

Zweck und Typ

7.

Die Produktion beeinflussende Betriebsart (gewähltes Schichtsystem, Angabe der voraussichtlichen Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.)

8.

Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.)

9.

Aufbau der Anlage:

a)

bauliche Umschließung, Zäune und Zugangsstraßen

b)

Lagerzone für eingehendes Material

c)

Reaktorzone

d)

Prüf- und Experimentierzone, Laboratorien

e)

Lagerzone für ausgehendes Material

f)

Zone für Nuklearabfallentsorgung

10.

Zusätzliche Angaben für jeden Reaktor:

a)

thermische Nennleistung

b)

Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material

c)

Anfangsanreicherungen des Reaktorkerns

d)

Moderator

e)

Kühlmittel

ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG

Beschreibung des Kernmaterials (1)

11.

Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1)

12.

Hinreichend detaillierte Skizzen der Brennelemente, Brennstäbe, Brennstoffplatten usw., die den allgemeinen Aufbau und die Gesamtabmessungen erkennen lassen (Vorkehrungen für den Brennstabwechsel sollten ggf. beschrieben werden mit Angabe, ob es sich dabei um einen Routinevorgang handelt.)

13.

Brennstoff (ggf. einschl. Material in Steuer- oder Trimmstäben):

a)

chemische Zusammensetzung oder Hauptlegierungsbestandteile

b)

mittlere Anreicherung je Brennelement

c)

Nenngewicht des Kernmaterials je Brennelement mit Auslegungstoleranzen

14.

Hüllwerkstoff

15.

Ggf. Verfahren zur Kennzeichnung einzelner Elemente, Stäbe, Platten usw.

16.

Sonstiges in der Anlage verwendetes Kernmaterial (kurze Angaben zu Material, Verwendungszweck und Art der Verwendung, z. B. als Booster-Stäbe)

Kernmaterialfluss

17.

Flussdiagramm mit Punkten, an denen Kernmaterial identifiziert oder gemessen wird; Materialbilanzzonen und Orte, an denen der Bestand für die Materialbuchführung bestimmt wird; geschätzter Kernmaterialbestand an diesen Orten unter normalen Betriebsbedingungen

18.

Voraussichtliche Nenndaten des Brennstoffkreislaufs:

a)

Core-Ladung

b)

erwarteter Abbrand

c)

jährliche Nachladung

d)

Nachladefrequenz (kontinuierlich oder während Abschaltung)

e)

Vorausschätzung des Durchsatzes und des Bestandes sowie der Ein- und Ausgänge

Kernmaterialhandhabung

19.

Anordnung des Lagerbereichs für unbestrahlten Brennstoff, grafische Darstellung der Lagerpositionen für unbestrahlten Brennstoff und Beschreibung der Verpackung

20.

Grafische Darstellung des Betriebsraums für die Vorbereitung und/oder Prüfung von unbestrahltem Brennstoff und der Reaktorladezone

21.

Grafische Darstellung der Transportausrüstung für frischen und bestrahlten Brennstoff einschließlich Nachlademaschinen oder -ausrüstungen

22.

Grafische Darstellung des Reaktordruckgefäßes mit Core-Position und Öffnungen; Beschreibung der Brennstoffhandhabung im Druckgefäß

23.

Grafische Darstellung des Reaktorkerns mit Gesamtanordnung, Gitter, Form, Gitterabstand und Core-Abmessungen; Reflektor; Lage, Form und Abmessungen der Steuerorgane; Experimentier- und/oder Bestrahlungspositionen

24.

Anzahl und Größe der Kanäle für Brennelemente und Steuerorgane im Core

25.

Lager für abgebrannten Brennstoff:

a)

grafische Darstellung des Lagerbereichs

b)

Lagermethode

c)

Auslegungskapazität des Lagers

d)

grafische Darstellung der Ausrüstung für die Handhabung des bestrahlten Brennstoffs

e)

Mindestabklingzeit vor dem Abtransport von abgebranntem Brennstoff

f)

grafische Darstellung und Beschreibung des Transportbehälters für abgebrannten Brennstoff (z. B. zur Prüfung der Versiegelungsmöglichkeit)

26.

Prüfzone für Kernmaterial (ggf.):

a)

kurze Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten

b)

Beschreibung der wichtigsten Ausrüstungen (z. B. heiße Zelle, Vorrichtungen zur Enthülsung und Auflösung von Brennstäben)

c)

Beschreibung der Transportbehälter für Kernmaterial und der Verpackung von Abfällen und Rückständen (z. B. zur Prüfung der Versiegelungsmöglichkeit)

d)

Beschreibung der Lagerzone für unbestrahltes und bestrahltes Kernmaterial

e)

Zeichnungen zu Obigem, falls nicht andernorts angeführt

Kühlmitteldaten

27.

Schematische Darstellung des Kühlmittelflusses gemäß den Erfordernissen der Wärmebilanzberechnungen (unter Angabe von Druck, Temperatur und Durchsatz an wichtigen Punkten)

KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE

Buchführungssystem

28.

Beschreibung des Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems (Beschreibung des Posten- und/oder Mengenbuchführungssystems einschließlich der benutzten Prüfmethoden mit den veranschlagten Genauigkeitsgraden; Lieferung von Blankomustern der bei allen Kontroll- und Buchungsverfahren benutzten Formblätter). Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben.

Realer Bestand

29.

Beschreibung der Verfahren, der Häufigkeit und der Methoden für die Aufnahme des realen Bestandes durch den Betreiber (für Posten- und/oder Mengenbuchhaltung einschließlich der wichtigsten Prüfmethoden und des veranschlagten Genauigkeitsgrads); Zugang zu Kernmaterial im Core und zu bestrahltem Kernmaterial außerhalb des Cores; erwartete Strahlenpegel

SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN

30.

Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle.

31.

Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben.

I-B.   KRITISCHE UND NULLENERGIE-ANLAGEN

Datum: …………

ANGABEN ZUR ANLAGE

1.

Bezeichnung

2.

Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummern und E-Mail-Adresse

3.

Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

4.

Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

5.

Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb)

6.

Zweck und Typ

7.

Betriebsart (gewähltes Schichtsystem, Angabe der voraussichtlichen Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.)

8.

Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.)

9.

Aufbau der Anlage:

a)

bauliche Umschließung, Zäune und Zugangsstraßen

b)

Lagerzone(n) für Kernmaterial

c)

Zone für den Zusammenbau von Brennelementen, Laboratorien usw.

d)

eigentliche kritische Anordnung (2)

10.

Zusätzliche Angaben (2):

a)

erwartete maximale Betriebsleistung und/oder erwarteter maximaler Neutronenfluss

b)

wichtigste Kernmaterialart(en) und Anreicherungsgrad

c)

Moderator

d)

Reflektor, Mantel

e)

Kühlmittel

ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG

Beschreibung des Kernmaterials

11.

Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1)

12.

Hinreichend detaillierte Skizzen der Brennelemente, Brennstäbe, Brennstoffplatten usw., die den allgemeinen Aufbau und die Gesamtabmessungen erkennen lassen

13.

Brennstoff (ggf. einschl. Material in Steuer- oder Trimmstäben)

a)

chemische Zusammensetzung oder Hauptlegierungsbestandteile

b)

Form und Abmessungen

c)

Anreicherung von Brennstäben, Brennstoffplatten usw.

d)

Nenngewicht des Kernmaterials mit Auslegungstoleranzen

14.

Hüllwerkstoff

15.

Ggf. Verfahren zur Kennzeichnung einzelner Elemente, Stäbe, Platten usw.

16.

Sonstiges in der Anlage verwendetes Kernmaterial (kurze Angaben zu Material, Verwendungszweck und Art der Verwendung, z. B. als Booster-Stäbe)

Lagerorte und Handhabung des Kernmaterials

17.

Beschreibung einschl. grafischer Darstellung:

a)

Kernmateriallager- und -montagezonen und eigentliche kritische Anordnungen (Bestandsbereiche)

b)

geschätzter Umfang der Kernmaterialbestände in diesen Bereichen

c)

materielle Anordnung der Ausrüstungen für den Zusammenbau der Brennelemente und die Prüfung und Messung des Kernmaterials

und

d)

Transportwege des Kernmaterials

18.

Skizze des Cores der kritischen Anordnung mit Core-Tragkonstruktion, Abschirmung und Wärmeabführungssystem einschl. Beschreibung (für jede kritische Anordnung, wenn mehr als eine in der Anlage vorhanden sind)

KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE

Buchführungssystem

19.

Beschreibung des Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems (Beschreibung des Posten- und/oder Mengenbuchführungssystems einschließlich der benutzten Prüfmethoden mit den veranschlagten Genauigkeitsgraden; Lieferung von Blankomustern der bei allen Kontroll- und Buchungsverfahren benutzten Formblätter). Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben.

Realer Bestand

20.

Beschreibung der Verfahren, der Häufigkeit und der Methoden für die Aufnahme des realen Bestandes durch den Betreiber (für Posten- und/oder Mengenbuchhaltung einschließlich der wichtigsten Prüfmethoden und des veranschlagten Genauigkeitsgrads); Zugang zu Kernmaterial im Core und zu bestrahltem Kernmaterial außerhalb des Cores; erwartete Strahlenpegel

SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN

21.

Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle.

22.

Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben.

I-C.   KONVERSIONS-, FABRIKATIONS- UND WIEDERAUFBEREITUNGSANLAGEN

Datum: …………

ANGABEN ZUR ANLAGE

1.

Bezeichnung

2.

Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummern und E-Mail-Adresse

3.

Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

4.

Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

5.

Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb)

6.

Zweck und Typ

7.

Die Produktion beeinflussende Betriebsart (gewähltes Schichtsystem, Angabe der voraussichtlichen Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.)

8.

Anordnung der Anlage (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.)

9.

Aufbau der Anlage:

a)

bauliche Umschließung, Zäune und Zugangsstraßen

b)

Transportwege des Kernmaterials

c)

Lagerzone für eingehendes Kernmaterial

d)

alle wichtigen Verarbeitungszonen und -laboratorien

e)

Prüf- und Experimentierzonen

f)

Lagerzone für ausgehendes Kernmaterial

g)

Entsorgungsbereich für Nuklearabfall

h)

Analysenlaboratorium

ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG

Fluss, Lagerorte und Handhabung des Kernmaterials

10.

Flussdiagramm mit Punkten, an denen Kernmaterial identifiziert oder gemessen wird; Materialbilanzzonen und Orte, an denen der Bestand für die Materialbuchführung bestimmt wird; geschätzter Kernmaterialbestand an diesen Orten unter normalen Betriebsbedingungen. Die Beschreibung sollte ggf. folgende Angaben enthalten:

a)

Chargengröße oder Durchsatz

b)

Lager- oder Verpackungsmethode

c)

Lagerkapazität

d)

Vorausschätzung des Durchsatzes und des Bestands sowie der Ein- und Ausgänge

11.

Zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 10 Beschreibung und grafische Darstellung der Lagerzonen für Eingangsmaterial bei Wiederaufarbeitungsanlagen unter Angabe

a)

der Position der Brennelemente und Handhabungsvorrichtungen

b)

des Brennelementtyps einschl. Kernmaterialgehalt und Anreicherung

12.

Zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 10 sollte die Beschreibung der Rezyklagestufe des Prozesses nach Möglichkeit einschließen:

a)

die Dauer der zeitweiligen Lagerung

b)

ggf. vorgesehene Zeitpläne für die externe Rezyklage

13.

Zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 10 sollte die Beschreibung der Abfallstufe des Prozesses die Abfallmethode (Beseitigung oder Lagerung) umfassen.

14.

Zu jedem der in den Nummern 10 und 17 genannten Flussdiagramme sind unter Gleichgewichtsbedingungen und für die Betriebsarten gemäß Nummer 7 anzugeben:

a)

der Nenndurchsatz pro Jahr

b)

der Prozessbestand der Grundlage der Auslegungskapazität

15.

Beschreibung der normalerweise angewandten Verfahren zum vollständigen oder teilweisen Leerfahren der Anlage. Beschreibung der speziellen Probenahmen und der Punkte, an denen Messungen in Verbindung mit dem Leerfahren und der anschließenden Aufnahme des realen Bestandes durchgeführt werden, sofern diese Beschreibung nicht in den Angaben zu Nummer 10 enthalten ist

Beschreibung des Kernmaterials

16.

Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1)

17.

Der geschätzte Fluss des gesamten Kernmaterials und der geschätzte Kernmaterialbestand für die Lager- und Prozesszonen sind durch Flussdiagramme oder auf andere Weise zu beschreiben. Dabei sind anzugeben:

a)

physikalische und chemische Form

b)

Mengenbereich oder erwartete Höchstmengen für jede Kategorie von festem oder flüssigem Abfall

c)

Anreicherungsspanne.

KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE

Buchführungssystem

18.

Beschreibung des zur Erfassung und Mitteilung von Buchungsdaten und zur Erstellung von Materialbilanzen benutzten Buchführungssystems; Lieferung von Blankomustern der bei allen Verfahren verwendeten Formblätter. Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben.

19.

Es ist anzugeben, wann und wie oft — auch während der Kampagnen — Materialbilanzen erstellt werden. Beschreibung der Methoden und Verfahren zum buchmäßigen Ausgleich nach Aufnahme des realen Bestands

20.

Beschreibung der Verfahren zur Behandlung von Absender/Empfänger-Differenzen und zum buchmäßigen Ausgleich

21.

Beschreibung des Verfahrens zur buchmäßigen Berichtigung von Verfahrens- oder Schreibfehlern und Auswirkung auf Absender/Empfänger-Differenzen.

Realer Bestand

22.

Verweisung auf Nummer 15. Von der in den Flussdiagrammen gemäß den Nummern 10 und 17 dargestellten Ausrüstung sind die Posten zu kennzeichnen, die bei der Aufnahme des realen Bestandes als Behälter für Kernmaterial zu betrachten sind. Vorgesehener Zeitplan für die Aufnahmen des realen Bestands während der Kampagne

Mess-, Probenahme- und Analysemethoden

23.

Beschreibung des Verfahrens für jede Messung an dem angegebenen Punkt; die zur Bestimmung der tatsächlichen Gewichtsmengen oder Volumina benutzten Gleichungen oder Tabellen und vorgenommenen Berechnungen sind zu benennen. Es ist anzugeben, ob die Daten automatisch oder von Hand erfasst werden. Die Methode und die praktischen Verfahren der Probenahme sind für jeden bezeichneten Punkt zu beschreiben.

24.

Beschreibung der für Buchungszwecke angewandten Analysemethoden. Dabei ist möglichst auf ein Handbuch oder einen Bericht zu verweisen.

Kontrolle der Messgenauigkeit

25.

Beschreibung des für die Materialbuchführung benötigten Programms zur Qualitätskontrolle der Messungen einschließlich der Programme (mit Genauigkeitsangaben) zur kontinuierlichen Bewertung der Genauigkeiten und Abweichungen bezüglich der analytischen Gewichts- und Volumenbestimmungen und Probenahmen sowie der Programme zur Eichung der zugehörigen Geräte; Eichmethode für die Messeinrichtungen gemäß Nummer 24; Art und Qualität der für die Analysemethoden gemäß Nummer 24 verwendeten Standards; Art der benutzten Analyseneinrichtung; Eichmethode und -häufigkeit

Statistische Auswertung

26.

Beschreibung der Methoden zur statistischen Auswertung der durch Messkontrollprogramme zur Ermittlung der Messgenauigkeit und der Präzision und zur Abschätzung der Messunsicherheit gewonnenen Daten (d. h. Bestimmung der Standardabweichungen der zufälligen und systematischen Messfehler). Ferner Beschreibung der statistischen Verfahren, die zur Kombination einzelner Fehlerabschätzungen benutzt werden, um die Standardabweichungen des Gesamtfehlers bei Absender/Empfänger-Differenzen, Buchbestand, realem Bestand und nicht nachgewiesenem Material zu ermitteln

SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN

27.

Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle.

28.

Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben

I-D.   LAGEREINRICHTUNGEN (3)

Datum: …………

ANGABEN ZUR ANLAGE

1.

Bezeichnung

2.

Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummern und E-Mail-Adresse

3.

Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

4.

Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

5.

Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb)

6.

Zweck und Typ

7.

Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.)

8.

Aufbau der Anlage mit baulicher Umschließung, Zäunen und Zugangsstraßen

ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG

Beschreibung des Kernmaterials

9.

Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1)

10.

Beschreibung des gesamten Kernmaterials der Anlage durch grafische Darstellung oder auf andere Weise mit folgenden Angaben:

a)

sämtliche Posten einschließlich der normalen Handhabungsvorrichtungen

b)

chemische Zusammensetzung oder Hauptlegierungsbestandteile

c)

Form und Abmessungen

d)

Anreicherung

e)

Nenngewicht des Kernmaterials mit Auslegungstoleranzen

f)

Hüllwerkstoff

g)

Verfahren zur Kennzeichnung der Posten

Lagerorte und Handhabung des Kernmaterials

11.

Durch grafische Darstellung oder auf andere Weise sind zu beschreiben:

a)

Kernmateriallagerzonen (Bestandsbereiche)

b)

geschätzter Umfang der Kernmaterialbestände in diesen Bereichen

c)

Behälter für die Lagerung und/oder den Versand von Kernmaterial

d)

ggf. Wege und Ausrüstungen für den Kernmaterialtransport

KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE

Buchführungssystem

12.

Beschreibung des Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems (Beschreibung des Posten- und/oder Mengenbuchführungssystems einschließlich der benutzten Prüfmethoden mit den veranschlagten Genauigkeitsgraden; Lieferung von Blankomustern der bei allen Kontroll- und Buchungsverfahren benutzten Formblätter). Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben.

Realer Bestand

13.

Beschreibung der Verfahren und der Häufigkeit für die Aufnahme des realen Bestands durch den Betreiber (für Posten- und/oder Mengenbuchhaltung einschließlich der hauptsächlichen Prüfmethoden); veranschlagter Genauigkeitsgrad

SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN

14.

Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle

15.

Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben

I-E.   ISOTOPENTRENNANLAGEN

Datum: …………

ANGABEN ZUR ANLAGE

1.

Bezeichnung

2.

Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummer und E-Mail-Adresse

3.

Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

4.

Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

5.

Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb)

6.

Bauzeitplan (falls Anlage noch nicht in Betrieb):

a)

Daten des Baubeginns

b)

Datum der Abnahme der Anlage

c)

Datum der Inbetriebnahme

7.

Zweck und Typ der Anlage (Nennkapazität für Trennarbeit, Anreicherungsmöglichkeiten usw.)

8.

Die Produktion beeinflussende Betriebsart (gewähltes Schichtsystem, Angabe der voraussichtlichen Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.)

9.

Anordnung der Anlage (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.)

10.

Aufbau der Anlage:

a)

bauliche Umschließung, Zäune und Zugangsstraßen

b)

bauliche Umschließung bestimmter Anlagenteile

c)

Transportwege des Kernmaterials

d)

Lagerzone für eingehendes Kernmaterial

e)

alle wichtigen Verarbeitungszonen und -laboratorien einschließlich der Zonen für Wägungen und Probenahme sowie der Dekontaminations-, Reinigungs- und Eingangszonen usw.

f)

Prüf- und Experimentierzonen

g)

Lagerzone für ausgehendes Kernmaterial

h)

Entsorgungsbereich für Nuklearabfall

i)

Analysenlaboratorium

ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG

Beschreibung des Kernmaterials

11.

Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1)

12.

Der geschätzte Fluss des gesamten Kernmaterials und der geschätzte Kernmaterialbestand für die Lager- und Prozesszonen sind durch Flussdiagramme oder auf andere Weise zu beschreiben. Dabei sind anzugeben:

a)

physikalische und chemische Form

b)

Anreicherungsspanne für Eingangsmaterial, Produkt und abgereicherte Phase („tails“)

c)

Mengenbereich oder erwartete Höchstmengen für jede Kategorie festen oder flüssigen Abfalls

Fluss, Lagerorte und Handhabung des Kernmaterials

13.

Beschreibung der Lager- und Prozesszonen durch grafische Darstellung oder auf andere Weise. Dabei sind anzugeben:

a)

Probenahme- und Messpunkte

b)

Chargengröße und/oder Durchsatz

c)

Lager- oder Verpackungsmethode

d)

Lagerkapazität

14.

Zusätzlich zu Nummer 13 sind anzugeben:

a)

Trennkapazität

b)

Anreicherungstechniken oder -methoden

c)

mögliche Punkte für Eingangsmaterial, Produkt und abgereicherte Phase („tails“)

d)

Rückführungseinrichtungen

e)

Typ und Größe der verwendeten UF6-Zylinder, Verfahren zur Füllung und Entleerung

15.

Nötigenfalls Angabe des Energieverbrauchs

16.

Für jedes Flussdiagramm sind unter Gleichgewichtsbedingungen anzugeben:

a)

Nenndurchsatz pro Jahr

b)

realer Materialbestand im Prozess

c)

Materialverluste durch Leckagen, Zersetzung, Ablagerung usw.

d)

Modalitäten der systematischen Wartung der Anlage (periodische Abschaltungen oder kontinuierlicher Komponentenaustausch usw.)

17.

Beschreibung der speziellen Probenahme- und Messpunkte in Verbindung mit der Dekontaminierung der Ausrüstungen, die zur Wartung oder zum Austausch aus dem Prozess herausgenommen worden sind

18.

Beschreibung der Stelle, an der Prozessabfälle entsorgt werden, einschließlich der verwendeten Methode, der Dauer der Lagerung, der Art der Entsorgung usw.

KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE

Buchführungssystem

19.

Beschreibung des zur Erfassung und Mitteilung von Buchungsdaten und zur Erstellung von Materialbilanzen benutzten Buchführungssystems; Lieferung von Blankomustern der bei allen Verfahren verwendeten Formblätter. Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben.

20.

Es ist anzugeben, wann und wie oft — auch während der Kampagnen — Materialbilanzen erstellt werden. Beschreibung der Methoden und Verfahren zum buchmäßigen Ausgleich nach Aufnahme des realen Bestands

21.

Beschreibung der Verfahren zur Behandlung von Absender/Empfänger-Differenzen und zum buchmäßigen Ausgleich

22.

Beschreibung der zur buchmäßigen Berichtigung aufgrund von Verfahrens- oder Schreibfehlern benutzten Methode und ggf. der Auswirkung auf Absender/Empfänger-Differenzen

Realer Bestand

23.

In der Beschreibung gemäß den Nummern 13 und 18 sind diejenigen Ausrüstungsgegenstände zu kennzeichnen, die für die Zwecke der Aufnahme des realen Bestandes als Behälter für Kernmaterial zu betrachten sind. Angabe des vorgesehenen Zeitplans für die Aufnahme des realen Bestands

Mess-, Probenahme- und Analysemethoden

24.

Zur Bezeichnung der Probenahme- und Messpunkte ist auf die Angaben in Nummern 13 und 17 zu verweisen.

25.

Beschreibung des Verfahrens für jede Messung an dem angegebenen Punkt; die zur Bestimmung der tatsächlichen Gewichtsmengen oder Volumina benutzten Gleichungen oder Tabellen und vorgenommenen Berechnungen sind zu benennen. Es ist anzugeben, ob die Daten automatisch oder von Hand erfasst werden. Die Methode und die praktischen Verfahren der Probenahme sind für jeden bezeichneten Punkt zu beschreiben. Die Zahl der entnommenen Proben und die Ausschusskriterien sind anzugeben.

26.

Beschreibung der für Buchungszwecke angewandten Analysemethoden. Dabei ist möglichst auf ein Handbuch oder einen Bericht zu verweisen.

Kontrolle der Messgenauigkeit

27.

Beschreibung der Programme zur kontinuierlichen Bewertung der Messgenauigkeit und der Abweichungen bei den Gewichts- und Volumenbestimmungen und den Probenahmen sowie der Programme zur Eichung der entsprechenden Geräte

28.

Beschreibung der Art und Qualität der für die Analysemethoden gemäß Nummer 26 verwendeten Standards und der Art der benutzten Analysenausrüstung; Eichmethode und -häufigkeit

Statistische Auswertung

29.

Beschreibung der Methoden zur statistischen Auswertung der durch Messkontrollprogramme zur Ermittlung der Messgenauigkeit und der Präzision und zur Abschätzung der Messunsicherheit gewonnenen Daten (d. h. Bestimmung der Standardabweichungen der zufälligen und systematischen Messfehler). Ferner Beschreibung der statistischen Verfahren, die zur Kombination einzelner Fehlerabschätzungen benutzt werden, um die Standardabweichungen des Gesamtfehlers bei Absender/Empfänger-Differenzen, Buchbestand, realem Bestand und nicht nachgewiesenem Material zu ermitteln

SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN

30.

Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle.

31.

Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben

I-F.   ANLAGEN, DIE MEHR ALS EIN EFFEKTIVES KILOGRAMM KERNMATERIAL VERWENDEN

Datum: …………

Zu allen nicht unter A bis E genannten Anlagentypen, die mehr als ein effektives Kilogramm Kernmaterial pro Jahr verwenden, sind folgende Angaben zu machen:

Angaben zur Anlage,

allgemeiner Aufbau der Anlage mit Angaben zur Materialverwendung und -buchführung, räumlichen Eingrenzung und Beobachtung,

Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1),

Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystem einschließlich der Verfahren zur Aufnahme des realen Bestandes,

sonstige für die Sicherungsmaßnahmen relevante Informationen.

Die zu diesen Punkten erforderlichen Angaben decken sich ggf. mit denen für die Anlagentypen in den Abschnitten C, D bzw. E dieses Anhangs.

I-G.   ANLAGEN, FÜR DIE DIE AUFNAHME IN DIE CATCH-ALL-MATERIALBILANZZONEN (CAM) IN BETRACHT KOMMEN

Datum: …………

Bei diesen Anlagen wird der Gesamtbestand als Summe des Bestandes jeder dort befindlichen Kernmaterialkategorie berechnet, jeweils als prozentualer Anteil folgender Höchstwerte:

abgereichertes Uran

350 000 g oder

Thorium

200 000 g oder

Natururan

100 000 g oder

schwach angereichertes Uran

1 000 g oder

hochangereichertes Uran

5 g oder

Plutonium

5 g

Beispiel:

a)

Der Besitz von 4 g Plutonium entspricht einem prozentualen Bestand von 80 % (4/5);

b)

der Besitz von 1 g hochangereichertem Uran plus 20 000 g Natururan entspricht einem prozentualen Bestand von 40 % (1/5 + 20 000/100 000).

ANGABEN ZUR ANLAGE UND ZUM KERNMATERIAL

1.

Bezeichnung

2.

Eigentümer und/oder Betreiber

3.

Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummern und E-Mail-Adresse

4.

Art des Kernmaterials

5.

Beschreibung der zur Lagerung und Handhabung benutzten Behälter

6.

Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1)

KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE

Die Verpflichtungen des Besitzers wurden wie folgt vereinfacht:

A.

Begrenzungen für Besitz/Bewegungen

Übersteigt jeder einzelne Eingang von Kernmaterial die oben genannten Mengen oder übersteigt der „prozentuale Bestand“ der Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt 100 %, ist unverzüglich die Kommission zu benachrichtigen.

B.

Zu führende Buchungs-/Betriebsprotokolle

Die Buchungs-/Betriebsprotokolle sind so zu führen, dass eine zügige Nachprüfung der Berichte an die Kommission sowie jeder Korrektur zu diesen Berichten möglich ist.

C.

Bestandsänderungsberichte (ICR)

Nur bei Bestandsänderungen vorzulegen.

Ein Hinweis auf unübliche Bestandsänderungen und Korrekturen oder auf sonstige im Bericht erscheinende Informationen sollte beigefügt werden. Insbesondere sollten Name und Anschrift jeder Stelle angegeben werden, an die Material versandt (einschließlich Ausfuhren) oder von der Material bezogen wird (einschließlich Einfuhren).

Auch wenn im Jahresverlauf keine Bestandsänderung eingetreten ist, ist der Endbuchbestand nach Kategorien zum 31. Dezember zu melden. Diese Meldung ist bis zum 31. Januar jedes Jahres der Europäischen Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg, zu übermitteln.

D.

Berichtsformblatt

Der Bericht nach vorstehendem Abschnitt C kann formlos mit einem Schreiben erstattet werden.

I-H.   ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN ODER ABFALLLAGER (4)

Datum: …………

ANGABEN ZUR ANLAGE

1.

Bezeichnung

2.

Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummern und E-Mail-Adresse

3.

Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

4.

Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

5.

Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb)

6.

Zweck und Typ

7.

Anordnung der Anlage (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.).

8.

Aufbau der Anlage:

a)

bauliche Umschließung, Zäune und Zugangsstraßen

b)

Transportwege des Kernmaterials

c)

Entsorgungsbereiche für Nuklearabfall

d)

alle wichtigen Verarbeitungszonen und -laboratorien

e)

Prüf- und Experimentierzonen

f)

Analysenlaboratorium

ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG

Lagerorte und Handhabung des Kernmaterials

9.

Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1)

10.

Beschreibung anhand von Zeichnungen oder auf andere Weise

a)

der Kernmateriallagerzonen (Bestandsbereiche)

b)

des geschätzten Umfangs der Kernmaterialbestände in diesen Bereichen

c)

der Behälter für die Lagerung und/oder den Versand von Kernmaterial

d)

ggf. der Wege und Ausrüstungen für den Kernmaterialtransport

KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE

Buchführungssystem

11.

Beschreibung des Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems mit Lieferung von Blankomustern der bei den Buchführungs- und Kontrollverfahren benutzten Formblätter. Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben.

Realer Bestand

12.

Beschreibung der Verfahren, der Häufigkeit und der Methoden für die Aufnahme des realen Bestandes durch den Betreiber (für Posten- und/oder Mengenbuchhaltung einschließlich der wichtigsten Prüfmethoden und des veranschlagten Genauigkeitsgrads)

SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN

13.

Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle

14.

Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben

I-J.   SONSTIGE ANLAGEN (5)

Datum: …………

ANGABEN ZUR ANLAGE UND ZUM KERNMATERIAL

1.

Bezeichnung

2.

Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummern und E-Mail-Adresse

3.

Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

4.

Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person)

5.

Art des Kernmaterials

6.

Beschreibung der für die Lagerung und Handhabung benutzten Behälter (z. B. zur Prüfung der Versiegelungsmöglichkeit)

7.

Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1)

8.

Bei Erzeugern von Erzen der mögliche Jahresdurchsatz der Anlage

9.

Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb)

KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE

10.

Beschreibung der Verfahren für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle einschließlich der Verfahren für die Aufnahme des realen Bestands

11.

Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle


(1)  Zu den Punkten 12 bis 15 sind Angaben für jeden Brennelementtyp in der Anlage zu liefern. Die Terminologie muss der gemäß Punkt 12 entsprechen.

(2)  Für jede kritische Anordnung anzugeben, sofern mehrere in der Anlage vorhanden sind.

(3)  Separate Anlagen, die im Allgemeinen nicht mit Reaktoren, Anreicherungs- und Konversions- oder Fabrikationsanlagen oder Anlagen zur chemischen Wiederaufarbeitung oder Rückgewinnung verbunden sind.

(4)  Separate Anlagen ausschließlich zur Handhabung, Lagerung oder Aufbereitung von Abfallstoffen (die nicht Bestandteil von Anlagen zur Anreicherung, Konversion, Fabrikation, chemischen Wiederaufbereitung oder Rückgewinnung oder von Reaktoren sind).

(5)  „Sonstige“ bezeichnet alle nicht in den Anhängen A bis H erfassten Anlagen, in denen Kernmaterial in Mengen von höchstens einem effektiven Kilogramm gewöhnlich verwendet wird. Das umfasst auch insbesondere die Erzeuger von Erzen (siehe Nummer 8).


ANHANG II

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES STANDORTS (1)

Standortbezeichnung

Meldung Nr. (2)

Meldedatum

Berichtszeitraum (3)

Bemerkungen (4)


Eintrag (5)

Ref. (6)

MBZ-Code (7)

Gebäude (8)

Allgemeine Beschreibung einschl. Verwendungszweck (9)

Bemerkungen (10)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name und Unterschrift des Standortvertreters: …………

Erläuterungen

(1)

Die Erstmeldung sollte alle kerntechnischen Anlagen und alle sonstigen Gebäude an ihrem Standort gemäß Artikel 2 Nummer 21 umfassen. Für jedes Gebäude am Standort ist ein separater Eintrag notwendig. Spätere jährliche Aktualisierungsmeldungen sind nur für Standorte und Gebäude erforderlich, bei denen seit der vorherigen Meldung eine Änderung eingetreten ist. Der Erstmeldung ist ein Lageplan des Standorts beizufügen, der bei weiteren Meldungen erforderlichenfalls zu aktualisieren ist.

(2)

„Meldung Nr.“: Laufende Nummer für jeden Standort, beginnend mit „1“ für die Erstmeldung.

(3)

In der Spalte „Berichtszeitraum“ ist in der Erstmeldung „ab“ und das betreffende Datum einzutragen; in allen späteren jährlichen Aktualisierungsmeldungen sind der erste und der letzte Tag des Zeitraums anzugeben. Es wird davon ausgegangen, dass die Angaben ab dem letzten Datum gelten. Alle Daten sind im Format TTMMJJJJ anzugeben.

(4)

Kommentare für den gesamten Standort.

(5)

Jeder „Eintrag“ in jeder Meldung ist fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1“.

(6)

Die Spalte „Ref.“ dient der Verweisung auf einen anderen Eintrag. In der Spalte „Ref.“ sind die entsprechenden Meldungs- und Eintragsnummern anzugeben (so verweist 10-20 auf Eintrag 20 der Meldung 10). Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem früher gemeldeten Eintrag ergänzt oder aktualisiert. Bei Bedarf sind mehrere Verweisungen möglich.

(7)

In der Spalte „MBZ-Code“ ist der MBZ-Code des Gebäudes unter diesem Eintrag anzugeben.

(8)

In der Spalte „Gebäude“ ist eine Gebäudenummer oder ein sonstiger Hinweis als eindeutige Identifizierung des Gebäudes auf dem Lageplan des Standorts anzugeben.

(9)

In der „allgemeinen Beschreibung“ zu jedem Gebäude sind anzugeben:

a)

die ungefähre Gebäudegröße, d. h. Geschosszahl und die Gesamtzahl an Quadratmetern Bodenfläche,

b)

der Verwendungszweck des Gebäudes einschließlich früherer Verwendungszwecke, die für die Interpretation anderer, der Kommission zur Verfügung stehender Informationen relevant sein könnten, etwa die Ergebnisse von Umgebungsprobenahmen,

und

c)

Hauptinhalt des Gebäudes, soweit dies nicht aus dem angegebenen Verwendungszweck ersichtlich ist.

Bereits früher im Formblatt mit den grundlegenden technischen Merkmalen angegebene Aktivitätsbeschreibungen brauchen nicht erneut angeführt zu werden.

(10)

Kommentare zu jedem Eintrag.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt bzw. das entsprechende Formblatt in elektronischer Form ist an folgende Adresse zu übermitteln: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.


ANHANG III

BESTANDSÄNDERUNGSBERICHT (ICR)

Kennsatz/Bezeichnung

Inhalt

Bemerkungen

#

MBA

Zeichen (4)

MBZ-Code der meldenden MBZ

1

Report type

Zeichen (1)

I für Bestandsänderungsbericht

2

Report date

TTMMJJJJ

Abschlussdatum des Berichts

3

Report number

Zahl (8)

Laufende Nummer, lückenlos

4

Line count

Zahl (8)

Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen

5

Start report

TTMMJJJJ

Erster Tag des Berichtszeitraums

6

End report

TTMMJJJJ

Letzter Tag des Berichtszeitraums

7

Reporting person

Zeichen (30)

Name der für den Bericht zuständigen Person

8

Transaction ID

Zahl (8)

Laufende Nummer

9

IC code

Zeichen (2)

Art der Bestandsänderung

10

Batch

Zeichen (20)

Eindeutige Identifikation einer Kernmaterialcharge

11

KMP

Zeichen (1)

Schlüsselmesspunkt

12

Measurement

Zeichen (1)

Messcode

13

Material form

Zeichen (2)

Materialformcode

14

Material container

Zeichen (1)

Materialbehältercode

15

Material state

Zeichen (1)

Materialzustandscode

16

MBA from

Zeichen (4)

MBZ-Code der versendenden MBZ (nur für IC-Codes RD und RF)

17

MBA to

Zeichen (4)

MBZ-Code der empfangenden MBZ (nur für IC-Codes SD und SF)

18

Previous batch

Zeichen (20)

Bezeichnung der vorherigen Charge (nur für IC-Code RB)

19

Original date

TTMMJJJJ

Buchungsdatum der zu berichtigenden Zeile (stets aus der ersten Zeile der Korrekturkette)

20

PIT date

TTMMJJJJ

Datum der Aufnahme des realen Bestands, auf das sich der MF-Ausgleich bezieht (nur mit IC-Code MF)

21

Line number

Zahl (8)

Laufende Nummer, lückenlos

22

Accounting date

TTMMJJJJ

Datum, an dem die Bestandsänderung eintrat oder bekannt wurde

23

Items

Zahl (6)

Anzahl der Posten

24

Element category

Zeichen (1)

Kernmaterialkategorie

25

Element weight

Zahl (24.3)

Elementgewicht

26

Isotope

Zeichen (1)

G für U-235, K für U-233, J für ein Gemisch aus U-235 und U-233

27

Fissile weight

Zahl (24.3)

Gewicht des spaltbaren Isotops

28

Isotopic composition

Zeichen (130)

Gewicht der U-, Pu-Isotope (nur wenn in den besonderen Kontrollbestimmungen vereinbart)

29

Obligation

Zeichen (2)

Kontrollverpflichtung

30

Previous category

Zeichen (1)

Vorherige Kategorie (nur für IC-Codes CB, CC und CE)

31

Previous obligation

Zeichen (2)

Vorherige Verpflichtung (nur für IC-Codes BR, CR, PR und SR)

32

CAM code from

Zeichen (8)

Code für Versender kleiner Mengen

33

CAM code to

Zeichen (8)

Code für Empfänger kleiner Mengen

34

Document

Zeichen (70)

Vom Betreiber festgelegte Verweisung auf Begleitdokumente

35

Container ID

Zeichen (20)

Vom Betreiber festgelegte Behälteridentifikation

36

Correction

Zeichen (1)

D für Streichungen, A für Zusätze als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz, L für Spätbuchungen (allein stehende Zusätze)

37

Previous Report

Zahl (8)

Berichtsnummer der zu berichtigenden Buchungszeile

38

Previous line

Zahl (8)

Zeilennummer der zu berichtigenden Buchungszeile

39

Comment

Zeichen (256)

Kommentar des Betreibers

40

Burn-up

Zahl (6)

Abbrand in MWd/t (nur für IC-Codes NL und NP in Leistungsreaktoren)

41

CRC

Zahl (20)

Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle

42

Previous CRC

Zahl (20)

Hash-Code der zu berichtigenden Zeile

43

Advance notification

Zeichen (8)

Verweisung auf Vorausmeldung an Euratom (nur für IC-Codes RD, RF, SD und SF)

44

Campaign

Zeichen (12)

Kampagnenidentifikation für Wiederaufarbeitungsanlagen

45

Reactor

Zeichen (12)

Reaktorcode für Wiederaufarbeitungskampagnen

46

Error path

Zeichen (8)

Spezialcode für Auswertungszwecke

47

Erläuterungen

1.

MBA/MBZ:

Code der Materialbilanzzone, für die der Bericht erstattet wird. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt.

2.

REPORT TYPE/BERICHTSART:

I für Bestandsänderungsberichte.

3.

REPORT DATE/BERICHTSDATUM:

Datum, an dem der Bericht fertig gestellt wurde.

4.

REPORT NUMBER/BERICHTSNUMMER:

Laufende Nummer, lückenlos.

5.

LINE COUNT/ZEILENZAHL:

Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen.

6.

START REPORT/BERICHTSBEGINN:

Datum des ersten Tags des Berichtszeitraums.

7.

END REPORT/BERICHTSENDE:

Datum des letzten Tags des Berichtszeitraums.

8.

REPORTING PERSON/BERICHTERSTATTER:

Name der für den Bericht zuständigen Person.

9.

TRANSACTION ID/TRANSAKTIONSNUMMER:

Laufende Nummer; dient zur Identifizierung aller Bestandsänderungszeilen zu der gleichen physischen Transaktion.

10.

IC-CODE:

Dabei ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

Bezeichnung

Code

Erläuterung

Eingang

RD

Eingang von Kernmaterial aus einer Materialbilanzzone (MBZ) innerhalb der Europäischen Union.

Einfuhr

RF

Einfuhr von Kernmaterial aus einem Drittland.

Eingang aus nicht überwachter Tätigkeit

RN

Eingang von Kernmaterial aus einer den Sicherungsmaßnahmen nicht unterliegenden Tätigkeit (Artikel 34).

Versand

SD

Versand von Kernmaterial in eine MBZ in der Europäischen Union.

Ausfuhr

SF

Ausfuhr von Kernmaterial in ein Drittland.

Versand zu nicht überwachter Tätigkeit

SN

Versand von Kernmaterial zu einer den Sicherungsmaßnahmen nicht unterliegenden Tätigkeit (Artikel 34).

Überführung zu konditioniertem Abfall

TC

In Abfall enthaltene gemessene oder aufgrund von Messungen geschätzte Kernmaterialmenge, die so konditioniert worden ist (z. B. in Glas, Zement, Beton oder Bitumen), dass sie zur weiteren nuklearen Verwendung nicht geeignet ist. Die betreffende Kernmaterialmenge ist vom Bestand der MBZ abzuziehen. Diese Materialart ist separat zu verbuchen.

In die Umwelt überführter Abfall

TE

In Abfall enthaltene gemessene oder aufgrund von Messungen geschätzte Kernmaterialmenge, die als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig in die Umwelt abgegeben worden ist. Die betreffende Kernmaterialmenge ist vom Bestand der MBZ abzuziehen.

Überführung zu zurückbehaltenem Abfall

TW

In Abfall enthaltene gemessene oder aufgrund von Messungen geschätzte Kernmaterialmenge, die bei der Verarbeitung oder bei einem Betriebsunfall entstanden und an einen besonderen Ort innerhalb der Materialbilanzzone verbracht worden ist, dem sie wieder entnommen werden könnte. Die betreffende Kernmaterialmenge ist vom Bestand der MBZ abzuziehen. Diese Materialart ist separat zu verbuchen.

Rückführung von konditioniertem Abfall

FC

Rückführung von konditioniertem Abfall in den Bestand der MBZ. Dies ist dann der Fall, wenn konditionierter Abfall einen Verarbeitungsprozess durchläuft.

Rückführung von zurückbehaltenem Abfall

FW

Rückführung von zurückbehaltenem Abfall in den Bestand der MBZ. Dies ist dann der Fall, wenn zurückbehaltener Abfall von der besonderen Stelle innerhalb der MBZ für eine Verarbeitung mit Trennung der Elemente in der MBZ oder für eine Versendung aus der MBZ entnommen wird.

Unfallbedingter Verlust

LA

Unwiederbringlicher und unbeabsichtigter Verlust einer Kernmaterialmenge als Folge eines Betriebsunfalls. Die Verwendung dieses Codes erfordert die Übermittlung eines Sonderberichts an die Kommission.

Unfallbedingter Gewinn

GA

Unerwartet vorgefundenes Kernmaterial, sofern es nicht bei einer Realbestandsaufnahme festgestellt wird. Die Verwendung dieses Codes erfordert die Übermittlung eines Sonderberichts an die Kommission.

Änderung der Kategorie

CE

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer Kategorie (Artikel 18) zu einer anderen infolge eines Anreicherungsprozesses (je Kategorieänderung ist nur eine Buchungszeile zu melden).

Änderung der Kategorie

CB

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer Kategorie (Artikel 18) zu einer anderen aufgrund eines Mischvorgangs (je Kategorieänderung ist nur eine Buchungszeile zu melden).

Änderung der Kategorie

CC

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer Kategorie (Artikel 18) zu einer anderen für alle Arten von Kategorieänderungen, die nicht durch die Codes CE und CB erfasst werden (je Kategorieänderung ist nur eine Buchungszeile zu melden).

Änderung der Charge

RB

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer Charge zu einer anderen (je Chargenänderung ist nur eine Buchungszeile zu melden).

Änderung der besonderen Verpflichtung

BR

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer besonderen Kontrollverpflichtung zu einer anderen (Artikel 17 Absatz 1) zum Ausgleich des Urangesamtbestands nach einem Vermengungsvorgang (je Verpflichtungsänderung ist nur eine Buchungszeile zu melden).

Änderung der besonderen Verpflichtung

PR

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer besonderen Kontrollverpflichtung zu einer anderen (Artikel 17 Absatz 1), etwa wenn Kernmaterial in einen Buchführungspool eingeht oder diesen verlässt (je Verpflichtungsänderung ist nur eine Buchungszeile zu melden).

Änderung der besonderen Verpflichtung

SR

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer besonderen Kontrollverpflichtung zu einer anderen (Artikel 17 Absatz 1) nach einem Verpflichtungsaustausch oder einer Substitution (je Verpflichtungsänderung ist nur eine Buchungszeile zu melden).

Änderung der besonderen Verpflichtung

CR

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer besonderen Kontrollverpflichtung zu einer anderen (Artikel 17 Absatz 1) für alle nicht durch die Codes BR, PR oder SR erfassten Fälle (je Verpflichtungsänderung ist nur eine Buchungszeile zu melden).

Nukleare Produktion

NP

Erhöhung einer Kernmaterialmenge durch Kernumwandlung.

Nuklearer Verlust

NL

Verringerung einer Kernmaterialmenge durch Kernumwandlung.

Absender/Empfänger-Differenz

DI

Absender/Empfänger-Differenz (s. Artikel 2 Nummer 19)

Neumessung

NM

In der MBZ gebuchte Kernmaterialmenge in einer bestimmten Charge, die der Differenz zwischen einer neu gemessenen Menge und der früher verbuchten Menge entspricht und weder eine Absender/Empfänger-Differenz noch eine Berichtigung ist.

Bilanzberichtigung

BJ

In der MBZ verbuchte Kernmaterialmenge, die der Differenz zwischen dem Ergebnis einer vom Anlagenbetreiber für seine eigenen Zwecke durchgeführten Realbestandsaufnahme (ohne Meldung der Realbestandsaufstellung bei der Kommission) und dem zum gleichen Zeitpunkt ermittelten Buchbestand entspricht.

Nicht nachgewiesenes Material

MF

Buchausgleich für nicht nachgewiesenes Material. Entspricht der Differenz zwischen realem Endbestand (PE) und Buchendbestand (BA) im Materialbilanzbericht (Anhang IV). Als ursprüngliches Datum gilt das Datum der Realbestandsaufnahme, das Buchungsdatum muss nach dem Datum der Realbestandsaufnahme liegen.

Rundung

RA

Rundungsausgleich, der die Summe der in einem bestimmten Zeitraum gemeldeten Mengen in Übereinstimmung mit dem Buchendbestand der MBZ bringen soll.

Isotopenausgleich

R5

Ausgleich, der die Summe der gemeldeten Isotopenmengen in Übereinstimmung mit dem Buchendbestand für U-235 der Materialbilanzzone bringen soll.

Materialproduktion

MP

Kernmaterialmenge, die aus ursprünglich nicht der Sicherheitsüberwachung unterliegenden Stoffen gewonnen wurde und überwachungspflichtig geworden ist, weil ihre Konzentration nunmehr die Mindestwerte übersteigt.

Beendigung der Verwendung

TU

Kernmaterialmenge, die aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen als nicht rückgewinnbar gilt und die

i)

in für nichtnukleare Zwecke genutzte Fertigerzeugnisse eingebaut ist

oder

ii)

in gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten sehr geringen Konzentrationen in Abfall enthalten ist, auch wenn dieses Material nicht in die Umwelt abgegeben wird.

Die betreffende Kernmaterialmenge ist vom Bestand der MBZ abzuziehen.

Buchendbestand

BA

Buchbestand am Ende eines Berichtszeitraums und zum Zeitpunkt der Aufnahme des realen Bestands, getrennt nach Kernmaterialkategorie und besonderer Kontrollverpflichtung.

11.

BATCH/CHARGE:

Die Chargenbezeichnung kann vom Betreiber gewählt werden, es gilt jedoch Folgendes:

a)

Im Fall der Bestandsänderung „Eingang (RD)“ ist die vom Absender gewählte Chargenbezeichnung zu verwenden;

b)

eine Chargenbezeichnung darf in derselben Materialbilanzzone nicht nochmals für eine andere Charge benutzt werden.

12.

KMP/SMP:

Schlüsselmesspunkt. Die Codes werden der betroffenen Anlage in den besonderen Kontrollbestimmungen mitgeteilt. Wurden keine Codes festgelegt, ist „&“ zu verwenden.

13.

MEASUREMENT/MESSUNG:

Die Grundlage, auf der die Menge des gemeldeten Kernmaterials ermittelt wurde, ist anzugeben. Einer der folgenden Codes ist zu verwenden:

Gemessen

Geschätzt

Erläuterungen

M

E

In der Materialbilanzzone, für die der Bericht erstattet wird.

N

F

In einer anderen Materialbilanzzone.

T

G

In der Materialbilanzzone, für die der Bericht erstattet wird, wenn die Gewichtsangaben bereits früher in einem Bestandsänderungsbericht oder in einer Aufstellung des realen Bestandes angeführt wurden.

L

H

In einer anderen Materialbilanzzone, wenn die Gewichtsangaben bereits früher in einem Bestandsänderungsbericht oder in einer Aufstellung des realen Bestandes für die jetzige Materialbilanzzone angeführt wurden.

14.

MATERIAL FORM/MATERIALFORM:

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

Hauptmaterialform

Unterkategorie

Code

Erz

 

OR

Konzentrat

 

YC

Uranhexafluorid (UF6)

 

U6

Urantetrafluorid (UF4)

 

U4

Urandioxid (UO2)

 

U2

Urantrioxid (UO3)

 

U3

Uranoxid (U3O8)

 

U8

Thoriumoxid (ThO2)

 

T2

Lösung

Nitrat

LN

Fluorid

LF

Sonstige

LO

Pulver

Homogen

PH

Heterogen

PN

Keramik

Tabletten

CP

Kugeln

CS

Sonstige

CO

Metall

Rein

MP

Legiert

MA

Brennstoff

Stäbe

ER

Platten

EP

Bündel

EB

Anordnungen

EA

Sonstige

EO


Hauptmaterialform

Unterkategorie

Code

Versiegelte Strahlenquellen

 

QS

Kleine Mengen/Proben

 

SS

Produktionsabfall

Homogen

SH

Heterogen (Kehricht, Sinterschlacke, Schlämme, Feinanteile, sonstige)

SN

Fester Abfall

Hülsen

AH

Gemischt (Kunststoff, Handschuhe, Papier usw.)

AM

Kontaminierte Ausrüstung

AC

Sonstiger

AO

Flüssiger Abfall

Schwachaktiv

WL

Mittelaktiv

WM

Hochaktiv

WH

Konditionierter Abfall

Glas

NG

Bitumen

NB

Beton

NC

Sonstiger

NO

 

 

15.

MATERIAL CONTAINER/MATERIALBEHÄLTER

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

Behälterart

Code

Zylinder

C

Packung

P

Fass

D

Gesonderte Brennelementeinheit

S

Transportkäfig

B

Flasche

F

Tank, sonstiges Gefäß

T

Sonstige

O

16.

MATERIAL STATE/MATERIALZUSTAND:

Folgende Codes sind zu verwenden:

Zustand

Code

Unbestrahltes Kernmaterial

F

Bestrahltes Kernmaterial

I

Abfall

W

Nicht rückgewinnbares Material

N

17.

MBA FROM/VON MBZ:

Nur bei den Bestandsänderungscodes RD und RF zu verwenden. Bei dem Bestandsänderungscode RD ist der Code der versendenden Materialbilanzzone anzugeben. Ist dieser Code unbekannt, ist der Code „F“, „Q“ oder „W“ (für die versendende MBZ in Frankreich, dem Vereinigten Königreich oder einem Nicht-Kernwaffenstaat) anzugeben. Name und Anschrift des Absenders sind vollständig in das Feld „Bemerkungen“ (40) einzutragen. Bei dem Bestandsänderungscode RF ist der Ländercode des Ausfuhrstaats oder — soweit bekannt — der MBZ-Code der ausführenden Anlage anzugeben. Name und Anschrift des Absenders sind vollständig in das Feld „Bemerkungen“ (40) einzutragen.

18.

MBA TO/AN MBZ:

Nur bei den Bestandsänderungscodes SD und SF zu verwenden. Bei dem Bestandsänderungscode SD ist der Code der empfangenden Materialbilanzzone anzugeben. Ist dieser Code unbekannt, ist der Code „F“, „Q“ oder „W“ (für die empfangende MBZ in Frankreich, dem Vereinigten Königreich oder einem Nicht-Kernwaffenstaat) anzugeben; Name und Anschrift des Empfängers sind vollständig in das Feld „Bemerkungen“ (40) einzutragen. Bei dem Bestandsänderungscode SF ist der Ländercode des Einfuhrstaats oder — soweit bekannt — der MBZ-Code der einführenden Anlage anzugeben. Name und Anschrift des Empfängers sind vollständig in das Feld „Bemerkungen“ (40) einzutragen.

19.

PREVIOUS BATCH/VORHERIGE CHARGE:

Chargenbezeichnung vor der Änderung der Charge. Die Chargenbezeichnung nach Änderung der Charge ist in Feld 11 anzugeben.

20.

ORIGINAL DATE/URSPRÜNGLICHES DATUM:

Im Fall einer Berichtigung sind Tag, Monat und Jahr, an denen die zu berichtigende Buchungszeile ursprünglich gebucht wurde, anzugeben. Bei Korrekturketten ist das ursprüngliche Datum stets das Buchungsdatum der ersten Zeile in der Kette. Bei Spätbuchungen (allein stehende Zusätze) ist das ursprüngliche Datum der Zeitpunkt, an dem die Bestandsänderung eingetreten ist.

21.

PIT DATE/DATUM DER REALEN BESTANDSAUFNAHME:

Datum der realen Bestandsaufnahme entsprechend der Angabe im Materialbilanzbericht, auf dem der Buchausgleich für MUF (nicht nachgewiesenes Material) beruht. Zu verwenden nur mit dem Bestandsänderungscode MF.

22.

LINE NUMBER/ZEILENNUMMER:

Laufende Nummer, bei jedem Bericht mit 1 beginnend, lückenlos.

23.

ACCOUNTING DATE/BUCHUNGSDATUM:

Tag, Monat und Jahr, an denen die Bestandsänderung eintrat oder bekannt wurde.

24.

ITEMS/POSTEN:

Die Anzahl der zur Charge gehörenden Posten ist jeweils anzugeben. Umfasst eine Bestandsänderung mehrere Zeilen, muss die Summe der angegebenen Anzahl von Posten der Gesamtzahl der Posten entsprechen, die zur gleichen Transaktionsnummer gehören. Umfasst die Transaktion mehr als ein Element, so ist die Anzahl der Posten in den Buchungen nur für die Elementkategorie mit dem höchsten strategischen Wert anzugeben (in absteigender Reihenfolge: P, H, L, N, D, T).

25.

ELEMENT CATEGORY/ELEMENTKATEGORIE:

Folgende Codes sind zu verwenden:

Kernmaterialkategorie

Code

Plutonium

P

Hochangereichertes Uran

(20 % Anreicherung und darüber)

H

Schwach angereichertes Uran

(höher als Natururan, aber weniger als 20 % Anreicherung)

L

Natururan

N

Abgereichertes Uran

D

Thorium

T

26.

ELEMENT WEIGHT/ELEMENTGEWICHT:

Es ist das Gewicht der in Feld 25 aufgeführten Elementkategorie anzugeben. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Stellen angegeben werden.

27.

ISOTOPE/ISOTOP:

Dieser Code gibt die betreffenden spaltbaren Isotope an und ist zu verwenden, wenn das Gewicht der spaltbaren Isotope gemeldet wird (28). Zu verwenden ist der Code G für U-235, K für U-233 und J für ein Gemisch aus U-235 und U-233.

28.

FISSILE WEIGHT/SPALTGEWICHT:

Ist in den besonderen Kontrollbestimmungen nichts anderes festgelegt, so ist das Gewicht der spaltbaren Isotope nur für angereichertes Uran und bei Kategorieänderung, soweit sie angereichertes Uran betrifft, zu melden. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Stellen angegeben werden.

29.

ISOTOPIC COMPOSITION/ISOTOPENZUSAMMENSETZUNG:

Soweit in den besonderen Kontrollbestimmungen vereinbart, ist als U- und/oder Pu-Isotopenzusammensetzung im Format eine Aufzählung der Gewichte [Zahl (18,3)] anzugeben, wobei die Gewichte von U-233, U-234, U-235, U-236 und U-238 bzw. von Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-241 und Pu-242 durch Semikolon getrennt aufzuführen sind. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Stellen angegeben werden.

30.

OBLIGATION/VERPFLICHTUNG:

Angabe der von der Gemeinschaft für das Kernmaterial übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung (Artikel 17). Die Kommission teilt den Anlagen die entsprechenden Codes mit.

31.

PREVIOUS CATEGORY/VORHERIGE KATEGORIE:

Code der Kernmaterialkategorie vor der Kategorieänderung. Der entsprechende Code nach der Änderung ist in Feld 25 anzugeben. Zu verwenden nur mit den Bestandsänderungscodes CE, CB und CC.

32.

PREVIOUS OBLIGATION/VORHERIGE VERPFLICHTUNG:

Code der besonderen Kontrollverpflichtung, der für das Kernmaterial vor der Änderung galt. Der entsprechende Verpflichtungscode nach der Änderung ist in Feld 30 anzugeben. Zu verwenden nur mit den Bestandsänderungscodes BR, CR, PR und SR.

33.

CAM-CODE FROM/CAM-CODE ABSENDER:

Code für Anlagen des Anhangs I-G, die Material versenden. Der entsprechende Code wird dem Betreiber [oder der Stelle] von der Kommission mitgeteilt. Für diese Betreiber gelten vereinfachte Meldeverfahren.

34.

CAM-CODE TO/CAM-CODE EMPFÄNGER:

Code für Anlagen des Anhangs I-G, die Material empfangen. Der entsprechende Code wird dem Betreiber [oder der Stelle] von der Kommission mitgeteilt. Für diese Betreiber gelten vereinfachte Meldeverfahren.

35.

DOCUMENT/DOKUMENT:

Vom Betreiber festgelegte Verweisung auf Begleitdokument(e).

36.

CONTAINER ID/BEHÄLTER ID:

Vom Betreiber festgelegte Behälternummer. Fakultatives Datenelement für Fälle, in denen die Behälternummer nicht in der Chargenbezeichnung erscheint.

37.

CORRECTION/BERICHTIGUNG:

Berichtigungen erfolgen durch Streichung der falschen und Einfügung der richtigen Buchungszeile(n). Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

Code

Erläuterungen

D

Streichung. Die zu streichende Buchungszeile ist zu identifizieren durch Angabe der Berichtsnummer (4) in Feld 38, der Zeilennummer (22) in Feld 39 und des CRC (42) in Feld 43, die für die ursprüngliche Buchungszeile angegeben waren. Andere Felder sind nicht zu melden.

A

Zusatz (als Bestandteil eines Paars aus Streichung und Zusatz). Die richtige Buchungszeile ist anzugeben mit allen Datenfeldern, einschließlich der Felder „vorheriger Bericht“ (38) und „vorherige Zeile“ (39). Im Feld „vorherige Zeile“ (39) ist die Zeilennummer (22) der Buchungszeile zu wiederholen, die durch das Streichung/Zusatzpaar ersetzt wird.

L

Spätbuchung (allein stehender Zusatz). Die hinzuzufügende Spätbuchungszeile ist anzugeben mit allen Datenfeldern, einschließlich des Feldes „vorheriger Bericht“ (38). Im Feld „vorheriger Bericht“ (38) ist die Berichtsnummer (4) des Berichts anzugeben, in den die Spätbuchungszeile hätte aufgenommen werden müssen.

38.

PREVIOUS REPORT/VORHERIGER BERICHT:

Anzugeben ist die Berichtsnummer (4) der zu berichtigenden Zeile.

39.

PREVIOUS LINE/VORHERIGE ZEILE:

Bei Streichungen oder Zusätzen als Bestandteil eines Paars aus Streichung und Zusatz ist die Zeilennummer (22) der zu berichtigenden Zeile anzugeben.

40.

COMMENT/BEMERKUNGEN:

Textfeld für kurze Kommentare des Betreibers (ersetzt separate kurz gefasste Bemerkungen).

41.

BURN-UP/ABBRAND:

Bei Bestandsänderungen des Typs NP oder NL in Kernreaktoren, Abbrand in MWd/t.

42.

CRC:

Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle. Die Kommission teilt dem Betreiber den zu verwendenden Algorithmus mit.

43.

PREVIOUS CRC/VORHERIGER CRC:

Hash-Code der zu berichtigenden Zeile.

44.

ADVANCE NOTIFICATION/VORAUSMELDUNG:

Referenzcode für die Vorausmeldung (Artikel 20 und 21). Zu verwenden bei den Bestandsänderungen SF und RF und bei solchen Bestandsänderungen des Typs SD und RD, wo die Staaten, in denen Absender und Empfänger ihren Standort haben, nicht Vertragspartei des gleichen Kontrollübereinkommens mit der Internationalen Atomenergie-Organisation und Euratom sind.

45.

CAMPAIGN/KAMPAGNE:

Eindeutige Identifikation der Wiederaufarbeitungskampagne. Nur zu verwenden bei Bestandsänderungen in Prozessmaterialbilanzzone(n) von Wiederaufarbeitungsanlagen für abgebrannten Brennstoff.

46.

REACTOR/REAKTOR:

Eindeutige Identifikation des Reaktors, aus dem bestrahlter Brennstoff gelagert oder wiederaufgearbeitet wird. Nur zu verwenden bei Bestandsänderungen in Lagern für abgebrannten Brennstoff oder Wiederaufarbeitungsanlagen.

47.

ERROR PATH/FEHLERPFAD:

Sondercode zur Beschreibung von Messfehlern und ihrer Fortpflanzung zum Zweck der Materialbilanzauswertung. Die Codes werden zwischen der Anlage und der Kommission vereinbart.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE

1.

Im Fall der Weitergabe von Kernmaterial hat der Absender dem Empfänger alle notwendigen Angaben für den Bestandsänderungsbericht zur Verfügung zu stellen.

2.

Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen.

3.

Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“.

4.

Nach Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

5.

Die Berichte sind in einem zwischen der Kommission und den Betreibern vereinbarten weltweit anerkannten Kennsatz-Meldeformat zu erstellen.

6.

Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und digital unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.


ANHANG IV

MATERIALBILANZBERICHT (MBR)

Kennsatz/Bezeichnung

Inhalt

Bemerkungen

#

MBA

Zeichen (4)

MBZ-Code der meldenden MBZ

1

Report type

Zeichen (1)

M für Materialbilanzbericht

2

Report date

TTMMJJJJ

Abschlussdatum des Berichts

3

Start report

TTMMJJJJ

Startdatum des MBR (Datum der letzten PIT + 1 Tag)

4

End report

TTMMJJJJ

Abschlussdatum des MBR (Datum der laufenden PIT)

5

Report number

Zahl (8)

Laufende Nummer, lückenlos

6

Element-category

Zeichen (1)

Kernmaterialkategorie

7

Line count

Zahl (8)

Gemeldete Gesamtzeilenzahl

8

Reporting person

Zeichen (30)

Name der für den Bericht zuständigen Person

9

IC code

Zeichen (2)

Art der Bestandsänderung

10

Line number

Zahl (8)

Laufende Nummer, lückenlos

11

Element weight

Zahl (24.3)

Elementgewicht

12

Isotope

Zeichen (1)

G für U-235, K für U-233, J für ein Gemisch aus U-235 und U-233

13

Fissile weight

Zahl (24.3)

Gewicht des spaltbaren Isotops

14

Obligation

Zeichen (2)

Kontrollverpflichtung

15

Correction

Zeichen (1)

D für Streichungen, A für Zusätze als Teil eines Streichung/Zusatz-Paares, L für Spätbuchungen (allein stehende Zusätze)

16

Previous report

Zahl (8)

Berichtsnummer der zu berichtigenden Buchungszeile

17

Previous line

Zahl (8)

Nummer der zu berichtigenden Buchungszeile

18

Comment

Zeichen (256)

Kommentar des Betreibers

19

CRC

Zahl (20)

Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle

20

Previous CRC

Zahl (20)

Zu korrigierender Hash-Zeilencode

21

Erläuterungen

1.

MBA/MBZ:

Code der Materialbilanzzone, für die der Bericht erstattet wird. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt.

2.

REPORT TYPE/BERICHTSART:

M für Materialbilanzberichte.

3.

REPORT DATE/BERICHTSDATUM:

Datum, an dem der Bericht fertig gestellt wurde.

4.

START REPORT/BERICHTSBEGINN:

Beginndatum des MBR, Tag unmittelbar nach dem Tag der vorherigen Realbestandsaufnahme.

5.

END REPORT/BERICHTSENDE:

Schlussdatum des MBR, Datum der laufenden Realbestandsaufnahme.

6.

REPORT NUMBER/BERICHTSNUMMER:

Laufende Nummer, lückenlos.

7.

ELEMENT CATEGORY/ELEMENTKATEGORIE:

Folgender Code für Kernmaterialkategorien ist zu verwenden:

Kernmaterialkategorie

Code

Plutonium

P

Hochangereichertes Uran

(20 % Anreicherung und darüber)

H

Schwach angereichertes Uran

(höher als Natururan, aber weniger als 20 % Anreicherung)

L

Natururan

N

Abgereichertes Uran

D

Thorium

T

8.

LINE COUNT/ZEILENZAHL:

Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen.

9.

REPORTING PERSON/BERICHTERSTATTER:

Name der für den Bericht zuständigen Person.

10.

IC-CODE:

Die verschiedenen Arten von Bestandsänderungen und Bestandsinformationen sind in nachstehender Reihenfolge einzutragen. Dabei sind folgende Codes zu verwenden:

Bezeichnung

Code

Erläuterung

Realer Anfangsbestand

PB

Realer Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums (muss dem realen Bestand am Ende des vorherigen Berichtszeitraums entsprechen).

Bestandsänderungen

(nur Codes der nachstehenden Liste)

 

Für jede Art von Bestandsänderung ist eine zusammengefasste Buchungszeile für den gesamten Berichtszeitraum einzutragen (erst Zugänge, dann Abgänge).

Buchendbestand

BA

Buchbestand am Ende des Berichtszeitraums. Muss der arithmetischen Summe der obigen MBR-Buchungen entsprechen.

Realer Endbestand

PE

Realer Bestand am Ende des Berichtszeitraums.

Nicht nachgewiesenes Material

MF

Nicht nachgewiesenes Material. Ist zu berechnen als

„realer Endbestand (PE)“

minus

„Buchendbestand (BA)“.

Bei Bestandsänderung ist einer der folgenden Codes zu verwenden:

Bezeichnung

Code

Erläuterung

Eingang

RD

Eingang von Kernmaterial aus einer MBZ in der Europäischen Union.

Einfuhr

RF

Einfuhr von Kernmaterial aus einem dritten Staat.

Eingang aus nicht überwachter Tätigkeit

RN

Eingang von Kernmaterial aus einer den Sicherungsmaßnahmen nicht unterliegenden Tätigkeit (Artikel 34).

Versand

SD

Versand von Kernmaterial in eine MBZ in der Europäischen Union.

Ausfuhr

SF

Ausfuhr von Kernmaterial in einen dritten Staat.

Versand zu nicht überwachter Tätigkeit

SN

Versand von Kernmaterial zu einer den Sicherungsmaßnahmen nicht unterliegenden Tätigkeit (Artikel 34).

Überführung zu konditioniertem Abfall

TC

In Abfall enthaltene gemessene oder aufgrund von Messungen geschätzte Kernmaterialmenge, die so konditioniert worden ist (z. B. in Glas, Zement, Beton oder Bitumen), dass sie zur weiteren nuklearen Verwendung nicht geeignet ist. Die betreffende Kernmaterialmenge ist vom Bestand der MBZ abzuziehen. Diese Materialart ist separat zu verbuchen.

In die Umwelt überführter Abfall

TE

In Abfall enthaltene gemessene oder aufgrund von Messungen geschätzte Kernmaterialmenge, die als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig in die Umwelt abgegeben worden ist. Die betreffende Kernmaterialmenge ist vom Bestand der MBZ abzuziehen.

Überführung zu zurückbehaltenem Abfall

TW

In Abfall enthaltene gemessene oder aufgrund von Messungen geschätzte Kernmaterialmenge, die bei der Aufbereitung oder bei einem Betriebsunfall entstanden und an einen besonderen Ort innerhalb der Materialbilanzzone verbracht worden ist, von der sie wieder entnommen werden könnte. Die betreffende Kernmaterialmenge ist vom Bestand der MBZ abzuziehen. Diese Materialart ist separat zu verbuchen.

Rückführung von konditioniertem Abfall

FC

Rückführung von konditioniertem Abfall in den Bestand der MBZ. Dies ist dann der Fall, wenn konditionierter Abfall einen Verarbeitungsprozess durchläuft.

Rückführung von zurückbehaltenem Abfall

FW

Rückführung von zurückbehaltenem Abfall in den Bestand der MBZ. Dies ist dann der Fall, wenn zurückbehaltener Abfall von der besonderen Stelle innerhalb der MBZ für eine Aufbereitung mit Trennung der Elemente in der MBZ oder für einen Versand aus der MBZ entnommen wird.

Unfallbedingter Verlust

LA

Unwiederbringlicher und unbeabsichtigter Verlust einer Kernmaterialmenge als Folge eines Betriebsunfalls. Die Verwendung dieses Codes im MBR ist nur dann zulässig, wenn bei Eintreten oder Bekanntwerden der Bestandsänderung ein Sonderbericht an die Kommission gesandt worden ist.

Unfallbedingter Gewinn

GA

Unerwartet vorgefundenes Kernmaterial, sofern es nicht bei einer Realbestandsaufnahme festgestellt wird. Die Verwendung dieses Codes im MBR ist nur dann zulässig, wenn bei Eintreten oder Bekanntwerden der Bestandsänderung ein Sonderbericht an die Kommission gesandt worden ist.

Änderung der Kategorie

CE

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer Kategorie (Artikel 18) zu einer anderen infolge eines Anreicherungsprozesses.

Änderung der Kategorie

CB

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer Kategorie (Artikel 18) zu einer anderen aufgrund eines Mischvorgangs.

Änderung der Kategorie

CC

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer Kategorie (Artikel 18) zu einer anderen für alle Arten von Kategorieänderungen, die nicht durch die Codes CE und CB erfasst werden.

Änderung der besonderen Verpflichtung

BR

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer besonderen Kontrollverpflichtung zu einer anderen (Artikel 17 Absatz 1) zum Ausgleich des Uranbestands nach einem Vermengungsvorgang.

Änderung der besonderen Verpflichtung

PR

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer besonderen Kontrollverpflichtung zu einer anderen (Artikel 17 Absatz 1), wenn Kernmaterial in einen Buchführungspool eingeht oder diesen verlässt.

Änderung der besonderen Verpflichtung

SR

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer besonderen Kontrollverpflichtung zu einer anderen (Artikel 17 Absatz 1) nach Austausch einer Verpflichtung oder Substitution.

Änderung der besonderen Verpflichtung

CR

Buchmäßige Übertragung einer Kernmaterialmenge von einer besonderen Kontrollverpflichtung zu einer anderen (Artikel 17 Absatz 1) für alle nicht durch die Codes BR, PR oder SR erfassten Fälle.

Nukleare Erzeugung

NP

Erhöhung der Kernmaterialmenge durch Kernumwandlung.

Nuklearer Verlust

NL

Verringerung der Kernmaterialmenge durch Kernumwandlung.

Absender/Empfänger-Differenz

DI

Absender/Empfänger-Differenz (s. Artikel 2 Nummer 19).

Neumessung

NM

In der MBZ verbuchte Kernmaterialmenge in einer bestimmten Charge, die der Differenz zwischen einer neu gemessenen Menge und der früher verbuchten Menge entspricht und die weder eine Absender/Empfänger-Differenz noch eine Berichtigung ist.

Bilanzberichtigung

BJ

In der MBZ verbuchte Kernmaterialmenge, die der Differenz zwischen dem Ergebnis einer vom Anlagenbetreiber für eigene Zwecke durchgeführten Realbestandsaufnahme (ohne Meldung der Realbestandsaufstellung bei der Kommission) und dem zum gleichen Zeitpunkt ermittelten Buchbestand entspricht.

Rundung

RA

Rundungsausgleich, der die Summe der in einem bestimmten Zeitraum gemeldeten Mengen in Übereinstimmung mit dem Buchendbestand der MBZ bringen soll.

Isotopenausgleich

R5

Ausgleich, der die Summe der gemeldeten Isotopenmengen in Übereinstimmung mit dem Buchendbestand für U-235 der MBZ bringen soll.

Materialproduktion

MP

Aus ursprünglich nicht der Sicherheitsüberwachung unterliegenden Stoffen gewonnene Kernmaterialmenge, die überwachungspflichtig geworden ist, weil ihre Konzentration nunmehr die Mindestwerte übersteigt.

Beendigung der Nutzung

TU

Kernmaterialmenge, die aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen als nicht rückgewinnbar gilt und die

i)

in für nichtnukleare Zwecke genutzte Fertigerzeugnisse eingebaut ist

oder

ii)

in gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten sehr geringen Konzentrationen in Abfall enthalten ist, auch wenn dieses Material nicht in die Umwelt abgegeben wird.

Die betreffende Kernmaterialmenge ist vom Bestand der MBZ abzuziehen.

11.

LINE NUMBER/ZEILENNUMMER:

Laufende Nummer, beginnend mit 1, lückenlos.

12.

ELEMENT WEIGHT/ELEMENTGEWICHT:

Es ist das Gewicht der in Feld 7 genannten Elementkategorie anzugeben. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Stellen angegeben werden.

13.

ISOTOPE/ISOTOP:

Dieser Code gibt die betreffenden spaltbaren Isotope an und ist zu verwenden, wenn das Gewicht der spaltbaren Isotope gemeldet wird. Zu verwenden ist der Code G für U-235, K für U-233 und J für ein Gemisch aus U-235 und U-233.

14.

FISSILE WEIGHT/SPALTGEWICHT:

Ist in den besonderen Kontrollbestimmungen nichts anderes festgelegt, so ist das Gewicht der spaltbaren Isotope nur für angereichertes Uran und bei Kategorieänderungen, soweit sie angereichertes Uran betreffen, zu melden. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Stellen angegeben werden.

15.

OBLIGATION/VERPFLICHTUNG:

Angabe der von der Gemeinschaft für das Kernmaterial übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung (Artikel 17). Die Kommission teilt den Anlagen die entsprechenden Codes mit.

16.

CORRECTION/BERICHTIGUNG:

Berichtigungen erfolgen durch Streichung der falschen und Einfügung der richtigen Buchungszeile(n). Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

Code

Erläuterung

D

Streichung. Die zu streichende Buchungszeile ist zu identifizieren durch Angabe der Berichtsnummer (6) in Feld 17, der Zeilennummer (11) in Feld 18 und des CRC (20) in Feld 21, die für die ursprüngliche Buchungszeile angegeben waren. Andere Felder sind nicht zu melden.

A

Zusatz (als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz). Die richtige Buchungszeile ist mit allen Datenfeldern zu melden, einschl. der Felder „vorheriger Bericht“ (17) und „vorherige Zeile“ (18). Im Feld „vorherige Zeile“ (18) ist die Zeilennummer (11) der Buchungszeile zu wiederholen, die durch das Paar aus Streichung und Zusatz ersetzt wird.

L

Spätbuchung (allein stehender Zusatz). Die hinzuzufügende Spätbuchungszeile ist mit allen Datenfeldern zu melden, einschließlich des Feldes „vorheriger Bericht“ (17). Das Feld „vorheriger Bericht“ (17) muss die Berichtsnummer (6) des Berichts enthalten, in den die Spätbuchungszeile hätte eingefügt werden müssen.

17.

PREVIOUS REPORT/VORHERIGER BERICHT:

Angabe der Berichtsnummer (6) der zu berichtigenden Buchungszeile.

18.

PREVIOUS LINE/VORHERIGE ZEILE:

Bei Streichungen oder Zusätzen als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz ist die Zeilennummer (11) der zu berichtigenden Buchungszeile anzugeben.

19.

COMMENT/BEMERKUNGEN

Textfeld für kurze Kommentare des Betreibers (ersetzt separate kurz gefasste Bemerkungen).

20.

CRC:

Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle. Die Kommission teilt dem Betreiber den zu verwendenden Algorithmus mit.

21.

PREVIOUS CRC/VORHERIGER CRC:

Hash-Code der zu berichtigenden Zeile.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE

Die allgemeinen Bemerkungen 2, 3, 4, 5 und 6 am Ende des Anhangs III gelten entsprechend.


ANHANG V

AUFSTELLUNG DES REALEN BESTANDS (PIL)

Kennsatz/Bezeichnung

Inhalt

Bemerkungen

#

MBA

Zeichen (4)

MBZ-Code der meldenden MBZ

1

Report type

Zeichen (1)

P für Aufstellung des realen Bestands

2

Report date

TTMMJJJJ

Abschlussdatum des Berichts

3

Report number

Zahl (8)

Laufende Nummer, lückenlos

4

PIT date

TTMMJJJJ

Datum der Realbestandsaufnahme

5

Line count

Zahl (8)

Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen

6

Reporting person

Zeichen (30)

Name der für den Bericht zuständigen Person

7

PIL_ITEM_ID

Zahl (8)

Laufende Nummer

8

Batch

Zeichen (20)

Eindeutige Identifikation einer Kernmaterialcharge

9

KMP

Zeichen (1)

Schlüsselmesspunkt.

10

Measurement

Zeichen (1)

Messcode

11

Element category

Zeichen (1)

Kernmaterialkategorie

12

Material form

Zeichen (2)

Materialformcode

13

Material container

Zeichen (1)

Materialbehältercode

14

Material state

Zeichen (1)

Materialzustandscode

15

Line number

Zahl (8)

Laufende Nummer, lückenlos

16

Items

Zahl (6)

Anzahl der Posten

17

Element weight

Zahl (24.3)

Elementgewicht

18

Isotope

Zeichen (1)

G für U-235, K für U-233, J für ein Gemisch aus U-235 und U-233

19

Fissile weight

Zahl (24.3)

Gewicht des spaltbaren Isotops

20

Obligation

Zeichen (2)

Kontrollverpflichtung

21

Document

Zeichen (70)

Vom Betreiber festgelegte Verweisung auf Begleitdokumente

22

Container ID

Zeichen (20)

Vom Betreiber festgelegte Behälteridentifikation

23

Correction

Zeichen (1)

D für Streichungen, A für Zusätze als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz, L für Spätbuchungen (allein stehende Zusätze)

24

Previous report

Zahl (8)

Berichtsnummer der zu berichtigenden Buchungszeile

25

Previous line

Zahl (8)

Zeilennummer der zu berichtigenden Buchungszeile

26

Comment

Zeichen (256)

Kommentar des Betreibers

27

CRC

Zahl (20)

Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle

28

Previous CRC

Zahl (20)

Hash-Code der zu berichtigenden Zeile

29

Erläuterungen

1.

MBA/MBZ:

Code der Materialbilanzzone, für die der Bericht erstattet wird. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt.

2.

REPORT TYPE/BERICHTSART:

P für Aufstellungen des realen Bestands.

3.

REPORT DATE/BERICHTSDATUM:

Datum, an dem der Bericht fertig gestellt wurde.

4.

REPORT NUMBER/BERICHTSNUMMER:

Laufende Nummer, lückenlos.

5.

PIT-DATE/PIT-DATUM:

Tag, Monat und Jahr der Aufnahme des realen Bestands (Stand um 24.00 Uhr).

6.

LINE COUNT/ZEILENZAHL:

Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen.

7.

REPORTING PERSON/BERICHTERSTATTER:

Name der für den Bericht zuständigen Person.

8.

PIL_ITEM_ID:

Laufende Nummer für alle PIL-Zeilen, die sich auf den selben körperlichen Gegenstand beziehen.

9.

BATCH/CHARGE:

Ist nach den besonderen Kontrollbestimmungen ein Weiterverfolgen der Chargen erforderlich, so ist die Chargenbezeichnung zu verwenden, die früher für diese Charge in einem Bestandsänderungsbericht oder in einer früheren Aufstellung des realen Bestandes verwendet wurde.

10.

KMP/SMP:

Schlüsselmesspunkt. Die Codes werden der betroffenen Anlage in den besonderen Kontrollbestimmungen mitgeteilt. Wurde kein Code festgelegt, ist „&“ zu verwenden.

11.

MEASUREMENT/MESSUNG:

Es ist die Grundlage anzugeben, auf der die gemeldete Kernmaterialmenge ermittelt wurde. Dabei ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

Gemessen

Geschätzt

Erläuterung

M

E

In der Materialbilanzzone, für die der Bericht erstattet wird.

N

F

In einer anderen Materialbilanzzone.

T

G

In der Materialbilanzzone, für die der Bericht erstattet wird, wenn die Gewichtsangaben bereits früher in einem Bestandsänderungsbericht oder einer Realbestandsaufstellung angeführt wurden.

L

H

In einer anderen Materialbilanzzone, wenn die Gewichtsangaben bereits früher in einem Bestandsänderungsbericht oder einer Realbestandsaufstellung für die jetzige Materialbilanzzone angeführt wurden.

12.

ELEMENT CATEGORY/ELEMENTKATEGORIE:

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Kernmaterialkategorie

Code

Plutonium

P

Hochangereichteres Uran

(20 % Anreicherung und darüber)

H

Schwach angereichertes Uran

(höher als Natururan, aber weniger als 20 % Anreicherung)

L

Natururan

N

Abgereichertes Uran

D

Thorium

T

13.

MATERIALFORM:

Folgende Codes sind zu verwenden:

Hauptmaterialform

Unterkategorie

Code

Erze

 

OR

Konzentrate

 

YC

Uranhexafluorid (UF6)

 

U6

Urantetrafluorid (UF4)

 

U4

Urandioxid (UO2)

 

U2

Urantrioxid (UO3)

 

U3

Uranoxid (U3O8)

 

U8

Thoriumoxid (ThO2)

 

T2

Lösungen

Nitrat

LN

Fluorid

LF

Sonstige

LO

Pulver

Homogen

PH

Heterogen

PN

Keramik

Tabletten

CP

Kugeln

CS

Sonstige

CO

Metall

Rein

MP

Legiert

MA

Brennstoff

Stäbe

ER

Platten

EP

Bündel

EB

Anordnungen

EA

Sonstige

EO

Versiegelte Strahlenquellen

 

QS

Kleine Mengen/Proben

 

SS

Produktionsabfall

Homogen

SH

Heterogen (Kehricht, Sinterschlacke, Schlämme, Feinanteile, sonstige)

SN

Fester Abfall

Hülsen

AH

Gemischt (Kunststoff, Handschuhe, Papier usw.)

AM

Kontaminierte Ausrüstung

AC

Sonstiger

AO

Flüssiger Abfall

Schwachaktiv

WL

Mittelaktiv

WM

Hochaktiv

WH

Konditionierter Abfall

Glas

NG

Bitumen

NB

Beton

NC

Sonstiger

NO

14.

MATERIAL CONTAINER/MATERIALBEHÄLTER:

Folgende Codes sind zu verwenden:

Behälterart

Code

Zylinder

C

Packung

P

Fass

D

Gesonderte Brennelementeinheit

S

Transportkäfig

B

Flasche

F

Tank, sonstiges Gefäß

T

Sonstige

O

15.

MATERIALSTATE/MATERIALZUSTAND:

Folgende Codes sind zu verwenden:

Zustand

Code

Unbestrahltes Kernmaterial

F

Bestrahltes Kernmaterial

I

Abfall

W

Nicht rückgewinnbares Material

N

16.

LINE NUMBER/ZEILENNUMMER:

Laufende Nummer, bei jedem Bericht mit 1 beginnend, lückenlos.

17.

ITEMS/POSTEN:

Die Anzahl der an der Realbestandsbuchung beteiligten Posten ist in jeder Zeile anzugeben. Wird eine Gruppe zur gleichen Charge gehörender Posten in mehreren Buchungszeilen gemeldet, muss die Summe der angegebenen Anzahl von Posten der Gesamtzahl der Posten in der Gruppe entsprechen. Umfassen die Buchungszeilen mehr als eine Elementkategorie, so ist die Anzahl der Posten nur für die Elementkategorie mit dem höchsten strategischen Wert anzugeben (in absteigender Reihenfolge: P, H, L, N, D, T).

18.

ELEMENT WEIGHT/ELEMENTGEWICHT:

Es ist das Gewicht der in Feld 12 genannten Elementkategorie anzugeben. Alle Gewichtsangaben in Gramm. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Dezimalstellen angegeben werden.

19.

ISOTOPE/ISOTOP:

Dieser Code gibt die betreffenden spaltbaren Isotope an und ist zu verwenden, wenn das Gewicht der spaltbaren Isotope gemeldet wird. Zu verwenden ist der Code G für U-235, K für U-233 und J für ein Gemisch aus U-235 und U-233.

20.

FISSILE WEIGHT/SPALTGEWICHT:

Ist in den besonderen Kontrollbestimmungen nichts anderes festgelegt, so ist das Gewicht der spaltbaren Isotope nur für angereichertes Uran und bei Kategorieänderung, soweit sie angereichertes Uran betrifft, zu melden. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Dezimalstellen angegeben werden.

21.

OBLIGATION/VERPFLICHTUNG:

Angabe der von der Gemeinschaft für das Kernmaterial übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung (Artikel 17). Die Kommission teilt den Anlagen die entsprechenden Codes mit.

22.

DOCUMENT/DOKUMENT:

Vom Betreiber festgelegte Verweisung auf Begleitdokument(e).

23.

CONTAINER ID/BEHÄLTERIDENTIFIKATION:

Vom Betreiber festgelegte Behälternummer. Fakultatives Datenelement für Fälle, in denen die Behälternummer nicht in der Chargenbezeichnung erscheint.

24.

CORRECTION/BERICHTIGUNG:

Berichtigungen erfolgen durch Streichung der falschen und Einfügung der richtigen Buchungszeile(n). Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

Code

Erläuterung

D

Streichung: Die zu streichende Buchungszeile ist zu identifizieren durch Angabe der Berichtsnummer (4) in Feld 25, der Zeilennummer (16) in Feld 26 und des CRC (28) in Feld 29, die für die ursprüngliche Buchungszeile angegeben waren. Andere Felder sind nicht zu melden.

A

Zusatz (als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz). Die richtige Buchungszeile ist mit allen Datenfeldern zu melden, einschl. der Felder „vorheriger Bericht“ (25) und „vorherige Zeile“ (26). Das Feld „vorherige Zeile“ (26) muss die Zeilennummer (16) der Buchungszeile enthalten, die durch das Paar aus Streichung und Zusatz ersetzt wird.

L

Spätbuchung (allein stehender Zusatz). Die hinzuzufügende Spätbuchungszeile ist mit allen Datenfeldern anzugeben, einschließlich des Feldes „vorheriger Bericht“ (25). Das Feld „vorheriger Bericht“ (25) muss die Berichtsnummer (4) des Berichts enthalten, in den die Spätbuchungszeile hätte eingefügt werden müssen.

25.

PREVIOUS REPORT/VORHERIGER BERICHT:

Anzugeben ist die Berichtsnummer (4) der zu berichtigenden Zeile.

26.

PREVIOUS LINE/VORHERIGE ZEILE:

Bei Streichungen oder Zusätzen als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz ist die Zeilennummer (16) der zu berichtigenden Zeile anzugeben.

27.

COMMENT/BEMERKUNGEN:

Textfeld für kurze Kommentare des Betreibers (ersetzt separate kurz gefasste Bemerkungen).

28.

CRC:

Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle. Die Kommission teilt dem Betreiber den zu verwendenden Algorithmus mit.

29.

PREVIOUS CRC/VORHERIGER CRC:

Hash-Code der zu berichtigenden Zeile.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE

Befand sich an dem Tag, an dem die Aufnahme des realen Bestandes stattgefunden hat, in der Materialbilanzzone kein Kernmaterial, so sind in dem Bericht nur die Kennsätze 1 bis 7, 16, 17 und 28 auszufüllen.

Die allgemeinen Bemerkungen 2, 3, 4, 5 und 6 am Ende des Anhangs III gelten entsprechend.


ANHANG VI

VORAUSMELDUNG DER AUSFUHR/DES VERSANDS VON KERNMATERIAL

EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

1.

Referenzcode:

2.

MBZ-Code:

3.

Anlage (Absender):…

Anlage (Empfänger):

  

4.

Nach Kernmaterialkategorie und besonderer Kontrollverpflichtung unterteilte Mengen:

5.

Chemische Zusammensetzung:

6.

Anreicherung oder Isotopenzusammensetzung:

7.

Physikalische Form:

8.

Anzahl der Posten:

9.

Beschreibung der Behälter und Siegel:

10.

Kennzeichnung der Sendung:

11.

Transportmittel:

12.

Ort, an dem das Material gelagert oder vorbereitet wird:

13.

Letzter Zeitpunkt für die Identifizierung des Materials:

14.

Voraussichtliche Versandtermine:

Voraussichtliche Ankunftstermine:

15.

Verwendungszweck:

16.

Vertragsreferenz der Versorgungsagentur:

Datum und Ort der Absendung der Meldung:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Erläuterungen

1.

Referenzcode für Vorausmeldungen zur Verwendung im Bestandsänderungsbericht (bis zu 8 Zeichen).

2.

Code der meldenden Materialbilanzzone, welcher der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt wurde.

3.

Name, Anschrift und Land der Anlage, die das Kernmaterial versendet und der Anlage, die es empfängt. Ggf. ist auch der Empfänger anzugeben, für den das Kernmaterial endgültig bestimmt ist.

4.

Das Gesamtgewicht der Elemente ist in Gramm anzugeben. Ggf. ist auch das Gewicht der spaltbaren Isotope anzugeben. Die Gewichtsangaben sind nach Kernmaterialkategorie und besonderer Kontrollverpflichtungen zu unterteilen.

5.

Die chemische Zusammensetzung ist anzugeben.

6.

Ggf. ist der Anreicherungsgrad oder die Isotopenzusammensetzung anzugeben.

7.

Es ist die Materialbeschreibung gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden.

8.

Die Anzahl der Posten, aus denen die Sendung besteht, ist anzugeben.

9.

Beschreibung (Art) der Behälter und der Merkmale, die eine Versiegelung ermöglichen.

10.

Kennzeichnung der Sendung (z. B. Behälterkennzeichen oder -nummern).

11.

Ggf. ist das Transportmittel anzugeben.

12.

Angabe des Ortes innerhalb der Materialbilanzzone, an dem das Kernmaterial für den Versand vorbereitet wird und identifiziert werden kann und wo ggf. die Menge und Zusammensetzung überprüft werden können.

13.

Letzter Zeitpunkt, an dem das Material identifiziert und ggf. in Bezug auf Menge und Zusammensetzung überprüft werden kann.

14.

Voraussichtliches Datum des Versands und der Ankunft am Bestimmungsort.

15.

Angabe des Verwendungszwecks, für den das Kernmaterial bestimmt ist.

16.

Ggf. ist anzugeben:

die Vertragsreferenz der Versorgungsagentur bzw., falls nicht verfügbar, das Datum, an dem der Vertrag durch die Versorgungsagentur abgeschlossen wurde oder von ihr als abgeschlossen angesehen wird, sowie alle zweckdienlichen Hinweise;

bei Lohnveredelungsverträgen (Artikel 75 des Vertrags) und Verträgen über die Lieferung von kleinen Mengen von Material (Artikel 74 des Vertrags und Verordnung Nr. 17/66/Euratom der Kommission, geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 3137/74) das Datum der an die Versorgungsagentur gerichteten Anzeige mit allen zweckdienlichen Hinweisen.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.


ANHANG VII

VORAUSMELDUNG VON KERNMATERIALEINFUHREN/-EINGÄNGEN

EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

1.

Referenzcode

2.

MBZ-Code:

3.

Anlage (Empfänger):…

Anlage (Absender):

  

4.

Nach Kernmaterialkategorie und besonderer Kontrollverpflichtung unterteilte Mengen:

5.

Chemische Zusammensetzung:

6.

Anreicherung bzw. Isotopenzusammensetzung:

7.

Physikalische Form:

8.

Anzahl der Posten:

9.

Beschreibung der Behälter und Siegel:

10.

Transportmittel:

11.

Ankunftsdatum:

12.

Ort, an dem das Material ausgepackt wird:

13.

Termin(e), an dem/denen das Material ausgepackt wird

14.

Vertragsreferenz der Versorgungsagentur:

Datum und Ort der Absendung der Meldung:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Erläuterungen

1.

Referenzcode für Vorausmeldungen zur Verwendung im Bestandsänderungsbericht (bis zu 8 Zeichen).

2.

Code der meldenden Materialbilanzzone, welcher der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt wurde.

3.

Name, Anschrift und Land der Anlage, die das Kernmaterial empfängt und der Anlage, die es versendet.

4.

Das Gesamtgewicht der Elemente ist in Gramm anzugeben. Ggf. ist auch das Gewicht der spaltbaren Isotope anzugeben. Die Gewichtsangaben sind nach Kernmaterialkategorie und besonderer Kontrollverpflichtung zu unterteilen.

5.

Die chemische Zusammensetzung ist anzugeben.

6.

Ggf. ist der Anreicherungsgrad oder die Isotopenzusammensetzung anzugeben.

7.

Es ist die Materialbeschreibung gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden.

8.

Die Anzahl der Posten, aus denen die Sendung besteht, ist anzugeben.

9.

Beschreibung (Art) der Behälter und möglichst der angebrachten Siegel.

10.

Ggf. ist das Transportmittel anzugeben.

11.

Voraussichtliches oder tatsächliches Datum der Ankunft in der meldenden Materialbilanzzone.

12.

Angabe des Ortes innerhalb der Materialbilanzzone, an dem das Material ausgepackt wird und identifiziert werden kann und wo die Menge und Zusammensetzung überprüft werden können.

13.

Termin(e), an dem/denen das Material ausgepackt wird.

14.

Ggf. ist anzugeben:

die Vertragsreferenz der Versorgungsagentur bzw., falls nicht verfügbar, das Datum, an dem der Vertrag durch die Versorgungsagentur abgeschlossen wurde oder von ihr als abgeschlossen angesehen wird, sowie alle zweckdienlichen Hinweise;

bei Lohnveredelungsverträgen (Artikel 75 des Vertrags) und Verträgen über die Lieferung von kleinen Mengen von Material (Artikel 74 des Vertrags und Verordnung Nr. 17/66/Euratom der Kommission, geändert durch Verordnung (Euratom) Nr. 3137/74) das Datum der an die Versorgungsagentur gerichteten Anzeige mit allen zweckdienlichen Hinweisen.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.


ANHANG VIII

BERICHT ÜBER DIE AUSFUHR/DEN VERSAND VON ERZEN (1)

EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

Unternehmen (2):

Grube (3):

Code (4):

Jahr:

Datum

Empfänger

Enthaltene Menge in g

Bemerkungen

Uran

Thorium

 

 

 

 

 

Datum und Ort der Absendungdes Berichts:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Erläuterungen

(1)

Der Versandbericht ist spätestens bis Ende Januar eines jeden Jahres für das Vorjahr mit einer getrennten Buchung für jeden Empfänger abzugeben. Der Ausfuhrbericht ist für jede Exportsendung am Versandtag zu erstatten.

(2)

Name und Anschrift des meldenden Unternehmens.

(3)

Name der Grube, für die der Bericht erstattet wird.

(4)

Code der Grube, der dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilt worden ist.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.


ANHANG IX

ANTRAG AUF BEFREIUNG EINER ANLAGE VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER FORM UND HÄUFIGKEIT DER BERICHTE

EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

1.

Datum:

2.

Anlage:

3.

MBZ-Code:

4.

Kernmaterialkategorie:

5.

Anreicherung bzw. Isotopenzusammensetzung:

6.

Mengen:

7.

Chemische Zusammensetzung:

8.

Physikalische Form:

9.

Anzahl der Posten:

10.

Art der Befreiung (Artikel 19 Absatz 2):

a)

kleine, für lange Zeit unverändert belassene Mengen

b)

nichtnukleare Tätigkeiten

c)

Sensoren

d)

Pu mit einem Pu-238-Gehalt über 80 %

11.

Vorgesehener Verwendungszweck:

12.

Besondere Kontrollverpflichtung:

13.

Zeitpunkt der Einfuhr:…

von:

Datum und Ort der Absendung des Antrags:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

 

Befreiung wird erteilt…

Name und Stellung des für die Befreiung Verantwortlichen:

Unterschrift… (im Namen der Kommission):

Datum:

Erläuterungen

Dieses Formblatt ist zu verwenden entweder für den Erstantrag auf Befreiung einer Anlage von den Vorschriften über Form und Häufigkeit der Berichterstattung oder bei Einfuhren von Kernmaterial, das für eine Befreiung infrage kommt, aus einem dritten Staat.

Nummer 13 gilt nur bei Einfuhren; es sollten Name und Anschrift des Absenders eingetragen werden.

Für jede Art der Befreiung ist ein eigener Antrag zu stellen (Artikel 19 Absatz 2).

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.


ANHANG X

JAHRES- BZW. AUSFUHRBERICHT FÜR KERNMATERIAL MIT REDUZIERTER BERICHTSPFLICHT (1)

EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

MBZ–Code:

Datum der Meldung:

Meldung Nr.:

Bezeichnung der Anlage:

Berichtszeitraum:

vom:

bis:


Berichtsart (2)

Eintrag (3)

Ref. (4)

Bestandsänderungsinformation (5)

MBZ–Code bzw. Bezeichnung und Anschrift der korrespondierenden Anlage

Element

Anreicherung

Elementgewicht

Verwendung

Art der Befreiung nach Artikel 19 Absatz 2

Meldung

Eintrag

Nuklear oder nichtnuklear (6)

Beschreibung (7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum und Ort der Absendung des Berichts:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Erläuterungen

(1)

Dieses Formblatt ist entweder als Jahresbericht zu verwenden, mit dem Änderungen des Kernmaterialbestands in MBZ, denen eine Befreiung gewährt wurde, sowie Bestände am Anfang und Ende des Berichtszeitraums (Artikel 19 Absatz 3) gemeldet werden, oder als Ausfuhrmeldung bei Ausfuhren in einen dritten Staat (Artikel 19 Absatz 4).

(2)

In der Spalte „Berichtsart“ ist „A“ anzugeben, wenn das Formblatt für einen Jahresbericht verwendet wird, bzw. „EXP“ bei der Meldung von Ausfuhren von Kernmaterial aus MBZ, denen eine Befreiung gewährt wurde.

(3)

„Eintrag“ ist in jeder Meldung bzw. jedem Bericht fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1“.

(4)

Die Spalte „Ref.“ dient der Verweisung auf einen anderen Eintrag. Der Inhalt der Spalte „Ref.“ besteht in den entsprechenden Berichts- und Eintragsnummern. Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem früher gemeldeten Eintrag ergänzt oder aktualisiert.

(5)

In der Spalte „Bestandsänderungsinformation“ ist die Art der im Berichtszeitraum eingetretenen Bestandsänderung bzw. der Bestand am Anfang und Ende des Berichtszeitraums anzugeben. Es sind die IC-Codes des Anhangs III zu verwenden. Der Code BB ist einzutragen, wenn der Bestand am Anfang des Berichtszeitraums aktualisiert wird.

Für jede Art von Berichtsbefreiung, betreffende Anlage und Bestandsänderungsart sind getrennte Einträge vorzunehmen.

(6)

In der Spalte „Nuklear oder nichtnuklear“ ist „N“ anzugeben, wenn das befreite Kernmaterial bei nuklearen Tätigkeiten verwendet wird, bzw. „NN“, wenn es bei nichtnuklearen Tätigkeiten verwendet wird.

(7)

In der Spalte „Beschreibung“ ist die tatsächliche bzw. beabsichtigte Verwendung des Kernmaterials anzugeben.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.


ANHANG XI

TÄTIGKEITSRAHMENPROGRAMM

EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

Die Mitteilungen sollen nach Möglichkeit die beiden kommenden Jahre erfassen.

Insbesondere sollte Folgendes angegeben werden:

Betriebsprogramme, z. B. geplante Kampagnen mit Angabe der Art und Menge der Brennelemente, die hergestellt oder aufbereitet werden sollen, Anreicherungsprogramme, Reaktorbetriebsprogramme mit geplanten Abschaltungen;

voraussichtlicher Zeitplan des Materialeingangs mit Angabe der Materialmenge je Charge, der Form (UF6, UO2, unbestrahlte oder bestrahlte Brennstoffe usw.), voraussichtliche Art der Transportbehälter oder der Verpackung;

voraussichtlicher Zeitplan der Abfallaufbereitungskampagnen (außer Umpacken oder weiterer Konditionierung ohne Trennung der Elemente) mit Angabe der Materialmenge, je Charge, der Form (Glas, hochaktive Flüssigkeit usw.), der voraussichtlichen Dauer und des voraussichtlichen Orts;

Termine, an denen die Menge des in den Erzeugnissen enthaltenen Materials voraussichtlich bestimmt wird, und Versandtermine;

Termine und Dauer der Aufnahme des realen Bestandes.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.


ANHANG XII

VORAUSMELDUNG WEITERER ABFALLAUFBEREITUNGSTÄTIGKEITEN (1)

EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

Bezeichnung der Anlage:

Datum der Meldung:

Meldung Nr.:


Eintrag (2)

Ref. (3)

Abfallart vor Konditionierung (4)

Konditionierte Form (5)

Anzahl der Posten (6)

Menge (7)

Ort (8)

Aufbereitungsort (9)

Aufbereitungstermine (10)

Aufbereitungszweck (11)

Pu

HEU

U-233

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum und Ort der Absendung des Berichts:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Erläuterungen

(1)

Dieses Formblatt ist für Vorausmeldungen bei einer geplanten weiteren Aufbereitung von Abfall nach Artikel 31 zu verwenden. Spätere Änderungen der Aufbereitungstermine oder -orte sind ggf. ebenfalls mitzuteilen. Für jede Kampagne der weiteren Aufbereitung außer dem Umpacken des Abfalls oder seiner weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente, zur Lagerung oder Entsorgung ist ein getrennter Eintrag vorzunehmen.

(2)

„Eintrag“ in jeder Meldung ist fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1“.

(3)

Die Spalte „Ref.“ dient der Verweisung auf einen anderen Eintrag. In der Spalte „Ref.“ sind die entsprechenden Meldungs- und Eintragsnummern anzugeben (so verweist 10-20 auf Eintrag 20 der Meldung 10). Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem früher gemeldeten Eintrag ergänzt oder aktualisiert. Bei Bedarf sind mehrere Verweisungen möglich.

(4)

In der Spalte „Abfallart vor Konditionierung“ ist die Abfallart vor jeglicher Konditionierung anzugeben, z. B. Hülsen, Feed-Klärschlamm, hoch- oder mittelaktive Flüssigkeiten.

(5)

In der Spalte „konditionierte Form“ ist die jetzige konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z. B. Glas, Keramik, Zement oder Bitumen.

(6)

In der Spalte „Anzahl der Posten“ ist die Anzahl der Posten, z. B. Glasbehälter oder Zementblöcke, einer einzelnen Aufarbeitungskampagne anzugeben.

(7)

In der Spalte „Menge“ ist ggf. die Gesamtmenge in Gramm von Plutonium, hochangereichertem Uran oder Uran-233 anzugeben, die in den in der Spalte „Anzahl der Posten“ verbuchten Posten enthalten ist. Bei der Angabe in der Spalte „Menge“ können die in den Bestandsänderungsberichten benutzten Mengendaten zugrunde gelegt werden; eine Messung jedes Postens ist nicht notwendig.

(8)

In der Spalte „Ort“ sind Name und Anschrift der Anlage anzugeben sowie der Verwahrungsort des Abfalls zum Meldezeitpunkt. Die Anschrift muss hinreichend detailliert sein, um die geografische Position des Ortes im Verhältnis zu anderen in dieser oder anderen Meldungen angegebenen Orten anzuzeigen, und — falls ein Zugang notwendig ist — Angaben darüber enthalten, wie der Ort erreicht werden kann. Befindet sich ein Ort am Standort einer Nuklearanlage, ist der Anlagencode in der Ortsspalte anzugeben.

(9)

In der Spalte „Aufbereitungsort“ ist der Ort anzugeben, an dem die geplante Aufbereitung stattfinden soll.

(10)

In der Spalte „Aufbereitungstermine“ sind die Zeitpunkte anzugeben, an denen die weitere Aufbereitungskampagne voraussichtlich beginnt und endet.

(11)

In der Spalte „Aufbereitungszweck“ ist das angestrebte Ergebnis der Aufbereitung anzugeben, z. B. Plutoniumrückgewinnung oder Abtrennung bestimmter Spaltprodukte.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.


ANHANG XIII

JAHRESBERICHTÜBER AUSFUHR/VERSAND VON KONDITIONIERTEM ABFALL (1)

EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

Bezeichnung der versendenden Anlage:

MBZ-Code der versendenden Anlage:

Berichtszeitraum vom

bis


Date

MBZ-Code der empfangenden Anlage oder Name und Adresse der empfangenden Anlage (2)

Konditionierte Form (3)

Mengen (4)

Bemerkungen

 

 

 

g P

g U-235

g U

g T

 

 

 

 

g P

g U-235

g U

g T

 

 

 

 

g P

g U-235

g U

g T

 

 

 

 

g P

g U-235

g U

g T

 

Datum und Ort der Absendung des Berichts:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Erläuterungen

(1)

In diesem Bericht sind alle konditionierten Abfälle anzugeben, die während des Berichtszeitraums zu Anlagen innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten versandt oder ausgeführt wurden.

(2)

Wurden Abfälle zu Anlagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten versandt, ist der MBZ-Code einzutragen; wurden Abfälle zu Anlagen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausgeführt oder ist der MBZ-Code nicht bekannt, so sind die vollständige Bezeichnung und Anschrift einzutragen.

(3)

In der Spalte „Konditionierte Form“ ist die konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z. B. Glas, Keramik, Zement oder Bitumen.

(4)

Den Angaben in der Spalte „Menge“ können die in der Anlage protokollierten Daten zugrunde gelegt werden; es braucht keine Messung der ausgeführten/versendeten Posten vorgenommen zu werden.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.


ANHANG XIV

JAHRESBERICHT ÜBER EINFUHREN/EINGÄNGE VON KONDITIONIERTEM ABFALL (1)

EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

Bezeichnung der empfangenden Anlage:

MBZ-Code der empfangenden Anlage:

Berichtszeitraum vom:

bis:


Datum

Bezeichnung, Anschrift und, falls bekannt, MBZ-Code der versendenden Anlage

Konditionierte Form (2)

Menge (3)

Bemerkungen

 

 

 

g P

g U-235

g U

g T

 

 

 

 

g P

g U-235

g U

g T

 

 

 

 

g P

g U-235

g U

g T

 

 

 

 

g P

g U-235

g U

g T

 

Datum und Ort der Absendung des Berichts:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Erläuterungen

(1)

Dieser Bericht ist für konditionierten Abfall erforderlich, der aus Anlagen ohne MBZ-Code oder aus Anlagen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten eingegangen ist.

(2)

In der Spalte „Konditionierte Form“ ist die konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z. B. Glas, Keramik, Zement oder Bitumen.

(3)

Den Angaben in der Spalte „Menge“ können die in der Anlage protokollierten Daten zugrunde gelegt werden; es braucht keine Messung der ausgeführten/versendeten Posten vorgenommen zu werden.

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.


ANHANG XV

JAHRESBERICHT ÜBER ORTSVERÄNDERUNGEN BEI KONDITIONIERTEM ABFALL (1)

EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG

Bezeichnung der Anlage:

Datum der Meldung:

Meldung Nr.:

Berichtszeitraum:


Eintrag (2)

Ref. (3)

Abfallart vor Konditionierung (4)

Konditionierte Form (5)

Anzahl der Posten (6)

Menge (7)

Vorheriger Ort (8)

Neuer Ort (9)

Pu

HEU

U-233

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis: Alle weitergegebenen Abfälle sind nach Abfallart (vor und nach der Konditionierung) und nach vorherigem Verwahrungsort getrennt aufzuführen.

Datum und Ort der Absendung des Berichts:

Name und Stellung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Erläuterungen

(1)

Im Jahresbericht sind alle Ortsveränderungen des Abfalls gemäß Artikel 32 Buchstabe c), die im vorausgehenden Kalenderjahr eingetreten sind, zu melden. Jede Ortsveränderung im Jahresverlauf ist getrennt zu verbuchen.

(2)

„Eintrag“ ist in jeder Meldung fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1“.

(3)

Die Spalte „Ref.“ dient dazu, in einem Eintrag auf einen anderen Eintrag zu verweisen. In der Spalte „Ref.“ sind die Nummern der betreffenden Meldungen und des betreffenden Eintrags anzugeben (z. B. 10—20 als Verweis auf Eintrag 20 der Meldung 10). Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem anderen Eintrag einer früheren Meldung ergänzt oder aktualisiert. Bei Bedarf sind mehrere Verweisungen möglich.

(4)

In der Spalte „Abfallart vor Konditionierung“ ist die Abfallart vor jeglicher Konditionierung anzugeben, z. B. Hülsen, Feed-Klärschlamm, hoch- oder mittelaktive Flüssigkeiten.

(5)

In der Spalte „Konditionierte Form“ ist die jetzige konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z. B. Glas, Keramik, Zement oder Bitumen.

(6)

In der Spalte „Anzahl der Posten“ ist die Anzahl der Posten — z. B. Glasbehälter oder Zementblöcke — anzugeben, die bei ein und derselben Verarbeitungskampagne eingesetzt wurden, oder die Anzahl der Posten, die im Jahresverlauf von ein und demselben („vorherigen“) Herkunftsort zu ein und demselben neuen Ort transportiert wurden.

(7)

In der Spalte „Menge“ ist (soweit bekannt) die Gesamtmenge in Gramm von Plutonium, hochangereichertem Uran oder Uran-233 anzugeben, die in den in der Spalte „Anzahl der Posten“ verbuchten Posten enthalten ist. Den Angaben in der Spalte „Menge“ können die in den Bestandsänderungsberichten benutzten Mengendaten zugrunde gelegt werden, d. h. die mittlere Kernmaterialmenge je Posten; eine Messung jedes Postens ist nicht notwendig.

(8)

In der Spalte „Vorheriger Ort“ ist der Verwahrungsort des Abfalls vor der Ortsveränderung anzugeben (siehe auch Erläuterung 8 zu Anhang XII).

(9)

In der Spalte „Neuer Ort“ ist der Verwahrungsort nach der Ortsveränderung anzugeben (siehe auch Erläuterung 8 zu Anhang XII).

Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.

Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.


Erklärung des Rates und der Kommission

1.

Die Kommission wird entsprechend Artikel 37 der Verordnung Leitlinien festlegen und veröffentlichen. Diese Leitlinien dienen als nicht rechtsverbindliche Orientierungshilfe und Richtschnur für die Betreiber, um auf diese Weise die Anwendung der Verordnung zu erleichtern. Es wird davon ausgegangen, dass aus den Leitlinien keinerlei Rechte oder Pflichten erwachsen und dass die Verordnung das rechtsverbindliche Instrument bleibt, das im Fall von Diskrepanzen zwischen der Verordnung und den Leitlinien Vorrang hat.

2.

Es wird davon ausgegangen, dass die Betreiber bei Befolgung der Leitlinien sicherstellen, dass sie die Bestimmungen der Verordnung, auf die die Leitlinien verweisen, einhalten.

3.

Die Kommission wird die Entwicklungen im Bereich der Sicherungsmaßnahmen verfolgen und die Anwendung der Verordnung überwachen. Auf dieser Grundlage kann die Kommission die Leitlinien gegebenenfalls ändern. Die Kommission verpflichtet sich, vor der Annahme jeglicher Änderung die Beteiligten und die Mitgliedstaaten zu konsultieren. Bei der Annahme dieser Änderungen wird die Kommission die in den Konsultationen zum Ausdruck gebrachten Standpunkte berücksichtigen.

4.

Es wird davon ausgegangen, dass die Gruppe „Atomfragen“ in einer geeigneten Zusammensetzung das Forum zur Konsultierung der Mitgliedstaaten sein wird.