31967R0422

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes

Amtsblatt Nr. 187 vom 08/08/1967 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0035
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0199
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Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0222
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0102
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Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/EURATOM des Rates

vom 25. Juli 1967

über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften [1], insbesondere auf Artikel 6, sowie auf die Artikel 20 und 21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften [2],

in der Erwägung, daß es dem Rat obliegt, die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie alle als Bezüge anzusehenden Vergütungen festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes haben vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie aus dem Amt ausscheiden, Anspruch auf ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

Artikel 2

(1) Das Monatsgrundgehalt der Mitglieder der Kommission wird wie folgt festgesetzt:

Präsident | 111300 bfrs, |

Vizepräsident | 100550 bfrs, |

Kommissar | 89950 bfrs. |

(2) Das Monatsgrundgehalt der Mitglieder des Gerichtshofes wird wie folgt festgesetzt:

Präsident | 111300 bfrs, |

Richter oder Generalanwalt | 89950 bfrs, |

Kanzler | 80950 bfrs. |

Artikel 3

(1) Die Familienzulagen umfassen:

a) die Zulage für den Familienvorstand in Höhe von 5 v. H. des Grundgehalts,

b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von 1100 bfrs monatlich für jedes Kind,

c) die Erziehungszulage.

(2) Als Familienvorstand gilt ein Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes, das verheiratet ist oder unterhaltsberechtigte Kinder hat. Übt sein Ehegatte eine berufliche Erwerbstätigkeit aus, so wird die Zulage für den Familienvorstand nicht gewährt.

(3) Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Mitglieds der Kommission oder des Gerichtshofes oder seines Ehegatten, wenn es von dem Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes tatsächlich unterhalten wird.

Die Zulage wird gewährt:

- für ein Kind unter achtzehn Jahren,

- für ein Kind von achtzehn bis fünfundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Ist das Kind dauernd gebrechlich oder leidet es an einer schweren Krankheit, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, so wird diese Zulage ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes und für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens weitergezahlt.

(4) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Absatz (3), das regelmäßig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht, erhält das Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes außerdem eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1000 bfrs.

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind eine Grundschule zu besuchen beginnt, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet.

Artikel 4

(1) Die Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes haben Anspruch auf eine Residenzzulage in Höhe von 15 v. H. ihres Grundgehalts.

(2) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

Präsident | 22100 bfrs, |

Vizepräsident | 14200 bfrs, |

Kommissar | 9475 bfrs. |

(3) Die Mitglieder des Gerichtshofes erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

Präsident | 22100 bfrs, |

Richter oder Generalanwalt | 9475 bfrs, |

Kanzler | 8650 bfrs. |

Die Kammerpräsidenten erhalten ferner für die Dauer ihrer Amtszeit eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 12625 bfrs monatlich.

Artikel 5

Die Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes haben bei der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit und beim Ausscheiden aus ihrem Amt Anspruch auf:

a) die pauschale Erstattung ihrer Einrichtungskosten. Die Höhe dieser Erstattung beträgt bei der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit zwei Monatsgrundgehälter und beim Ausscheiden aus ihrem Amt ein Monatsgrundgehalt;

b) die Erstattung der für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer).

Bei Wiederernennung hat das betreffende Mitglied keinen Anspruch auf die vorstehenden Vergütungen. Dasselbe gilt für den Fall seiner Ernennung zum Mitglied eines anderen Organs der Gemeinschaften, sofern sich der vorläufige Arbeitsort dieses Organs in der Stadt befindet, in der das Mitglied vorher wegen seines Amtes Wohnung zu nehmen hatte, und sofern es sich vor dieser Neuernennung nicht wiedereingerichtet hat.

Artikel 6

Ein Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes, das sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit nach einem Ort außerhalb des vorläufigen Arbeitsortes des Organs begeben muß, hat Anspruch auf:

a) die Erstattung seiner Fahrkosten,

b) die Erstattung seiner Hotelkosten (Zimmer, Bedienung und Abgaben ausschließlich aller sonstigen Unkosten),

c) ein Tagegeld in Höhe von 750 bfrs für jeden vollen Tag der Dienstreise; bei Reisen außerhalb Europas erhöht sich dieses Tagegeld auf 1250 bfrs.

Artikel 7

(1) Ehemalige Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes erhalten vom ersten Tag des Monats an, der auf ihr Ausscheiden aus dem Amt folgt, für die Dauer von drei Jahren ein monatliches Übergangsgeld; dieses wird auf 40 v. H. des Grundgehalts festgesetzt, das das betreffende Mitglied zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Amt bezog, falls der Zeitraum seiner Amtstätigkeit weniger als zwei Jahre beträgt, auf 45 v. H. desselben Gehalts, falls der Zeitraum seiner Amtstätigkeit mehr als zwei Jahre und weniger als drei Jahre beträgt, und auf 50 v. H. in den übrigen Fällen.

(2) Der Anspruch auf das Übergangsgeld erlischt, wenn einem ehemaligen Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes in einem der Organe der Gemeinschaften ein neues Amt übertragen wird; er erlischt ferner im Todesfall. Bei der Übernahme eines neuen Amtes wird das Übergangsgeld bis zum Zeitpunkt des Amtsantritts weitergezahlt; im Todesfall erfolgt die letzte Zahlung für den Monat, in dem der Berechtigte gestorben ist.

(3) Übt das ehemalige Mitglied während dieses Zeitraums von drei Jahren eine neue Tätigkeit aus, so werden die monatlichen Bruttobezüge, das heißt die Bezüge vor Steuerabzug, die es in seiner neuen Tätigkeit erhält, von dem in Absatz (1) vorgesehenen Übergangsgeld in Abzug gebracht, sofern die genannten Bezüge zuzüglich dieses Übergangsgeldes die Beträge — vor Abzug der Steuer — übersteigen, die der Betreffende in Ausübung seines Amtes als Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz (1) erhielt. Bei der Festsetzung der Höhe der Bezüge in der neuen Tätigkeit sind alle Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der Kostenerstattungen zu berücksichtigen.

(4) Das Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes richtet zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst, sodann zum 1. Januar jeden Jahres und ferner bei jeder Änderung seiner Bezüge an den Präsidenten des Organs, dem es angehörte, eine Erklärung über alle Bestandteile der Bezüge, die es für seine berufliche Tätigkeit erhält, mit Ausnahme der Kostenerstattungen.

Nebeneinnahmen, die das ehemalige Mitglied bei der Ausübung seines Amtes als Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes rechtmäßig gehabt hat, werden von dem Übergangsgeld nicht in Abzug gebracht.

Diese Erklärung ist ehrenwörtlich abzugeben und hat vertraulichen Charakter. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nur zu dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zweck verwendet und keinem Dritten mitgeteilt werden.

Artikel 8

(1) Die Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes haben nach Ausscheiden aus ihrem Amt Anspruch auf ein Ruhegehalt, das von dem Tag an gezahlt wird, an dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Sie können jedoch beantragen, daß die Zahlung dieses Ruhegehalts im Alter von sechzig Jahren beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt nach Maßgabe folgender Koeffizienten gekürzt:

60 Jahre | 0,64271, |

61 Jahre | 0,69762, |

62 Jahre | 0,75985, |

63 Jahre | 0,82157, |

64 Jahre | 0,90554. |

Artikel 9

Das Ruhegehalt beträgt für jedes volle Jahr der Amtstätigkeit 4,50 v. H. des letzten Grundgehalts und für jeden vollen Monat ein Zwölftel dieses Betrages. Das Höchstruhegehalt beträgt 50 v. H. des letzten Grundgehalts.

Artikel 10

Ein Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes, das voll dienstunfähig geworden ist, so daß es sein Amt nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grunde zurücktritt oder seines Amtes enthoben wird, unterliegt vom Tage des Ausscheidens an folgender Regelung:

a) Ist der Betreffende dauernd außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit, das nach Maßgabe des Artikels 9 berechnet wird und mindestens 25 v. H. des letzten Grundgehalts beträgt. Er hat Anspruch auf Zahlung des Höchstruhegehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat.

b) Ist der Betreffende zeitweilig außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er bis zu seiner Wiederherstellung Anspruch auf eine Rente in Höhe von 50 v. H. des letzten Grundgehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat; in den übrigen Fällen beträgt die Rente 25 v. H. Die Rente wird durch ein nach Maßgabe des Artikels 9 berechnetes Ruhegehalt auf Lebenszeit ersetzt, wenn der Berechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder wenn seit dem Beginn der Zahlung dieser Rente sieben Jahre verstrichen sind.

Artikel 11

Für die Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes gilt die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit hinsichtlich der Deckung der Krankheits-, Berufskrankheits- und Unfallrisiken sowie der Leistungen bei Geburten oder im Todesfall.

Artikel 12

Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Mitglieds der Kommission oder des Gerichtshofes auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen — in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus dieser Versorgungsordnung ergeben — die Rechtsansprüche des Mitglieds der Kommission oder des Gerichtshofes oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten auf die Gemeinschaften über.

Artikel 13

Das Übergangsgeld gemäß Artikel 7, das Ruhegehalt gemäß Artikel 8 sowie die Ruhegehälter und die Rente gemäß Artikel 10 dürfen nicht nebeneinander gezahlt werden. Kann ein Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes gleichzeitig zwei oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen für sich in Anspruch nehmen, so wird auf den Betreffenden nur die günstigste Bestimmung angewandt.

Artikel 14

Stirbt ein amtierendes Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes, so erhalten der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats die Bezüge, auf welche das Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes nach den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz (1) Anspruch gehabt hätte.

Artikel 15

(1) Die Witwe und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds der Kommission oder des Gerichtshofes, das im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten eine Hinterbliebenenversorgung.

Diese Hinterbliebenenversorgung entspricht:

— für die Witwe | 50 v. H., |

— für jede vaterlose Waise | 10 v. H., |

— für jede Vollwaise | 20 v. H. |

des Ruhegehalts, auf welches das Mitglied oder das ehemalige Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes am Tage seines Todes gemäß Artikel 9 Anspruch hatte. Ist das Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes jedoch während der Dauer seiner Amtszeit gestorben, so wird die Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der Hälfte des Grundgehalts berechnet, auf das der Betreffende im Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte. Hat das während der Dauer seiner Amtszeit gestorbene Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes das in Artikel 9 genannte Höchstruhegehalt erreicht, so beträgt die Hinterbliebenenversorgung für die Witwe 30 v. H. des Grundgehalts, auf das der Betreffende im Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte.

(2) Der Gesamtbetrag der auf diese Weise gezahlten Hinterbliebenenversorgung darf jedoch den bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Betrag des Ruhegehalts des Mitglieds oder des ehemaligen Mitglieds der Kommission oder des Gerichtshofes nicht überschreiten. Gegebenenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Hinterbliebenenversorgung im Verhältnis der in Absatz (1) vorgesehenen Hundertsätze auf die Betreffenden verteilt.

(3) Die Hinterbliebenenversorgung wird von dem ersten Tag des auf den Tod folgenden Kalendermonats an gezahlt. Bei Anwendung des Artikels 14 entsteht der Anspruch auf diese Versorgung jedoch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

(4) Beim Tode des Rechtsnachfolgers erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt außerdem am Ende des Monats, in dem die Waise das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Dieser Anspruch besteht jedoch für die Dauer der Berufsausbildung der Waise fort, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet.

Das Waisengeld wird an die Waise weitergezahlt, der es wegen einer Krankheit oder wegen eines Gebrechens unmöglich ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

(5) Weder die Frau, die ein ehemaliges Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes geheiratet hat, das zum Zeitpunkt der Eheschließung Ruhegehaltsansprüche gemäß dieser Verordnung besaß, noch die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, es sei denn, daß der Tod des ehemaligen Mitglieds der Kommission oder des Gerichtshofes erst fünf Jahre nach der Eheschließung eintritt.

(6) Der Anspruch der Witwe auf Witwengeld erlischt, wenn sie eine neue Ehe eingeht. Sie hat Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags ihres Witwengeldes.

Artikel 16

Wird ein Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes auf Grund einer schweren Verfehlung seines Amtes enthoben, so verliert es jeden Anspruch auf Übergangsgeld und Ruhegehalt; die Folgen dieser Maßnahme erstrecken sich jedoch nicht auf seine Rechtsnachfolger.

Artikel 17

Beschließt der Rat eine Erhöhung des Grundgehalts, so faßt er gleichzeitig einen Beschluß über eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter.

Artikel 18

Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.

Artikel 19

(1) Die auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 5, 11 und 14 zu zahlenden Beträge werden in der Währung des Landes gezahlt, in dem der vorläufige Arbeitsort des Organs liegt.

(2) Die auf Grund der Artikel 7, 8 10 und 15 zu zahlenden Beträge werden nach Wahl des Empfangsberechtigten in der Währung des Landes, dessen Staatsangehöriger er ist, in der Währung seines Aufenthaltslandes oder in der Währung des Landes gezahlt, in dem der vorläufige Arbeitsort des Organs liegt, dem er angehört; die einmal getroffene Wahl gilt für mindestens zwei Jahre.

Gehört weder das erste noch das zweite Land zu den Ländern der Gemeinschaften, so sind die Beträge in der Währung des Landes zu zahlen, in dem der vorläufige Arbeitsort des Organs liegt, dem der Betreffende angehört.

Artikel 20

Diese Verordnung findet auf diejenigen ehemaligen Mitglieder der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft, der Hohen Behörde oder des Gerichtshofes sowie ihre Rechtsnachfolger Anwendung, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Bestimmungen der Verordnung Nr. 63 des Rates (EWG) [3], der Verordnung Nr. 14 des Rates (EAG) [4], der Entscheidung des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 22. Mai 1962 [5] oder der Verordnung Nr. 62 (EWG), Nr. 13 (EAG) der Räte [6] gelten.

Artikel 21

Die künftige Verordnung zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Gemeinschaften findet auf die Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes Anwendung. Bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung findet die Verordnung Nr. 32 (EWG), Nr. 12 (EAG) [7] Anwendung.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am 6. Juli 1967 in Kraft.

Die Verordnung Nr. 63 des Rates (EWG), die Verordnung Nr. 14 des Rates (EAG), die Entscheidung des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 22. Mai 1962 und die Verordnung Nr. 62 (EWG), Nr. 13 (EAG) der Räte werden mit Ausnahme ihrer Artikel 20 aufgehoben.

Die Entscheidung des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 13./14. Oktober 1958 bleibt in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1967.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Fr. Neef

[1] ABl. Nr. 152 vom 13. 7. 1967, S. 2.

[2] ABl. Nr. 152 vom 13. 7. 1967, S. 13.

[3] ABl. Nr. 62 vom 19. 7. 1962, S. 1724/62.

[4] ABl. Nr. 62 vom 19. 7. 1962, S. 1730/62.

[5] ABl. Nr. 62 vom 19. 7. 1962, S. 1734/62.

[6] ABl. Nr. 62 vom 19. 7. 1962, S. 1713/62.

[7] ABl. Nr. 45 vom 14. 6. 1962, S. 1461/62.

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