31969R0549

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden

Amtsblatt Nr. L 074 vom 27/03/1969 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0051
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0108
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0051
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0119
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0124
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0145
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0145


I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 549/69 DES RATES vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 16 und 22,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen, die in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften vorgesehen sind, werden ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten müssen daher auf Grund ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie ihrer besonderen Lage in den Genuß der Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen gelangen, die für das einwandfreie Funktionieren der Gemeinschaften erforderlich sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt für folgende Gruppen: a) Beamte, die unter das Statut der Beamten der Gemeinschaften fallen, mit Ausnahme der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, für die lediglich Buchstabe a) und, hinsichtlich der von den Gemeinschaften gezahlten Vergütungen, Buchstabe c) des Artikels 12 gelten;

b) Bedienstete, die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fallen, mit Ausnahme

1. der örtlichen Bediensteten, für die lediglich Buchstabe a) des Artikels 12 gilt,

2. der Hilfskräfte mit Teilbeschäftigung, für die lediglich die Buchstaben a) und b) und, hinsichtlich der von den Gemeinschaften gezahlten Bezuege, Buchstabe c) des Artikels 12 gelten.

Artikel 2

Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt für folgende Gruppen: a) Personen, die unter das Statut der Beamten oder unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fallen, einschließlich Empfänger der bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen vorgesehenen Vergütung, mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten;

b) Empfänger von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, Ruhegehalt nach Dienstzeit oder Hinterbliebenenbezuegen, die von den Gemeinschaften gezahlt werden;

c) Empfänger der Vergütung, die für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst in Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2) vorgesehen ist. (1) ABl. Nr. C 135 vom 14.12.1968, S. 31. (2) ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

Artikel 3

Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt für folgende Gruppen: a) Beamte, die unter das Statut der Beamten der Gemeinschaften fallen;

b) Bedienstete, die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fallen, mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten.

Artikel 4

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank gelten die in Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen unter Bedingungen und in Grenzen, die denen der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen, für: - das Personal der Europäischen Investitionsbank,

- die Empfänger von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, Ruhegehalt nach Dienstzeit oder Hinterbliebenenbezuegen, die von der Europäischen Investitionsbank gezahlt werden.

Artikel 5

Die Verordnung Nr. 8/63/Euratom, 127/63/EWG (1) wird aufgehoben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN (1) ABl. Nr. 181 vom 11.12.1963, S. 2880/63.