32004R0638

Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates

Amtsblatt Nr. L 102 vom 07/04/2004 S. 0001 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 31. März 2004

über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten(3) wurde ein völlig neues System für die Datenerhebung eingeführt, das zweimal vereinfacht wurde. Zur Verbesserung der Transparenz und zum besseren Verständnis dieses Systems sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(2) Dieses System sollte beibehalten werden, weil für die Gemeinschaftspolitiken, die sich mit der Entwicklung des Binnenmarkts befassen, und für die Gemeinschaftsunternehmen, die ihre spezifischen Märkte analysieren müssen, nach wie vor ausreichend detaillierte statistische Informationen benötigt werden. Die Analyse der Entwicklung der Wirtschafts- und Währungsunion macht auch die schnelle Verfügbarkeit stärker zusammengefasster Daten erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihrem spezifischen Bedarf entsprechende Informationen zu sammeln.

(3) Die Formulierung der Regeln für die Erstellung der Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten muss allerdings verbessert werden, um den Unternehmen, die die Daten liefern müssen, den mit der Erhebung der Daten beauftragten nationalen Stellen und den Nutzern das Verständnis der Regeln zu erleichtern.

(4) Ein - allerdings vereinfachtes - Schwellensystem sollte beibehalten werden, um den Bedarf der Nutzer auf zufrieden stellende Weise zu decken, dabei aber gleichzeitig die Antwortlast der Auskunftspflichtigen, vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen, zu begrenzen.

(5) Zwischen dem System zur Erhebung statistischer Informationen und den im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten bestehenden Steuerformalitäten sollte eine enge Verbindung erhalten bleiben. Diese Verbindung ermöglicht insbesondere, die Qualität der erhobenen Informationen zu überprüfen.

(6) Die Qualität der zusammengestellten statistischen Informationen, ihre Bewertung anhand gemeinsamer Indikatoren und die Transparenz in diesem Bereich sind wichtige Ziele, die eine gemeinschaftliche Regelung erforderlich machen.

(7) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen rechtlichen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(4) liefert einen Bezugsrahmen für diese Verordnung. Die sehr tiefe Gliederungsebene der Informationen im Bereich der Statistiken des Warenverkehrs erfordert jedoch besondere Regeln für vertrauliche Daten.

(9) Es muss eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung gewährleistet werden, und zu diesem Zweck muss ein gemeinschaftliches Verfahren vorgesehen werden, mit dem innerhalb angemessener Fristen die Modalitäten für ihre Anwendung festgelegt und die erforderlichen technischen Anpassungen vorgenommen werden können.

(10) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung schafft einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) "Waren": alle beweglichen Güter einschließlich elektrischen Stroms;

b) "besondere Waren oder Warenbewegungen": Waren oder Warenbewegungen, die durch ihre Art besondere Vorschriften rechtfertigen, insbesondere vollständige Fabrikationsanlagen; Schiffe und Luftfahrzeuge; Meeresprodukte; an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren; Teilsendungen; militärischer Bedarf; Waren für oder von Einrichtungen auf hoher See; Raumflugkörper; Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen; und Abfallprodukte;

c) "nationale Behörden": nationale statistische Ämter und sonstige in jedem Mitgliedstaat für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zuständige Einrichtungen;

d) "Gemeinschaftswaren":

i) Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Drittländern oder Gebieten hinzugefügt wurden,

ii) Waren aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Drittländern oder Gebieten, die in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden,

iii) Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus in Ziffer ii) genannten Waren oder aus in den Ziffern i) und ii) genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;

e) "Absendemitgliedstaat": der Mitgliedstaat, definiert als sein statistisches Erhebungsgebiet, von dem aus Waren an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat versandt werden;

f) "Eingangsmitgliedstaat": der Mitgliedstaat, definiert als sein statistisches Erhebungsgebiet, in dem Waren aus einem anderen Mitgliedstaat eingehen;

g) "Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten": von einem Mitgliedstaat an einen anderen versandte Gemeinschaftswaren, die auf dem Weg zum Bestimmungsmitgliedstaat direkt durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden oder bei deren Beförderung dort aus Gründen, die ausschließlich mit der Beförderung der Waren zusammenhängen, Aufenthalte stattfinden.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfassen Versendungen und Eingänge von Waren.

(2) Versendungen erfassen folgende Waren, die den Absendemitgliedstaat mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verlassen:

a) Gemeinschaftswaren mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten;

b) Waren, die im Absendemitgliedstaat zum Zollverfahren der aktiven Veredelung oder zur Umwandlung unter Zollkontrolle abgefertigt worden sind.

(3) Eingänge erfassen folgende Waren, die in einem Eingangsmitgliedstaat ankommen, nachdem sie ursprünglich aus einem anderen Mitgliedstaat abgesandt worden sind:

a) Gemeinschaftswaren mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten;

b) Waren, die ursprünglich im Absendemitgliedstaat zum Zollverfahren der aktiven Veredelung oder zur Umwandlung unter Zollkontrolle abgefertigt worden sind und im Zollverfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter Zollkontrolle verbleiben oder im Eingangsmitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(4) Andere oder besondere Regeln können für besondere Waren oder Warenbewegungen gelten, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(5) Einige Waren, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren aufgelistet werden, werden aus Gründen der Methodik von der Statistik ausgenommen.

Artikel 4

Statistisches Erhebungsgebiet

(1) Das statistische Erhebungsgebiet der Mitgliedstaaten entspricht ihrem Zollgebiet im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6).

(2) In Abweichung von Absatz 1 schließt das statistische Erhebungsgebiet Deutschlands Helgoland ein.

Artikel 5

Datenquellen

(1) Für die Beschaffung der statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge von Gemeinschaftswaren, für die kein Einheitspapier für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, findet ein spezielles Datenerhebungssystem (im Folgenden "Intrastat-System" genannt) Anwendung.

(2) Die statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge sonstiger Waren werden den nationalen Behörden mindestens einmal monatlich direkt von den Zollbehörden übermittelt.

(3) Für besondere Waren oder Warenbewegungen können andere Informationsquellen als das Intrastat-System oder die Zollanmeldungen verwendet werden.

(4) Jeder Mitgliedstaat regelt selbst die Art und Weise der Übermittlung der Intrastat-Daten durch die für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Parteien. Zur Vereinfachung der Aufgabe dieser Stellen werden die Voraussetzungen für eine verstärkte Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung und -übermittlung von der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten gefördert.

Artikel 6

Bezugszeitraum

(1) Bezugszeitraum für die gemäß Artikel 5 bereitzustellenden Informationen ist der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren.

(2) Zur Berücksichtigung der Verbindung mit Mehrwertsteuer- und Zollverpflichtungen kann der Bezugszeitraum im Rahmen von Bestimmungen angepasst werden, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 7

Für die Bereitstellung der Informationen zuständige Parteien

(1) Die für die Bereitstellung der Informationen für Intrastat zuständigen Parteien sind:

a) die im Absendemitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person, die:

i) den Vertrag, Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Versendung der Waren führt, oder andernfalls

ii) die Versendung der Waren vornimmt oder veranlasst oder andernfalls

iii) im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Versendung sind;

b) die im Eingangsmitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person, die:

i) den Vertrag, Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Lieferung der Waren führt, oder andernfalls

ii) die Waren entgegennimmt oder entgegennehmen lässt oder andernfalls

iii) im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Lieferung sind.

(2) Die für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Parteien können die Bereitstellung der Informationen Dritten übertragen, doch wird ihre Verantwortung dadurch in keiner Weise eingeschränkt.

(3) Die Verletzung der einer für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Partei aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten wird von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der von ihnen festzulegenden Sanktionen geahndet.

Artikel 8

Verzeichnisse

(1) Die nationalen Behörden erstellen und verwalten ein Verzeichnis der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer, das zumindest bei der Versendung die Versender und beim Eingang die Empfänger enthält.

(2) Um die für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Parteien nach Artikel 7 zu identifizieren und die gelieferten Informationen zu überprüfen, händigt die zuständige Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats der nationalen Behörde Folgendes aus:

a) mindestens einmal monatlich die Verzeichnisse der natürlichen oder juristischen Personen, die erklärt haben, dass sie in dem fraglichen Zeitraum an andere Mitgliedstaaten Waren geliefert oder in anderen Mitgliedstaaten Waren erworben haben. Aus den Verzeichnissen gehen die Gesamtwerte der Waren hervor, die jede natürliche oder juristische Person für ihre Steueranmeldung angegeben hat;

b) auf eigene Initiative oder auf Wunsch der nationalen Behörde alle Informationen, die ihr für Steuerzwecke übermittelt wurden und die die Qualität der Statistiken verbessern könnten.

Die Modalitäten der Übermittlung der Informationen werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Diese Informationen werden von den nationalen Behörden nach den Regeln behandelt, die von der Steuerbehörde angewandt werden.

(3) Die Steuerbehörde teilt den Mehrwertsteuerpflichtigen mit, welche Pflichten sie als für die Bereitstellung der von Intrastat benötigten Informationen zuständige Parteien haben können.

Artikel 9

Für Intrastat zu erhebende Informationen

(1) Die nationalen Behörden erheben folgende Informationen:

a) die Identifikationsnummer, die der für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Partei gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) in der Fassung des Artikels 28h der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(7) zugewiesen wurde;

b) den Bezugszeitraum;

c) den Warenstrom (Eingang, Versendung);

d) die nach dem 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur bezeichnete Ware wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23 Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(8) definiert;

e) den Partnermitgliedstaat;

f) den Warenwert;

g) die Warenmenge;

h) die Art des Geschäfts.

Die Definitionen für die in den Buchstaben e) bis h) genannten statistischen Informationen sind im Anhang enthalten. Gegebenenfalls werden die Modalitäten der Erhebung dieser Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes, nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten können auch zusätzliche Informationen erheben, z. B.:

a) die Identifikation der Waren nach einer tieferen Gliederung als der Kombinierten Nomenklatur;

b) das Ursprungsland beim Eingang;

c) die Ursprungsregion bei der Versendung und die Bestimmungsregion beim Eingang;

d) die Lieferbedingungen;

e) den Verkehrszweig;

f) das statistische Verfahren.

Die Definitionen für die in den Buchstaben b) bis f) genannten statistischen Informationen sind im Anhang enthalten. Gegebenenfalls werden die Modalitäten der Erhebung dieser Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes, nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 10

Vereinfachung des Intrastat-Systems

(1) Um den Nutzerbedarf an statistischen Informationen zu decken, ohne die Marktteilnehmer übermäßig zu belasten, legen die Mitgliedstaaten jedes Jahr Schwellen, ausgedrückt als jährlicher Wert des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, fest, unterhalb deren die Parteien von der Bereitstellung von Intrastat-Informationen befreit sind oder vereinfachte Informationen liefern können.

(2) Die Schwellen werden von jedem Mitgliedstaat für Eingänge und Versendungen getrennt festgelegt.

(3) Bei der Festlegung der Schwellen, unterhalb deren die Parteien von der Bereitstellung von Intrastat-Informationen befreit sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis f) genannten Informationen, die von den für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Parteien bereitzustellen sind, mindestens 97 % des in Wertangaben ausgedrückten Gesamthandels des entsprechenden Mitgliedstaats abdecken.

(4) Die Mitgliedstaaten können andere Schwellen festlegen, unterhalb denen die Parteien in den Genuss folgender Vereinfachungen kommen können:

a) Befreiung von der Bereitstellung von Informationen über die Warenmenge;

b) Befreiung von der Bereitstellung von Informationen über die Art des Geschäfts;

c) Möglichkeit, maximal zehn der einschlägigen detaillierten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur zu liefern, die wertmäßig am wichtigsten sind, und die übrigen Erzeugnisse nach Regeln zusammenzufassen, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Jeder Mitgliedstaat, der diese Schwellen verwendet, gewährleistet, dass sich der Warenverkehr dieser Parteien auf maximal 6 % seines gesamten Warenverkehrs beläuft.

(5) Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die Qualitätsanforderungen genügen und nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, für kleine Einzelgeschäfte die bereitzustellenden Informationen vereinfachen.

(6) Die Informationen über die von den Mitgliedstaaten verwendeten Schwellen werden der Kommission (Eurostat) spätestens am 31. Oktober vor dem Jahr, für das sie gelten, übermittelt.

Artikel 11

Statistische Geheimhaltung

Auf Ersuchen der für die Bereitstellung statistischer Informationen zuständigen Partei beschließen die nationalen Behörden, ob die statistischen Ergebnisse, die die indirekte Identifizierung dieser Partei ermöglichen, verbreitet werden können oder aber so geändert werden müssen, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.

Artikel 12

Übermittlung der Daten an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die monatlichen Ergebnisse ihrer Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten spätestens:

a) 40 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats bei nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden aggregierten Ergebnissen;

b) 70 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats bei detaillierten Ergebnissen einschließlich der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b) bis h) genannten Informationen.

Hinsichtlich des Warenwerts erstrecken sich die Ergebnisse nur auf den statistischen Wert gemäß dem Anhang.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten, die vertraulich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) monatliche Ergebnisse, die ihren gesamten Warenverkehr abdecken, wobei sie gegebenenfalls Schätzungen verwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch in einem Standardaustauschformat. Die praktischen Modalitäten der Übermittlung der Daten werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 13

Qualität

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten nach den geltenden Qualitätsindikatoren und -normen zu gewährleisten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen jährlichen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten.

(3) Die Indikatoren und Normen zur Bewertung der Qualität der Daten, die Struktur der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte und alle zur Bewertung oder Verbesserung der Qualität der Daten erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 31. März 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

P. Cox

Der Präsident

Im Namen des Rates

D. Roche

Der Präsident

(1) ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 92.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. März 2004.

(3) ABl. L 316 vom 16.11.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(7) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61).

(8) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38).

ANHANG

DEFINITIONEN STATISTISCHER DATEN

1. Partnermitgliedstaat

a) Partnermitgliedstaat beim Eingang ist der Versendungsmitgliedstaat. Das ist der vermutliche Absendemitgliedstaat, wenn Waren direkt aus einem anderen Mitgliedstaat in den Eingangsmitgliedstaat verbracht werden. Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Eingangsmitgliedstaat im Transit in einen oder mehrere Mitgliedstaaten verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden (z. B. Eigentumswechsel), so gilt als Versendungsmitgliedstaat der letzte Mitgliedstaat, in dem solche Aufenthalte oder Geschäfte stattgefunden haben.

b) Partnermitgliedstaat bei der Versendung ist der Bestimmungsmitgliedstaat. Das ist der letzte Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt der Versendung als der Mitgliedstaat bekannt ist, in den die Waren versandt werden sollen.

2. Warenmenge

Die Warenmenge kann auf zweierlei Weise ausgedrückt werden:

a) als die Eigenmasse, das ist die Reinmasse ohne jede Umschließung,

b) als besondere Maßeinheiten, das sind die möglichen Maßeinheiten der Menge mit Ausnahme der Eigenmasse, wie in der jährlichen Verordnung der Kommission zur Aktualisierung der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt.

3. Warenwert

Der Warenwert kann auf zweierlei Weise ausgedrückt werden:

a) als die Bemessungsgrundlage, die den gemäß der Richtlinie 77/388/EWG für die Besteuerung festzulegenden Wert darstellt,

b) als der statistische Wert, der den an den Landesgrenzen der Mitgliedstaaten berechneten Wert darstellt. Er beinhaltet lediglich die Nebenkosten (Fracht, Versicherung), die bei der Versendung für den auf das Hoheitsgebiet des Absendemitgliedstaats und beim Eingang für den außerhalb des Hoheitsgebiets des Eingangsmitgliedstaats entfallenden Teil der Wegstrecke anfallen. Bei Versendungen ist vom fob-Wert (free on board), bei Eingängen vom cif-Wert (cost, insurance, freight) auszugehen.

4. Art des Geschäfts

Die Art des Geschäfts bezeichnet die verschiedenen Merkmale (Kauf/Verkauf, Lohnveredelung, etc.), die zur Unterscheidung zwischen einzelnen Geschäften für nützlich erachtet werden.

5. Ursprungsland

a) Ursprungsland ist - ausschließlich beim Eingang - das Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben.

b) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.

c) Bei Waren, an deren Herstellung mehrere Länder beteiligt waren, wird davon ausgegangen, dass sie ihren Ursprung in dem Land haben, in dem in einem dazu ausgerüsteten Unternehmen die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

6. Ursprungs- oder Bestimmungsregion

a) Ursprungsregion bei der Versendung ist die Region im Absendemitgliedstaat, in der die Waren hergestellt oder montiert, zusammengesetzt, bearbeitet, repariert oder gewartet wurden; andernfalls ist es die Region, aus der die Waren versandt wurden, andernfalls die Region, in der die Waren in den Handel gebracht wurden.

b) Bestimmungsregion beim Eingang ist die Region im Eingangsmitgliedstaat, in der die Waren verbraucht oder montiert, zusammengesetzt, bearbeitet, repariert oder gewartet werden sollen; andernfalls ist es die Region, in die die Waren versandt werden sollen, andernfalls die Region, in der die Waren in den Handel gebracht werden sollen.

7. Lieferbedingungen

Lieferbedingungen sind die Bestimmungen des Kaufvertrags, mit denen die Pflichten des Verkäufers und des Käufers gemäß den Incoterms der Internationalen Handelskammer (cif, fob, etc.) geregelt sind.

8. Verkehrszweig

Der Verkehrszweig wird bei der Versendung der Waren durch das aktive Verkehrsmittel bestimmt, mit dem die Waren vermutlich das statistische Erhebungsgebiet des Absendemitgliedstaats verlassen, und beim Eingang durch das aktive Verkehrsmittel, mit dem die Waren vermutlich in das statistische Erhebungsgebiet des Eingangsmitgliedstaats verbracht worden sind.

9. Statistisches Verfahren

Das statistische Verfahren umfasst die verschiedenen Merkmale, die für nützlich gehalten werden, um für statistische Zwecke verschiedene Typen von Eingängen/Versendungen zu unterscheiden.