24.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 640/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juli 2010

zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Vertragspartei des mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (3) genehmigten Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, des mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates (4) ratifizierten Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen sowie des mit dem Beschluss 96/428/EG des Rates (5) angenommenen Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See. Im Rahmen dieser internationalen Verpflichtungen unterstützt die Union die Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung von weit wandernden Fischbeständen.

(2)

Nach dem Beschluss 86/238/EWG des Rates (6) ist die Union Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT-Konvention). Die ICCAT-Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren durch die Schaffung einer Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und die Verabschiedung von im ICCAT-Konventionsbereich anwendbaren Empfehlungen, die für die Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor verbindlich werden.

(3)

Die ICCAT-Empfehlungen 1992-01, 1993-03, 1996-10, 1997-04, 1998-12, 03-19 und 06-15 und die Resolutionen 1993-02, 1994-04 und 1994-05 über ein Programm für ein statistisches Dokument für Roten Thun wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (7) umgesetzt.

(4)

Im Rahmen der Maßnahmen zur Regulierung der Bestände von Rotem Thun, zur Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten und zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen Fischerei hat die ICCAT auf ihrer Jahrestagung in Recife (Brasilien) am 15. November 2009 die Empfehlung 09-11 zur Änderung der Empfehlung 08-12 über eine Fangdokumentationsregelung für Roten Thun angenommen. Diese Empfehlung ist am 1. Juni 2010 in Kraft getreten und muss von der Union umgesetzt werden.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen über eine Fangdokumentationsregelung der ICCAT für Roten Thun leicht verständlich sind und einheitlich angewendet werden, sollten die Bestimmungen über das statistische Dokument und die Wiederausfuhrbescheinigung der ICCAT für Roten Thun in der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 gestrichen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Umsetzung neuer Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT zu erlassen und die Anhänge dieser Verordnung entsprechend zu aktualisieren und zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf Expertenebene — durchführt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird zur Unterstützung der Umsetzung der Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, die die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) verabschiedet hat, eine Fangdokumentationsregelung der Union für Roten Thun eingeführt, in die die Bestimmungen der Fangdokumentationsregelung der ICCAT für Roten Thun zur Ermittlung der Herkunft sämtlichen Roten Thuns einbezogen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Roter Thun“ Fisch der Art Thunnus thynnus, der unter die in Anhang I genannten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt;

b)

„Binnenhandel“

i)

den Handel in einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit Rotem Thun, der von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Union im ICCAT-Konventionsbereich gefangen wurde und im Hoheitsgebiet der Union angelandet wird, sowie

ii)

den Handel in einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit gezüchtetem Roten Thun, der ursprünglich von einem Fangschiff der Union im ICCAT-Konventionsbereich gefangen wurde und in einem im Hoheitsgebiet der Union niedergelassenen Zuchtbetrieb in Netzkäfige eingesetzt wurde;

c)

„Ausfuhr“ jedes Verbringen von Rotem Thun, der im ICCAT-Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Union gefangen wurde, vom Gebiet der Union, von Drittländern oder direkt von den Fanggründen in ein Drittland;

d)

„Einfuhr“ das Einführen von Rotem Thun, der im ICCAT-Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren eines Drittlandes gefangen wurde, in das Gebiet der Union, auch zu Zwecken der Käfighaltung, Mast, Aufzucht oder Umladung;

e)

„Wiederausfuhr“ jedes Verbringen von Rotem Thun, der zuvor in das Gebiet der Union eingeführt wurde, aus dem Gebiet der Union;

f)

„ICCAT-Konventionsbereich“ den Bereich, auf den sich die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik erstreckt;

g)

„Flaggenmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fangschiff führt;

h)

„Tonnare-Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Tonnare aufgestellt ist;

i)

„Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Zuchtbetrieb niedergelassen ist;

j)

„Konventionsparteien“ Vertragsparteien, kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor der ICCAT;

k)

„Los“ eine bestimmte Menge an Produkten aus Rotem Thun, die dieselbe Aufmachung haben, aus demselben relevanten geografischen Bereich und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder aus derselben Tonnare stammen.

KAPITEL II

FANGDOKUMENT FÜR ROTEN THUN

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen für jeden Roten Thun, der in ihren Häfen angelandet oder umgeladen wird, gemäß Anhang IV in Netzkäfige eingesetzt wird und aus ihren Zuchtbetrieben entnommen wird, ein vollständig ausgefülltes Fangdokument für Roten Thun („Fangdokument“).

(2)   Jedem Los von Rotem Thun, das innerhalb der Union gehandelt, in die Union eingeführt oder aus der Union ausgeführt oder wieder ausgeführt wird, ist, sofern nicht Artikel 4 Absatz 3 Anwendung findet, ein validiertes Fangdokument und gegebenenfalls eine ICCAT-Übernahmeerklärung oder eine validierte Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun („Wiederausfuhrbescheinigung“) beigefügt.

Jede Anlandung, Umladung, Hälterung, Entnahme von, jeder Binnenhandel mit, jede Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Rotem Thun ohne ein vollständig ausgefülltes und validiertes Fangdokument und gegebenenfalls eine vollständig ausgefüllte und validierte Wiederausfuhrbescheinigung ist verboten.

(3)   Die Mitgliedstaaten setzen keinen Roten Thun in einen Zuchtbetrieb ein, der nicht von einem Mitgliedstaat oder Konventionsparteien zugelassen wurde oder der nicht im ICCAT-Verzeichnis zugelassener Zuchtbetriebe für im ICCAT-Konventionsbereich gefangenen Roten Thun aufgeführt ist.

(4)   Die Zuchtbetrieb-Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fänge von Rotem Thun in getrennte Käfige oder Käfigserien eingesetzt werden und nach Herkunfts-Mitgliedstaaten oder Herkunfts-Konventionsparteien aufgeteilt werden.

(5)   Abweichend von Absatz 4 stellen die Zuchtbetrieb-Mitgliedstaaten sicher, dass Roter Thun, der im Rahmen gemeinsamer Fangeinsätze im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (8) gefangen wurde, in getrennte Käfige oder Käfigserien eingesetzt wird und auf der Grundlage der gemeinsamen Fangeinsätze aufgeteilt werden.

(6)   Die Zuchtbetrieb-Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Roter Thun in demselben Jahr aus Zuchtbetrieben entnommen wird, in dem er gefangen wurde, oder dass dies bei einer Entnahme im Folgejahr vor Beginn der Ringwadenfischereisaison geschieht. Wenn die Entnahme nicht innerhalb des genannten Zeitraums abgeschlossen wird, füllen die Zuchtbetrieb-Mitgliedstaaten eine Jahresübertragserklärung aus und übermitteln diese innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des genannten Zeitraums an die Kommission. Diese Erklärung enthält Folgendes:

Mengen (in kg) und Anzahl der Fische, die übertragen werden sollen,

Fangjahr,

Größenzusammensetzung,

Flaggenmitgliedstaat oder Konventionspartei, ICCAT-Nummer und Name des Fangschiffs,

Referenznummern des Fangdokuments für die entsprechenden übertragenen Fänge,

Name und ICCAT-Nummer der Mastanlage,

Netzkäfignummer und

Angaben zu den entnommenen Mengen (in kg) bei Abschluss der Entnahme.

Die Kommission übermittelt solche Erklärungen innerhalb von fünf Tagen dem ICCAT-Sekretariat.

(7)   Die gemäß Absatz 6 übertragenen Fangmengen werden im Zuchtbetrieb in getrennte Käfige oder Käfigserien eingesetzt und nach dem Fangjahr aufgeteilt.

(8)   Die Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaaten teilen Vordrucke des Fangdokuments nur an Fangschiffe und Tonnare-Fischer aus, die berechtigt sind, im ICCAT-Konventionsbereich Roten Thun zu fangen, auch als Beifang.

(9)   Jeder Vordruck eines Fangdokuments trägt eine einmalige Dokumentennummer. Jeder Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat vergibt länderspezifische Dokumentennummern an seine Fangschiffe und Tonnare-Fischer. Solche Vordrucke sind nicht auf ein anderes Fangschiff oder einen anderen Tonnare-Fischer übertragbar.

(10)   Jedem Teillos bei aufgeteilten Losen und jedem Verarbeitungserzeugnis werden Kopien der Fangdokumente beigefügt, die zur Rückverfolgung die einmalige Dokumentenidentifikationsnummer des Originals des Fangdokuments tragen müssen.

(11)   Der Binnenhandel mit und die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von anderen Fischteilen als Fischfleisch (d. h. Köpfe, Augen, Rogen, Innereien und Schwänze) sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.

Artikel 4

Validierung

(1)   Die Kapitäne von Fangschiffen, Betreiber von Tonnaren, Betreiber von Zuchtbetrieben, Verkäufer und Ausführer oder deren befugte Vertreter füllen bei jeder Anlandung, Übernahme, Hälterung, Entnahme, Umladung, bei jedem Binnenhandel und bei jeder Ausfuhr von Rotem Thun möglichst elektronisch ein Fangdokument aus, machen in den einzelnen Abschnitten die verlangten Angaben und beantragen die Validierung des Dokuments gemäß Absatz 2.

(2)   Das Fangdokument wird von einer zuständigen Behörde des Flaggen-, Tonnare- oder Zuchtbetrieb-Mitgliedstaats oder des Mitgliedstaats validiert, in dem der Verkäufer oder Ausführer niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten validieren Fangdokumente für Roten Thun nur, wenn

a)

das Fangschiff die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt oder sich die Tonnare oder der Zuchtbetrieb in dem Mitgliedstaat befindet, der den Roten Thun entnommen hat,

b)

bei Überprüfung des Loses festgestellt wurde, dass alle Angaben im Fangdokument korrekt sind,

c)

sich die zu validierenden Gesamtmengen im Rahmen der Quoten oder Fangbeschränkungen für das jeweilige Bewirtschaftungsjahr und gegebenenfalls im Rahmen der den Fangschiffen oder Tonnare-Fischern zugeteilten Einzelquoten bewegen, und

d)

der Rote Thun den Vorgaben der Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT entspricht.

(3)   Eine Validierung nach Absatz 2 dieses Artikels ist nicht erforderlich, wenn alle verkaufsbereiten Roten Thunfische vom Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat, der ihn gefangen hat, nach Maßgabe von Artikel 5 markiert wurden.

(4)   Werden weniger als eine Tonne oder drei Exemplare Roter Thun gefangen und angelandet, können die Fischereilogbuchaufzeichnungen oder Verkaufsbelege als vorübergehendes Fangdokument verwendet werden, sofern die Validierung des Fangdokuments binnen sieben Tagen und vor dem Binnenhandel oder der Ausfuhr erfolgt.

(5)   Ein validiertes Fangdokument enthält die in Anhang II festgelegten Angaben, soweit diese zutreffend sind.

(6)   Ein Muster des Fangdokuments ist in Anhang III festgelegt. Bietet ein Abschnitt in diesem Musterdokument nicht genügend Platz, um jede Verbringung von Rotem Thun vom Fang bis zum Handel aufzuzeichnen, können die einschlägigen Angaben auf eine Extraseite übertragen und als Anlage beigefügt werden. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats validiert die Anlage möglichst bald, spätestens jedoch bei der nächsten Verbringung des Roten Thun.

(7)   Anweisungen für das Ausstellen, Nummerieren, Ausfüllen und Validieren des Fangdokuments sind in Anhang IV festgelegt.

Artikel 5

Markierung

(1)   Die Mitgliedstaaten können von ihren Fangschiffen oder Tonnare-Fischern verlangen, dass jeder Rote Thun markiert wird, vorzugsweise, wenn er getötet, spätestens aber, wenn er angelandet wird. Die Markierungen tragen einmalige Kennzeichnungsnummern der Mitgliedstaaten und sind manipulationssicher. Die Kennzeichnungsnummern stehen im Zusammenhang mit dem Fangdokument.

(2)   Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Zusammenfassung über die Durchführung des Markierungsprogramms. Die Kommission übermittelt die Zusammenfassungen innerhalb einer angemessenen Frist dem ICCAT-Sekretariat.

(3)   Die Verwendung von Markierungen ist nur zulässig, wenn die Gesamtfänge die Quoten oder Fangbeschränkungen der Mitgliedstaaten für das jeweilige Bewirtschaftungsjahr und gegebenenfalls die den Fangschiffen oder Tonnare-Fischern zugewiesenen Einzelquoten nicht übersteigen.

KAPITEL III

WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR ROTEN THUN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedem Los von Rotem Thun, das aus ihrem Gebiet wieder ausgeführt wird, eine validierte Wiederausfuhrbescheinigung beigefügt ist.

Das Erfordernis der Wiederausfuhrbescheinigung entfällt in Fällen, in denen Roter Thun aus Zuchtbetrieben lebend eingeführt wird.

(2)   Der für die Wiederausfuhr zuständige Unternehmer füllt die Wiederausfuhrbescheinigung aus, macht in den entsprechenden Abschnitten die verlangten Angaben und beantragt für das wiederauszuführende Los von Rotem Thun eine Validierung. Der vollständigen Wiederausfuhrbescheinigung wird eine Kopie des validierten Fangdokuments oder der validierten Fangdokumente für den zuvor eingeführten Roten Thun beigefügt.

Artikel 7

Validierung der Wiederausfuhr

(1)   Die Wiederausfuhrbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des wiederausführenden Mitgliedstaats validiert.

(2)   Die zuständige Behörde validiert die Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun nur, wenn

a)

festgestellt wurde, dass alle Angaben in der Wiederausfuhrbescheinigung korrekt sind,

b)

das validierte Fangdokument/die validierten Fangdokumente, die der Wiederausfuhrbescheinigung beigefügt sind, für die Einfuhr der in der Wiederausfuhrbescheinigung angegebenen Erzeugnisse angenommen worden waren,

c)

die wiederauszuführenden Erzeugnisse ganz oder teilweise dieselben Erzeugnisse sind wie die in dem validierten Fangdokument/den validierten Fangdokumenten angegebenen und

d)

der Wiederausfuhrbescheinigung eine Kopie des validierten Fangdokuments bzw. der validierten Fangdokumente beigefügt ist.

(3)   Die validierte Wiederausfuhrbescheinigung enthält die in Anhang V festgelegten Angaben.

KAPITEL IV

DOKUMENTENÜBERMITTLUNG UND NACHPRÜFUNG

Artikel 8

Übermittlung und Aufbewahrung validierter Dokumente

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln, sofern nicht Artikel 4 Absatz 3 Anwendung findet, so bald wie möglich und spätestens fünf Arbeitstage nach der Validierung bzw. unverzüglich, wenn der Transport voraussichtlich nicht länger als fünf Arbeitstage dauert, elektronisch eine Kopie aller validierten Fangdokumente und Wiederausfuhrbescheinigungen an folgende Adressaten:

a)

die Kommission,

b)

die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Konventionspartei, in dem/der der Rote Thun gehandelt oder gezüchtet oder in den/die er eingeführt wird, und

c)

das ICCAT-Sekretariat.

(2)   Die Mitgliedstaaten bewahren Kopien der validierten Fangdokumente und Wiederausfuhrbescheinigungen, die sie ausgestellt oder erhalten haben, mindestens zwei Jahre lang auf.

Artikel 9

Nachprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden jedes Los von Rotem Thun erfassen, das in ihrem Hoheitsgebiet angelandet, umgeladen, gehandelt, in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführt oder wiederausgeführt wird. Die zuständigen Behörden verlangen und prüfen das validierte Fangdokument oder die validierten Fangdokumente und dazugehörige Unterlagen für jedes Los von Rotem Thun. Zur Prüfung gehört auch die Abfrage der Validierungsdatenbank des ICCAT-Sekretariats.

(2)   Die zuständigen Behörden können auch den Inhalt des Loses prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben im Fangdokument und in den dazugehörigen Unterlagen zu überzeugen, und führen, soweit erforderlich, bei den beteiligten Unternehmern Überprüfungen durch.

(3)   Kommen bei den Prüfungen oder den Überprüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Fangdokument auf, so arbeiten die Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden zusammen, die die Fangdokumente oder Wiederausfuhrbescheinigungen validiert haben, um diese Zweifel auszuräumen.

(4)   Entdeckt ein Mitgliedstaat ein Los, dem kein Fangdokument beigefügt ist, so teilt er dies dem Liefer-Mitgliedstaat oder der Ausfuhr-Konventionspartei und, soweit bekannt, dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggenkonventionspartei mit.

(5)   Solange die Prüfungen oder Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht abgeschlossen sind, geben die Mitgliedstaaten das betreffende Los nicht für den Binnenhandel, die Einfuhr oder die Ausfuhr frei und akzeptieren nicht die Übernahmeerklärung für lebenden Roten Thun zur Lieferung an Zuchtbetriebe.

(6)   Stellt ein Mitgliedstaat als Ergebnis der Prüfungen oder Überprüfungen gemäß Absatz 1 in Zusammenarbeit mit den betreffenden Validierungsbehörden fest, dass ein Fangdokument oder eine Wiederausfuhrbescheinigung ungültig ist, so wird der Binnenhandel, die Einfuhr, die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des betreffenden Loses von Rotem Thun verboten.

KAPITEL V

DATENÜBERTRAGUNG

Artikel 10

Angaben zur Validierung und zu den Kontaktstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

Bezeichnung und vollständige Anschrift ihrer Behörden, die für die Validierung und Überprüfung von Fangdokumenten und Wiederausfuhrbescheinigungen zuständig sind,

b)

Namen, Dienstbezeichnungen, Stempel- oder Siegelmuster der individuell befugten Validierungsbeamten und

c)

gegebenenfalls Muster der Kennzeichnungsmarken.

(2)   In der Mitteilung wird der Zeitpunkt angegeben, ab dem die in Absatz 1 genannten Angaben gelten. Änderungen der Angaben zu den Validierungsbehörden und -beamten werden der Kommission rechtzeitig mitgeteilt.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kontaktstellen mit, die bei Fragen zu Fangdokumenten oder Wiederausfuhrbescheinigungen zu informieren sind, insbesondere deren Namen.

(4)   Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 11

Jahresbericht über die Regelung

(1)   Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission elektronisch bis zum 15. September für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des genannten Jahres einen Bericht über die Regelung, der die in Anhang VI festgelegten Angaben enthält.

(2)   Die Kommission erstellt jedes Jahr einen Jahresbericht der Union über die Regelung und übermittelt ihn bis zum 1. Oktober dem ICCAT-Sekretariat.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Änderung der Anhänge

Die Kommission kann zur Anwendung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT die Anhänge dieser Verordnung durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 und unter den in den Artikeln 14 und 15 festgelegten Bedingungen ändern.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 13

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 12 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 14. August 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 14.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 14 und 15 festgelegten Bedingungen.

Artikel 14

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 12 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 15

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Mitteilung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)   Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 16

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 wird wie folgt geändert:

a)

Im Titel werden die Worte „Rotem Thun“ gestrichen;

b)

in Artikel 1 Buchstabe a werden die Worte „Roten Thun (Thunnus thynnus)“ gestrichen;

c)

in Artikel 2 werden die Worte „Roten Thun“ gestrichen;

d)

in Artikel 3 wird Buchstabe a gestrichen;

e)

in Artikel 4 Absatz 1 wird der erste Gedankenstrich gestrichen;

f)

in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii werden die Worte „Rotem Thun“ gestrichen;

g)

in Artikel 5 Absatz 1 wird der erste Gedankenstrich gestrichen;

h)

in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird Buchstabe a gestrichen;

i)

in Artikel 8 Buchstabe a werden die Worte „Roten Thun“ gestrichen;

j)

in Artikel 9 Absatz 2 wird Buchstabe a gestrichen;

k)

die Anhänge I, IVa, IX und XV werden aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 17

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung entsprechend den Empfehlungen der ICCAT unter Berücksichtigung der neuen wissenschaftlichen Auffassungen über die Bestandsgröße, die bei den ICCAT-Tagungen vorgelegt werden, und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 17. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Juni 2010.

(3)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14.

(5)  ABl. L 177 vom 16.7.1996, S. 24.

(6)  ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

(7)  ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.


ANHANG I

IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE a GENANNTE PRODUKTE

Warenbezeichnung

Code der Kombinierten Nomenklatur (1)

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), lebend

0301 94 00

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch

0302 35 10

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets oder anderes Fischfleisch, nicht zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch

0302 35 90

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz, gefroren, ausgenommen Fischfilets und Fischfleisch, zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch

0303 45 11

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gefroren, ausgenommen, ohne Kiemen, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch, zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch

0303 45 13

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gefroren, andere Aufmachung als ausgenommen und ohne Kiemen, ausgenommen Fischfilets und Fischfleisch, zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachten Fisch

0303 45 19

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch, nicht zum industriellen Herstellen von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch

0303 45 90

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischfilets, frisch oder gekühlt

ex 0304 19 39

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), anderes Fischfleisch als Fischfilets, frisch oder gekühlt

ex 0304 19 39

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren

ex 0304 29 45

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), anderes Fischfleisch

ex 0304 99 99

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, nicht geräuchert

ex 0305 30 90

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), geräuchert, einschließlich Fischfilets

ex 0305 49 80

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), getrocknet, auch gesalzen, nicht geräuchert

ex 0305 59 80

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und in Salzlake

ex 0305 69 80

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, in Pflanzenöl zubereitet oder haltbar gemacht

ex 1604 14 11

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, anders als in Pflanzenöl zubereitet oder haltbar gemacht, Filets genannt „Loins“

ex 1604 14 16

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), ganz oder in Stücken, aber nicht fein zerkleinert, anders als in Pflanzenöl zubereitet oder haltbar gemacht, außer Filets genannt „Loins“

ex 1604 14 18

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus), nicht ganz oder in Stücken, aber nicht fein zerkleinert, zubereitet oder haltbar gemacht

ex 1604 20 70


(1)  Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG II

VERLANGTE ANGABEN IM FANGDOKUMENT FÜR ROTEN THUN

1.   ICCAT-Fangdokumentnummer

2.   Angaben zum Fang

Fangschiff oder Tonnare

Name des Fangschiffs oder der Tonnare

Flaggen- oder Tonnare-Staat

ICCAT-Register-Nummer von Schiffen oder Tonnaren (falls zutreffend)

Fang

Datum, Fanggebiet und Fanggerät

Anzahl Fische, gerundetes Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht (1)

Kennzeichnungsnummer(n) (falls zutreffend)

ICCAT-Register-Nummer bei gemeinsamen Fangeinsätzen (falls zutreffend)

Behördliche Validierung

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum

3.   Handelsangaben für den Handel mit lebendem Fisch

Produktbeschreibung

Lebendgewicht insgesamt, Anzahl Fische, Fanggebiet

Ausführer/Verkäufer

Ausfuhr/Abgangsort

Ausfuhrunternehmen Name, Anschrift, Unterschrift und Datum

Empfangender Zuchtbetrieb (Name und ICCAT-Nummer) und Bestimmungsland

Transportbeschreibung (einschlägige Unterlagen beifügen)

Einführer/Käufer

Einfuhr-/Bestimmungsort

Einfuhrunternehmen, Name, Anschrift, Unterschrift und Datum der Unterschrift

Behördliche Validierung

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum

4.   Übernahmeangaben

Schlepper

Nummer der ICCAT-Übernahmeerklärung

Schiffsname, Flagge

ICCAT-Register-Nummer und Netzkäfignummer (falls zutreffend)

Anzahl toter Fische bei Übernahme, Gesamtgewicht

5.   Umladeangaben

Transportschiff

Name

Flaggenstaat

ICCAT-Register-Nummer

Datum

Hafen (Name und Land oder Koordinaten)

Produktbeschreibung

(F/FR; RD/GG/DR/FL/OT)

Gesamtgewicht (NET)

Behördliche Validierung

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum

6.   Angaben zum Zuchtbetrieb

Zuchtbetrieb

Name, Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat

ICCAT-FFB-Nummer (zugelassene Betreiber) und Standort des Zuchtbetriebs

Teilnahme an einem nationalen Stichprobenprogramm (ja oder nein)

Netzkäfig

Datum des Einsetzens, Nummer des Netzkäfigs

Fischbesatz

Geschätzte Anzahl Fische, Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht (2)

Angaben zum regionalen ICCAT-Beobachter

Name, ICCAT-Nummer, Unterschrift

Geschätzte Größenzusammensetzung (< 8 kg, 8-30 kg, > 30 kg)

Behördliche Validierung

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum

7.   Angaben zur Entnahme aus Zuchtbetrieben

Entnahme

Datum der Entnahme

Anzahl Fische, gerundetes Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht

Kennzeichnungsnummer(n) (falls zutreffend)

Angaben zum regionalen ICCAT-Beobachter

Name, ICCAT-Nummer, Unterschrift

Behördliche Validierung

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum

8.   Handelsangaben

Produktbeschreibung

F/FR; RD/GG/DR/FL/OT (werden andere Aufmachungsformen in diesem Abschnitt eingetragen, Angabe des Gewichts für jede Aufmachung)

Gesamtgewicht (NET)

Ausführer/Verkäufer

Ausfuhr-/Abgangsort

Name des Ausfuhrunternehmens, Anschrift, Unterschrift und Datum

Bestimmungsland

Transportbeschreibung (einschlägige Unterlagen beifügen)

Behördliche Validierung

Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum

Einführer/Käufer

Einfuhr-/Bestimmungsort

Name des Einfuhrunternehmens, Anschrift, Unterschrift und Datum der Unterschrift


(1)  Das Gewicht ist möglichst als gerundetes Gewicht anzugeben. Wird nicht das gerundete Gewicht angeben, so ist die Aufmachung (z. B. GG) im Abschnitt „Gesamtgewicht“ und „Durchschnittsgewicht“ des Formblatts anzugeben.

(2)  Das Gewicht ist möglichst als gerundetes Gewicht anzugeben. Wird nicht das gerundete Gewicht angeben, so ist die Aufmachung (z. B. GG) im Abschnitt „Gesamtgewicht“ und „Durchschnittsgewicht“ des Formblatts anzugeben.


ANHANG III

MUSTER DES ICCAT-FANGDOKUMENTS ROTER THUN

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ANHANG IV

Anweisungen für das Ausstellen, Nummerieren, Ausfüllen und Validieren des Fangdokuments

1.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.   Sprache

Wenn das Fangdokument nicht in einer der amtlichen Sprachen der ICCAT (Englisch, Französisch oder Spanisch) ausgefüllt wird, ist die englische Übersetzung beizufügen.

2.   Nummerierung

Die Mitgliedstaaten müssen für Fangdokumente einheitliche Nummerierungssysteme aufstellen, wobei sie ihren ISO-Alpha-2-Ländercode mit einer mindestens 8-stelligen Zahl kombinieren, bei der mindestens zwei Stellen auf das Fangjahr verweisen.

Beispiel: FR-09-123456 (wobei FR für Frankreich steht)

Bei aufgeteilten Losen oder Verarbeitungserzeugnissen werden die Kopien der Fangdokumente nummeriert, indem die Nummer des Fangdokuments um eine 2-stellige Zahl ergänzt wird.

Beispiel: FR-09-123456-01, FR-09-123456-02, FR-09-123456-03 usw.

Die Nummerierung erfolgt fortlaufend und vorzugsweise in Druckschrift. Die Seriennummern ausgestellter leerer Fangdokumente werden nach dem Namen des Empfängers erfasst.

3.   Validierung

Das Muster des Fangdokuments ersetzt weder die Vorabgenehmigung der Umladung noch die Hälterungsgenehmigung.

2.   FANGINFORMATION

1.   Ausfüllen des Formulars

a)   Allgemeine Grundsätze

Dieser Abschnitt ist auf alle Fänge von Rotem Thun anwendbar.

Der Kapitän des Fangschiffs oder der Betreiber der Tonnare oder deren befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt FANGINFORMATION ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.

Der Abschnitt FANGINFORMATION ist spätestens bis zum Abschluss der ersten Übernahme in Transportkäfige, Umladung oder Anlandung auszufüllen.

Anmerkung: Bei gemeinsamen Fangeinsätzen müssen die Kapitäne aller an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fangschiffe für jeden Fang ein Fangdokument ausfüllen.

b)   Besondere Anweisungen

FLAGGE: Hier ist der Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat anzugeben.

ICCAT-REGISTER-Nr.: Hier ist die ICCAT-Nummer des Fangschiffs oder Tonnare-Fischers anzugeben, das/der berechtigt ist, im ICCAT-Konventionsbereich Roten Thun zu fangen. Dies ist nicht für Fangschiffe vorgesehen, die Roten Thun als Beifang fangen.

FANGGERÄT: Hier ist unter Verwendung der folgenden Codes das Fanggerät anzugeben:

BB Köderschiff

GILL Kiemennetz

HAND Handleine

HARP Harpune

LL Langleine

MWT Schwimmschleppnetz

PS Ringwade

RR Handangel

SURF Oberflächenfischerei allgemein

TL „Tended line“

TRAP Tonnare

TROL Schleppangel

UNCL Fangmethode nicht angegeben

OT Sonstige

GESAMTGEWICHT: Hier ist das gerundete Gewicht in Kilogramm anzugeben. Wenn das gerundete Gewicht zum Zeitpunkt des Fangs nicht angegeben wird, so ist die Aufmachungsform (z. B. GG) anzugeben. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen muss die gemeldete Menge dem Aufteilungsschlüssel entsprechen, der für die einzelnen Fangschiffe festgelegt wurde.

GEBIET: Hier wird Mittelmeer, Westatlantik oder Ostatlantik angegeben.

MARKIERUNGSNUMMER (falls zutreffend): Hier können weitere Zeilen eingefügt werden, damit die Markierungsnummern für die einzelnen Fische aufgelistet werden können.

2.   Validierung

Für die Validierung des Abschnitts FANGINFORMATION ist der Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat verantwortlich, es sei denn, der Rote Thun wird nach Maßgabe von Artikel 5 dieser Verordnung markiert.

Bei angelandetem oder umgeladenem Fisch erfolgt die Validierung spätestens bis zum Abschluss der Anlandung bzw. Umladung.

Bei der Übernahme von lebendem Fisch kann die Validierung zum Zeitpunkt der ersten Übernahme in Transportkäfige erfolgen; in jedem Fall erfolgt die Validierung aber spätestens bis zum Abschluss des Einsetzens.

3.   HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH

1.   Ausfüllen des Formulars

a)   Allgemeine Grundsätze

Dieser Abschnitt ist nur auf den Binnenhandel mit oder die Ausfuhr von lebendem Roten Thun anwendbar.

Der Kapitän des Fangschiffs oder dessen befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.

Der Abschnitt HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH ist spätestens bis zum Abschluss der ersten Übernahme in Transportkäfige auszufüllen.

Anmerkung: Wenn eine Menge des Fischs während der Übernahme stirbt und auf dem betreffenden Inlandsmarkt gehandelt oder ausgeführt wird, ist das Fangdokument (Abschnitt FANGINFORMATION ist ausgefüllt und gegebenenfalls validiert) zu kopieren und der Abschnitt HANDELSANGABEN des kopierten Fangdokuments ist von dem Kapitän des Fangschiffs oder dessen befugtem Vertreter oder dem befugten Vertreter des Flaggenmitgliedstaats auszufüllen und an den Käufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt bzw. an den Einführer zu übermitteln. Durch die Validierung der Kopie wird gewährleistet, dass es sich um eine wahrheitsgetreue Kopie handelt und dass die Kopie von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert wird.

Ohne eine solche Validierung sind Kopien von Fangdokumenten ungültig.

b)   Besondere Anweisungen

GEBIET: Hier wird das Übernahmegebiet — Mittelmeer, Westatlantik oder Ostatlantik — angegeben.

AUSFUHR-/ABGANGSORT: Hier wird für das Fischereigebiet, in dem die Übernahme des Roten Thuns stattfindet, der Name des Mitgliedstaats oder der Konventionspartei oder andernfalls „Hohe See“ angegeben.

TRANSPORTBESCHREIBUNG: Alle einschlägigen Dokumente, die als Handelsbeleg gelten, sind beizufügen.

2.   Validierung

Fangdokumente, bei welchen der Abschnitt FANGINFORMATION nicht ausgefüllt und gegebenenfalls validiert ist, werden vom Flaggenmitgliedstaat nicht validiert.

Die Validierung kann zum Zeitpunkt der ersten Übernahme in Transportkäfige erfolgen; in jedem Fall erfolgt die Validierung aber spätestens bis zum Abschluss der Hälterung.

4.   ÜBERNAHME

1.   Ausfüllen des Formulars

a)   Allgemeine Grundsätze

Dieser Abschnitt ist nur auf lebenden Roten Thun anwendbar.

Der Kapitän des Fangschiffs oder dessen befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt ÜBERNAHME ausgefüllt wird.

Der Abschnitt ÜBERNAHME ist spätestens bis zum Abschluss der ersten Übernahme auszufüllen.

Bei Abschluss der ersten Übernahme übergibt der Kapitän des Fangschiffs das Fangdokument (die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHME sind ausgefüllt und gegebenenfalls validiert) dem Kapitän des Schleppers.

Das ausgefüllte und gegebenenfalls validierte Fangdokument muss bei der Übernahme des Fischs auf dem Weg zum Zuchtbetrieb, auch bei der Übernahme des lebenden Roten Thuns aus einem Transportkäfig in einen anderen Transportkäfig oder bei der Übernahme von totem Roten Thun aus dem Transportkäfig in ein Hilfsschiff, stets beiliegen.

Anmerkung: Wenn eine Menge des Fischs während der Übernahme stirbt, ist das Fangdokument (die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHME sind ausgefüllt und gegebenenfalls validiert) zu kopieren und der Abschnitt HANDELSANGABEN des kopierten Fangdokuments ist von dem Verkäufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt/Ausführer oder dessen befugtem Vertreter oder dem befugten Vertreter des Flaggenmitgliedstaats auszufüllen und an den Käufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt/Einführer zu übermitteln. Durch die Validierung der Kopie wird gewährleistet, dass es sich um eine wahrheitsgetreue Kopie handelt und dass die Kopie von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert wird. Ohne eine solche Validierung sind Kopien von Fangdokumenten ungültig.

b)   Besondere Anweisungen

ANZAHL TOTE FISCHE BEI ÜBERNAHME und GESAMTGEWICHT TOTE FISCHE: Dieses Feld ist (gegebenenfalls) vom Kapitän des Schleppers auszufüllen.

KÄFIG Nr.: Hier ist die Nummer jedes Netzkäfigs anzugeben, wenn der Schlepper mehrere Käfige transportiert.

2.   Validierung

Dieser Abschnitt muss nicht validiert werden.

5.   UMLADUNG

1.   Ausfüllen des Formulars

a)   Allgemeine Grundsätze

Dieser Abschnitt ist nur auf toten Roten Thun anwendbar.

Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs oder dessen befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt UMLADUNG ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.

Der Abschnitt UMLADUNG ist spätestens bis zum Abschluss der Umladung auszufüllen.

b)   Besondere Anweisungen

DATUM: Hier ist das Datum der Umladung anzugeben.

HAFENNAME: Hier ist der bezeichnete Umladehafen anzugeben.

HAFENSTAAT: Hier ist der Mitgliedstaat oder die Konventionspartei des bezeichneten Umladehafens anzugeben.

2.   Validierung

Fangdokumente, bei welchen der Abschnitt FANGINFORMATION nicht ausgefüllt und gegebenenfalls validiert wurde, dürfen vom Flaggenmitgliedstaat nicht validiert werden.

Die Validierung erfolgt spätestens bis zum Abschluss der Umladung.

6.   ZUCHTBETRIEB

1.   Ausfüllen des Formulars

a)   Allgemeine Grundsätze

Dieser Abschnitt ist nur auf lebenden, in Käfige eingesetzten Roten Thun anwendbar.

Der Kapitän des Schleppers übergibt das Fangdokument (die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHME sind ausgefüllt und gegebenenfalls validiert) zum Zeitpunkt der Hälterung an den Betreiber des Zuchtbetriebs.

Der Betreiber des Zuchtbetriebs oder dessen befugter Vertreter oder ein befugter Vertreter des Zuchtbetrieb-Mitgliedstaats ist dafür verantwortlich, dass der Abschnitt ZUCHTBETRIEB ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.

Der Abschnitt ZUCHTBETRIEB ist spätestens bis zum Abschluss der Hälterung auszufüllen.

b)   Besondere Anweisungen

NETZKÄFIG Nr.: Hier ist die Nummer jedes Netzkäfigs anzugeben.

ANGABEN REGIONALER ICCAT-BEOBACHTER: Diese Felder sind für Name, ICCAT-Nummer und Unterschrift des Beobachters vorgesehen.

2.   Validierung

Für die Validierung des Abschnitts ZUCHTBETRIEB ist der Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat verantwortlich.

Fangdokumente, bei welchen die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHME nicht ausgefüllt und gegebenenfalls validiert wurden, dürfen vom Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat nicht validiert werden.

Die Validierung erfolgt spätestens bis zum Abschluss der Hälterung.

7.   ENTNAHME

1.   Ausfüllen des Formulars

a)   Allgemeine Grundsätze

Dieser Abschnitt ist nur auf toten Roten Thun in Zuchtbetrieben anwendbar.

Der Betreiber des Zuchtbetriebs oder dessen befugter Vertreter oder ein befugter Vertreter des Zuchtbetrieb-Mitgliedstaats ist dafür verantwortlich, dass der Abschnitt ENTNAHME ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.

Der Abschnitt ENTNAHME ist spätestens bis zum Abschluss der Entnahme auszufüllen.

b)   Besondere Anweisungen

KENNZEICHNUNGSNUMMER (falls zutreffend): Hier können weitere Zeilen eingefügt werden, damit die Kennzeichnungsnummern für die einzelnen Fische aufgelistet werden können.

ANGABEN REGIONALER ICCAT-BEOBACHTER: Diese Felder sind für Name, ICCAT-Nummer und Unterschrift des Beobachters vorgesehen.

2.   Validierung

Für die Validierung des Abschnitts ENTNAHME ist der Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat verantwortlich.

Fangdokumente, bei welchen die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH, ÜBERNAHME und ZUCHTBETRIEB nicht ausgefüllt und gegebenenfalls validiert wurden, dürfen vom Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat nicht validiert werden.

Die Validierung erfolgt spätestens bis zum Abschluss der Entnahme.

8.   HANDELSANGABEN

1.   Ausfüllen des Formulars

a)   Allgemeine Grundsätze

Dieser Abschnitt ist auf den Binnenhandel oder die Ausfuhr von totem Roten Thun anwendbar.

Der Verkäufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt oder der Ausführer oder deren befugter Vertreter oder ein befugter Vertreter des Mitgliedstaats dieses Verkäufers bzw. Ausführers ist dafür verantwortlich, dass der Abschnitt HANDELSANGABEN, mit Ausnahme des Unterabschnitts EINFÜHRER/KÄUFER, ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.

Der Abschnitt HANDELSANGABEN, mit Ausnahme des Unterabschnitts EINFÜHRER/KÄUFER, muss ausgefüllt werden, bevor der Fisch auf dem betreffenden Inlandsmarkt verkauft oder ausgeführt wird.

Beim Binnenhandel muss der Unterabschnitt EINFÜHRER/KÄUFER vom Käufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt ausgefüllt werden, nachdem der Fisch auf diesem Inlandsmarkt verkauft wurde.

Bei internationalen Geschäften muss der Unterabschnitt EINFÜHRER/KÄUFER vom Einführer ausgefüllt werden.

b)   Besondere Anweisungen

TRANSPORTBESCHREIBUNG: Alle einschlägigen Dokumente, die als Handelsbeleg gelten, sind beizufügen.

2.   Validierung

Für die Validierung des Abschnitts HANDELSANGABEN (mit Ausnahme des Unterabschnitts EINFÜHRER/KÄUFER) ist der Mitgliedstaat des Verkäufers/Ausführers verantwortlich, es sei denn, der Rote Thun wurde nach Maßgabe von Artikel 5 dieser Verordnung markiert.

Anmerkung: Wenn ein einziges Fangdokument in mehr als ein Binnenhandelsgeschäft oder mehr als eine Ausfuhr mündet, ist von dem Mitgliedstaat des Verkäufers in dem Inlandsmarkt oder dem Mitgliedstaat des Ausführers eine Kopie des Fangdokuments zu validieren, die wie das Original des Fangdokuments zu behandeln und zu akzeptieren ist. Durch die Validierung der Kopie wird gewährleistet, dass es sich um eine wahrheitsgetreue Kopie handelt und dass die Kopie von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert wird. Ohne eine solche Validierung sind Kopien von Fangdokumenten ungültig.

Anmerkung: Bei Wiederausfuhr muss, damit alle weiteren Bewegungen verfolgt werden können, die WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG verwendet werden, in der über die Nummer des Originals des Fangdokuments auf die im Original des Fangdokuments enthaltene Fanginformation zu verweisen ist.

Wenn Roter Thun von einem Fangschiff oder in einer Tonnare gefangen oder durch das Kennzeichnungssystem in einem Mitgliedstaat oder bei einer Konventionspartei erfasst, anschließend tot ausgeführt und wieder ausgeführt wurde, muss das der WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG beiliegende Fangdokument nicht validiert werden. Die WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG muss hingegen validiert werden.

Nach der Einfuhr kann der Rote Thun in mehrere Teile zerlegt werden, die anschließend wiederum ausgeführt werden können. In diesem Fall muss der wiederausführende Mitgliedstaat oder die wiederausführende Konventionspartei bestätigen, dass das wiederausgeführte Teil von dem Fisch stammt, dem das Fangdokument beigefügt war.


ANHANG V

VERLANGTE ANGABEN IN DER ICCAT-WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR ROTEN THUN

1.   Dokumentennummer der Wiederausfuhrbescheinigung

2.   Abschnitt Wiederausfuhr

Wiederausführender Mitgliedstaat

Wiederausfuhrort

3.   Beschreibung des eingeführten Roten Thun

Aufmachungsform F/FR RD/GG/DR/FL/OT (werden verschiedene Aufmachungsformen in diesem Abschnitt angeben, Angabe des Gewichts für jede Aufmachung)

Nettogewicht (kg)

Fangdokumentnummer(n) und Einfuhrdaten

Flagge des Fischereifahrzeugs/Flaggen der Fischereifahrzeuge oder Land des Tonnare-Standorts, falls zutreffend

4.   Beschreibung des wiederauszuführenden Roten Thun

Aufmachungsform F/FR RD/GG/DR/FL/OT (werden verschiedene Aufmachungsformen in diesem Abschnitt eingetragen, Angabe des Gewichts für jede Aufmachung)

Nettogewicht (kg)

Fangdokumentnummer(n) wie in Abschnitt 3

Bestimmungsland

5.   Erklärung des Wiederausführers

Name

Anschrift

Unterschrift

Datum

6.   Behördliche Validierung

Name und Anschrift der Behörde

Name und Dienstbezeichnung des Beamten

Unterschrift

Datum

Behördenstempel

7.   Abschnitt Einfuhr

Erklärung des Einführers im Einfuhr-Mitgliedstaat oder in der Einfuhr-Konventionspartei über die Einfuhr des Loses von Rotem Thun

Name und Anschrift des Einführers

Name und Unterschrift des Vertreters des Einführers und Datum

Einfuhrort: Stadt und Konventionspartei

Anmerkung — Kopien des Fangdokuments/der Fangdokumente und des Transportdokuments/der Transportdokumente sind beizufügen

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ANMERKUNG: BEI FORMULAREN IN EINER ANDEREN SPRACHE ALS ENGLISCH BITTE DIE ENGLISCHE ÜBERSETZUNG AUF DIESEM FORMULAR BEIFÜGEN.

Anmerkung: Gültige Transportdokumente und Kopien der Fangdokumente sind beizufügen.


ANHANG VI

BERICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER ICCAT-FANGDOKUMENTATIONSREGELUNG FÜR ROTEN THUN

Berichterstattender Mitgliedstaat:

Bezugszeitraum: 1. Juli [2XXX] bis 30. Juni [2XXX]

1.   Angaben auf der Grundlage der Fangdokumente

Anzahl validierter Fangdokumente,

Anzahl erhaltener validierter Fangdokumente anderer Mitgliedstaaten oder Konventionsparteien,

Gesamtmenge Roter Thun im Binnenhandel, aufgeschlüsselt nach Fischereigebieten und Fanggeräten,

Gesamtmenge eingeführter, ausgeführter, an Zuchtbetriebe gelieferter, wiederausgeführter Roter Thun, aufgeschlüsselt nach Herkunfts-Konventionspartei, Wiederausfuhr oder Bestimmung, Fischereigebieten und Fanggerät,

Anzahl eigener Anfragen für Überprüfungen von Fangdokumenten an andere Mitgliedstaaten oder Konventionsparteien und Zusammenfassung der Ergebnisse,

Anzahl erhaltener Anfragen für Überprüfungen von Fangdokumenten von anderen Mitgliedstaaten oder Konventionsparteien und Zusammenfassung der Ergebnisse,

Gesamtmenge der Lose von Rotem Thun, für die ein Verbot erging, aufgeschlüsselt nach Aufmachungsform, Art der Transaktion (Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Lieferung an Zuchtbetriebe), Gründe für das Verbot sowie Herkunfts- oder Bestimmungs-Mitgliedstaaten, -Konventionsparteien und/oder -Nichtvertragsparteien.

2.   Angaben zu Losen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung

Anzahl der Lose,

Gesamtmenge Roter Thun, aufgeschlüsselt nach Aufmachungsform, Art der Transaktion (Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Lieferung an Zuchtbetriebe), Mitgliedstaaten, Konventionsparteien oder anderen Ländern gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung.