31990R0770

Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation

Amtsblatt Nr. L 083 vom 30/03/1990 S. 0078 - 0079
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0185
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0185


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VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 770/90 DER KOMMISSION

vom 29. März 1990

zur Festlegung von Hoechstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Hoechstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (1), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 legt die Kommission Hoechstwerte an Radioaktivität für Nahrungsmittel fest.

Die gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags durch den Ausschuß für Wissenschaft und Technik eingesetzte Sachverständigengruppe ist angehört worden.

Angesichts der relativen Mengen der einzelnen, im Fall eines nuklearen Unfalls wahrscheinlich freigesetzten Radionuklide sowie der entsprechenden Halbwertzeiten und des Transfers von Futtermitteln auf tierische Erzeugnisse scheint es angezeigt, Hoechstwerte an Radioaktivität in Futtermitteln nur in bezug auf Cäsiumisotope festzulegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Auffassung des durch die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 eingesetzten Ad-hoc-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hoechstwerte an Radioaktivität für Futtermittel sind dem Anhang zu entnehmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 1990

Für die Kommission

Carlo RIPA DI MEANA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11.

(2) ABl. Nr. L 211 vom 22. 7. 1989, S. 1.

ANHANG

Hoechstwerte an Radioaktivität (Cäsium 134 und Cäsium 137) für Futtermittel

1.2 // // // Tierart // Bq/kg (1) (2) // // // Schwein // 1 250 // Gefluegel, Lamm, Kalb // 2 500 // Sonstige // 5 000 // //

(1) Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Hoechstwerte für Nahrungsmittel beigetragen werden; sie allein gewährleisten jedoch keinesfalls eine Einhaltung der Hoechstwerte und berühren auch nicht die Verpflichtung, die Radioaktivitätswerte in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren.

(2) Diese Werte gelten für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Futtermittel.