31998R0096

Verordnung (EG) Nr. 96/98 der Kommission vom 14. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 28/97 und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz für das für die verarbeitende Industrie in den französischen überseeischen Departements bestimmte Pflanzenöl außer Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/1998 S. 0029 - 0030


VERORDNUNG (EG) Nr. 96/98 DER KOMMISSION vom 14. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 28/97 und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz für das für die verarbeitende Industrie in den französischen überseeischen Departements bestimmte Pflanzenöl außer Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die vorläufige Versorgungsbilanz wurde für 1997 erstellt durch die Verordnung (EG) Nr. 28/97 der Kommission vom 9. Januar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit für die verarbeitende Industrie bestimmtem Pflanzenöl und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz (3).

Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 werden die Bilanzen für die zum Verzehr und zur Verarbeitung benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnisse jährlich erstellt. Es ist jetzt für 1998 die Bilanz für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit dem zur Verarbeitung bestimmten Pflanzenöl festzulegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 28/97 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 werden die für die verarbeitende Industrie bestimmten Mengen Pflanzenöl (außer Olivenöl) der KN-Codes 1507 bis 1516 (außer 1509 und 1510) festgelegt, die im Rahmen der vorläufigen Versorgungsbilanz zollfrei in die französischen überseeischen Departements eingeführt werden dürfen oder für die die Gemeinschaftsbeihilfe für Erzeugnisse mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft gewährt wird. Diese Mengen werden gemäß dem Anhang aufgeteilt.

Die französischen Behörden könnten diese Aufteilung um höchstens 20 % der für ein Departement festgelegten Menge ändern. In diesem Fall setzen sie die Kommission von der Änderung in Kenntnis."

2. Der Anhang wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

(2) ABl. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 1.

(3) ABl. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 15.

ANHANG

"ANHANG

Vorläufige Versorgungsbilanz des für 1998 für die Verarbeitungsindustrie in den französischen überseeischen Departements bestimmten Pflanzenöls (außer Olivenöl) der KN-Codes 1507 bis 1516 (außer 1509 und 1510)

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