19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/39


BESCHLUSS (EU) 2017/1908 DES RATES

vom 12. Oktober 2017

über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2005 sind die anderen als die in Anhang II der genannten Akte aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, denen Bulgarien und Rumänien am Tag des Beitritts beitreten, in Bulgarien und Rumänien gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands gegeben sind.

(2)

Der Rat hat am 9. Juni 2011 gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren festgestellt, dass Bulgarien und Rumänien die Voraussetzungen in allen Bereichen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Luftgrenzen, Landgrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit, Datenschutz, Schengener Informationssystem, Seegrenzen und Visa erfüllen.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt. Diese Regelung beruht darauf, dass Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien einseitig bestimmte Dokumente, insbesondere Schengen-Visa, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für höchstens 90 Tage binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen.

(4)

Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte Bulgarien und Rumänien die Abfrage von Daten des Visa-Informationssystems (VIS) in schreibgeschützter Form ohne Recht auf Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten ermöglicht werden. Damit wird der Zweck verfolgt, ihr nationales Visumantragsverfahren zu erleichtern, um durch den Abgleich der Gültigkeit und Echtheit von Schengen-Visa mit den im VIS gespeicherten Daten Betrug und Missbrauch zu verhindern, für Drittstaatsangehörige im Besitz eines Schengen-Visums die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu erleichtern, die Bestimmung des für Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, die Prüfung derartiger Anträge zu vereinfachen und durch die Erleichterung der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus die innere Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erhöhen. Die Abfrage und Verwendung von VIS-Daten sollten auch bei der Identifizierung von Personen hilfreich sein, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.

(5)

Daher ist es wünschenswert, einen Beschluss anzunehmen, mit dem die im Anhang aufgeführten entsprechenden Bestimmungen des VIS sowie alle nachfolgenden Weiterentwicklungen dieser Vorschriften in Kraft gesetzt werden. Es sollten ausschließlich die Bestimmungen in Kraft gesetzt werden, die sich auf die Abfrage von VIS-Daten in schreibgeschützter Form beziehen. Daher sollten Bulgarien und Rumänien zur Abfrage von VIS-Daten und gemäß den Verfahren und Voraussetzungen ermächtigt werden, die in den in Kraft gesetzten Bestimmungen angegeben sind. Der Anhang sollte den einschlägigen Besitzstand über die Abfrage von VIS-Daten enthalten. Allerdings gelten die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die Entscheidung 2004/512/EG des Rates (4) und der Beschluss 2006/648/EG der Kommission (5) bereits für Bulgarien und Rumänien. Deshalb werden sie nicht im Anhang aufgeführt.

(6)

Des Weiteren ist es wünschenswert, einen Zeitpunkt festzulegen, ab dem diese Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS gelten sollten, wie es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für Bulgarien und Rumänien festgelegt ist. Das sollte geschehen, sobald eu-LISA bestätigt hat, dass alle entsprechenden umfassenden Tests erfolgreich abgeschlossen wurden.

(7)

Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten und ihre volle Beteiligung an der gemeinsamen Visumpolitik des Schengen-Besitzstands sollte Gegenstand eines gesonderten Beschlusses des Rates sein, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 einstimmig angenommen wird. Bis zur Annahme dieses Ratsbeschlusses, mit dem die übrigen Bestimmungen für Visa für einen Kurzaufenthalt in Kraft gesetzt werden, die nicht im Anhang zum vorliegenden Beschluss für Bulgarien und Rumänien aufgeführt sind und insbesondere den Visakodex (7) und die Vorschriften zu seiner Umsetzung umfassen, dürfen Bulgarien und Rumänien keine Schengen-Visa erteilen und stellen weiterhin Visa für einen Kurzaufenthalt nach ihrem innerstaatlichen Recht aus. Bis zu dem im Ratsbeschluss festgelegten Datum sollten die Beschränkungen für die Nutzung des VIS nach dem vorliegenden Beschluss, insbesondere für das Recht zur Eingabe einschlägiger Daten in das System, beibehalten werden.

(8)

Es ist jedoch wünschenswert, den zuständigen bulgarischen und rumänischen Visumbehörden während dieses Übergangszeitraums die Abfrage von VIS-Daten in schreibgeschützter Form zu ermöglichen, damit sie die Anträge für Visa für einen Kurzaufenthalt, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht ausstellen, prüfen können, und für die Entscheidungen über diese Anträge. Dazu gehören auch die Entscheidungen über die Annullierung, den Widerruf, die Verlängerung oder die Verkürzung der Geltungsdauer der nach innerstaatlichem Recht ausgestellten Visa.

(9)

Da die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren für Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 bereits abgeschlossen ist, wird die Überprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (8) für diese Mitgliedstaaten nicht durchgeführt. Nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses sollten jedoch die im Anhang aufgeführten Bestimmungen erst in Kraft treten, nachdem Bulgarien und/oder Rumänien umfassende Tests erfolgreich durchlaufen haben, die von eu-LISA durchgeführt werden, und nachdem sie der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt werden. Außerdem ist es wünschenswert, dass Bulgarien und Rumänien Experten aus den Mitgliedstaaten und von der Kommission zur Überprüfung der Anwendung dieser Bestimmungen einladen.

(10)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (12) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (14) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Anhang genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS gelten für Bulgarien und Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Diese Bestimmungen gelten, sobald alle von eu-LISA durchzuführenden umfassenden Tests in Bezug auf die im Anhang genannten Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen wurden und Bulgarien und Rumänien sowie der Kommission mitgeteilt wurde, dass diese Tests erfolgreich abgeschlossen wurden. Außerdem können Bulgarien und Rumänien Experten aus den Mitgliedstaaten und von der Kommission zur Überprüfung der Anwendung dieser Bestimmungen einladen.

(2)   Bis zur Annahme des Beschlusses des Rates zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten können die zuständigen bulgarischen und rumänischen Visumbehörden zu folgenden Zwecken VIS-Daten in schreibgeschützter Form abfragen:

a)

Prüfung von Anträgen auf Visa für einen Kurzaufenthalt, die von Bulgarien und Rumänien nach ihrem innerstaatlichen Recht auszustellen sind;

b)

Entscheidung über diese Anträge, einschließlich der Entscheidung über die Annullierung, den Widerruf, die Verlängerung oder Verkürzung der Geltungsdauer eines nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellten Visums.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem Tag, der von der Kommission festzulegen ist, sobald Bulgarien und Rumänien der Kommission mitgeteilt haben, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten umfassenden Tests erfolgreich abgeschlossen wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. REINSALU


(1)  Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(4)  Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

(5)  Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems (ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(12)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(13)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(14)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


ANHANG

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS, die für Bulgarien und Rumänien in Kraft zu setzen sind

1.

Artikel 1 und 126 bis 130 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen („Schengener Durchführungsübereinkommen“) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19), insoweit sie sich auf andere in dem vorliegenden Anhang genannte Bestimmungen beziehen;

2.

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5);

3.

Folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60):

Kapitel I mit Ausnahme des Artikels 6 Absatz 1,

Artikel 15, der sinngemäß für die Prüfung von Anträgen auf Visa für einen Kurzaufenthalt gilt, die von Bulgarien und Rumänien nach ihrem innerstaatlichen Recht auszustellen sind, einschließlich der Entscheidungen über diese Anträge,

Kapitel III,

Kapitel V mit Ausnahme des Artikels 31 Absätze 2 und 3,

Kapitel VI und VII mit Ausnahme des Artikels 50 Absatz 6,

4.

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129);

5.

Artikel 21 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1);

6.

Entscheidung 2009/756/EG der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Festlegung der Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im Visa-Informationssystem (ABl. L 270 vom 15.10.2009, S. 14).

7.

Entscheidung 2009/876/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmaßnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem (ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 30), soweit diese Entscheidung sich auf die Prüfung von Visumanträgen bezieht;

8.

Titel II und die Anhänge der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1), insoweit sie sich auf das VIS beziehen.