19.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/72


VERORDNUNG (EU) 2018/1241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. September 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) überträgt der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) neue Aufgaben, wie die Verwaltung der ETIAS-Überwachungsliste, die Aufnahme von Daten über terroristische oder sonstige schwere Straftaten in diese Überwachungsliste und die Abgabe von Stellungnahmen aufgrund von Konsultationsersuchen der nationalen ETIAS-Stellen. Im Hinblick auf die Durchführung dieser Aufgaben muss die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) daher entsprechend geändert werden.

(2)

Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(3)

Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(4)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2016/794

Die Verordnung (EU) 2016/794 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert

a)

die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„n)

Verwaltung der ETIAS-Überwachungsliste nach den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

o)

Aufnahme der von Europol gewonnenen Daten über terroristische oder sonstige schwere Straftaten in die ETIAS-Überwachungsliste, unbeschadet der Bedingungen, die die internationale Zusammenarbeit von Europol regeln;

p)

Abgabe einer Stellungnahme im Anschluss an ein Konsultationsersuchen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1240.

(*1)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“;"

b)

folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Zum Zwecke der Ausführung der in Unterabsatz 1 Buchstabe n dieses Absatzes genannten Aufgaben verabschiedet der Verwaltungsrat nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten die in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Verfahren.“

2.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Zugang von Eurojust, des OLAF und — ausschließlich zu ETIAS-spezifischen Zwecken — der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu von Europol gespeicherten Informationen“

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen ihrer Befugnisse und für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1240 indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe j dieser Verordnung übermittelten Daten nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren hat; etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Mitgliedstaats, der Unionseinrichtung, des Drittstaats oder der internationalen Organisation, der bzw. die die Informationen übermittelt, bleiben davon unberührt.

Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, nach Zustimmung der Stelle, die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf, und zwar nur so weit, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für die rechtmäßige Erfüllung der sich auf das ETIAS beziehenden Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache erforderlich sind.

Die Absätze 2 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem von der Kommission gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 12. September 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. September 2018.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).