25.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 22. April 2013

zur Ermächtigung der Französischen Republik, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(2013/192/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/880/EG des Rates (2) ermächtigte die Französische Republik (im Folgenden „Frankreich“), auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(2)

Mit Schreiben vom 12. März 2012 ersuchte Frankreich um die Ermächtigung, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin einen ermäßigten Energiesteuersatz anzuwenden und damit eine mit der Entscheidung 2007/880/EG getroffene Regelung zu verlängern. Die Ermäßigung beträgt 1 EUR je Hektoliter. Die Ermächtigung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 beantragt. In Korsika ist die Versorgung der Verbraucher mit unverbleitem Benzin wesentlich teurer als auf dem französischen Festland, und die Verkaufspreise liegen 0,10 EUR pro Liter über den Festlandpreisen.

(3)

Durch die Ermäßigung der Verbrauchsteuer für bleifreies Benzin auf Korsika werden für die Verbraucher auf Korsika ähnliche Bedingungen geschaffen, wie sie für die Verbraucher auf dem Festland gelten. Die Maßnahme entspricht somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik.

(4)

Die Steuerermäßigung geht nicht über das zum Ausgleich der von den korsischen Verbrauchern zu tragenden zusätzlichen Transport- und Vertriebskosten erforderliche Maß hinaus.

(5)

Der endgültige Steuerbetrag steht in Einklang mit dem in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindeststeuerbetrag, der zurzeit bei 359 EUR je 1 000 Liter (bzw. 35,90 EUR je Hektoliter) liegt. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Ermächtigung gemäß des Durchführungsbeschlusses 2013/193/EU des Rates vom 22. April 2013 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG (3), die ab dem 1. Januar 2013 gilt, der Fall, selbst wenn deren Wirkung mit der Wirkung der vorliegenden Entscheidung kumulierbar ist.

(6)

Angesichts der Abgelegenheit und Insellage der Departements, auf die sich diese Maßnahme bezieht, und der maßvollen Senkung des Steuersatzes, der im Übrigen, gemessen am Mindeststeuerbetrag gemäß der Richtlinie 2003/96/EG, sehr hoch ist, wird die Maßnahme nicht zu einem verstärkten Zulauf zu korsischen Tankstellen führen.

(7)

Folglich ist die beantragte Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs annehmbar und mit der Gesundheits-, Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.

(8)

Nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sollte Frankreich daher ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 2018 auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das auf Korsika verbraucht wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(9)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach diesem Artikel gewährte Ermächtigung zeitlich begrenzt sein.

(10)

Damit die betroffenen Departements ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung für sechs Jahre gelten. Es sollte jedoch vorgesehen werden, dass für den Fall, dass der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und die Ermächtigung damit nicht vereinbar wäre, der vorliegende Beschluss an dem Tag ausläuft, an dem die Vorschriften für dieses geänderte System anwendbar werden, wodurch vermieden werden soll, dass künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden Rechtsrahmens untergraben werden.

(11)

Es sollte sichergestellt werden, das Frankreich die besondere Ermäßigung aufgrund dieses Beschlusses ab dem 1. Januar 2013 nahtlos im Anschluss an die bisherigen Regelungen gemäß der Entscheidung 2007/880/EG anwenden kann. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gewährt werden.

(12)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, einen um höchstens 1 EUR je Hektoliter ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Die Ermäßigung darf nicht über die in den Departements der Insel Korsika im Vergleich zum französischen Festland anfallenden zusätzlichen Transport-, Lagerungs- und Vertriebskosten hinausgehen.

Der ermäßigte Steuersatz muss die Auflagen der Richtlinie 2003/96/EG erfüllen, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Mindeststeuerbeträge.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Er läuft am 31. Dezember 2018 aus.

Sollte der Rat jedoch auf Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen so ändern, dass die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht damit vereinbar wäre, läuft dieser Beschluss an dem Tag aus, an dem die Vorschriften für dieses geänderte System anwendbar werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)  ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 15.

(3)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.