32000D0742

2000/742/EG: Beschluss des Rates vom 16. November 2000 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

Amtsblatt Nr. L 299 vom 28/11/2000 S. 0014 - 0014


Beschluss des Rates

vom 16. November 2000

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

(2000/742/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft und die Russische Förderation führen spezifische Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch.

(2) Die Russische Föderation einerseits und die Europäische Gemeinschaft sowie ihre Mitgliedstaaten andererseits haben ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit(3) geschlossen, dessen Artikel 62 die Aushandlung von "Sondervereinbarungen" auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie vorsieht.

(3) Mit seinem Beschluss vom 10. November 1997 hat der Rat die Kommission ermächtigt, für die Dauer des mit dem Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) erstellten Fünften Rahmenprogramms ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit auszuhandeln.

(4) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor(5).

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. Schwartzenberg

(1) ABl. C 370 E vom 26.10.1999, S. 22.

(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.

(4) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.

(5) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretärs des Rates veröffentlicht.