31998R0066

Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis (Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2113/96)

Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/1998 S. 0001 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 66/98 DES RATES vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis (Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2113/96)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (3) kann der Rat Bedingungen für den Zugang der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zu Gewässern und Ressourcen festlegen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) findet Anwendung auf jede Fischereitätigkeit oder mit ihr verbundene Tätigkeit, die in dem Gebiet und in den Meeresgewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ausgeübt wird, sowie auf die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in den Gewässern von Drittländern und auf hoher See eingesetzt sind, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie internationaler Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist.

Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend "Übereinkommen" genannt) wurde durch den Beschluß 81/691/EWG (5) genehmigt. Es ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten.

Die Erklärung des Vorsitzenden der Konferenz über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis vom 19. Mai 1980 im Anhang zur Schlußakte dieser Konferenz ist ebenfalls zu berücksichtigen, und zwar insbesondere Absatz 5 dieser Erklärung.

Die durch das Übereinkommen eingesetzte Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend "Antarktis-Kommission" genannt) hat auf Empfehlung ihres Wissenschaftlichen Ausschusses bestimmte Erhaltungsmaßnahmen vor allem für die Fischbestände in den Gewässern vor der Küste Südgeorgiens erlassen.

Die Mitglieder der Antarktis-Kommission haben erklärt, daß sie die am 1. November 1996 erlassenen neuesten Erhaltungsmaßnahmen vorläufig anwenden werden, ohne den Zeitpunkt ihrer Verbindlichkeit abzuwarten, da einige der Maßnahmen für eine Fangperiode gelten, die am oder nach dem 1. Juli 1997 beginnen würde.

Die Gemeinschaft hat als Mitglied des Übereinkommens sicherzustellen, daß die von der Antarktis-Kommission erlassenen Maßnahmen von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ab den jeweils festgesetzten Zeitpunkten eingehalten werden.

Es ist ein Mechanismus vorzusehen, der es dem Rat erlaubt, weitere von der Antarktis-Kommission erlassene Erhaltungsmaßnahmen auf Vorschlag der Kommission nach einem vereinfachten Verfahren anzunehmen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2113/96 (6) wurden die zum damaligen Zeitpunkt geltenden technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischbestände in der Antarktis festgelegt. Die Umsetzung der Erhaltungsmaßnahmen, die auf der Jahrestagung 1996 der Antarktis-Kommission angenommen wurden, macht zahlreiche Änderungen dieser Verordnung erforderlich. Im Interesse der Übersichtlichkeit der gesetzlichen Regelung empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 2113/96 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und räumliche Geltung

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die die lebenden Meeresschätze der Antarktis in dem Gebiet südlich von 60° südlicher Breite und in dem Gebiet zwischen jener Breite und der antarktischen Konvergenz, die zum antarktischen Meeresökosystem gehören, befischen und an Bord mitführen; ausgenommen sind Gewässer, die nach internationalem Recht der Gerichtsbarkeit eines Küstenstaats unterliegen.

(2) Diese Verordnung läßt die Bestimmungen des Übereinkommens unberührt; sie dient seinen Zielen und Grundsätzen sowie den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz, auf der das Übereinkommen angenommen wurde.

(3) Als antarktische Konvergenz im Sinne von Absatz 1 gilt eine Linie, die folgende Punkte auf den Breitenkreisen und Längenkreisen verbindet: 50°S, 0°-50°S, 30°O-45°S, 30°O-45°S, 80°O-55°S, 80°O-55°S, 150°O-60°S, 150°O-60°S, 50°W-50°S, 50°W-50°S, 0°.

Artikel 2

Fangberechtigung

(1) Nur die Fischereifahrzeuge, die in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, dürfen in dem in Artikel 1 beschriebenen Gebiet Fischereitätigkeiten ausüben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und in dem in Artikel 1 beschriebenen Gebiet Fischereitätigkeiten auszuüben beabsichtigen, bis zum 15. April eines jeden Jahres und anschließend mindestens 30 Tage vor Beginn dieser Tätigkeiten.

(3) Diese der Kommission übermittelte Liste enthält für jedes Schiff die interne Nummer der Fischereifahrzeugkartei gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19. Januar 1994 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (7) sowie den Heimathafen des Schiffes, den Namen des Eigners oder des Befrachters und die Bestätigung, daß der Kapitän des Schiffes über die Maßnahmen unterrichtet wurde, die in den Regelungsbereichen des Übereinkommens Anwendung finden, in denen das Schiff Fischfang treiben wird.

(4) Die Kommission übermittelt der Antarktis-Kommission bis zum 1. Mai eines jeden Jahres alle erforderlichen Angaben.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von der Absicht eines Fischereifahrzeugs, im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis Krebsfischerei auszuüben. Diese Mitteilung erfolgt vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Fangtätigkeit und enthält die interne Nummer der Fischereifahrzeugkartei sowie den Forschungs- und Fangplan des betreffenden Schiffes.

(2) Die Kommission prüft die Mitteilung, stellt fest, ob sie den geltenden Vorschriften genügt, und unterrichtet die Mitgliedstaaten von ihren Feststellungen. Die Mitgliedstaaten können dem Schiff die spezielle Fangerlaubnis nach Erhalt der Feststellungen der Kommission oder zehn Arbeitstage nach der Mitteilung erteilen. Die Kommission unterrichtet die Antarktis-Kommission entsprechend spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Fangtätigkeit.

Artikel 4

Fangverbote

(1) Der gezielte Fang von Notothenia rossii im FAO-Untergebiet 48.1 Antarktis im Bereich der Halbinsel, im FAO-Untergebiet 48.2 Antarktis, um die südlichen Orkney-Inseln und im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis vor Südgeorgien ist verboten.

(2) In den FAO-Untergebieten 48.1 und 48.2 Antarktis ist der gezielte Fang von Flossenfischen außer zu Forschungszwecken verboten.

(3) Der gezielte Fang von Gobionotothen gibberifrons, Chaenocephalus aceratus, Pseudochaenichthys georgianus, Lepidonotothen squamifrons und Patagonotothen guntheri im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis ist bis zum 7. November 1997 verboten.

Artikel 5

Fangbeschränkungen

(1) Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) von Euphausia superba ist für sämtliche Fangperioden beschränkt auf

a) 1 500 000 Tonnen im FAO-Gebiet 48 Antarktis;

b) 450 000 Tonnen im FAO-Bereich 58.4.2 Antarktis;

c) 775 000 Tonnen im FAO-Bereich 58.4.1 Antarktis.

Die Fangperiode beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

(2) Die TAC von Dissostichus eleginoides wird festgesetzt auf

a) 5 000 Tonnen im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 1997;

b) 28 Tonnen im FAO-Untergebiet 48.4 Antarktis in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 1997 oder bis zum Erreichen der unter Buchstabe a) genannten TAC;

c) 3 800 Tonnen im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis in der Zeit vom 2. November 1996 bis zum 31. August 1997.

Für Dissostichus eleginoides sind Gesamtgewicht und Stückzahl der gefangenen Tiere zu melden, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch ("Jellymeat"). Diese Fänge werden auf die TAC angerechnet.

(3) Die TAC von Champsocephalus gunnari wird festgesetzt auf

a) 311 Tonnen im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis in der Zeit vom 2. November 1996 bis zum 31. August 1997;

b) 1 300 Tonnen im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis in der Zeit vom 2. November 1996 bis zum 31. März 1997.

Sind bei der gezielten Fischerei auf Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 58.5.2 in einem Hol mehr als 10 % der gefangenen Tiere dieser Art weniger als 28 cm lang, so begibt sich das Fischereifahrzeug für mindestens fünf Tage an einen anderen, mindestens fünf Seemeilen entfernten Fangplatz.

Die gezielte Fischerei auf Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis und im Gebiet von Shag Rocks wird eingestellt, wenn die Beifänge einer der in Absatz 5 Ziffer i) genannten Arten die zulässigen Grenzen überschreiten. Übersteigt bei der gezielten Fischerei auf Champsocephalus gunnari der Beifang einer der in Absatz 5 Ziffer i) genannten Arten in einem Hol 5 % des Gesamtfanggewichts, so begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz. Das Fischereifahrzeug fischt mindestens fünf Tage lang nicht in einem Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz, an dem die Beifänge 5 % überstiegen.

(4) Die TAC von Krebs Paramolis spp. (Ordnung Decapoda, Unter-Ordnung Reptantia) wird festgesetzt auf 1 600 Tonnen im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis in der Zeit vom 2. November 1996 bis zum 7. November 1997.

Die TAC von Electrona carlsbergi wird festgesetzt auf 109 000 Tonnen im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis vom 2. November 1996 bis zum 7. November 1997, davon höchstens 14 500 Tonnen in dem Gebiet um Shag Rocks, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 52°30'S, 40°W, 52°30'S, 44°W; 54°30'S, 40°W und 54°30'S, 44°W.

Die gezielte Fischerei auf Electrona carlsbergi im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis und im Gebiet von Shag Rocks wird eingestellt, wenn die Beifänge einer der in Absatz 5 Ziffer i) genannten Arten die zulässigen Grenzen überschreiten.

Übersteigt bei der gezielten Fischerei auf Electrona carlsbergi der Fang einer der in Absatz 5 Ziffer i) genannten Arten mit Ausnahme der Zielart in einem Hol 5 % des Gesamtfanggewichts, so begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz. Das Fischereifahrzeug fischt mindestens fünf Tage lang nicht in einem Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz, an dem die Beifänge 5 % überstiegen.

(5) i) Bei der Fischerei im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis sind die Beifänge an Gobionotothen gibberifrons auf 1 470 Tonnen, die Beifänge an Chaenocephalus aceratus auf 2 200 Tonnen und die Beifänge an Pseudochaenichthys georgianus, Notothenia rossii und Lepidonotothen squamifrons auf jeweils 300 Tonnen beschränkt.

ii) Übersteigt bei der gezielten Fischerei auf Dissostichus eleginoides oder Champsocephalus gunnari im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis der Beifang an einer der Arten Lepidonotothen squamifrons, Notothenia rossii, Channichthys rhinoceratus oder Bathyrajja spp. in einem Hol 5 % des Gesamtfanggewichts, so begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz. Das Fischereifahrzeug kehrt mindestens fünf Tage lang nicht an den Fangplatz zurück, an dem die Beifänge 5 % überstiegen. Die Fänge anderer hier nicht genannter Arten dürfen 50 Tonnen nicht übersteigen.

(6) Die TAC von Lepidonotothen squamifrons im FAO-Bereich 58.4.4 Antarktis (Ob- und Lena-Bänke) ist vom 2. November 1996 bis zum 7. November 1997 festgesetzt auf 715 Tonnen über der Lena-Bank und 435 Tonnen über der Ob-Bank.

(7) Die von einem Gemeinschaftsschiff zu Forschungszwecken getätigten Fänge einer der vorstehend genannten Arten werden gemäß den Absätzen 1 bis 6 auf die zulässigen Fangmengen für die entsprechenden Arten angerechnet.

Artikel 6

Fanggerät

(1) Die Fischerei auf Dissostichus eleginoides ist im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis untersagt, es sei denn, sie wird mit Schleppnetzen betrieben.

(2) Für die Krebsfischerei gemäß Artikel 5 Absatz 4 dürfen nur Korbreusen (Fallen) eingesetzt werden. Gefangen werden dürfen nur geschlechtsreife Männchen; alle weiblichen und untermaßigen männlichen Krebse werden unversehrt freigelassen. Bei Paralomis spinosissima und P. formosa dürfen männliche Tiere mit einer Panzerbreite von mindestens 102 mm bzw. 90 mm im Fang behalten werden. Auf See verarbeitete Krebse werden als Krebsstücke gefroren (die Mindestgröße der Krebse kann anhand der Stücke bestimmt werden).

(3) Die Fischerei auf Dissostichus eleginoides in den FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4 Antarktis ist verboten, es sei denn, sie wird mit Langleinen ausgeübt.

4. Die Fischerei auf Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis mit Grundschleppnetzen ist verboten.

Artikel 7

Kontrollmaßnahmen

Die Schiffe der Gemeinschaft unterliegen der Pflicht, Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand nach drei unterschiedlichen Systemen zu melden:

1. Für das monatliche Meldesystem gilt ein Meldezeitraum von einem Kalendermonat.

2. Für das Zehn-Tage-Meldesystem wird jeder Kalendermonat in drei Meldezeiträume mit den Buchstaben A, B und C vom 1. bis zum 10. Tag, vom 11. bis zum 20. Tag und vom 21. bis zum letzten Tag des Monats eingeteilt.

3. Für das Fünf-Tage-Meldesystem wird jeder Kalendermonat in sechs Meldezeiträume mit den Buchstaben A, B, C, D, E und F vom 1. bis zum 5. Tag, vom 6. bis zum 10. Tag, vom 11. bis zum 15. Tag, vom 16. bis zum 20. Tag, vom 21. bis zum 25. Tag und vom 26. bis zum letzten Tag des Monats eingeteilt.

Artikel 8

(1) Das Fünf-Tage-Meldesystem gilt für

i) die Fischerei auf Dissostichus eleginoides in den FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4 Antarktis ab dem 1. März 1997;

ii) die Fischerei auf Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis;

iii) die Fischerei auf Lepidonotothen squamifrons im FAO-Bereich 58.4.4 Antarktis ab dem 2. November 1996.

(2) Das Zehn-Tage-Meldesystem gilt für

i) die Fischerei auf Krebse Paralomis spp. (Ordnung Decapoda, Unter-Ordnung Reptantia) im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis. Angaben zu den vom 31. Juli bis zum 25. August 1997 getätigten Fängen werden der Kommission spätestens am 25. September 1997 gemeldet;

ii) die Fischerei auf Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides und andere Tiefseearten im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis.

(3) Das monatliche Meldesystem gilt für

i) die Fischerei auf Electrona carlsbergi im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis;

ii) die Fischerei auf Euphasia superba im FAO-Gebiet 48 Antarktis und den FAO-Bereichen 58.4.2 sowie 58.4.1 Antarktis.

(4) Diese Meldesysteme gelten auch für alle zu Forschungszwecken gefangenen Arten, sobald die Fänge in einem bestimmten Zeitraum 5 Tonnen überschreiten.

Artikel 9

(1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats spätestens einen Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums einen Bericht mit Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens drei Tage nach jedem Meldezeitraum auf elektronischem Wege die Berichte mit Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand aller Schiffe, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. In jedem Bericht ist der entsprechende Meldezeitraum angegeben.

(3) Die Kommission übermittelt der Antarktis-Kommission spätestens fünf Tage nach Ablauf eines jeden Meldezeitraums die gemäß Absatz 2 bei ihr eingegangenen Berichte.

Artikel 10

Der Bericht mit Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand enthält folgende Angaben für den vorangegangenen Meldezeitraum:

- den Namen des Schiffes,

- die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes,

- die Gesamtfangmenge der befischten Arten,

- die Gesamtzahl der Fangtage und -stunden,

- die an Bord behaltenen Mengen aller Arten und Beifang-Arten,

- die Anzahl der Haken an den Langleinen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Fischereifahrzeugen aufgeschlüsselten Gesamtfangmengen mit, die jedes ihre Flagge führende und in ihrem Hoheitsgebiet registrierte Schiff im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1997 und dem Ende des ersten Monats nach dem Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung gefischt hat. Diese Mitteilung erfolgt binnen zehn Tagen nach Ablauf des genannten Zeitraums.

(2) Alle Schiffe, die im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis Krebse befischen, übermitteln der Kommission bis zum 25. August 1997 folgende Angaben zu den Krebsfängen, die vor dem 31. Juli 1997 getätigt wurden:

- Zahl und Abstand der Körbe sowie Ort, Datum, Tiefe, Aufwandszeit und Fangmenge (Anzahl und Gewicht) der Krebse mit marktfähiger Größe für jeden Zeitraum von zehn Tagen (unter Verwendung eines möglichst kleinen Maßstabes, und zwar höchstens 0,5° Breitengrad mal 1° Längengrad);

- Art, Größe und Geschlecht einer repräsentativen Probe von Krebsen, die nach dem Verfahren des Anhangs I entnommen wurde (täglich werden 35 bis 50 Krebse aus den Körben der kurz vor Mittag eingeholten Leine entnommen), unter Angabe des Beifangs;

- weitere verfügbare sachdienliche Angaben gemäß Anhang I.

Artikel 12

Monatliche Meldung detaillierter biologischer Daten für Schleppnetz- und Langleinenfischerei

(1) Gemeinschaftsschiffe übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, spätestens am 15. des darauffolgenden Monats für jeden Hol die Angaben, die zur Vervollständigung der detaillierten Fang- und Aufwandsdaten der Antarktis-Kommission für die Langleinenfischerei erforderlich sind (Formblatt C1 für die Schleppnetzfischerei und Formblatt C2 für die Langleinenfischerei); diese Bestimmung gilt für den Fang von

a) Dissostichus eleginoides im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis vom 2. November 1996 bis zum 31. August 1997 und in den FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4 Antarktis ab dem 1. März 1997;

b) Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis vom 2. November 1996 bis zum 31. März 1997;

c) Champsocephalus gunnari im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis vom 2. November 1996 bis zum 31. August 1997;

d) Lepidonotothen squamifrons im FAO-Bereich 58.4.4 Antarktis und dem Beifang von Dissostichus eleginoides in der Fangsaison 1996/97 ab dem 2. November 1996;

e) Electrona carlsbergi als Zielart im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis und von "Beifangarten", d.h. alle Kopffüßer, Krebstier- oder Fischarten mit Ausnahme von Electrona carlsbergi. Eine repräsentative Probe besteht in diesem Fall aus mindestens 500 Tieren.

(2) Alle Fänge von Ziel- und Beifangarten sind nach Arten aufgeschlüsselt zu melden. Diese Angaben umfassen die Anzahl und Arten der gefangenen und freigelassenen oder getöteten Seevögel und Meeressäugetiere.

(3) Die Gemeinschaftsschiffe melden auch Angaben über die Längenzusammensetzung repräsentativer Proben der Zielarten und Beifangarten (Formblatt B2 in der neuesten Fassung). Bei der Längenangabe handelt es sich um die Gesamtlänge des Fisches, abgerundet auf ganze Zentimeter, und die repräsentativen Proben müssen aus einem einzigen Feld von 0,5° Breitengrad mal 1° Längengrad stammen. Befischt das Schiff innerhalb eines Monats mehrere solcher Felder, so ist die Längenzusammensetzung für jedes einzelne davon anzugeben.

(4) Die Mitgliedstaaten leiten diese Daten am Ende eines jeden Monats an die Kommission weiter. Die Kommission leitet die Daten unverzüglich an die Antarktis-Kommission weiter.

(5) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft melden Angaben über Alterszusammensetzung, Längenzusammensetzung und Alters/Längen-Schlüssel für Lepidonotothen squamifrons, Dissostichus eleginoides und alle anderen Arten, die einen erheblichen Anteil der Fänge von Lepidonotothen squamifrons im FAO-Bereich 58.4.4 Antarktis (Ob- und Lena-Bank) ausmachen, an den Flaggenstaat, und zwar für jede Bank einzeln auf den Formblättern B2 und B3. Die Mitgliedstaaten leiten diese Daten an die Kommission weiter, die sie ihrerseits an die Antarktis-Kommission für die Jahrestagungen der Arbeitsgruppe für Bestandsabschätzung weiterleitet.

Artikel 13

Einstellung der Fischerei

Hat die Antarktis-Kommission der Kommission gemeldet, daß die TAC für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe gemäß Artikel 5 ausgeschöpft ist, oder ist die in Artikel 5 festgelegte Fangperiode abgelaufen, so ist es den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft untersagt, diese Bestände oder Bestandsgruppen zu befischen oder die entsprechenden Fänge, die nach dem genannten Zeitpunkt getätigt wurden, an Bord mitzuführen, umzuladen oder anzulanden.

Artikel 14

Maschengröße

(1) Für die gezielte Fischerei auf die Arten bzw. Gruppen der Arten Notothenia rossii, Dissostichus eleginoides, Gobionotothen gibberifrons, Notothenia kempi, Lepidonotothen sqamifrons und Champsocephalus gunnari dürfen keine Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze eingesetzt werden, die Maschen mit einer geringeren Öffnung als in Anhang III festgelegt aufweisen. Alle Vorrichtungen, mit denen die Maschen verstopft oder verengt werden, sind verboten.

(2) Für die Netze gemäß Absatz 1 wird die in Anhang III vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung nach folgenden Regeln gemessen:

A. Beschreibung der Meßgeräte

a) Die zur Bestimmung der Maschengröße zu verwendenden Meßgeräte sind 2 mm dicke Platten aus dauerhaftem und formbeständigem Material. Sie besitzen entweder parallele Kanten, die sich durch mehrere Schrägabschnitte auf beiden Seiten im Verhältnis 1: 8 verjüngen, oder nur schräge Kanten mit der gleichen Verjüngung. Sie sind am schmalen Ende mit einem Loch versehen.

b) Die Oberseite des Meßgeräts trägt die Angabe der jeweiligen Breite in mm sowohl bei Parallelkanten als auch bei schrägen Kanten. Bei letzteren ist die Breite in Abständen von 1 mm eingeprägt und in regelmäßigen Abständen angegeben.

B. Benutzung der Meßgeräte

a) Das Netz wird in Richtung der Maschenlängsdiagonale gestreckt.

b) Ein Meßgerät gemäß Abschnitt A wird mit dem schmalen Ende im rechten Winkel zur Netzebene in die Maschenöffnung eingeführt.

c) Das Meßgerät wird von Hand oder mittels eines Gewichts oder Kraftmessers in die Masche gedrückt, bis der Widerstand der Masche an den Schrägkanten ein weiteres Einführen verhindert.

C. Auswahl der zu messenden Maschen

a) Die zu messenden Maschen müssen eine Reihe von 20 aufeinanderfolgenden Maschen in der Längsachse des Netzes bilden.

b) Maschen die weniger als 50 cm von Laschen, Tauen oder der Steertleine entfernt sind, werden nicht gemessen. Dieser Abstand ist im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine zu messen, wobei das Netz in Richtung dieser Messung gestreckt wird. Es darf auch keine Masche gemessen werden, die geflickt oder gerissen ist oder an der Netzzubehörteile angebracht sind.

c) Abweichend von Buchstabe a) brauchen die zu messenden Maschen nicht aufeinanderzufolgen, wenn die Anwendung von Buchstabe b) dies unmöglich macht.

d) Die Netze dürfen nur im Naßzustand gemessen werden und dabei nicht gefroren sein.

D. Messung der einzelnen Maschen

Als Öffnung der Masche gilt die Breite des Meßgeräts an dem Punkt, an dem ein weiteres Einführen bei Benutzung entsprechend Abschnitt B verhindert wird.

E. Bestimmung der Maschengröße des Netzes

Als Maschengröße des Netzes gilt das auf volle Millimeter gerundete arithmetische Mittel der Meßwerte der Gesamtheit der nach den Abschnitten C und D ausgewählten und gemessenen Maschen.

Die Gesamtzahl der zu messenden Maschen ist in Abschnitt F festgelegt.

F. Ablauf des Kontrollverfahrens

a) Der Inspektor mißt eine Reihe von 20 Maschen, die entsprechend Abschnitt C ausgewählt werden, indem er das Meßgerät von Hand ohne Verwendung eines Gewichts oder Kraftmessers einführt. Die Maschengröße des Netzes wird dann entsprechend Abschnitt E bestimmt.

Zeigt die Berechnung, daß die Maschengröße nicht mit der geltenden Regelung übereinstimmt, so werden zwei weitere nach Abschnitt C ausgewählte Reihen von 20 Maschen gemessen.

Die Maschengröße wird dann nach Abschnitt E unter Berücksichtigung der 60 bereits gemessenen Maschen neu berechnet. Unbeschadet des Buchstabens b) gilt dies als Maschengröße des Netzes.

b) Bestreitet der Kapitän des Schiffes die nach Buchstabe a) bestimmte Maschengröße, so wird diese Messung für die Bestimmung der Maschengröße nicht berücksichtigt und das Netz erneut gemessen; bei der erneuten Messung wird am Meßgerät ein Gewicht oder ein Kraftmesser angebracht, dessen Wahl dem Inspektor überlassen bleibt. Das Gewicht wird mittles eines Hakens in das Loch am schmalen Ende des Meßgeräts eingehängt. Der Kraftmesser kann entweder am Loch des schmalen Endes des Meßgeräts oder am breiten Ende des Meßgeräts angebracht werden. Die Genauigkeit des Gewichts oder des Kraftmessers muß von der zuständigen einzelstaatlichen Stelle bescheinigt sein.

Bei Netzen mit einer nach Buchstabe a) bestimmten Maschengröße von höchstens 35 mm wird eine Kraft von 19,61 Newton (entsprechend einer Masse von 2 kg) angewandt, bei anderen Netzen eine Kraft von 49,03 Newton (entsprechend einer Masse von 5 kg).

Zur Bestimmung der Maschengröße nach Abschnitt E unter Verwendung eines Gewichts oder Kraftmessers wird nur eine Reihe von 20 Maschen gemessen.

(3) Maßnahmen zur Verringerung von Todesfällen bei Seevögeln bei der Langleinenfischerei sind in Anhang IV festgelegt.

Artikel 15

Anmeldung neuer Fischereien

(1) Eine neue Fischerei im Sinne dieses Artikels ist die unter Verwendung einer bestimmten Fangmethode in einem FAO-Untergebiet Antarktis ausgeübte Fischerei auf eine Art, für die der Antarktis-Kommission

a) bisher keine Angaben über Verteilung, Größe, Demographie, Ertragspotential und Bestandsbeschreibung aus umfassenden Forschungsarbeiten, Erhebungen oder aus der Versuchsfischerei vorliegen oder

b) bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand übermittelt worden sind oder

c) bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand aus den beiden letzten Fangperioden übermittelt worden sind.

(2) Die Ausübung einer neuen Fischerei im Übereinkommensbereich ist untersagt, solange keine ausdrückliche Genehmigung gemäß Absatz 6 erteilt wurde.

(3) Jeder Betreiber eines Gemeinschaftsschiffes mit der Absicht, im Übereinkommensbereich eine neue Fischerei zu entwickeln, setzt die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, von dieser Absicht in Kenntnis und legt diesen Behörden, soweit ihm dies möglich ist, die in Absatz 4 geforderten Angaben vor.

(4) Ein Mitgliedstaat, der von der geplanten Entwicklung einer neuen Fischerei im Übereinkommensbereich in Kenntnis gesetzt worden ist, teilt dies der Kommission unverzüglich und nicht später als vier Monate vor der nächsten Jahrestagung der Antarktis-Kommission mit.

Zusammen mit der Anmeldung der neuen Fischerei übermittelt der Mitgliedstaat, soweit möglich, die nachstehenden Angaben:

a) die Art der vorgesehenen Fischerei einschließlich Zielarten, Fangmethoden, vorgeschlagenes Gebiet sowie etwaige Mindestfangmengen, die erforderlich sind, um eine rentable Fischerei zu entwickeln;

b) biologische Daten wie Verteilung, Bestandsgröße, demographische Angaben und Bestandsbeschreibung, die in umfassenden bestandskundlichen Erhebungen zusammengestellt wurden;

c) Einzelheiten über abhängige und vergesellschaftete Arten und die Wahrscheinlichkeit, daß diese von der vorgesehenen Fischerei mitbetroffen sein werden;

d) Angaben über andere Fischereien in demselben Gebiet oder ähnliche Fischereien in anderen Gebieten, die zur Einschätzung des Ertragspotentials beitragen können.

(5) Die Kommission leitet die Angaben nach Absatz 4 zusammen mit allen weiteren ihr zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen zur Prüfung an die Antarktis-Kommission weiter.

(6) Sobald die Antarktis-Kommission einen Beschluß gefaßt hat, wird über die Genehmigung der neuen Fischerei entschieden:

- von der Kommission, wenn die Antarktis-Kommission in Zusammenhang mit der neuen Fischerei keine Erhaltungsmaßnahmen erlassen hat;

- vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission in allen anderen Fällen.

Artikel 16

Versuchsfischerei

Eine Versuchsfischerei ist definiert als eine Fischerei, die zuvor eine neue Fischerei gemäß Artikel 15 war. Eine Versuchsfischerei wird weiterhin als solche eingestuft, bis genügend Angaben zur Verfügung stehen,

a) um eine Schätzung der Verteilung, Größe und Demographie der Zielart zu ermöglichen, die eine Abschätzung des Ertragspotentials der betreffenden Fischerei zuläßt,

b) um die möglichen Auswirkungen der Fischerei auf abhängige und vergesellschaftete Arten prüfen zu können und

c) um dem Wissenschaftlichen Ausschuß der Antarktis-Kommission zu erlauben, Empfehlungen über angemessene Fangmengen sowie gegebenenfalls den Fischereiaufwand und das zu verwendende Fanggerät abzugeben.

Die für eine Versuchsfischerei erforderlichen Angaben sind in Anhang V angegeben.

Artikel 17

Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen auf Fischereiforschungstätigkeiten

(1) Mitgliedstaaten, deren Schiffe beabsichtigen, zu Forschungszwecken Fänge von weniger als 50 Tonnen zu tätigen, senden folgende Angaben direkt an die Antarktis-Kommission mit Kopie an die Kommission:

- Name des Schiffes,

- äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes,

- Bereich und Untergebiet, in dem die Fischerei zu Forschungszwecken ausgeübt werden soll,

- voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem das Schiff den Übereinkommensbereich anlaufen und wieder verlassen soll,

- Forschungsziel,

- voraussichtlich eingesetztes Fanggerät.

(2) Die Gemeinschaftsschiffe gemäß Absatz 1 sind von den Erhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Mindestmaschenöffnung, dem Verbot von Fanggeräten, Schutzzonen, Fangperioden und Größen sowie der Meldepflicht mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen freigestellt.

(3) Mitgliedstaaten, deren Schiffe beabsichtigen, zu Forschungszwecken Fänge von über 50 Tonnen zu tätigen, übermitteln der Antarktis-Kommission mit Kopie an die Kommission mindestens sechs Monate im voraus die Pläne für diese Forschungstätigkeiten unter Verwendung des Formblatts der Antarktis-Kommission. Bevor die Antarktis-Kommission die Prüfung dieser Pläne abgeschlossen und ihre Entscheidung mitgeteilt hat, darf die geplante Fischereitätigkeit zu Forschungszwecken nicht ausgeübt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Antarktis-Kommission alle Einzelheiten der Fang- und Aufwandsdaten zu den Absätzen 1, 2 und 3 unterliegenden Fischereitätigkeiten zu Forschungszwecken auf dem Formblatt C4 mit Kopie an die Kommission.

Sie übermitteln der Antarktis-Kommission eine Zusammenfassung der Ergebnisse mit Kopie an die Kommission binnen 180 Tagen nach Abschluß der Fischerei. Ein vollständiger Bericht wird der Antarktis-Kommission binnen 12 Monaten mit Kopie an die Kommission vorgelegt.

Artikel 18

Anhang II enthält die Bestimmungen für die Versuchsfischerei auf Krebse im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis für die Fangperiode 1996/97 sowie die zulässigen Fanggebiete.

Artikel 19

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen mindestens einen von der Antarktis-Kommission ernannten wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben, wenn sie folgende Fischereien ausüben:

a) auf Lepidonotothen squamifrons im FAO-Bereich 58.4.4 Antarktis in der Zeit vom 2. November 1996 bis zum 7. November 1997;

b) auf Dissostichus eleginoides in den FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4 Antarktis in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 1997;

c) auf Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis in der Zeit vom 2. November 1996 bis zum 31. März 1997. Vor Aufnahme der Fischerei muß das Schiff eine wissenschaftliche Erhebung in Übereinstimmung mit dem Erhebungsmuster in dem Leitfadenentwurf der Antartkis-Kommission für Erhebungen über Grundschleppnetze vornehmen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Antarktis-Kommission spätestens einen Monat vor Beginn der Erhebung ein Verzeichnis der für die Erhebung der Schleppnetze vorgeschlagenen Stationen mit einer Kopie an die Kommission;

d) auf Dissostichus eleginoides im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis in der Zeit vom 2. November 1996 bis zum 31. August 1997;

e) auf Champsocephalus gunnari im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis in der Zeit vom 2. November 1996 bis zum 31. August 1997.

Artikel 20

Eingeschränkte Verwendung von Plastikgurten auf Fischereifahrzeugen

Die Verwendung von Plastikgurten zur Befestigung der Köderkisten ist auf Fischereifahrzeugen untersagt. Die Verwendung von anderen Gurten zu anderen Zwecken ist auf Fischereifahrzeugen, die keine Verbrennungsöfen (geschlossene Systeme) an Bord benutzen, untersagt.

Sämtliche Verpackungsgurte und -bänder werden nach dem Lösen von den Verpackungen durchgeschnitten, so daß sie keine Schlinge mehr bilden, und so bald wie möglich im Verbrennungsofen an Bord verbrannt.

Plastikrückstände werden bis zum Einlaufen in den Hafen an Bord aufbewahrt und auf keinen Fall ins Meer gekippt.

Artikel 21

Änderungen dieser Verordnung, die zur Anwendung der von der Antarktis-Kommission angenommenen Empfehlungen erforderlich sind, erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 22

Die Verordnung (EG) Nr. 2113/96 wird aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. C 189 vom 20. 6. 1997, S. 10.

(2) ABl. C 371 vom 8. 12. 1997.

(3) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4) Abl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (ABl. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1).

(5) ABl. L 252 vom 5. 9. 1981, S. 26.

(6) ABl. L 283 vom 5. 11. 1996, S. 1.

(7) ABl. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 5.

ANHANG I

ANGABEN ZUR VERSUCHSFISCHEREI AUF KREBSE IM FAO-UNTERGEBIET 48.3 ANTARKTIS

Fang- und Aufwandsdaten

Einzelheiten zur Fangreise

Code der Reise, Code des Schiffes, Nummer der Erlaubnis, Jahr.

Beschreibung der Körbe

Diagramme und andere Angaben einschließlich Form, Abmessungen, Maschenöffnungen, Trichterstellung, Öffnung und Ausrichtung, Anzahl Kammern, Fluchtfenster.

Aufwand

Datum, Zeit, Längengrad und Breitengrad beim Aussetzen der Leine, Kompaßausrichtung der Leine, Gesamtzahl der Fangkörbe, Abstand zwischen Fangkörben an der Leine, Anzahl der verlorenen Fangkörbe, Tiefe, Aufwandsstunden, Köder.

Beschreibung der Fänge

Anzahl und Gewicht der gefangenen Tiere, Beifang nach Arten (siehe Tabelle 1), Registernummer als Verbindung zu den Probedaten.

Tabelle 1

Angaben zu den Beifängen bei der Fischerei auf Krebse im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Biologische Daten

Zur Zusammenstellung dieser Daten werden Krebse aus den Körben einer Leine entnommen, die kurz vor Mittag eingeholt wird, und zwar der gesamte Inhalt einer Anzahl Körbe, die an der Leine aufgereiht sind, so daß etwa 35 bis 50 Exemplare entnommen werden.

Angaben zur Fangreise

Code der Fangreise, Code des Schiffes, Nummer der Erlaubnis.

Angaben zur Probe

Datum, Position beim Aussetzen der Leine, Kompaßausrichtung der Leine, Nummer der Leine.

Daten

Art, Geschlecht, Länge von mindestens 35 Exemplaren, Vorkommen von Rhizocephalan-Parasiten, Bestimmung der einzelnen Krebse (an Bord behalten, zurückgeworfen, vernichtet), Nummer des Korbes, aus dem der Krebs entnommen wurde.

ANHANG II

REGELUNG FÜR VERSUCHSFISCHEREI AUF KREBSE IM FAO-UNTERGEBIET 48.3 ANTARKTIS FÜR DIE FANGPERIODE 1996/97

Die folgenden Maßnahmen gelten für den Krebsfang im statistischen Untergebiet 48.3 in der Fangperiode 1996/97. Alle Schiffe, die sich am Krebsfang im Untergebiet 48.3 beteiligen, müssen die nachstehend beschriebene Regelung für Versuchsfischerei befolgen:

1. Die Regelung für Versuchsfischerei besteht aus mindestens zwei Phasen; die beteiligten Schiffe führen alle Phasen aus. Phase 1 wird in der ersten Fangperiode ausgeführt, in der das Schiff an der Versuchsfischerei teilnimmt. Phase 2 und alle weiteren Phasen werden in der folgenden Fangperiode ausgeführt.

2. Die Schiffe führen Phase 1 der Regelung zu Beginn ihrer ersten Fangperiode im Rahmen der Krebsfischerei aus. Für Phase 1 gelten folgende Bestimmungen:

i) Phase 1 ist definiert als die ersten 200 000 Fangkorb-Aufwandsstunden des Schiffes zu Beginn seiner ersten Fangperiode.

ii) In Phase 1 setzen die Schiffe ihre ersten 200 000 Fangkorb-Aufwandsstunden in einem Gebiet ein, das aus zwölf Feldern mit einer Seitenlänge von 0,5° Breitengrad und 1° Längengrad besteht.

Diese Felder werden mit den Buchstaben A bis L bezeichnet. In der Anlage zu Anhang II sind diese Felder beschrieben (Schaubild 1); die geographische Position wird durch die Koordination der Nordostecke der Felder bestimmt.

Die Fangkorb-Aufwandsstunden werden für die einzelnen Leinen berechnet, indem die Gesamtzahl der Fangkörbe an der Leine mit der Zeit (in Stunden) multipliziert wird, während der die Leine mit den Fangkörben ausgeworfen war. Die Fangzeit der einzelnen Leinen beginnt mit dem Auslegen und endet, sobald mit dem Einholen begonnen wird.

iii) Bis zum Abschluß von Phase 1 dürfen die Schiffe nicht außerhalb des Gebiets aus zwölf Feldern mit einer Seitenlänge von 0,5° Breitengrad und 1° Längengrad fischen.

iv) Während der Phase 1 darf jedes Schiff in einem einzelnen Feld mit einer Seitenlänge von 0,5° Breitengrad und 1° Längengrad nicht mehr als 30 000 Fangkorb-Aufwandsstunden einsetzen.

v) Kehrt ein Schiff in den Hafen zurück, bevor es 200 000 Fangkorb-Aufwandsstunden in Phase 1 eingesetzt hat, müssen die restlichen Fangkorb-Aufwandsstunden eingesetzt werden, bevor Phase 1 für dieses Schiff als abgeschlossen gilt.

vi) Nach 200 000 Fangkorb-Aufwandsstunden im Rahmen der Versuchsfischerei gilt Phase 1 als abgeschlossen, und die Schiffe können mit der normalen Fischerei beginnen.

3. Die normale Fischerei erfolgt nach Artikel 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2.

4. Für die Ausübung der normalen Fischereitätigkeiten nach Beendung von Phase 1 der Regelung für Versuchsfischerei gilt das Zehn-Tage-Meldesystem gemäß Artikel 7 Absatz 2.

5. Phase 2 und alle weiteren Phasen der Regelung für Versuchsfischerei führen die Schiffe zu Beginn ihrer zweiten Fangperiode in der Krebsfischerei aus.

Beginnen Schiffe mit Phase 1 der Regelung für Versuchsfischerei im Laufe der Fangperiode 1996/97 oder 1997/98, so empfehlen der Wissenschaftliche Ausschuß der Antarktis-Kommission und deren Arbeitsgruppe für Bestandsabschätzung eine angemessene Versuchsstrategie für Phase 2 in der nächsten Fangperiode. Vorzusehen sind Bestimmungen für

i) die Verpflichtung für alle Schiffe, einen Fangaufwand von etwa einem Monat während der zweiten Periode ihrer Beteiligung an der Regelung für Versuchsfischerei einzusetzen, und

ii) eine auf die empfohlene Versuchsstrategie abgestimmte Regelung für die Zusammenstellung und Vorlage der Daten.

6. Die im Rahmen der Regelung für Versuchsfischerei in den Phasen 1 und 2 bis zum 30. Juni eines Jahres zusammengestellten Daten werden der Antarktis-Kommission bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres übermittelt.

7. Schiffe, die alle drei Phasen der Regelung für Versuchsfischerei abgeschlossen haben, werden in künftigen Fangperioden nicht zur Teilnahme an der Versuchsfischerei aufgefordert. Diese Schiffe halten sich an die Leitlinien des Artikels 3, des Artikels 5 Absatz 4, des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 8 Absatz 2.

8. Die Teilnahme der Fischereifahrzeuge an der Versuchsfischerei ist streng individuell (die Schiffe können daher zum Beispiel nicht zusammenarbeiten, um die Phasen zu vervollständigen).

9. Krebse, die im Rahmen der Versuchsfischerei gefangen werden, sind auf die geltende TAC für die laufende Fangperiode anzurechnen (so werden für 1996/97 die im Rahmen der Versuchsfischerei getätigten Fänge auf die in Artikel 5 Absatz 4 festgesetzte TAC von 1 600 Tonnen angerechnet).

10. Alle an der Versuchsfischerei beteiligten Schiffe haben bei allen Fischereitätigkeiten mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.

11. Die Regelung für Versuchsfischerei wird für zwei jahresübergreifende Zwölfmonatszeiträume eingeführt (1996/97 und 1997/98); die Einzelheiten der Regelung können von der Kommission in dieser Zeit geändert werden. Fischereifahrzeuge, die mit der Versuchsfischerei im Jahr 1997/98 beginnen, müssen die Regelung im Jahr 1998/1999 abschließen.

Diesem Anhang ist eine Anlage beigefügt.

Anlage zu Anhang II

EINSATZGEBIETE FÜR DIE VERSUCHSFISCHEREI AUF KREBSE

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Schaubild 1: Einsätze in Phase 1 der Versuchsfischerei auf Krebse im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis.

ANHANG III

MINDESTMASCHENÖFFNUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 14

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

MASSNAHMEN ZUR VERRINGERUNG VON TODESFÄLLEN BEI SEEVÖGELN BEI DER LANGLEINENFISCHEREI IM ÜBEREINKOMMENSBEREICH UND MASSNAHMEN BETREFFEND DIE VERWALTUNG VON NETZSONDENKABELN

1. Bei der Langleinenfischerei ist darauf zu achten, daß die mit Ködern versehenen Haken abtauchen, sobald sie ausgebracht sind. Bei Einsatz der sogenannten Spanischen Methode der Langleinenfischerei sollten die Gewichte gelöst werden, bevor die Leine gespannt ist, und es sollten, falls irgend möglich, Gewichte von mindestens 6 kg in Abständen von 20 Metern verwendet werden. Es dürfen nur aufgetaute Köder verwendet werden.

2. Langleinen werden nur nachts ausgebracht (in der Zeit der Dunkelheit zwischen zwei nautischen Dämmerungen). Das Ausbringen sollte möglichst mindestens drei Stunden vor Sonnenaufgang abgeschlossen sein, um zu vermeiden, daß Sturmtaucher die Köder fressen und/oder gefangen werden. Bei der nächtlichen Langleinenfischerei dürfen nur die zur Sicherheit des Schiffes erforderlichen Lichter gesetzt werden.

3. Beim Aussetzen oder Einholen der Langleinen soll kein Abfall über Bord geworfen werden; ist dies unvermeidlich, so wird der Abfall so weit entfernt wie möglich auf der gegenüberliegenden Schiffsseite zu der Stelle über Bord geworfen, an der die Langleinen ausgesetzt oder eingeholt werden.

4. Sollte es vorkommen, daß Vögel bei der Langleinenfischerei lebend gefangen werden, so ist nach Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, daß sie lebend freigelassen und alle Köderhaken entfernt werden, ohne das Überleben des Tiers zu gefährden.

5. Das Schiff schleppt eine Scheuchvorrichtung, die Seevögel davon abhalten soll, sich beim Aussetzen der Langleinen auf den Ködern niederzulassen. In der Anlage zu diesem Anhang wird die Scheuchvorrichtung und die Art ihrer Aussetzung beschrieben. Einzelheiten der Konstruktion wie Anzahl und Anbringung der Wirbelschäkel können variiert werden, sofern die abgedeckte Meeresoberfläche nicht geringer ist als bei dem hier beschriebenen Modell. Auch die Spannvorrichtung kann unterschiedlich gestaltet sein.

6. Konstruktionsvarianten der Scheuchvorrichtung können von Schiffen getestet werden, die mindestens zwei Beobachter an Bord haben, von denen wenigstens einer nach dem von der Antarktis-Kommission angenommenen Programm für internationale wissenschaftliche Beobachtung ernannt wurde; alle anderen Einzelheiten dieser Erhaltungsmaßnahme müssen berücksichtigt werden.

7. Im Geltungsbereich des Übereinkommens dürfen keine Netzsondenkabel verwendet werden.

8. Die Anzahl der Seevögel der verschiedenen Arten, die bei der gezielten Fischerei auf Lepidonotothen squamifrons im FAO-Untergebiet 58.4.4 Antarktis in der Fangperiode 1996/97 getötet oder verletzt werden, ist zu melden.

Diesem Anhang ist eine Anlage beigefügt.

Anlage zu Anhang IV

1. Die Scheuchvorrichtung wird am Heck etwa 4,5 m über der Wasserlinie befestigt und zwar so, daß sie sich unmittelbar über dem Punkt befindet, an dem die Köder die Wasseroberfläche berühren.

2. Die Scheuchvorrichtung besteht aus einer 3 mm starken und mindestens 150 m langen Scheuchleine, an deren Ende sich eine Spannvorrichtung befindet, mit der die Hauptleine auch bei starkem Seitenwind hinter dem Schiff gehalten wird.

3. In Abständen von 5 m werden an der Hauptleine fünf Scheuchbänder angebracht, von denen jedes aus zwei etwa 3 mm starken Strängen besteht. Die Länge der Scheuchbänder beträgt zwischen 3,5 m für das erste und 1,25 m für das fünfte Band. Ist die Scheuchleine ausgebracht, sollten die Bänder die Meeresoberfläche berühren und mit der Schiffsbewegung eintauchen. Auf der Hauptleine sind Wirbelschäkel anzubringen, und zwar am Befestigungspunkt der Scheuchleine, vor und nach dem Ansatzpunkt der Scheuchbänder und unmittelbar vor der Spannvorrichtung am Ende der Hauptleine. Auch jedes der Scheuchbänder hat einen Wirbelschäkel am Verbindungspunkt zur Hauptleine.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG V

ANGABEN ZUR VERSUCHSFISCHEREI

1. Um sicherzustellen, daß dem Wissenschaftlichen Ausschuß der Antarktis-Kommission ausreichende Informationen übermittelt werden, gelten für die Zeit, in der eine Fischerei als Versuchsfischerei eingeordnet wird, folgende Bestimmungen:

i) Der Wissenschaftliche Ausschuß entwickelt einen Datenerfassungsplan, den er gegebenenfalls jährlich anpaßt; aus diesem Plan geht hervor, welche Daten erforderlich sind und auf welche Weise die erforderlichen Daten aus der Versuchsfischerei abgeleitet werden.

ii) Jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe an der Fischerei teilnehmen, übermittelt der Antarktis-Kommission jährlich zu einem festgesetzten Zeitpunkt die Angaben, die in dem vom Wissenschaftlichen Ausschuß entwickelten Datenerfassungsplan vorgesehen sind.

iii) Jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe an der Fischerei teilnehmen oder die Erlaubnis dazu erhalten sollen, erstellt jährlich einen Forschungs- und Fischereiplan, den er der Antarktis-Kommission vor einem festgesetzten Zeitpunkt zur Prüfung durch den Wissenschaftlichen Ausschuß und die Kommission unterbreitet.

iv) Bevor ein Mitgliedstaat seinen Schiffen die Teilnahme an einer bereits laufenden Versuchsfischerei erlaubt, unterrichtet er die Kommission mindestens drei Monate vor der nächsten ordentlichen Tagung der Kommission hiervon; die Schiffe des Mitgliedstaats dürfen nicht vor Abschluß dieser Tagung an der Versuchsfischerei teilnehmen.

v) Hat ein Mitgliedstaat die im Datenerfassungsplan vorgesehenen Angaben über die letzte Fangperiode nicht an die Antarktis-Kommission übermittelt, so ist es seinen Schiffen untersagt, die Versuchsfischerei fortzusetzen, bevor die entsprechenden Daten der Antarktis-Kommission zugeleitet und vom Wissenschaftlichen Ausschuß geprüft worden sind.

vi) Durch eine vorsorgliche Beschränkung der Fangmenge werden Fangkapazität und Fischereiaufwand so begrenzt, daß sie gerade zur Zusammenstellung der im Datenerfassungsplan vorgesehenen und für die Beurteilungen gemäß Artikel 16 der Verordnung erforderlichen Daten ausreichen.

vii) Mindestens drei Monate vor Beginn der Fangperiode werden dem Sekretariat der Antarktis-Kommission für jedes der an der Versuchsfischerei beteiligten Schiffe Name, Schiffstyp, Tonnage, Registriernummer und Funkzeichen übermittelt.

viii) Alle an der Versuchsfischerei beteiligten Schiffe nehmen einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord, der die Einhaltung des vereinbarten Datenerfassungsplans überwacht und bei der Zusammenstellung von biologischen und anderen wichtigen Daten behilflich ist.

2. Der vom Wissenschaftlichen Ausschuß erstellte und überarbeitete Datenerfassungsplan sollte folgende Angaben umfassen:

i) Angaben zum Fischereiaufwand und den biologischen, ökologischen und umweltrelevanten Daten, die für die Beurteilungen nach Artikel 16 der Verordnung erforderlichen sind, und Zeitpunkt, bis zu dem die vereinbarten Daten in jedem Jahr an die Antarktis-Kommission zu übermitteln sind;

ii) einen Plan zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Versuchsphase, der es erlaubt, die zur Einschätzung des Fischereipotentials und der ökologischen Beziehungen zwischen befischten, abhängigen und vergesellschafteten Fischpopulationen sowie der etwaigen nachteiligen Folgen erforderlichen Daten zusammenzustellen;

iii) Einschätzung der Zeit, die erforderlich ist, um die Auswirkungen der Fischerei auf die befischten, abhängigen und vergesellschafteten Fischpopulationen beurteilen zu können.

3. Der Forschungs- und Fischereiplan der Mitgliedstaaten, deren Schiffe an der Versuchsfischerei teilnehmen oder teilnehmen wollen, umfaßt im Rahmen der Möglichkeiten der Mitgliedstaaten folgende Angaben:

i) Eine Beschreibung der Art und Weise, in der die Mitglieder dem vom Wissenschaftlichen Ausschuß erstellten Datenerfassungsplan gerecht werden;

ii) die Art der Versuchsfischerei einschließlich Zielarten, Fangmethoden, vorgeschlagenen Gebieten und Hoechstfangmengen für die kommende Fangperiode;

iii) biologische Daten aus umfassenden bestandskundlichen Erhebungen (Verteilung, Größe, Demographie und Identifikation des Bestands);

iv) Einzelheiten über abhängige und vergesellschaftete Arten sowie voraussichtliche Auswirkungen der geplanten Fischerei;

v) Informationen, die im Rahmen anderer Fischereien im gleichen Gebiet oder aber ähnlicher Fischereien in anderen Gebieten zusammengestellt wurden und für die Einschätzung des Ertragspotentials hilfreich sein könnten.