32001R0973

Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten

Amtsblatt Nr. L 137 vom 19/05/2001 S. 0001 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates

vom 14. Mai 2001

mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat mit ihrem Beschluss 98/392/EG(3) das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt, das bestimmte Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Gemeinschaft an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

(2) Die Gemeinschaft ist infolge des Beschlusses 86/237/EWG(4) seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend "ICCAT-Konvention" genannt.

(3) Die ICCAT-Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren. Zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik geschaffen, nachstehend "ICCAT" genannt, die Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Regelungsbereich der Konvention abgibt, die für die Vertragsparteien verbindlich werden.

(4) Die ICCAT hat für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer bestimmte technische Maßnahmen empfohlen, insbesondere Mindestgrößen und ein Mindestgewicht, Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten oder auch mit bestimmten Fanggeräten sowie Kapazitätsgrenzen. Diese Empfehlungen sind für die Gemeinschaft verbindlich und sollten folglich durchgeführt werden.

(5) Bestimmte von der ICCAT angenommene technische Maßnahmen wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer(5) und die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(6) übernommen. Im Interesse größerer Klarheit empfiehlt es sich, sie in der vorliegenden Verordnung zusammenzufassen und die betreffenden Artikel in den genannten Verordnungen aufzuheben.

(6) Zur Berücksichtigung traditioneller Fangpraktiken in bestimmten Gebieten sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen bestimmte Thunfischarten gefangen und an Bord behalten werden dürfen.

(7) Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 95/399/EG(7) das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean genehmigt. Dieses Übereinkommen setzt einen angemessenen Rahmen für die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, um die Thunfischbestände und verwandte Arten im Indischen Ozean zu erhalten und rationell zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde die Thunfischkommission für den Indischen Ozean eingesetzt, nachstehend "IOTC" genannt, die Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Zuständigkeitsbereich der IOTC abgibt, die für die Vertragsparteien verbindlich werden.

(8) Die IOTC hat eine Empfehlung zu technischen Maßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Indischen Ozean verabschiedet. Diese Empfehlung ist für die Gemeinschaft verbindlich und sollte folglich durchgeführt werden.

(9) Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 1999/337/EG(8) das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm unterzeichnet und mit dem Beschluss 1999/386/EG(9) dessen vorläufige Anwendung bis zu seiner Genehmigung beschlossen. Folglich sollte die Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Übereinkommens anwenden.

(10) Ziel dieses Übereinkommens ist es unter anderem, die tödlichen Delphinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im östlichen Pazifik durch die Festsetzung jährlicher Grenzen schrittweise auf nahezu Null zu reduzieren und den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich langfristig zu sichern.

(11) Einige Bestimmungen dieses Übereinkommens wurden in der Verordnung (EG) Nr. 850/98 umgesetzt. Sie sollten in diese Verordnung übernommen werden.

(12) Die Gemeinschaft vertritt im östlichen Pazifik Fischereiinteressen und hat Verfahrensschritte eingeleitet, um der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch beizutreten, nachstehend "IATTC" genannt. In Erwartung des Beitritts und angesichts der Verpflichtung nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, mit den übrigen Beteiligten bei der Bewirtschaftung und Erhaltung der Ressourcen in dieser Region zusammenzuarbeiten, sollten die technischen Maßnahmen, die von der IATTC verabschiedet werden, angewandt werden. Diese Maßnahmen sollten folglich in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(13) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung sind technische Bestandserhaltungsmaßnahmen festgelegt, die für die in der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, nachstehend "Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft" genannt, für den Fang und das Anlanden der in Anhang I aufgelisteten weit wandernden Arten gelten.

TITEL I

DEFINITIONEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:

a) Gebiet 1

Sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere im Regelungsbereich der ICCAT-Konvention gemäß Artikel 1 der Konvention.

b) Gebiet 2

Sämtliche Gewässer des Indischen Ozeans im Regelungsbereich des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean gemäß Artikel 2 des Übereinkommens.

c) Gebiet 3

Sämtliche Gewässer des östlichen Pazifischen Ozeans in dem in Artikel 3 des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm festgelegten Gebiet.

TITEL II

TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 1

Kapitel 1

Eingeschränkte Verwendung bestimmter Schiffstypen und Fanggeräte

Artikel 3

(1) Vom 1. November bis zum 31. Januar ist den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in dem in Absatz 2 beschriebenen Gebiet Folgendes untersagt:

- das Aussetzen treibender Objekte,

- das Fischen unter nicht natürlich vorkommenden Objekten,

- das Fischen unter natürlich vorkommenden Objekten,

- das Fischen mit Hilfsschiffen,

- das Aussetzen von nicht natürlichen treibenden Objekten mit oder ohne Bojen,

- das Befestigen von Bojen an treibenden Objekten im Meer,

- das Einholen treibender Objekte und Abwarten, dass die von diesen Objekten angezogenen Fische sich unter dem Schiff sammeln,

- das Abschleppen treibender Objekte über die Grenzen des Gebietes.

(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet wird wie folgt abgegrenzt:

- südliche Grenze beim Breitengrad 4 °S

- nördliche Grenze beim Breitengrad 5 °N

- westliche Grenze beim Längengrad 20 °W

- östliche Grenze an der afrikanischen Küste.

(3) Es ist in dem Zeitraum und dem Gebiet nach den Absätzen 1 und 2 verboten, Fischereitätigkeiten ohne Beobachter an Bord aufzunehmen oder fortzusetzen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 31. Dezember 2002 die erforderlichen Maßnahmen für die Bestellung von Beobachtern und deren Beorderung an Bord aller Schiffe, die ihre Flagge führen oder in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und in dem Gebiet nach Absatz 2 Fischfang betreiben wollen.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass die ordnungsgemäß bestellten Beobachter so lange an Bord der Fischereifahrzeuge bleiben, auf die sie beordert wurden, bis sie durch andere Beobachter ersetzt werden.

(6) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das in dem Zeitraum und dem Gebiet nach den Absätzen 1 und 2 tätig ist, nimmt den Beobachter an Bord und unterstützt ihn dort bei der Erfuellung seiner Aufgaben.

Der Kapitän des Schiffes, das einen Beobachter an Bord nehmen soll, trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Ankunft und die Abfahrt des genannten Beobachters zu erleichtern. Während seines Aufenthalts an Bord werden dem bestellten Beobachter eine angemessene Unterkunft und geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.

(7) Die praktischen Einzelheiten der Absätze 4, 5 und 6 sind in Anhang II festgelegt.

(8) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 1. Mai jeden Jahres einen Gesamtbericht zur Bewertung des Inhalts und der Schlussfolgerungen der Berichte der Beobachter, die auf die Schiffe unter ihrer Flagge beordert wurden.

(9) Der Zeitraum nach Absatz 1, das Gebiet nach Absatz 2 und die Einzelheiten der Bestellung von Beobachtern nach Anhang II können von der Kommission gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 geändert werden.

Artikel 4

(1) Es ist verboten, Fänge von Echtem Bonito, Großaugenthun oder Gelbflossenthun, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Gebiet X nördlich 36°30'N oder in COPACE-Gebieten nördlich 31 °N und östlich 17°30'W mit Ringwaden getätigt wurden, an Bord zu behalten oder diese Arten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu befischen.

(2) Es ist verboten, Thun, der in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Spaniens oder Portugals in den ICES-Untergebieten VIII, IX oder X oder, in den COPACE-Gebieten, um die Kanarischen Inseln und Madeira mit Treibnetzen gefangen wurde, an Bord zu behalten oder diese Fischart in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu befischen.

Artikel 5

(1) Der Fang von Rotem Thun mit Umschließungsnetzen wird wie folgt verboten:

- im gesamten Mittelmeer vom 1. bis 31. Mai und für Fischereifahrzeuge, die ausschließlich oder hauptsächlich im Adriatischen Meer eingesetzt sind, im Mittelmeer außerhalb der Adria vom 16. Juli bis 15. August;

- im gesamten Mittelmeer vom 16. Juli bis 15. August und für Fischereifahrzeuge, die ausschließlich oder hauptsächlich im Mittelmeer außerhalb der Adria eingesetzt sind, im Adriatischen Meer vom 1. bis 31. Mai.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die oben genannten Vorschriften für alle Fischereifahrzeuge gelten, die ihre Flagge führen oder in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als südliche Grenze des Adriatischen Meeres eine von der albanisch-griechischen Grenze zum Kap Santa Maria di Leuca gezogene Linie.

(2) In der Zeit vom 1. bis 30. Juni ist es verboten, zur Unterstützung der Fischerei auf Roten Thun im Mittelmeer Flugzeuge oder Hubschrauber einzusetzen.

(3) Zwischen dem 1. Juni und dem 31. Juli jeden Jahres ist es verboten, im Mittelmeer mit Schiffen von über 24 m Länge Oberflächen-Langleinenfischerei auf Roten Thun auszuüben. Es gilt die Längendefinition der ICCAT nach Anhang III.

(4) Die Festlegung der Zeiträume und der Gebiete nach diesem Artikel sowie die Längendefinition nach Anhang III können von der Kommission gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT und nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 geändert werden.

Kapitel 2

Mindestgröße

Artikel 6

(1) Fische einer weit wandernden Art gelten als untermaßig, wenn ihre Abmessungen unter der in Anhang IV für die betreffende Art angegebenen Mindestgröße liegen.

(2) Die in Anhang IV festgelegten Größen können von der Kommission gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT und nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 geändert werden.

Artikel 7

(1) Untermaßige Fische weit wandernder Arten dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, feilgehalten, zum Verkauf angeboten, verkauft oder vermarktet werden. Diese Fische sind unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für die in Anhang IV genannten Arten, wenn sie als Beifang ins Netz gehen und zahlenmäßig nicht mehr als 15 % der angelandeten Mengen ausmachen. Im Falle des Roten Thuns gilt diese Obergrenze nicht für Fische mit einem Gewicht von weniger als 3,2 kg.

(2) Untermaßige Fische weit wandernder Arten aus Drittländern dürfen in der Gemeinschaft nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder vermarktet werden.

Artikel 8

Die Größe von Fischen einer weit wandernden Art wird gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gemessen.

Kapitel 3

Begrenzte Anzahl von Schiffen

Artikel 9

(1) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92(11) die Anzahl und die Gesamttonnage (Bruttoregistertonnen - BRT) der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die Großaugenthun als Zielart fangen, fest. Diese Festsetzung erfolgt anhand der durchschnittlichen Anzahl und Tonnage (in BRT) der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Zeitraum 1991/1992 im Gebiet 1 Großaugenthun als Zielart gefangen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar jeden Jahres die Liste aller Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und die beabsichtigen, im Laufe des Jahres in Gebiet 1 gezielt Großaugenthun zu fangen.

(3) In diesen Listen wird die interne Nummer der "Flottenkartei" angegeben, die dem Schiff nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft(12) zugeteilt worden ist.

(4) Auf der Grundlage der Angaben, welche die Mitgliedstaaten nach den Absätzen 2 und 3 übermitteln, kann der Rat die Anzahl und die nach Absatz 1 festgelegte BRT nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 auf die Mitgliedstaaten aufteilen.

(5) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 15. August jeden Jahres die Liste der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die gezielt Großaugenthun fangen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 31. August jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter.

(6) Die in Absatz 5 genannte Liste enthält folgende Angaben:

- Schiffsname, Registernummer

- gegebenenfalls: frühere Flagge

- gegebenenfalls: internationales Rufzeichen

- Schiffstyp, Länge und BRT

- Name und Anschrift des Reeders/der Reeder.

Artikel 10

(1) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft fest, die Weißen Thun des Nordatlantiks als Zielart befischen. Diese ist gleich der durchschnittlichen Anzahl an Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die im Zeitraum 1993-1995 gezielte Fischerei auf Weißen Thun des Nordatlantiks ausgeübt haben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar jeden Jahres die Liste aller Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und beabsichtigen, im Laufe des Jahres in Gebiet 1 Weißen Thun des Nordatlantiks gezielt zu befischen.

(3) In diesen Listen ist die interne Nummer der "Flottenkartei" angegeben, die jedem Schiff nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 zugeteilt worden ist.

(4) Auf der Grundlage der Angaben, welche die Mitgliedstaaten nach den Absätzen 2 und 3 übermitteln, kann der Rat die nach Absatz 1 festgelegte Anzahl von Schiffen nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 auf die Mitgliedstaaten aufteilen.

(5) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 15. Mai jeden Jahres die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die an der gezielten Fischerei auf Weißen Thun des Nordatlantiks teilnehmen. Bis zum 31. Dezember 2001 werden in dieser Liste Fischereifahrzeuge nicht aufgeführt, die Versuchsfischerei zur Erprobung alternativer Techniken zur Treibnetzfischerei betreiben. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 30. Mai jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter.

Kapitel 4

Sonstige Maßnahmen

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können anregen, dass Mundschnüren aus Monofilgarn an Wirbelschäkeln verwendet werden, damit lebende Blaue und Weiße Marline leichter befreit und wieder ausgesetzt werden können.

Artikel 12

Abweichend von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist die Verwendung von elektrischem Strom oder Harpunen für den Fang von Thunfisch und Riesenhai (Cetorhinus maximus) im Skagerrak und im Kattegat gestattet.

TITEL III

TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 2

Artikel 13

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 15. Juni jeden Jahres die Liste der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die im Vorjahr in Gebiet 2 Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito gefischt haben. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 30. Juni jeden Jahres an das Sekretariat der IOTC weiter.

(2) Die in Absatz 1 genannte Liste enthält folgende Angaben:

- Schiffsname, Registernummer;

- gegebenenfalls: frühere Flagge;

- gegebenenfalls: internationales Rufzeichen;

- Schiffstyp, Länge und BRT;

- Name und Anschrift des Reeders, Betreibers oder Charterers.

TITEL IV

TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 3

Artikel 14

(1) Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die unter den im Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm festgelegten Bedingungen fischen und über eine DML verfügen, sind befugt, bei der Fischerei auf Gelbflossenthun in Gebiet 3 Schwärme oder Gruppen von Delphinen mit Ringwaden einzukreisen.

(2) Unter "DML" versteht man die in Artikel 5 des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm festgelegte Begrenzung der Delphinsterblichkeit.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. September jeden Jahres

- eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das gesamte folgende Jahr eine DML beantragt haben,

- eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die im nächsten Jahr voraussichtlich im bezeichneten Gebiet eingesetzt werden,

- eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die für das erste oder zweite Halbjahr des folgenden Jahres eine DML beantragt haben,

- für jedes Schiff, das eine DML beantragt, eine Bescheinigung, dass das Schiff über die zum Delphinschutz geforderten Geräte und Ausrüstungen verfügt und sein Kapitän eine anerkannte Schulung in Techniken der Befreiung und Rettung von Delphinen erhalten hat.

(2) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Anträge auf DML den Bedingungen im Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm und den von der IATTC verabschiedeten Erhaltungsmaßnahmen entsprechen.

(3) Die Kommission prüft die Listen und ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm sowie mit den von der IATTC erlassenen Erhaltungsmaßnahmen und leitet sie an den Direktor der IATTC weiter.

Stellt die Kommission bei der Prüfung eines Antrags fest, dass dieser die oben genannten Bedingungen nicht erfuellt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, dass und warum sie einen Teil oder den ganzen Antrag nicht an den Direktor der IATTC weiterleiten kann.

(4) Die Kommission übermittelt jedem Mitgliedstaat sämtliche auf die Schiffe unter seiner Flagge aufzuteilenden DML.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Januar jeden Jahres mit, wie sie die DML auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufgeteilt haben.

(6) Die Kommission leitet die Liste und die Angaben zur Aufteilung der DML auf die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft vor dem 1. Februar jeden Jahres an den Direktor der IATTC weiter.

Artikel 16

(1) Es ist verboten, Hilfsschiffe zur Unterstützung von Fischereifahrzeugen einzusetzen, die mit Hilfe von Fischsammelgeräten fischen.

(2) Es ist verboten, Fisch auf See umzuladen.

TITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

(1) Es ist verboten, Schwärme oder Gruppen von Meeressäugern mit Ringwaden einzukreisen; die in Artikel 14 genannten Schiffe sind von diesem Verbot ausgenommen.

(2) Absatz 1 gilt für alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, in allen Gewässern.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Die aufgrund von Artikel 3 Absatz 9, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 erlassen.

Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

(1) Die Artikel 24, 33 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sowie die Einträge für Roten Thun und Schwertfisch in Anhang XII derselben Verordnung werden aufgehoben.

(2) Die Artikel 3a und 5a der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 sowie die Einträge für Roten Thun und Schwertfisch in Anhang IV sowie Anhang V derselben Verordnung werden aufgehoben.

(3) Verweisungen auf die genannten Verordnungen und Artikel gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Rekke

(1) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 78.

(2) Stellungnahme vom 28.2.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.

(4) ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

(5) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1.

(6) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2000 (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 3).

(7) ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24.

(8) ABl. L 132 vom 27.5.1999, S. 1.

(9) ABl. L 147 vom 12.6.1999, S. 23.

(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/91 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

(12) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.

ANHANG I

Verzeichnis der unter diese Verordnung fallenden Arten

- Weißer Thun: Thunnus alalunga

- Roter Thun: Thunnus thynnus

- Großaugenthun: Thunnus obesus

- Echtger Bonito: Katsuwonus pelamis

- Pelamide: Sarda sarda

- Gelbflossenthun: Thunnus albacares

- Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus

- Falscher Bonito: Euthynnus spp.

- Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii

- Fregattmakrelen: Auxis spp.

- Brachsenmakrele: Bramidae

- Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp.

- Segelfische: Istiophorus spp.

- Schwertfisch: Xiphias gladius

- Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.

- Gemeine Goldmakrele; Goldmakrele: Coryphaena hippurus; Coryphaena equiselis

- Haie: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae Rhincedon typus; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae

- Cetaces (Wale und Schweinswale): Physeteridae; Balaenopteridae; Balenidae; Eschrichtiidae; Monodontidae; Ziphiidae; Delphinidae.

ANHANG II

Praktische Einzelheiten nach Artikel 3 Absatz 7

1. BESTELLUNG VON BEOBACHTERN

a) Um ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Beobachtern nachzukommen, benennen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 3 Absatz 4 Personal mit der erforderlichen Qualifikation und Erfahrung. Dieses Personal muss zur Erfuellung seiner Aufgaben über folgende Befähigungen verfügen:

- ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren,

- Navigationsfähigkeit,

- eine ausreichende Kenntnis der ICCAT-Erhaltungsmaßnahmen,

- die Fähigkeit, einfache wissenschaftliche Aufgaben wie z. B. Probenahmen nach Bedarf auszuführen und korrekt zu beobachten und zu protokollieren,

- hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffes.

b) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beobachter zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort an Bord der Fischereifahrzeuge genommen werden, und sind ihnen beim Verlassen des Schiffes nach Ablauf des Beobachtungszeitraums behilflich.

2. PFLICHTEN DER BEOBACHTER

Wichtigste Aufgabe der Beobachter ist es, die Befolgung des Verbots nach Artikel 1 zu überwachen. Die bestellten Beobachter sind insbesondere gehalten,

a) die Fischereitätigkeiten der beobachteten Schiffe festzustellen und in einem Bericht festzuhalten;

b) den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten binnen 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums einen Bericht vorzulegen. Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Feststellungen des Beobachters einschließlich der gesammelten biologischen Daten.

3. KAPITÄNE DER FISCHEREIFAHRZEUGE

a) Der Kapitän wird rechtzeitig über Datum und Ort des Eintreffens des Beobachters und die voraussichtliche Dauer des Beobachtungszeitraums unterrichtet.

b) Der Kapitän des Schiffes kann eine Ausfertigung des Beobachtungsberichts anfordern.

ANHANG III

Länge der Schiffe (Artikel 5 Absatz 4)

ICCAT-Definition der Schiffslänge:

- für alle nach dem 18. Juli 1982 gebauten Fischereifahrzeuge 96 % der Länge über alles, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 % der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie,

- für alle vor dem 18. Juli 1982 gebauten Fischereifahrzeuge die Registerlänge, die in den nationalen Schiffsregistern oder einem amtlichen Schiffsdokument angegeben ist.

ANHANG IV

MINDESTGRÖSSE

(Artikel 6 Absatz 1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

(Artikel 20 Absatz 3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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