31995R1808

Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates vom 24. Juli 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente

Amtsblatt Nr. L 176 vom 27/07/1995 S. 0001 - 0091


VERORDNUNG (EG) Nr. 1808/95 DES RATES vom 24. Juli 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen jährlich Gemeinschaftszollkontingente zu herabgesetzten Zollsätzen oder mit Zollfreiheit für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse zu eröffnen.

Für Zeitungspapier (laufende Nummer 09.0015) hat die Gemeinschaft mit Kanada ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, das die Eröffnung eines Zollkontingents von 650 000 Tonnen vorsieht, wovon 600 000 Tonnen gemäß Artikel XIII des GATT bis zum 30. November jedes Jahres kanadischen Erzeugnissen vorbehalten sind; in diesem Abkommen ist ebenfalls vorgesehen, daß der den kanadischen Einfuhren vorbehaltene Anteil um 5 % erhöht wird, wenn er vor Ablauf eines gegebenen Jahres ausgeschöpft ist.

In dem Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Mittelmeerpräferenzen sowie über Zitrusfrüchte und Teigwaren hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, die Zollsätze für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte durch Gemeinschaftszollkontingente von angemessener Höhe und unterschiedlicher Geltungsdauer vorübergehend teilweise auszusetzen.

Der Zugang zu diesen Zollkontingenten ist jedoch davon abhängig, daß den Zollbehörden der Gemeinschaft ein von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes erteiltes Echtheitszeugnis vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, daß die Waren den vorgesehenen besonderen Merkmalen entsprechen.

Die Kommission hat durch Beschluß vom 9. März 1993 die zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelten Vereinbarungen gebilligt, die sich auf die dauerhafte Einfuhr bestimmter Mischungen aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste unter Befreiung von Zöllen und Agrarabschöpfungen in den Grenzen von Gemeinschaftszollkontingenten beziehen.

Im Rahmen der Uruguay-Runde wurde vereinbart, die Ausfuhr auf den Gemeinschaftsmarkt von chemisch reiner Fruktose mit Ursprung in Ländern, die kein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben, weiterhin zu ermöglichen.

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen ihrer Außenbeziehungen verpflichtet, jährlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember ein Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von 5 000 Tonnen zum Zollsatz von 10 % für gefrorene Filets von Seehechten in Form von Verarbeitungsblöcken mit Gräten ("Standard") und nach verschiedenen Anpassungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. August des folgenden Jahres ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von 1 870 000 ECU Wertzuwachs für verschiedene Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im Verfahren der aktiven Veredelung zu eröffnen.

Die Gemeinschaft hat sich bereit erklärt, für bestimmte handgearbeitete Waren jährlich ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von 10 540 000 ECU bis zum Jahreswert je Warengruppe von 1 200 000 ECU zu eröffnen. Um dieses Gemeinschaftszollkontingent in Anspruch nehmen zu können, ist den Zollbehörden der Gemeinschaft eine Bescheinigung der anerkannten Stellen des Herstellungslandes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Waren handgearbeitet sind.

Die Gemeinschaft hat sich bereit erklärt, für Gewebe aus Seide oder Schappeseide und für Gewebe aus Baumwolle, auf Handwebstühlen hergestellt, jährlich zollfreie Gemeinschaftszollkontingente bis zum Jahreswert (Zollwert) von 2 316 000 ECU für Seidengewebe und 2 069 000 ECU für Baumwollgewebe zu eröffnen. Die Zulassung zu diesen Gemeinschaftszollkontingenten ist jedoch an die Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft anerkannten Herstellungsbescheinigung, die Anbringung eines von diesen Behörden zugelassenen Stempelabdrucks am Anfang und Ende jedes Webstücks und an die nicht unterbrochene Beförderung vom Herstellungsland in die Gemeinschaft gebunden.

Aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen obliegt es der Gemeinschaft, Gemeinschaftszollkontingente für die Erzeugnisse der Anhänge I bis IV dieser Verordnung zu eröffnen. Dabei ist vor allem sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze in allen Mitgliedstaaten fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Um eine wirksame gemeinsame Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, ist es jedoch unbedenklich, es den Mitgliedstaaten zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden Mengen aus den Kontingentsmengen zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.

Weder die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes noch die Anpassungen der Kontingentsmengen und Zollsätze infolge von Rechtsakten des Rates oder der Kommission bringen substantielle Änderungen mit sich. Zur Vereinfachung ist daher vorzusehen, daß die technischen Änderungen und Anpassungen der Anhänge dieser Verordnung nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex durch die Kommission vorgenommen werden können.

Diese Verordnung muß unbeschadet der Änderung der bestehenden Abkommen im Rahmen des GATT anwendbar sein, soweit sich die so vereinbarten Änderungen auf die im Rahmen der Zollkontingente einzuführenden Waren, ihre Mengen, die Zollsätze und den jeweiligen Geltungszeitraum sowie gegebenenfalls die Voraussetzungen für den Zugang zum jeweiligen Kontingent beziehen. Deshalb ist vorzusehen, daß die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex die entsprechenden Änderungen dieser Verordnung und ihrer Anhänge vornehmen kann.

Übertragungen nicht ausgeschöpfter Mengen von einem Kontingentszeitraum auf den nächsten sind nicht zulässig.

Um den mit der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (1) der Kommission übertragenen Befugnissen Rechnung zu tragen, ist die im Verordnungsweg erfolgende Eröffnung von Zollkontingenten für die in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse jedoch auf das Jahr 1995 zu begrenzen.

Die in den genannten Abkommen vorgesehenen Zollkontingente gelten unbefristet. Sie enthalten auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen jener Zollkontingente. Die besonderen Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Kontingenten sind in den Anhängen dieser Verordnung festzulegen. Im Sinne einer rationellen Durchführung der betreffenden Maßnahmen ist es zweckmäßig, die zur Zeit noch auf verschiedene Verordnungen verstreuten Bestimmungen über die Zollkontingente für die betreffenden Waren zu einer einzigen, unbefristet gültigen Verordnung zusammenzufassen.

Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 3280/94 vom 19. Dezember 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereierzeugnisse (2) angenommen. Jene Verordnung wird durch die vorliegende Verordnung ergänzt und ersetzt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Zollsätze für die Waren der Anhänge I, II, III und IV werden im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten während der Zeiträume und nach den Vorschriften herabgesetzt, die in dieser Verordnung und den genannten Anhängen festgelegt sind.

(2) Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) findet bei der Berechnung des Gegenwerts der in Ecu ausgedrückten Beträge in der jeweiligen Landeswährung Anwendung.

Artikel 2

(1) Bei den in Anhang I unter den laufenden Nummern 09.0015 und 09.0017 genannten Zollkontingenten können die Mitgliedstaaten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft auf die genannten Zollkontingente die anderen Papiere anrechnen, die - bis auf das Kriterium der Wasserlinien - der Definition für Zeitungsdruckpapier in der zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapital 48 der Kombinierten Nomenklatur entsprechen und zu KN-Code 4801 00 90 gehören.

(2) Ab dem 30. November jedes Jahres können Restbestände der in Anhang I für Zeitungsdruckpapier genannten Mengen, die bis zum 29. November nicht ausgenutzt sind und voraussichtlich auch nicht mehr bis zum 31. Dezember ausgenutzt werden, für die Einfuhren der betreffenden Waren aus Kanada oder einem anderen Drittland verwendet werden.

Ist das konsolidierte Zollkontingent in Höhe von 600 000 Tonnen mit Herkunft aus Kanada ausgeschöpft, ohne daß ein autonomes Zollkontingent von mehr als 30 000 Tonnen für den Rest des Kalenderjahres eröffnet wurde, so wird spätestens zum 1. Dezember nach dem Verfahren des Artikels 10 eine zusätzliche Menge in Höhe von 5 v. H. des konsolidierten Zollkontingents eröffnet.

(3) Im Rahmen eines unter der laufenden Nummer 09.0091 aufgeführten Zollkontingents wird der für chemisch reine Fruktose mit Ursprung in Drittländern, die kein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben, vorgesehene bewegliche Teilbetrag bis zum 30. Juni 1995 und der Sonderzoll ab 1. Juli 1995 ausgesetzt.

Artikel 3

Zur Verwaltung des Zollkontingents in Anhang III, laufende Nummer 09.2501, gelten als

a) "Veredelungsarbeiten"

- im Sinne der Buchstaben a) und c) von Spalte 3 des Anhangs III: das Bleichen, Färben, Bedrucken, Beflocken, Imprägnieren, Appretieren und andere Arbeiten, die das Aussehen oder die Qualität, nicht aber die Natur der Ware verändern;

- im Sinne des Buchstabens b) von Spalte 3 des Anhangs III: das Zwirnen und Texturieren, auch in Verbindung mit dem Spulen, dem Färben und anderen Arbeiten, die das Aussehen, die Qualität oder die Aufmachung, nicht aber die Natur der Ware verändern;

b) "Wertzuwachs" der Unterschied zwischen dem Zollwert bei der Wiedereinfuhr, so wie er in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung definiert ist, und dem Zollwert, der zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr ermittelt würde, wenn die Waren, so wie sie ausgeführt worden sind, Gegenstand einer Einfuhr wären.

Artikel 4

(1) Die Zollsätze für die Einfuhr der Erzeugnisse des Anhangs IV Teil A werden im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents, laufende Nummer 09.0105, mit einem gemäß den Bestimmungen des Zollkodex ermittelten Zollwert von 10 540 000 ECU und mit einem Hoechstbetrag von 1 200 000 ECU für jeden sechsstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur ausgesetzt.

(2) Der Zugang zu diesem Kontingent ist jedoch Waren vorbehalten, für die eine von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft anerkannte Bescheinigung nach einem der Muster in Anhang IVc vorgelegt wird; diese Bescheinigung muß von einer anerkannten Stelle in einem der in Anhang IVd aufgeführten Herstellungsländer ausgestellt worden sein; daraus muß hervorgehen, daß die betreffenden Waren handgearbeitet sind.

Artikel 5

(1) Die Einfuhrzollsätze für die in Anhang IV Teil B aufgeführten Waren werden im Rahmen der in Teil B festgelegten Zollkontingente ausgesetzt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten für Waren des Anhangs IV Teil B als

a) "Handwebstühle" Webstühle, die zur Herstellung von Geweben ausschließlich durch Hand- und Fußbewegungen betrieben werden;

b) "Zollwert" der von der einschlägigen Gemeinschaftsregelung definierte Wert.

(3) Der Zugang zu diesen Kontingenten ist jedoch Gewebe, Samt und Plüsch vorbehalten,

a) denen eine von den zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaft anerkannte Herstellungsbescheinigung beigefügt ist, die einem der Muster in Anhang IVe entspricht und mit dem Sichtvermerk einer anerkannten Stelle des Herstellungslandes nach Anhang IVf versehen ist;

b) die zu Beginn und am Ende jedes Webstücks einen von den genannten Behörden anerkannten Stempelabdruck tragen oder ausnahmsweise auf jedem Stück mit einer von den Behörden des Herstellungslandes anerkannten Plombe versehen ist;

c) die ohne Unterbrechung aus dem Herstellungsland in die Gemeinschaft befördert wurden.

(4) Als "ohne Unterbrechung befördert" gelten Waren,

a) bei deren Beförderung kein Drittlandsgebiet berührt wird; Zwischenlandungen in Drittlandshäfen gelten nicht als Unterbrechung der unmittelbaren Beförderung, sofern die Waren bei diesen Zwischenlandungen nicht umgeladen werden;

b) deren Beförderung zwar unter Berührung von Drittlandsgebiet oder mit Umladung in einem Drittland erfolgt, aber aufgrund eines einzigen, durchgehenden, im Herstellungsland ausgestellten Beförderungspapiers.

Artikel 6

(1) Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission verwaltet. Diese kann geeignete Maßnahmen treffen, um eine wirksame Verwaltung zu gewährleisten.

(2) Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für in dieser Verordnung genannte Waren enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge auf die Kontingentsmenge vor.

Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit Angabe des Datums, an dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission nach derselben Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die Restmenge ausreicht.

(3) Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf das betreffende Kontingent zurückzuübertragen.

(4) Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest der Kontingentsmenge, so wird dieser anteilig im Verhältnis der Anträge zugeteilt. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die erfolgten Ziehungen unterrichtet.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 8

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen, kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, solange es der Rest der jeweiligen Kontingentsmenge ermöglicht.

Artikel 9

(1) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung, und zwar

a) die Änderungen und technischen Anpassungen, soweit sie infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind,

b) Anpassungen, die

- durch vom Rat im Rahmen des GATT geschlossene Abkommen oder Briefwechsel

oder

- aufgrund der von der Gemeinschaft im Rahmen des GATT gegenüber bestimmten Ländern eingegangenen Verpflichtungen notwendig werden,

werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 beschriebenen Verfahren erlassen.

(2) Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,

- Präferenzmengen von einem Kontingentszeitraum auf den anderen zu übertragen;

- die in den Abkommen oder Briefwechseln vorgesehenen Zeitpläne zu ändern;

- Kontingente aus neuen Abkommen zu eröffnen und zu verwalten,

- Bestimmungen zu erlassen, die die Verwaltung von Einfuhrzertifikaten unterliegenden Kontingenten beeinträchtigen.

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß für den Zollkodex nach Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet.

Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3) Der Ausschuß kann alle die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 11

Die Verordnung (EG) Nr. 3280/94 wird aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES MIRA

(1) ABL. Nr. L 349 vom 31. 12. 1992, S. 105.

(2) ABL. Nr. L 347 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(3) ABL. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1. Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) Süßorangen hoher Qualität: Orangen, die in ihren Merkmalen den Arten ähnlich sind, die reif, fest und von guter Form sind, mit zumindest guter Farbe, weicher Struktur, ohne Fäulnis, ohne rissige Haut, ohne harte oder trockene Haut, ohne Hautkrankheit, ohne Wachstumsrisse, ohne Quetschungen (außer durch übliche Behandlung bei der Aufbereitung), ohne durch Trockenheit oder Feuchtigkeit verursachte Schäden, ohne große oder hervorstehende Rauheiten, ohne Falten, Narben, Ölflecke, Schuppen, Sonneneinwirkungszeichen, Schmutz oder andere Fremdkörper, frei von Krankheiten, ohne Insekten oder Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen oder andere Ursachen, unter der Bedingung, daß höchstens 15 v. H. der Früchte der jeweiligen Sendung dieser Beschreibung nicht entsprechen, wobei in diesem Prozentsatz höchstens 5 v. H. mit ernsten Schäden eingeschlossen sind und in diesem Prozentsatz von 5 v. H. höchstens 0,5 v. H. Fäulnis enthalten ist;

b) Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen "Minneolas", die Kreuzungen von Zitrusfrüchten der Sorte "Minneolas" (Citrus paradisi Macf. C.V. Duncan und Citrus reticulata blanca, C.V. Dancy);

c) Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einer Konzentration von bis zu 50 Grad "Brix": Orangensäfte, deren Volumenmasse bei 20 °C 1,229 Gramm pro cm³ oder weniger beträgt.

2. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zollkontingente in diesem Anhang ist, daß folgende Dokumente vorgelegt werden:

- entweder - zusätzlich zur Anmeldung zur Abfertigung für den freien Warenverkehr - ein Echtheitszeugnis, das von den in Anhang IIb genannten zuständigen Behörden des Ursprungslands in Übereinstimmung mit einem der Muster in Anhang IIa ausgestellt wurde und das bestätigt, daß die darin aufgeführten Waren die in Absatz 1 genannten spezifischen Merkmale besitzen,

- oder für Orangensaftkonzentrate eine allgemeine Bestätigung, die der Kommission vor der Einfuhr vorgelegt werden muß und in der die zuständige Behörde des Ursprungslands bestätigt, daß die in diesem Land hergestellten Orangensaftkonzentrate keinen Saft von Blutorangen enthalten. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, damit diese die betroffenen Zolldienste entsprechend benachrichtigen können.

ANEXO IIa - BILAG IIa - ANHANG IIa - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ IIá - ANNEX IIa - ANNEXE IIa - ALLEGATO IIa - BIJLAGE IIa - ANEXO IIa - LIITE IIa - BILAGA IIa

MODELOS DE CERTIFICADO MODELLER TIL CERTIFIKAT MUSTER DER BESCHEINIGUNGEN ÕÐÏÄÅÉÃÌÁ ÐÉÓÔÏÐÏÉÇÔÉÊÏÕ MODEL CERTIFICATES MODÈLES DE CERTIFICAT MODELLI DI CERTIFICATO MODELLEN VAN CERTIFICAAT MODELOS DE CERTIFICADO TODISTUSMALLEJA FÖRLAGOR TILL INTYG

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANEXO IIb - BILAG IIb - ANHANG IIb - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ IIâ - ANNEX IIb - ANNEXE IIb - ALLEGATO IIb - BIJLAGE IIb - ANEXO IIb - LIITE IIb - BILAGA IIb

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1a) Die Bezeichnung der unter diesen Anhang fallenden Waren entspricht derjenigen in der Kombinierten Nomenklatur (ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 1994). Für Waren, die einen Taric-Code haben, wird die Beschreibung der Kombinierten Nomenklatur durch die Warenbeschreibung in Spalte 3 ergänzt.

ANHANG IV

TEIL A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANEXO IVc - BILAG IVc - ANHANG IVc - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ IVã - ANNEX IVc - ANNEXE IVc - ALLEGATO IVc - BIJLAGE IVc - ANEXO IVc - LIITE IVc - BILAGA IVc

MODELO DE CERTIFICADO DE FABRICACIÓN MODEL TIL FREMSTILLINGSCERTIFIKAT MUSTER DER HERSTELLUNGSBESCHEINIGUNG ÕÐÏÄÅÉÃÌÁ ÐÉÓÔÏÐÏÉÇÔÉÊÙÍ ÊÁÔÁÓÊÅÕÇÓ MODEL CERTIFICATE OF MANUFACTURE MODÈLE DE CERTIFICAT DE FABRICATION MODELLO DI CERTIFICATO DI FABBRICAZIONE MODEL VAN CERTIFICAAT VAN VERVAARDIGING MODELO DE CERTIFICADO DE FABRICO VALMISTUSTODISTUKSEN MALLI FÖRLAGA TILL TILLVERKNINGSINTYG

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANEXO IVd - BILAG IVd - ANHANG IVd - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ IVä - ANNEX IVd - ANNEXE IVd - ALLEGATO IVd - BIJLAGE IVd - ANEXO IVd - LIITE IVd - BILAGA IVd

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANEXO IVe - BILAG IVe - ANHANG IVe - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ IVå - ANNEX IVe - ANNEXE IVe - ALLEGATO IVe - BIJLAGE IVe - ANEXO IVe - LIITE IVe - BILAGA IVe

MODELO DE CERTIFICADO DE FABRICACIÓN MODEL TIL FREMSTILLINGSCERTIFIKAT MUSTER DER HERSTELLUNGSBESCHEINIGUNG ÕÐÏÄÅÉÃÌÁ ÐÉÓÔÏÐÏÉÇÔÉÊÙÍ ÊÁÔÁÓÊÅÕÇÓ MODEL CERTIFICATE OF MANUFACTURE MODÈLE DE CERTIFICAT DE FABRICATION MODELLO DI CERTIFICATO DI FABBRICAZIONE MODEL VAN CERTIFICAAT VAN VERVAARDIGING MODELO DE CERTIFICADO DE FABRICO VALMISTUSTODISTUKSEN MALLI FÖRLAGA TILL TILLVERKNINGSINTYG

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANEXO IVf - BILAG IVf - ANHANG IVf - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ IVæ - ANNEX IVf - ANNEXE IVf - ALLEGATO IVf - BIJLAGE IVf - ANEXO IVf - LIITE IVf - BILAGA IVf

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>