28.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 313/22 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2195 DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (1), insbesondere Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Methoden definiert werden, die von den Mitgliedstaaten gemeldet und von der Kommission geprüft wurden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013. |
(2) |
Angesichts der verschiedenen Arten von Vorhaben, die vom Europäischen Sozialfonds unterstützt werden können, kann es notwendig sein, dass die standardisierten Einheitskosten und die Pauschalfinanzierungen je nach Art des Vorhabens variieren, um den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen. |
(3) |
Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und in einigen Fällen auch zwischen Regionen eines Mitgliedstaats, was die Höhe der Kosten einer Vorhabenart angeht. Gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung des Europäischen Sozialfonds sollten auch die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und der Pauschalfinanzierungen, die von der Kommission festgelegt werden, die Besonderheiten eines jeden Mitgliedstaats und einer jeden Region widerspiegeln. |
(4) |
Damit die Beträge der standardisierten Einheitskosten der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten entsprechen, wird eine Methode zu deren Anpassung festgelegt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen festgelegt, die die Kommission bei der Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten heranziehen kann.
Artikel 2
Arten von Vorhaben
Die Arten der Vorhaben, die von der Erstattung auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 betroffen sind, sind in den Anhängen aufgeführt.
Artikel 3
Definition der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und ihrer Beträge
Die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 für jede Art von Vorhaben sind in den Anhängen aufgeführt.
Artikel 4
Anpassung von Beträgen
1. Die in den Anhängen angegebenen Beträge werden entsprechend den in den Anhängen festgelegten Methoden angepasst.
2. Die gemäß Absatz 1 angepassten Beträge gelten für die Erstattung von Ausgaben für die Teile der Vorhaben, die an oder nach dem Tag der Anpassung durchgeführt werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juli 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
ANHANG I
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Schweden
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
Art der Vorhaben (1) |
Indikatorbezeichnung |
Kostenart |
Maßeinheit für den Indikator |
Beträge |
|||||
|
Arbeitsstunden |
Lohn der im Rahmen des Vorhabens beschäftigten Personen |
Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (2) |
Lohngruppe (nach SSYK-Code (3)) |
Region: Stockholm (SE 11) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK (4)) |
Alle Regionen mit Ausnahme Stockholms (SE 12-33) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK) |
|||
1 (912-913-919 -921) |
229 |
234 |
|||||||
2 (414-415-421-422-512-513-514-515-522-611-612-613-614-826) |
257 |
254 |
|||||||
3 (331-348-411-412-413-419-711-712-713-714-721-722-723-724-731-732-734-741-742-743-811-812-813-814-815-816-817-821-822-823-824-825-827-828-829-831-832-833-834-914-915-931-932-933) |
297 |
282 |
|||||||
4 (223-232-233-234-235-243-249-313-322-323-324-332-342-343-344-345-346-347-511-011) |
338 |
313 |
|||||||
5 (213-221-231-241-244-245-246-247-248-311-312-315-321-341) |
419 |
366 |
|||||||
6 (211-212-214-222-242-314) |
554 |
517 |
|||||||
7 A (121) |
739 |
739 |
|||||||
7 B (111-123) |
801 |
625 |
|||||||
7 C (131-122) |
525 |
429 |
|||||||
|
Teilnahmestunden |
Vergütung der Teilnehmer |
Zahl der von den Teilnehmern absolvierten Stunden (2) |
Region: Stockholm (SE 11) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK) |
Alle Regionen mit Ausnahme Stockholms (SE 12-33) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK) |
||||
229 |
234 |
||||||||
|
Arbeitsstunden |
Lohn der im Rahmen des Vorhabens beschäftigten Personen |
Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (2) |
Berufsgruppe |
Region: Stockholm (SE 11) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK) |
Alle Regionen mit Ausnahme Stockholms (SE 12-33) (Einheitskosten pro Stunde — Betrag in SEK) |
|||
Projektleiter/in für Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, mehr als 20 Mio. SEK betragen |
535 |
435 |
|||||||
Projektleiter/in für Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, 20 Mio. SEK oder weniger betragen/Assistent/in der Projektleitung für Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, mehr als 20 Mio. SEK betragen |
478 |
405 |
|||||||
Projektmitarbeiter/in |
331 |
300 |
|||||||
Projektökonom/in |
427 |
363 |
|||||||
Verwalter/in |
297 |
270 |
|||||||
|
Teilnahmestunden |
Vergütung der Teilnehmer |
Zahl der von den Teilnehmern absolvierten Stunden (2) |
Finanzielle Unterstützung (Einheitskosten pro Stunde) |
|||||
Alter |
(SEK) |
||||||||
18-24 Jahre |
32 |
||||||||
25-29 Jahre |
40 |
||||||||
30-64 Jahre |
46 |
||||||||
|
|||||||||
Aktivitätsbeihilfe und Entwicklungsbeihilfe (Einheitskosten pro Stunde) |
|||||||||
Alter |
(SEK) |
||||||||
15-19 Jahre |
17 |
||||||||
20-24 Jahre |
33 |
||||||||
25-29 Jahre |
51 |
||||||||
30-44 Jahre |
55 |
||||||||
45-69 Jahre |
68 |
||||||||
|
|||||||||
Leistungen der sozialen Sicherheit und bei Krankheit (Einheitskosten pro Stunde) |
|||||||||
Alter |
(SEK) |
||||||||
19-29 Jahre (Leistungen der sozialen Sicherheit) |
51 |
||||||||
30-64 Jahre (Leistungen bei Krankheit) |
58 |
||||||||
|
|||||||||
Leistungen bei Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen bei Arbeits- und Berufsunfällen (Einheitskosten pro Stunde) |
|||||||||
Alter |
(SEK) |
||||||||
– 19 Jahre |
48 |
||||||||
20-64 Jahre |
68 |
2. Anpassung von Beträgen
Die Einheitskosten der Tabelle gelten für die 2015 geleisteten Arbeitsstunden oder von den Teilnehmern absolvierten Stunden. Mit Ausnahme der Einheitskosten für die Teilnahmevergütung gemäß Punkt 4 der Tabelle, die nicht angepasst wird, werden diese Beträge von 2016 bis 2023 am 1. Januar eines jeden Jahres automatisch um 2 % angehoben.
(1) Die Beträge der standardisierten Einheitskosten gelten nur für die Teile der Vorhaben, die die in diesem Anhang aufgeführten Kostenarten abdecken.
(2) Die Gesamtzahl der in einem Jahr gemeldeten Stunden darf die übliche Zahl der Jahresarbeitsstunden in Schweden, d. h. 1 862 Stunden, nicht überschreiten.
(3) In Schweden geltender Berufe-Code.
(4) Währung in Schweden.
ANHANG II
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten an Frankreich
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
Art der Vorhaben |
Indikatorbezeichnung |
Kostenart |
Maßeinheit für den Indikator |
Beträge (in Euro) |
||||||||||||||||
„Garantie Jeunes“, die im Rahmen der Prioritätsachse 1 „Integration junger NEET in den Arbeitsmarkt“ des operationellen Programms „Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l'Initiative pour l'emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer“ (CCI-2014FR05M9OP001) unterstützt wird |
Junge NEET (1), die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching ein positives Ergebnis im Rahmen der „Garantie Jeunes“ erzielt haben |
|
Zahl der NEET, die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching eines der folgenden Ergebnisse erzielt haben:
|
3 600 |
2. Anpassung von Beträgen
Die standardisierten Einheitskosten der Tabelle beruhen teilweise auf standardisierten Einheitskosten, die vollständig von Frankreich finanziert werden. Von den 3 600 EUR entfallen 1 600 EUR auf die standardisierten Einheitskosten gemäß der „Instruction ministérielle du 11 octobre 2013 relative à l'expérimentation Garantie Jeunes prise pour l'application du décret 2013-80 du 1er octobre 2013 ainsi que par l'instruction ministérielle du 20 mars 2014“, die die von den Jugendarbeitsämtern („missions locales“) übernommenen Kosten für das Coaching abdecken sollen, das jeder in die „Garantie Jeunes“ aufgenommene NEET erhält.
Die unter Punkt 1 definierten standardisierten Einheitskosten werden von dem Mitgliedstaat entsprechend der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Anpassung der im ersten Absatz genannten standardisierten Einheitskosten von 1 600 EUR aktualisiert, die die von den öffentlichen Jugendarbeitsämtern getragenen Kosten abdecken.
(1) Junger Mensch, der sich weder in Arbeit noch in der Ausbildung befindet und an einem im Rahmen des „Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l'Initiative pour l'emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer“ geförderten Vorhaben teilnimmt.