31983R0170

Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen

Amtsblatt Nr. L 024 vom 27/01/1983 S. 0001 - 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0056
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0056


VERORDNUNG (EWG) Nr. 170/83 DES RATES vom 25. Januar 1983 zurEinführung einer Gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltungund Bewirtschatung der Fischereiressourcen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43.

auf Vorschlag der Kommission[1],

[1] ABl. Nr. C 228 vom 1.9.1982, S. 1.

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

[2] ABl. Nr. C 57 vom 7.3.1977, S. 44.

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat ist übereingekommen, daß die Mitgliedstaaten einheitlich ihre Fischereizone vor ihrer Nordsee- und Nordatlantikküste mit Wirkung vom 1. Januar 1977 auf 200 Seemeilen ausdehnen, ohne damit einer gleichartigen Maßnahme in den übrigen ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Fischereizonen, vor allem im Mittelmeer, vorzugreifen. Seither haben auf dieser Grundlage die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Fischereigrenzen ebenfalls in gewissen Bereichen des Westatlantiks, des Skagerraks und des Kattegats sowie der Ostsee ausgedehnt. In diesem Zusammenhang ist es in Anbetracht der Überfischung der Bestände der wichtigsten Arten erforderlich, daß die Gemeinschaft im Interesse sowohl der Fischer als auch der Verbraucher durch eine geeignete Politik zum Schutz der Fanggründe die Erhaltung und Wiederauffuellung der Bestände gewährleistet. Somit ist es in Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft[3] angezeigt, eine Gemeinschaftliche Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereibestände zu Schaffen, die deren ausgewogene Nutzung garantiert.

[3] ABl. Nr. L 20 vom 19.1.1976, S. 19.

Diese Regelung muß insbesondere Maßnahmen zur Bestandserhaltung umfassen, die in geeigneter Form Beschränkungen des Fischereiaufwands. Regeln für die Nutzung der Bestände, besondere Bestimmungen für die Küstenfischerei und Überwachungsmaßnahmen einschließen können.

Die Maßnahmen zur Regelung des Fischereiaufwands können Begrenzungen der zulässigen Fänge je Art oder Artengruppe einschließen, was sich in der Festsetzung zulässiger Fangmengen für die einzelnen Bestände oder Bestandsgruppen niederschlagen wird.

Die globale Fangmenge ist auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

Die Erhaltung und die Bewirtschatung der Bestände müssen zu einer vermehrten Stabilität der Fischereitätigkeiten beitragen. Diese Stabilität muß auf der Grundlage einer Referenz-Aufteilung beurteilt werden, die die vom Rat festgelegten Leitlinien widerspiegelt.

Ferner muß diese Stabilität - so wie es der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1976, insbesondere in Anhang VII, beschlossen Hat - unter Berüksichtigung der derzeitigen biologischen Situation der Bestände auf die besonderen Bedürfnisse der Gebiete achten, deren Bevölkerung in besonderem Masse von der Fischerei und den mit ihr verbundenen GewerbeZweigen abhängt.

Der Begriff des relativen Charakters der angestrebten Stabilität ist deshalb in diesem Sinne zu verstehen.

Es ist angezeigt, zugunsten der Küstenfischerei besondere Vorschriften zu erlassen, die es diesem Sektor ermöglichen, sich den neuen Nutzungsbedingungen im Anschluß an die Schaffung der 200-Meilen-Fischereizone anzupassen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, zunächst bis zum 31. Dezember 1992 die in Artikel 100 der Beitrittsakte von 1972 bestimmte Ausnahmeregelung beizubehalten und die im gleichen Artikel vorgesehene Grenze von sechs Seemeilen generell bis zu 12 Seemeilen auszudehnen; diese Maßnahmen stellen gemäß der genannten Beitrittsakte die BeStimmungen dar, welche auf diejenigen folgen, die bis zum 31. Dezember 1982 vorgesehen waren. Diese Regelung wird nach etwaigen Anpassungen während eines weiteren Zeitraums von zehn Jahren weiter angewendet. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Rat über die Bestimmungen zu beschließen Haben, die sich Anschließen könnten.

Es sind Rechte festzulegen, die jeder Mitgliedstaat aufgrund der derzeitigen Regelung während dieses Zeitraums geltend machen kann.

In gewissen empfindlichen Gebieten müssen besondere Vereinbarungen über den Fischereiaufwand getroffen werden, die die Probleme bestimmter Küstenfischereien sowie das Interesse an einer Regelung der Fischereitätigkeit entlang eines Küstenstreifens berücksichtigen.

Zu diesem Zweck muß unter anderem ein Lizenzsystem eingeführt werden.

Die Schaffung einer Gemeinschaftlichen Regelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände muß mit der Errichtung eines wirksamen Systems zur Überwachung der Fischereitätigkeit an den Fangplätzen sowie der Anlandungen verbunden sein.

Zur Auswertung der wissenschaftlichen und technischen Daten, die eine Beurteilung der Lage der biologischen Meeresschätze sowie der zur Erhaltung der Bestände erforderlichen Bedingungen ermöglichen, muß bei der Kommission ein wissenschaftlich-technischer Ausschuß mit beratender Funktion eingesetzt werden.

Zur leichteren Durchführung dieser Verordnung muß ein Verfahren festgelegt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission in einem Verwaltungsausschuß vorsieht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Schutz der Fanggründe, zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze und zur Gewährleistung ihrer ausgewogenen Nutzung auf einer dauerhaften Basis unter angemessenen sozialen und Wirtschaftlichen Bedingungen wird eine gemeinschaftliche Regelung zur Erhaltung und Bewirtschatung der Fischereiressourcen geschaffen.

Zu diesem Zweck umfasst diese Regelung insbesondere Maßnahmen zur Bestandserhaltung, Regeln für die Nutzung und Aufteilung der Fischereiressourcen, besondere BeStimmungen für die Küstenfischerei und Überwachungsmaßnahmen.

Artikel 2

(1) Die Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele erforderlich sind, werden anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichtes des in Artikel 12 genannten wissenschaftlich-technischen Fischereiausschusses festgelegt.

(2) Die Maßnahmen des Absatzes 1 können für jede Art oder Artengruppe insbesondere folgendes vorsehen:

a) die Schaffung von Zonen, in denen der Fischfang untersagt oder auf Bestimmte Zeiträume, Schiffsarten, Fanggeräte oder Verwendungsarten der Fänge beschränkt ist,

b) die Festsetzung von Normen für die Fanggeräte,

c) die Festsetzung einer Mindestgrösse oder eines Mindestgewichts je Fischart,

d) die Einschränkung des Fischereiaufwands, insbesondere durch Beschränkung der Fänge.

Artikel 3

Zeigt sich, daß für eine Art oder für verwandte Arten die Fangmenge begrenzt werden muß, so werden die zulässige Gesamtfangmenge je Bestand oder Bestandgruppe, der Anteil der Gemeinschaft hieran sowie gegebenenfalls die den Drittländern zugeteilte Gesamtfangmenge und die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit jährlich festgelegt.

Der in Absatz 1 genannte Anteil wird um die Gesamtfangmenge der GemeinscHaft ausserhalb der der Gerichtsbarkeit oder der Oberhoheit der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässer erhöht.

Artikel 4

(1) Der in Artikel 3 genannte Fanganteil der Gemeinschaft wird zwischen den Mitgliedstaaten so aufgeteilt, daß für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände gewährleistet wird.

(2) Der Rat legt anhand der Angaben des in Artikel 8 genannten Berichtes nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages die Anpassungen fest, die sich bei der Aufteilung der Fischereiressourcen auf die Mitgliedstaaten in Anwendung von Absatz 1 als notwendig erweisen könnten.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich einer vorherigen Mitteilung an die Kommission die ihnen nach Artikel 4 zugeteilten Quoten für eine art oder Artengruppe ganz oder teilweise austauschen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit den geltenden GemeinscHaftsbestimmungen die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten fest. Die DurchführungsbeStimmungen zu diesem Absatz werden, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen.

Artikel 6

(1) Vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1992 dürfen die Mitgliedstaaten die Regelung des Artikels 100 der Beitrittsakte von 1972 beibehalten und die im gleichen Artikel vorgesehene Grenze von sechs Seemeilen für alle ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer generell bis zu 12 Seemeilen ausdehnen.

(2) Abgesehen von den auf der Grundlage der bestehenden nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgeuebten Tätigkeiten werden die Fangtätigkeiten aufgrund der Regelung des Absatzes 1 gemäß Anhang 1 dieser Verordnung ausgeuebt, der für jeden Mitgliedstaat die geographischen Gebiete der Küstenstreifen der übrigen Mitgliedstaaten, wo diese Tätigkeiten ausgeuebt werden, und die Arten festlegt, auf die sie sich erstrecken.

Artikel 7

(1) Bei den Arten von besonderem Interesse in dem in Anhang 11 Buchstabe A genannten Gebiet, für die aufgrund der Merkmale ihrer Nutzung eine biologische Empfindlichkeit besteht, werden die Fangtätigkeiten im Rahmen eines von der Kommission im Namen der Gemeinschaft verwalteten LizenzSystems ausgeuebt.

(2) Dem in Absatz 1 genannten System unterliegen die Schiffe, die den in Anhang II Buchstabe C angeführten Mindestmerkmalen entsprechen und deren Fischereitätigkeit die in Anhang II Buchstabe B festgelegten Arten erfasst.

Wenn der Fischereiaufwand von Schiffen, die nicht den in Unterabsatz 1 genannten Merkmalen entsprechen, der zufriedenstellenden Entwicklung der betroffenen Fischbestände schaden könnte, weil er sich gegenüber dem Aufwand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wesentlich erhöht Hat, können die in AnHang II Buchstabe C angeführten Mindestmerkmale enger gefasst oder spezifische Maßnahmen zur Überwachung der Tätigkeit der betreffenden Schiffe beschlossen werden.

(3) Für jeden Mitgliedstaat wird die Anzahl der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Schiffe, die ihre Fischereitätigkeit gleichzeitig ausüben können, in AnHang II Buchstabe D festgelegt. Die Tätigkeit dieser Schiffe im Sinne der Absätze 1 und 2 wird einem Verfahren zur Mitteilung durch Funk unterworfen, dessen Zweck es ist, die zuständigen Kontrollbehörden über die Bewegungen der betreffenden Schiffe bei der Einfahrt in und bei der Ausfahrt aus dem vorgenannten Gebiet zu unterrichten.

(4) Die in der Fußnote in AnHang II erwähnten spezifischen Kontrollmaßnahmen werden unbeschadet des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten[4] und des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände[5] erlassen.

[4] ABl. Nr. L 220 vom 29.7.1982, S. 1.

[5] Siehe S. 14 dieses Amtsblatts.

(5) Die Durchführungsbestimmungen und das Verfahren für die Erteilung der Lizenzen sowie für die Mitteilung der Schiffsbewegungen werden nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen.

Artikel 8

(1) Vor dem 31. Dezember 1991 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Lage der Fischerei in der GemeinscHaft, die wirtscHatliche und soziale Entwicklung der Küstengebiete und den Zustand der Fischbestände sowie ihre voraussichtliche Entwicklung vor.

(2) Auf der Grundlage dieses Berichtes und im Hinblick auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ziele beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages über die Änderungen an der Regelung der Artikel 6 und 7.

(3) Im Laufe des zehnten Jahres nach dem 31. Dezember 1992 unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht über die wirtschatliche und soziale Lage der Küstengebiete, auf dessen Grundlage der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages über die Bestimmungen beschließt, die nach Ablauf dieses Zehnjahreszeitraumes auf die Regelung der Artikel 6 und 7 folgen könnten.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf Verlangen alle die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Auskünfte.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 10

Um die Einhaltung dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, werden überwachungsmaßnahmen erlassen.

Artikel 11

Die in den Artikeln 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 4 und Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen.

Artikel 12

Bei der Kommission wird von dieser ein wissenschaftlich-technischer Fischereiausschuß eingesetzt. Der ausschuß wird regelmässig gehört; er erstellt jährlich einen Bericht über die Lage der Fischereiressourcen und über die Voraussetzungen für die Erhaltung der Fanggründe und Fischbestände sowie über die in der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Ausrüstungen.

Artikel 13

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen - im folgenden "ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein vertreter der Kommission den Vorsitz Hat.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 14

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ausschuß entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande.

(3) Die Kommission beschließt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen diese Maßnahmen jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission umgehend Mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung um höchstens einen Monat aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einem Monat anders entscheiden.

Artikel 15

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ERTL

ANHANG I

KÜSTENGEWÄSSER DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

FRANKREICH

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IRELAND

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DEUTSCHLAND

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NIEDERLANDE

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BELGIEN

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KÜSTENGEWÄSSER VON IRLAND

FRANKREICH

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VEREINIGTES KÖNIGREICH

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NIEDERLANDE

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DEUTSCHLAND

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BELGIEN

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KÜNSTENWÄSSER VON BELGIEN

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KÜNSTENWÄSSER VON DÄNEMARK

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KÜSTENGEWÄSSER VON DEUTSCHLAND

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KÜNSTENGEWÄSSER VON FRANKREICH und der überseeischen Departements

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KÜNSTENGEWÄSSER DER NIEDERLANDE

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ANHANG II

EMPFINDLICHE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 7

SHETLAND

A. Geographische Begrenzung

von der Westküste Schottlands bei 58°30'N bis 58°30'N - 6°15'W

von 58°30'N - 6°15'W bis 59°30'N - 5°45'W

von 59°30'N - 5°45'W bis 59°30'N - 3°00'W entlang der 12-Meilen-Linie nördlich der Orkneys

von 59°30'N - 3°00'W bis 61°00'N - 3°00'W

von 61°00'N - 3°00'W bis 61°00'N - 0°00' entlang der 12-Meilen-Linie nördlich der Shetlands

von 61°00'N - 0°00' bis 59°30'N - 0°00'

von 59°30'N - 0°00' bis 59°30'N - 1°00'W

von 59°30'N - 1°00'W bis 59°00'N - 1°00'W

von 59°00'N - 1°00'W bis 59°00'N - 2°00'W

von 59°00'N - 2°00'W bis 58°30'N - 2°00'W

von 58°30'N - 2°00'W bis 58°30'N - 3°00'W

von 58°30'N - 3°00'W bis zur Ostküste Schottlands bei 58°30'N

B. Arten

Grundfische ausser Stintdorsch und Blauer Wittling[6]

[6] für Schiffe, die gezielt auf stintdorsch und blauen Wittling Fischen, können spezifische KontrollMaßnahmen hinsichtlich der an bord Mitgeführten fanggeräte und der an bord vorhandenen anderen Fischarten gelten.

C. Mindestmerkmale

Schiffe mit einer Länge zwischen den Loten von 26 m oder mehr[7]

[7] als länge zwischen den loten gilt die entfernung gemessen auf der sommer-freibordlinie von der vorderseite des stevens zur Rückseite der Ruderanlage oder, falls keine Ruderanlage Besteht, zur Mitte desruderschafts.

D. Fischereiaufwand

Hoechstanzahl Schiffe

Frankreich: 52 Schiffe

Vereinigtes Königreich: 62 Schiffe

Bundesrepublik Deutschland: 12 Schiffe

Belgien: 2 Schiffe