31992R3760

Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur

Amtsblatt Nr. L 389 vom 31/12/1992 S. 0001 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0154


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3760/92 DES RATES vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (4) eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen hat sich als zweckdienliches Instrument erwiesen. Da indessen eine Reihe von Beständen sowohl in den Gemeinschaftsgewässern als auch ausserhalb dieser Gewässer weiter zurückgegangen sind, müssen die bestehenden Erhaltungsmaßnahmen verbessert und ausgeweitet werden.

Anzustreben ist eine rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der lebenden Gewässerressourcen sowie der Aquakultur, die dem Interesse der Fischwirtschaft an einer beständigen Entwicklung, ihren wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen und den Interessen der Verbraucher, gleichzeitig aber auch den biologischen Sachzwängen mit Rücksicht auf das Meeres-Ökosystem Rechnung trägt.

Die Fischerei muß so gesteuert werden, daß für jeden einzelnen Bestand ein Gleichgewicht zwischen den verfügbaren zugänglichen Ressourcen und den Parametern, die die Fischsterblichkeit beeinflussen können, geschaffen wird.

Im Interesse einer rationellen und verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Ressourcen sollte die Selektivität der Fangmethoden und -geräte verbessert werden, damit eine optimale Nutzung der Bestände und gleichzeitig eine Einschränkung der Rückwürfe gewährleistet werden kann.

Die Einführung eines allgemeinen gemeinschaftlichen Systems für Fanglizenzen, die an die Schiffe gebunden sind und von den Mitgliedstaaten verwaltet werden, könnte unbeschadet spezifischer gemeinschaftlicher Lizenzsysteme zur besseren Nutzungsregulierung und zu mehr Transparenz beitragen.

Es sollten besondere Bestimmungen für die Küstenfischerei vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (5) ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 2002 die bestehenden Einschränkungen des Zugangs zu den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit innerhalb einer Zone von maximal 12 Seemeilen, gerechnet von den Basislinien beizubehalten, wie sie zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 und - im Falle der Staaten, die der Gemeinschaft danach beigetreten sind -, zum Zeitpunkt ihres Beitritts bestanden.

Die bestehende Regelung, die Bestimmungen für den Zugang der Schiffe aus anderen Mitgliedstaaten umfasst, die herkömmlicherweise innerhalb dieser Zone von 12 Seemeilen Fischfang betreiben, sollte ebenfalls bis zum 31. Dezember 2002 fortgeführt werden.

Der Rat sollte vor diesem Zeitpunkt darüber befinden, welche Bestimmungen auf diese Beschränkungen und Regelungen folgen könnten.

Sonderregelungen für die Fangtätigkeit in einem bestimmten empfindlichen Gebiet sollten beibehalten werden.

Im Hinblick auf eine echte Bestandserhaltung sollte der Grad der Befischung bestimmter Bestände begrenzt werden; die betreffenden Quoten könnten auf jährlicher oder mehrjähriger Basis und/oder gegebenenfalls für mehrere Arten festgelegt werden. Die genannten Entscheidungen haben wesentliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung derjenigen Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die Fischerei ein bedeutender Erwerbszweig ist; daher sollten derartige Entscheidungen vom Rat auf Vorschlag der Kommission getroffen werden.

Für Bestände, deren Befischung begrenzt werden muß, sind die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft in Form von für die Mitgliedstaaten verfügbaren Möglichkeiten als Quoten und erforderlichenfalls als Fischereiaufwand festzulegen.

Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände müssen zu einer vermehrten Stabilität der Fischereitätigkeiten beitragen. Diese Stabilität muß auf der Grundlage einer Referenz-Aufteilung beurteilt werden, die die vom Rat festgelegten Leitlinien widerspiegelt.

Ferner muß diese Stabilität - so wie es der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1976, insbesondere in Anhang VII, beschlossen hat - unter Berücksichtigung der derzeitigen biologischen Situation der Bestände auf die besonderen Bedürfnisse der Gebiete achten, deren Bevölkerung in besonderem Masse von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt.

Der Begriff des relativen Charakters der angestrebten Stabilität ist deshalb in diesem Sinne zu verstehen.

Die Fischereimöglichkeiten der Gemeinschaft, die bisher nicht genutzt wurden, sollten unter Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten zugeteilt werden.

Der Fischereisektor der Gemeinschaft sollte umstrukturiert und mit den verfügbaren und zugänglichen Beständen in Einklang gebracht werden; ausserdem sollten die Besonderheiten der einzelnen Fischereizweige und die möglichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen berücksichtigt werden. Die Leitlinien für die Umstrukturierung der gemeinschaftlichen Fischerei sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

Im Hinblick auf die richtige Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik sollte ein gemeinschaftliches Kontrollsystem für den gesamten Sektor eingeführt werden, das dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt.

Es sollten Verfahren vorgesehen werden, nach denen im Falle ernster Störungen, welche die Ziele der Erhaltung der Ressourcen gefährden könnten, Sofortmaßnahmen erlassen werden können.

Zur Auswertung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Daten, die eine Beurteilung der Lage der Fischerei sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung ermöglichen, muß ein Ausschuß mit beratender Funktion eingesetzt werden. Dieser Ausschuß muß in seinen Berichten auch die wirtschaftlichen Auswirkungen seiner biologischen Gutachten aufzeigen.

Die Beschlußfassung sowie die Durchführung und Überwachung der gefassten Beschlüsse sollten auf der jeweils am besten geeigneten Ebene erfolgen.

Zur leichteren Durchführung dieser Verordnung muß ein Verfahren festgelegt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in einem Verwaltungsausschuß für Fischerei und Aquakultur vorsieht.

Aufgrund der grossen Zahl und der Komplexität der erforderlichen Änderungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 aufzuheben und zu ersetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf alle Tätigkeiten zur Nutzung lebender Gewässerressourcen, einschließlich der Aquakultur, sowie auf die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, soweit sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in den Fischereigewässern der Gemeinschaft oder durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ausgeuebt werden.

Artikel 2

(1) In bezug auf die Nutzungstätigkeiten besteht das allgemeine Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, die verfügbaren und zugänglichen lebenden Meeresressourcen zu schützen und zu erhalten und dafür zu sorgen, daß sie unter wirtschaftlichen und sozial angemessenen Bedingungen rationell, verantwortungsvoll, dauerhaft und unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Ökosystem des Meeres bewirtschaftet werden und dabei insbesondere den Bedürfnissen sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher Rechnung getragen wird.

Zu diesem Zweck wird eine gemeinschaftliche Regelung zur Steuerung der Nutzungstätigkeiten eingeführt, die zu einem dauerhaften Gleichgewicht zwischen den Ressourcen und der Nutzung in den verschiedenen Fanggebieten führen muß.

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Erhaltung und den Schutz der Bestände. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß nichtgewerbliche Tätigkeiten die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik nicht beeinträchtigen.

Zu diesem Zweck und zur Sicherung substanzerhaltender Nutzungstätigkeiten werden durch diese Verordnung die Rahmenbedingungen für die Regulierung des Zugangs sowie für die Verwaltung und Kontrolle des Fischereiaufwands erlassen und die hierfür erforderlichen Mittel und Verfahren festgelegt.

Artikel 3

Im Sinne dieser Verordnung sind a) Fischereigewässer der Gemeinschaft: die Gewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten;

b) Ressourcen: die verfügbaren und zugänglichen lebenden Meeresressourcen einschließlich der anadromen und katadromen Arten während ihres Lebens im Meer;

c) Fischereifahrzeuge: für die gewerbliche Nutzung von Ressourcen ausgerüstete Fahrzeuge;

d) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft: Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind;

e) Grad der Befischung: Verhältnis der in einem bestimmten Zeitraum erfolgten Fänge eines Bestands zu diesem Bestand insgesamt;

f) Fischereiaufwand: im Falle eines Fischereifahrzeugs das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit, im Falle einer Flotte oder Gruppe von Fischereifahrzeugen die Summe des Fischereiaufwands jedes einzelnen Fischereifahrzeugs;

g) Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft: die Fangmöglichkeiten, die der Gemeinschaft in den Fischereigewässern der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, zuzueglich der gesamten Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft ausserhalb der Fischereigewässer der Gemeinschaft und abzueglich der Drittländern zugeteilten gesamten Fangmöglichkeiten.

TITEL I Regulierung des Zugangs zu Gewässern und Ressourcen

Artikel 4

(1) Zur rationellen, verantwortungsvollen und dauerhaften Nutzung der Ressourcen legt der Rat, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit fest. Diese Maßnahmen werden anhand der verfügbaren biologischen, sozio-ökonomischen und technischen Gutachten und insbesondere der Berichte des in Artikel 16 genannten Ausschusses ausgearbeitet.

(2) Diese Bestimmungen können für jede Fischerei oder Fischereigruppe insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:

a) Errichtung von Gebieten, in denen die Fischereitätigkeit untersagt ist oder Beschränkungen unterliegt;

b) Begrenzung des Grads der Befischung;

c) mengenmässige Begrenzung der Fänge;

d) Beschränkung der auf See verbrachten Zeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entfernten Lage der Fischereigewässer,

e) Festsetzung der Anzahl und des Typs der zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge;

f) Festsetzung technischer Maßnahmen in bezug auf die Fanggeräte sowie deren Verwendung;

g) Festsetzung einer zulässigen Mindestgrösse oder eines zulässigen Mindestgewichts der für den Fang zugelassenen Fische;

h) Anreize für eine selektive Fischerei, auch solche wirtschaftlicher Natur.

Artikel 5

(1) Der Rat legt nach dem in Artikel 43 des Vertrages vorgesehenen Verfahren bis zum 31. Dezember 1993 eine spätestens ab dem 1. Januar 1995 anzuwendende Gemeinschaftsregelung mit Bestimmungen über die Mindestangaben fest, die in den von den Mitgliedstaaten zu erteilenden und zu verwaltenden Fanglizenzen enthalten sein müssen.

Ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Gemeinschaftsregelung sind die Mitgliedstaaten gehalten, nationale Fanglizenzregelungen anzuwenden. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft über eine Lizenz verfügen, die an das Schiff gebunden ist.

Diese Bestimmungen sind unbeschadet jeglicher Sonderregelungen anwendbar, die auf Gemeinschaftsebene gelten oder im Rahmen bestehender oder künftiger internationaler Abkommen vorgeschrieben sind.

(2) Die Lizenzregelungen gelten für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in den Fischereigewässern der Gemeinschaft, in Drittlandsgewässern oder auf Hoher See tätig sind. Die Vorschriften der Gemeinschaft über Mindestangaben gelten auch für Fischereifahrzeuge von Drittländern, die gemäß internationalen Abkommen in den Fischereigewässern der Gemeinschaft fischen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2002 die Vereinbarungen im Sinne von Artikel 100 der Beitrittsakte von 1972 beizubehalten und die in diesem Artikel festgelegte Grenze von sechs Seemeilen für alle ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer allgemein bis auf zwölf Seemeilen auszudehnen.

(2) Abgesehen von den auf der Grundlage bestehender nachbarschaftlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgeuebten Tätigkeiten werden die Fangtätigkeiten aufgrund der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen gemäß Anhang I ausgeuebt, in dem für jeden Mitgliedstaat die geographischen Gebiete der Küstenstreifen der übrigen Mitgliedstaaten, in denen diese Tätigkeiten ausgeuebt werden und die Arten festgelegt sind, auf die sie sich erstrecken.

Artikel 7

(1) In dem in Anhang II festgelegten Gebiet wird in bezug auf Arten, die in diesem Gebiet von besonderer Bedeutung sind und für die aufgrund der Merkmale ihrer Nutzung eine biologische Empfindlichkeit besteht, die Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen mit einer Länge zwischen den Loten von 26 m oder mehr, die Grundfischarten mit Ausnahme von Stintdorsch und Blauem Wittling fangen, durch ein von der Kommission für die Gemeinschaft verwaltetes Lizenzsystem sowie nach Verfahren geregelt, nach denen den zuständigen Kontrollbehörden die Einfahrt eines Schiffes in das betreffende Gebiet und das Verlassen dieses Gebiets gemäß den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zu melden sind.

(2) Die Durchführungsbestimmungen sowie die Verfahren für die Einrichtung der Fanglizenzregelungen und die Meldung der Schiffsbewegungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

Artikel 8

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 4 kann der Grad der Befischung für den betreffenden Zeitraum durch eine Begrenzung der zulässigen Fangmengen und erforderlichenfalls des Fischereiaufwands gesteuert werden. In Fällen, in denen eine Begrenzung der zulässigen Fangmengen nicht angebracht ist, kann der Grad der Befischung dadurch gesteuert werden, daß nur der Fischereiaufwand begrenzt wird.

(2) Erweist es sich als notwendig, bei einer bestimmten Fischerei innerhalb der Fischereigewässer der Gemeinschaft oder aber ausserhalb dieser Gewässer für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft den Grad der Befischung zu begrenzen, so werden diese Beschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 festgelegt.

(3) Der Rat wird nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages wie folgt tätig:

i) Er kann auf Mehrjahresbasis Bewirtschaftungsziele für jede Fischerei oder Fischereigruppe nach Maßgabe der besonderen Merkmale der betreffenden Bestände festlegen. Gegebenenfalls werden diese Ziele für mehrere Arten festgelegt. Bei der Festsetzung der vorrangigen Ziele werden gegebenenfalls der Umfang der Ressourcen, die Form der Erzeugung, die Tätigkeit und die Erträge genau angegeben.

ii) Er legt ferner für jede Fischerei oder Fischereigruppe, für die Bewirtschaftungsziele vorgegeben wurden, Bewirtschaftungspläne zur Erreichung dieser Bewirtschaftungsziele fest, in denen auch die besonderen Bedingungen für die Ausübung der Nutzungstätigkeit geregelt werden; die Bewirtschaftungspläne können gegebenenfalls auf mehrjähriger Basis festgelegt werden.

iii) Er überarbeitet die festgesetzten Ziele und Pläne spätestens ein Jahr vor Ablauf des für jede Fischerei oder Fischereigruppe festgelegten Zeitraums und passt sie dem aktuellen Stand an.

(4) Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission wie folgt tätig:

i) Er legt gegebenenfalls auf Mehrjahresbasis - die zulässige Gesamtfangmenge und/oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand für jede Fischerei oder Fischereigruppe von Fall zu Fall fest. Grundlage dafür sind die gemäß Absatz 3 festgelegten Bewirtschaftungsziele und -pläne;

ii) er teilt die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so auf, daß für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist. Auf Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten kann jedoch der Entwicklung bei den Kleinstquoten und dem regelmässigen Quotentausch seit 1983 unter Beachtung einer insgesamt ausgewogenen Aufteilung Rechnung getragen werden;

iii) er legt bei der gemeinschaftlichen Festsetzung neuer Fangmöglichkeiten für eine Fischerei oder Fischereigruppe, die vorher nicht Gegenstand der Gemeinsamen Fischereipolitik waren, das Aufteilungsverfahren unter Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten fest;

iv) er kann ferner von Fall zu Fall die Bedingungen für die Anpassung von Fangrechten von einem Jahr zum anderen festlegen;

v) er kann auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten alle zwischenzeitlich erforderlichen Anpassungen der Bewirtschaftungsziele oder Bewirtschaftungspläne vornehmen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können nach Mitteilung an die Kommission die ihnen zugeteilten Fangrechte ganz oder teilweise austauschen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften und der Gemeinsamen Fischereipolitik der Kommission jedes Jahr die von ihnen festgelegten Kriterien für die Aufteilung und die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Fangrechte mit.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen in Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit ergreifen, sofern - sie ausschließlich lokale Bestände betreffen, die nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats von Interesse sind;

- sie nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats gelten;

- sie mit den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Zielen vereinbar und nicht weniger strikt als die gemäß Artikel 4 ergriffenen Maßnahmen sind.

(2) Die Kommission wird gemäß den Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über alle Pläne, mit denen nationale Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen eingeführt oder geändert werden sollen, so rechtzeitig unterrichtet, daß sie ihre Bemerkungen hierzu vorlegen kann.

TITEL II Verwaltung und Überwachung der Fischereitätigkeit

Artikel 11

Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 42 des Vertrages unter Berücksichtigung des Titels I für mehrere Jahre und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 1994 die Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung fest. Bei dieser Umstrukturierung werden die im Einzelfall möglichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die Besonderheiten der Fischereigebiete berücksichtigt.

TITEL III Allgemeine Bestimmungen

Artikel 12

(1) Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages ein gemeinschaftliches Überwachungssystem fest, das für den gesamten Sektor gilt.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Angaben. Nach dem Verfahren des Artikels 18 ist festzulegen, welche Angaben erforderlich sind.

(2) Die Kommission behandelt diese Angaben unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes.

Artikel 14

(1) Zumindest alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Gemeinschaftsgremien, die den Sektor vertreten, einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung, insbesondere in Anwendung von Artikel 8, getroffen wurden.

(2) Spätestens zum 31. Dezember 2001 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Situation der Fischerei in der Gemeinschaft, insbesondere über die wirtschaftliche und soziale Lage in den Küstenregionen, über den Zustand der Ressourcen und deren voraussichtliche Entwicklung sowie über die Durchführung dieser Verordnung. Auf der Grundlage dieses Berichts beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages vor dem 31. Dezember 2002 über erforderliche Anpassungen, insbesondere in bezug auf Artikel 7, sowie über mögliche weitere Vorschriften im Anschluß an die in Artikel 6 genannte Regelung.

Artikel 15

(1) Im Fall schwerwiegender und unerwarteter Störungen, die die Erhaltung von Ressourcen gefährden könnten, beschließt die Kommission entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats über die erforderlichen Maßnahmen, die höchstens für sechs Monate gelten dürfen; sie werden den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mitgeteilt und sind sofort anwendbar.

(2) Wird die Kommission von einem Mitgliedstaat mit einem entsprechenden Antrag befasst, so trifft sie ihre Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen.

(3) Die Mitgliedstaaten können dem Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung mit der von der Kommission gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidung befassen.

(4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einem Monat anders entscheiden.

Artikel 16

Bei der Kommission wird von dieser ein Wissenschaftlich-technisch und Wirtschaftlicher Fischereiausschuß eingesetzt. Der Ausschuß wird regelmässig gehört; er erstellt jährlich einen Bericht über die Lage der Fischereiressourcen und die Entwicklung der Fischereitätigkeit unter Berücksichtigung biologischer und technischer Aspekte. Er erstattet ferner Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Lage der Fischereiressourcen. Der Ausschuß berichtet jährlich nach Maßgabe des Artikels 41 Buchstabe a) des Vertrages über die Arbeiten und den Bedarf auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung im Sektor Fischerei und Aquakultur.

Artikel 17

Es wird ein Verwaltungsausschuß für Fischerei und Aquakultur - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Artikel 18

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann innerhalb der in dem vorstehenden Absatz genannten Frist mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 19

Bei der Anwendung dieser Verordnung werden Sonderregelungen berücksichtigt, die sich aus Fischereiabkommen ergeben, die die Gemeinschaft mit Drittländern oder im Rahmen internationaler Organisationen oder die die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften geschlossen haben.

Artikel 20

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 wird aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die Bestimmungen der durch Absatz 1 aufgehobenen Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident J. GUMMER

(1) ABl. Nr. C 311 vom 27. 11. 1992, S. 7.

(2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 24. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 19.

ANHANG I (1)

KÜSTENGEWÄSSER DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZWISCHEN 6 UND 12 SEEMEILEN

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(2) Berichtigung siehe ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1983, S. 42, englische Ausgabe.

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KÜSTENGEWÄSSER IRLANDS

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KÜSTENGEWÄSSER BELGIENS

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KÜSTENGEWÄSSER DÄNEMARKS

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KÜSTENGEWÄSSER DEUTSCHLANDS

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KÜSTENGEWÄSSER FRANKREICHS UND DER ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS

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KÜSTENGEWÄSSER SPANIENS

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KÜSTENGEWÄSSER DER NIEDERLANDE

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(1) Alle Begrenzungen sind ab den Basislinien gerechnet, wie sie zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 und - im Falle der Staaten, die der Gemeinschaft danach beigetreten sind - zum Zeitpunkt ihres Beitritts bestanden.

ANHANG II

(EMPFINDLICHE GEBIETE NACH ARTIKEL 7) SHETLAND-GEBIET

A. Geographische Begrenzung

Von der Westküste Schottlands bei 58°30′ N bis 58°30′ N, 6°15′ W,

von 58°30′ N, 6°15′ W bis 59°30′ N, 5°45′ W,

von 59°30′ N, 5°45′ W bis 59°30′ N, 3°00′ W entlang der 12-Meilen-Linie nördlich der Orkneys,

von 59°30′ N, 3°00′ W bis 61°00′ N, 3°00′ W,

bis 61°00′ N, 3°00′ W, bis 61°00′ N, 0°00′ entlang der 12-Meilen-Linie nördlich der Shetlands,

von 61°00′ N, 0°00′ bis 59°30′ N, 0°00′,

von 59°30′ N, 0°00′, bis 59°30′ N, 1°00′ W,

von 59°30′ N, 1°00′ W bis 59°00′ N, 1°00′ W,

von 59°00′ N, 1°00′ W bis 59°00′ N, 2°00′ W,

von 59°00′ N, 2°00′ W bis 58°30′ N, 2°00′ W,

von 58°30′ N, 2°00′ W bis 58°30′ N, 3°00′ W,

von 58°30′ N, 3°00′ W bis zur Ostküste Schottlands bei 58°30′ N.

B. Zulässiger Fischereiaufwand

Zulässige Anzahl der Schiffe mit einer Länge zwischen den Loten von 26 m oder mehr (1) für die Fischerei auf Grundfischarten, ausser Stintdorsch und Blauem Wittling (2):

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C. Spezifische Kontrollmaßnahmen

In Übereinstimmung mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 (3) und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 (4).

(1) Siehe Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 der Kommission (ABl. Nr. L 274 vom 25. 9. 1986, S. 1).

(2) Für Schiffe, die gezielt auf Stintdorsch und Blauen Wittling fischen, können spezifische Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der an Bord mitgeführten Fanggeräte und der an Bord vorhandenen anderen Fischarten gelten.

(3) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1.