11.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 123/2009 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone und der Bedingungen für die Ausnahme von Tieren vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 sowie Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen, der Durchführung von Impfprogrammen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (2) enthält Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie Beschränkungen für die Verbringung von Tieren in und aus den Schutz- und Überwachungszonen (der „Sperrzone“).

(3)

Anhang III der genannten Verordnung regelt die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG für empfängliche Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen.

(4)

Laut der Stellungnahme des wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA zu Vektoren und Impfstoffen (3) vom 27. April 2007 ist die Impfung ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit, zur Verhinderung klinischer Ausbrüche und damit zur Begrenzung der Verluste für Landwirte.

(5)

Durch die Impfung von Tieren gegen die Blauzungenkrankheit wird der Immunstatus der empfänglichen Tierpopulation wesentlich geändert. Die Mitgliedstaaten sollten anhand der Ergebnisse der laufenden Blauzungenüberwachungsprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nachweisen, dass in einem Teil der Sperrzone keine allgemeinen oder spezifischen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren. Solche Überwachungsprogramme sollten eine passive klinische Überwachung und eine aktive laborgestützte Überwachung mindestens anhand der Beobachtung von Sentineltieren umfassen.

(6)

Die laborgestützte Überwachung anhand von Sentineltieren sollte sich nicht nur auf serologische Tests beschränken, sondern sie kann auch mittels anderer Diagnosemethoden durchgeführt werden, insbesondere durch Erreger-identifizierungstests.

(7)

Auch wenn kein Virus zirkuliert, sollte von der Impfung nicht abgeraten werden, und die präventive Impfung in Sperrzonen ohne Viruszirkulation sollte nicht behindert werden. Nach der Richtlinie 2000/75/EG ist die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit jedoch nur innerhalb der Schutzzone zulässig. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 werden Verbringungen von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der derselbe Virusserotyp bzw. dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern die zu verbringenden Tiere am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen, in der Annahme, dass diese Tiere kein zusätzliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen.

(8)

Gebiete, in denen geimpft wurde und in denen keine spezifischen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, stellen ein geringeres Risiko dar als die anderen Gebiete, die Teil der Sperrzone sind, und in denen Viruszirkulation vorliegt. Daher sollten die Mitgliedstaaten innerhalb der Schutzzonen die Gebiete abgrenzen dürfen, in denen geimpft wurde und in denen keine spezifischen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren. Die Absicht, diese Gebiete abzugrenzen, sollte der Kommission zusammen mit allen Informationen, die sie begründen, gemeldet werden. Auch den anderen Mitgliedstaaten sollte diese Abgrenzung mitgeteilt werden.

(9)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung ist die Verbringung von Tieren aus einer Schutzzone in eine Überwachungszone unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone aus einem Teil dieser Zone, in dem das Virus zirkuliert, in einen Teil der Zone, in dem geimpft wurde und kein Virus zirkuliert, sollte unter ähnlichen Bedingungen zulässig sein, wie sie für die Verbringung von Tieren aus einer Schutzzone in eine Überwachungszone innerhalb derselben Sperrzone gelten, um so das Risiko der Virusausbreitung in den Teil der Sperrzone mit Impfung und ohne Viruszirkulation zu begrenzen. Daher sollten die derzeit geltenden Vorschriften für die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, geändert werden.

(10)

Die Verbringung von Tieren aus einem Teil einer Sperrzone mit Impfung und ohne Viruszirkulation in ein Gebiet außerhalb der Sperrzone ist derzeit unter denselben Bedingungen zulässig wie sie für die Verbringung von Tieren aus einer Sperrzone mit Viruszirkulation in ein Gebiet außerhalb der Sperrzone gelten. Angesichts des relativ geringen Risikos der Verbringung von Tieren aus einem Teil einer Sperrzone mit Impfung und ohne Viruszirkulation ist es jedoch sinnvoll, solche Verbringungen unter weniger strengen Bedingungen hinsichtlich des Virusidentifikationstests zuzulassen, der für bestimmte Kategorien geimpfter Tiere verlangt wird. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten können anhand der Ergebnisse einer Risikobewertung unter Berücksichtigung ausreichender epidemiologischer Daten, die nach Beobachtung von Sentineltieren gemäß Nummer 1.1.2.1 des Anhangs I gewonnen wurden, einen Teil einer Schutzzone als ‚Sperrzone mit Impfung und ohne Zirkulation spezifischer Serotypen des Blauzungenvirus‘ (‚Gebiet mit geringerem Risiko‘) unter folgenden Bedingungen abgrenzen:

i)

In diesem Teil der Schutzzone wird gegen spezifische Virusserotypen der Blauzungenkrankheit geimpft;

ii)

in diesem Teil der Schutzzone zirkuliert kein Blauzungenvirus der spezifischen Serotypen.

Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen Teil einer Schutzzone als ‚Gebiet mit geringerem Risiko‘ abzugrenzen, meldet der Kommission diese Absicht. Dieser Meldung sind alle notwendigen Informationen und Daten zur Begründung der Abgrenzung in Anbetracht der epidemiologischen Situation der betreffenden Zone beizufügen, insbesondere mit Blick auf das laufende Programm zur Überwachung der Blauzungenkrankheit. Er setzt zudem die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone aus einem Gebiet, in dem dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, in einen Teil derselben Sperrzone, der als ‚Gebiet mit geringerem Risiko‘ abgegrenzt ist, darf nur erfolgen, sofern

a)

die Tiere die Bedingungen gemäß Anhang III erfüllen oder

b)

die Tiere anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden; oder

c)

die Tiere zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind.“

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 2a Buchstabe b aufgeführten Tiergesundheitsgarantien.

(4)   Im Fall der in den Absätzen 1, 2 und 2a dieses Artikels genannten Tiere wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG eingefügt:

‚Die Tiere erfüllen die Bestimmungen von … (Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe c (Zutreffendes angeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007‘.“

2.

Anhang I Nummer 1.1.2.1 erhält folgende Fassung:

1.1.2.1.   Überwachung anhand von Sentineltieren:

Die Überwachung anhand von Sentineltieren besteht aus einem aktiven jährlichen Programm zur Testung von Sentineltieren, bei dem die Zirkulation des Virus der Blauzungenkrankheit innerhalb der Sperrzonen bewertet wird. Soweit möglich, sind Rinder als Sentineltiere heranzuziehen. Sie müssen sich in Gebieten der Sperrzone befinden, in denen das Vorhandensein des Vektors anhand einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung entomologischer und ökologischer Evaluierungen bestätigt wurde oder für das Brüten des Vektors geeignete Lebensräume vorhanden sind.

Sentineltiere sind während der Aktivitätsphase des betreffenden Vektors — sofern bekannt — mindestens einmal im Monat zu testen. Liegen derartige Informationen nicht vor, sind die Sentineltiere das ganze Jahr hindurch mindestens einmal im Monat zu testen.

Die Mindestanzahl der Sentineltiere je geografischer Referenzeinheit für die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit muss repräsentativ sein und ausreichen, um in jeder geografischen Referenzeinheit mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine monatliche Inzidenz der Serokonversion′ (4) von 2 % festzustellen.

Die Labortests sind so zu gestalten, dass auf positive Screening-Tests zur Feststellung des im Umlauf befindlichen spezifischen Serotyps spezifische serologische/virologische Serotyptests folgen, die auf diejenigen Serotypen der Blauzungenkrankheit abzielen, welche für die Feststellung des Zirkulation des spezifischen Serotyps in jedem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet notwendig sind.

3.

Anhang III Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor so vielen Tagen geimpft, wie für das Einsetzen der Immunität erforderlich sind, das in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben ist; sie wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität durchgeführt wurde, das in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben ist, wobei das Ergebnis negativ war; dieser Erregeridentifikationstest ist jedoch nicht notwendig für die Verbringung von Tieren aus einem Teil der Sperrzone, der gemäß Artikel 7 Absatz 2a dieser Verordnung als ‚Gebiet mit geringerem Risiko‘ abgegrenzt ist.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei trächtigen Tieren wird vor der Besamung oder Paarung mindestens eine der in den Nummern 5, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt, oder die Bedingung gemäß Nummer 3 ist erfüllt. Falls ein serologischer Test gemäß Nummer 3 durchgeführt wird, darf der Test frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.

(3)  The EFSA Journal (2007) 479, 1-29.

(4)  Die normale jährliche Serokonversionsrate in einer infizierten Zone beträgt schätzungsweise 20 %. In der Gemeinschaft jedoch zirkuliert das Virus vor allem in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten (vom Frühlingsende bis Mitte Herbst). Daher ist die Rate von 2 % eine vorsichtige Schätzung der zu erwartenden monatlichen Serokonversionsrate.“