6.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 791/2007 DES RATES

vom 21. Mai 2007

über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie aus Guayana und Réunion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Fischereisektor der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage sieht sich Schwierigkeiten gegenüber, insbesondere den Mehrkosten, die bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse durch die mit Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags anerkannten besonderen Merkmale und vorwiegend durch die Transportkosten zum europäischen Festland entstehen.

(2)

Damit bestimmte Fischereierzeugnisse dieser Gebiete weiter mit vergleichbaren Erzeugnissen anderer Regionen der Gemeinschaft konkurrieren können, wurden ab 1992 Gemeinschaftsmaßnahmen zum Ausgleich dieser Mehrkosten im Fischereisektor durchgeführt. Die Maßnahmen für den Zeitraum 2003—2006 sind in der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 (3) festgelegt. Es ist erforderlich, ab 2007 die Maßnahmen zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss fortzuführen.

(3)

Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für den Ausgleich in Frage kommenden Fischereierzeugnisse, deren jeweilige Höchstmengen und die Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung festzulegen.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, das Verzeichnis der förderfähigen Fischereierzeugnisse und deren Mengen sowie die entsprechenden Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung unterschiedlich festzulegen. Sie sollten auch ermächtigt sein, ihre Ausgleichspläne anzupassen, wenn dies aufgrund veränderter Bedingungen gerechtfertigt ist.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass die Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage und insbesondere durch die Kosten für den Transport der Erzeugnisse zum europäischen Festland entstehen, in angemessener Weise ausgeglichen werden können. Um einen Überausgleich zu vermeiden, sollte die Höhe des Betrags im Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen und in keinem Fall 100 % der Kosten für den Transport zum europäischen Festland und anderer damit verbundener Kosten überschreiten. Zu diesem Zweck sollten auch andere Formen öffentlicher Interventionen mit Wirkung auf die Mehrkosten berücksichtigt werden.

(6)

Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Förderung auf Fischereierzeugnisse beschränkt sein, die gemäß den Regeln dieser Politik geerntet und verarbeitet werden.

(7)

Für ein ordnungsgemäßes und wirksames Funktionieren der Ausgleichsregelung sollten die Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger wirtschaftlich lebensfähig sind und die Durchführungsregelung eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung gewährleistet.

(8)

Für eine angemessene Überwachung der Ausgleichsregelung sollten die betreffenden Mitgliedstaaten jährliche Berichte über ihre Anwendung vorlegen.

(9)

Zur Entscheidung über die etwaige Fortsetzung der Ausgleichsregelung nach 2013 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss rechtzeitig vor Ablauf der Regelung und auf Grundlage einer unabhängigen Bewertung einen Bericht vorlegen.

(10)

Die für die Ausgleichsregelung vorgesehenen Gemeinschaftsausgaben sollten aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft in direkter zentraler Mittelverwaltung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) getätigt werden.

(11)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(12)

Für die direkte zentrale Mittelverwaltung findet die Verordnung (EG) Nr. 2003/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) (6) Anwendung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007 bis 2013 eine Regelung zum Ausgleich der durch die besonderen Merkmale folgender Gebiete in äußerster Randlage bedingten Mehrkosten (im Folgenden „Ausgleich“ genannt) eingeführt, welche die Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 3 bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse dieser Gebiete tragen müssen:

die Azoren,

Madeira,

die Kanarischen Inseln,

Französisch-Guayana und

Réunion.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (7).

Artikel 3

Operatoren

(1)   Der Ausgleich wird folgenden Marktteilnehmern gezahlt, die Mehrkosten bei der Vermarktung von Fischereierzeugnissen tragen müssen:

a)

Erzeugern,

b)

Eignern oder Betreibern von Schiffen, die in den Häfen der in Artikel 1 genannten Gebiete registriert sind und die in diesen Gebieten ihrer Tätigkeit nachgehen, oder deren Zusammenschlüsse, und

c)

Unternehmern des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors oder deren Zusammenschlüssen, die Mehrkosten bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse tragen müssen.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Marktteilnehmer sicherzustellen, denen der Ausgleich gewährt wird.

Artikel 4

Beihilfefähige Fischereierzeugnisse

(1)   Die betreffenden Mitgliedstaaten legen für ihre in Artikel 1 genannten Gebiete das Verzeichnis der Fischereierzeugnisse und die Mengen fest, die für einen Ausgleich in Frage kommen. Das Verzeichnis der Fischereierzeugnisse und die Mengen können für jedes der Gebiete eines Mitgliedstaats unterschiedlich festgelegt werden.

(2)   Bei der Festlegung des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass durch den Ausgleich kein erhöhter Druck auf biologisch empfindliche Arten entsteht, der Höhe der Mehrkosten sowie qualitativer und quantitativer Aspekte der Erzeugung und Vermarktung.

(3)   Fischereierzeugnisse, für die der Ausgleich gewährt wird, müssen gemäß den Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik für folgende Bereiche geerntet und verarbeitet worden sein:

a)

Bestandserhaltung und -bewirtschaftung,

b)

Herkunftssicherung,

c)

Einstufungsnormen.

(4)   Kein Ausgleich wird gewährt für Fischereierzeugnisse,

a)

die von Fischereifahrzeugen aus Drittländern gefischt wurden, ausgenommen Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas, die in Gemeinschaftsgewässern Fischfang betreiben,

b)

die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gefischt wurden, die nicht in einem Hafen eines der in Artikel 1 genannten Gebiete registriert sind,

c)

die aus Drittländern eingeführt wurden,

d)

die aus illegaler, nicht gemeldeter und ungeregelter Fischerei stammen.

Buchstabe b gilt nicht in dem Fall, in dem die nach den Bestimmungen dieses Artikels gelieferten Rohwaren nicht ausreichen, um die vorhandene Kapazität der verarbeitenden Wirtschaft in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage auszulasten.

Artikel 5

Ausgleich

(1)   Die betreffenden Mitgliedstaaten legen für ihre jeweiligen Gebiete im Sinne von Artikel 1 den Ausgleichsbetrag für jedes Fischereierzeugnis fest, das in dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Ausgleichsbetrag kann innerhalb eines einzelnen Gebiets oder zwischen den Gebieten eines Mitgliedstaats abgestuft werden.

(2)   Der Ausgleich berücksichtigt:

a)

für jedes Fischereierzeugnis die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete entstehen, insbesondere die Kosten für den Transport zum europäischen Festland, und

b)

jede Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt.

(3)   Der Ausgleich für die Mehrkosten muss proportional zu den Mehrkosten sein, die er wettmachen soll. Die Höhe des Ausgleichs für die Mehrkosten ist in dem Ausgleichsplan gebührend zu rechtfertigen. Der Ausgleich darf jedoch auf keinen Fall 100 % der Kosten für den Transport der Fischereierzeugnisse zum europäischen Festland und anderer damit verbundener Kosten überschreiten.

(4)   Der Gesamtbetrag der jährlichen Ausgleichszahlungen darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a)

:

Azoren und Madeira

:

EUR 4 283 992;

b)

:

Kanarische Inseln

:

EUR 5 844 076;

c)

:

Französisch Guayana und Réunion

:

EUR 4 868 700.

Artikel 6

Anpassungen

Die betreffenden Mitgliedstaaten passen die Verzeichnisse und Mengen der förderfähigen Fischereierzeugnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und die Höhe der Ausgleichsbeträge im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 an, um veränderten Bedingungen Rechnung zu tragen, wobei die in Artikel 5 Absatz 4 genannten Gesamtbeträge einzuhalten sind.

Artikel 7

Vorlage von Ausgleichsplänen

(1)   Bis zum 6. November 2007 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis und die Mengen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 sowie die Ausgleichsbeträge im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 (nachstehend gemeinsam „Ausgleichsplan“ genannt).

(2)   Entspricht der Ausgleichsplan nicht den Anforderungen dieser Verordnung, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat binnen zwei Monaten auf, den Plan entsprechend anzupassen. In diesem Fall legt der Mitgliedstaat der Kommission seinen angepassten Ausgleichsplan vor.

(3)   Nimmt die Kommission nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ausgleichsplans im Sinne der Absätze 1 und 2 Stellung, so gilt der Ausgleichsplan als genehmigt.

(4)   Nimmt ein Mitgliedstaat Anpassungen gemäß Artikel 6 vor, so legt er den geänderten Ausgleichsplan der Kommission vor; das Verfahren der Absätze 2 und 3 findet entsprechend Anwendung. Der geänderte Plan gilt als genehmigt, wenn die Kommission nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des geänderten Ausgleichsplans reagiert.

Artikel 8

Berichterstattung

(1)   Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten erstellt jährlich einen Bericht über die Anwendung der Ausgleichsregelung, den er der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres vorlegt.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 31. Dezember 2011 auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung einen Bericht über die Anwendung der Ausgleichsregelung vor, gegebenenfalls mit Gesetzgebungsvorschlägen.

Artikel 9

Finanzbestimmungen

(1)   Die Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung getätigt werden, gelten als Ausgaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(2)   Für die Anwendung von Absatz 1 gilt die Verordnung (EG) Nr. 2003/2006.

Artikel 10

Kontrolle

Die Mitgliedstaaten tragen durch geeignete Vorschriften dafür Sorge, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eingehalten werden und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens gewährleistet ist.

Artikel 11

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 12

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 13

Übergangsmaßnahmen

(1)   Für Anträge auf Abstufung, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 bei der Kommission eingereicht worden sind, und zu denen bis zum 31. Dezember 2006 keine Entscheidung ergangen ist, gilt weiterhin Artikel 8 der genannten Verordnung.

(2)   Artikel 9 gilt für Ausgaben, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 entstanden sind und die der Kommission nach dem 15. Oktober 2006 gemeldet wurden.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. GLOS


(1)  Stellungnahme vom 24. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 93 vom 27.4.2007, S. 31.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 34).

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 49.

(7)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).