24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1717/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. November 2006

zur Schaffung eines Instruments für Stabilität

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist ein wichtiger Geber wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, humanitärer und makroökonomischer Hilfe für Drittländer. Die Förderung stabiler Bedingungen für die menschliche und wirtschaftliche Entwicklung und die Förderung von Menschenrechten, Demokratie und Grundfreiheiten sind weiterhin vorrangige Ziele des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union (EU), zu deren Umsetzung die Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft beitragen. Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten kommen in ihren Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union vom November 2004 zu dem Ergebnis, dass „Frieden, Sicherheit und Stabilität sowie Menschenrechte, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung unerlässliche Elemente für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Bekämpfung der Armut“ sind.

(2)

In dem EU-Programm zur Verhütung gewalttätiger Konflikte, das vom Europäischen Rat gebilligt wurde, wird das politische Engagement der Europäischen Union für die Konfliktverhütung als eines der Hauptziele der EU-Außenbeziehungen hervorgehoben und festgestellt, dass die gemeinschaftlichen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit zur Erreichung dieses Ziels und zur Entwicklung der EU als Global Player beitragen können.

(3)

Die im Rahmen dieser Verordnung zur Erreichung der Ziele der Artikel 177 und 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ergriffenen Maßnahmen können die von der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen von Titel V angenommenen Maßnahmen sowie die im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) angenommenen Maßnahmen ergänzen und sollten kohärent mit diesen sein. Der Rat und die Kommission sollten entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen zusammenarbeiten, um diese Kohärenz zu gewährleisten.

(4)

In dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, den der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 22. November 2005 angenommen haben und der vom Europäischen Rat vom 15. und 16. Dezember 2005 begrüßt worden ist, wird festgestellt, dass die Gemeinschaft im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten ihrer Organe ein umfassendes Konzept ausarbeiten wird, das der Entstehung von fragilen Staaten, Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Arten von Krisen vorbeugen soll; zur Verwirklichung dieses Ziels sollte die vorliegende Verordnung beitragen.

(5)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Europäische Sicherheitsstrategie gebilligt.

(6)

In seiner Erklärung zur Bekämpfung des Terrorismus vom 25. März 2004 hat der Europäische Rat dazu aufgerufen, das Ziel der Terrorismusbekämpfung in die Außenhilfeprogramme aufzunehmen. Außerdem wird in der vom Rat am 27. März 2000 verabschiedeten Millenniumsstrategie zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu engerer Zusammenarbeit mit Drittstaaten aufgerufen.

(7)

Die Stabilisierung nach einer Krise erfordert nachhaltige und flexible Bemühungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere in den ersten Jahren nach einer Krise, auf der Grundlage integrierter Übergangsstrategien.

(8)

Die Durchführung von Hilfeprogrammen in Zeiten der Krise und politischen Instabilität erfordert besondere Maßnahmen, um eine flexible Beschlussfassung und Mittelzuteilung zu gewährleisten, sowie intensivere Maßnahmen, um die Kohärenz mit bilateraler Hilfe sicherzustellen, und Mechanismen zum Bündeln von Gebermitteln einschließlich der Übertragung behördlicher Aufgaben im Rahmen einer indirekten zentralen Verwaltung.

(9)

In den Entschließungen des Europäischen Parlaments und den Schlussfolgerungen des Rates im Anschluss an Mitteilungen der Kommission über die Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung wird unterstrichen, dass im Krisenfall eine effektive Verknüpfung der auf der Grundlage der verschiedenen gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumente finanzierten Maßnahmen gewährleistet sein muss.

(10)

Zur wirksamen und rechtzeitigen Inangriffnahme der vorgenannten Fragen und Probleme sind besondere finanzielle Ressourcen und Finanzierungsinstrumente erforderlich, die die humanitäre Hilfe und die langfristigen Kooperationsinstrumente ergänzen. Rechtsgrundlage für die humanitäre Hilfe sollte auch weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (2) sein.

(11)

Abgesehen von den mit Partnerländern vereinbarten Maßnahmen im Kontext des politischen Kooperationsrahmens, der auf den einschlägigen Instrumenten der Gemeinschaft für Außenhilfe basiert, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, Hilfe zu leisten, die wichtige globale und transnationale Fragen, die eine destabilisierende Wirkung haben können, behandelt.

(12)

In den Richtlinien zur Stärkung der operativen Koordinierung zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Bereich der Außenhilfe aus dem Jahr 2001 wird die Notwendigkeit einer verstärkten Koordinierung der EU-Außenhilfe hervorgehoben.

(13)

In dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007 bis 2013 die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3) bildet.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(15)

Diese Verordnung zielt darauf ab, den Anwendungsbereich einer Reihe bestehender Verordnungen betreffend die Außenhilfe der Gemeinschaft abzudecken und diese zu ersetzen; diese Verordnungen sollten deshalb aufgehoben werden.

(16)

Da die Ziele dieser Verordnung wegen der Notwendigkeit einer konzertierten multilateralen Reaktion in den in dieser Verordnung festgelegten Bereichen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der globalen Wirkung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziele

(1)   Die Gemeinschaft führt Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit sowie Maßnahmen auf dem Gebiet der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß den Bedingungen dieser Verordnung durch.

(2)

a)

in einem Krisenfall oder einer sich abzeichnenden Krise: Unterstützung der Stabilität durch Gewährleistung einer wirksamen Reaktion, um dabei mitzuwirken, die Bedingungen, die für eine effektive Durchführung der Entwicklungspolitik und der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, zu erhalten, zu schaffen oder wiederherzustellen;

b)

unter stabilen Bedingungen für die Umsetzung der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft in Drittländern: Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten, um spezifische globale und transregionale Bedrohungen mit destabilisierender Wirkung zu bewältigen und für Situationen vor und nach einer Krise gewappnet zu sein.

(3)   Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung können Maßnahmen gemäß Titel V und VI des EU-Vertrags ergänzen, müssen mit ihnen vereinbar sein und dürfen sie nicht beeinträchtigen.

Artikel 2

Komplementarität der Gemeinschaftshilfe

(1)   Die Gemeinschaftshilfe im Sinne dieser Verordnung ergänzt jene Hilfe, die im Rahmen einschlägiger Gemeinschaftsinstrumente für Außenhilfe geleistet wird. Sie wird nur gewährt, soweit keine angemessene und wirkungsvolle Reaktion im Rahmen der genannten Instrumente erfolgen kann.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen mit den strategischen Grundzügen der Gemeinschaftspolitik für das Partnerland und insbesondere mit den Zielen der in Absatz 1 genannten Instrumente sowie mit anderen relevanten Maßnahmen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(3)   Um die Wirksamkeit und Kohärenz gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Hilfsmaßnahmen zu verbessern, fördert die Kommission eine enge Koordinierung zwischen ihren eigenen Tätigkeiten und denen der Mitgliedstaaten sowohl auf Beschlussfassungsebene als auch vor Ort. Zu diesem Zweck unterhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Informationsaustauschsystem.

Artikel 3

Hilfe in Krisenfällen oder bei sich abzeichnenden Krisen

(1)   Zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Zwecke kann die Gemeinschaft technische und finanzielle Hilfe leisten, als Reaktion auf eine Notsituation, eine Krise oder eine sich abzeichnende Krise, eine Situation, die eine Bedrohung der Demokratie, von Recht und Ordnung, des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Sicherheit und des Schutzes von Einzelpersonen darstellt, oder eine Situation, die in einen bewaffneten Konflikt zu eskalieren droht oder das betreffende Drittland oder die betreffenden Drittländer erheblich destabilisieren könnte. Solche Maßnahmen können auch in Situationen ergriffen werden, in denen die Gemeinschaft sich auf Klauseln über wesentliche Bestandteile internationaler Abkommen berufen hat, um die Zusammenarbeit mit Drittländern teilweise oder völlig auszusetzen.

(2)

a)

Unterstützung durch die Bereitstellung technischer und logistischer Hilfe für die Bemühungen internationaler und regionaler Organisationen sowie staatlicher und nicht staatlicher Akteure bei der Förderung vertrauensbildender Maßnahmen und von Maßnahmen in den Bereichen Schlichtung, Dialog und Versöhnung;

b)

Unterstützung der Einrichtung und des Funktionierens von Interimsverwaltungen mit einem völkerrechtlichen Mandat;

c)

Unterstützung der Entwicklung demokratischer, pluralistischer Staatsorgane, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Rolle der Frauen in solchen Organen, leistungsfähiger Zivilverwaltungen und damit zusammenhängender Rechtsrahmen auf nationaler und lokaler Ebene, einer unabhängigen Justiz, verantwortungsvoller Regierungsführung und von Recht und Ordnung, einschließlich nicht militärischer technischer Zusammenarbeit zur Stärkung der umfassenden zivilen Kontrolle, der Aufsicht über das Sicherheitssystem und von Maßnahmen zur Stärkung der Kapazität der Vollzugs- und Justizbehörden, die am Kampf gegen den illegalen Handel mit Menschen, Drogen, Schusswaffen und Sprengstoff beteiligt sind;

d)

Unterstützung von im Einklang mit den internationalen menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Standards eingesetzten internationalen Strafgerichten und nationalen Ad-hoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen sowie Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen und zur Geltendmachung und gerichtlichen Zuerkennung von Eigentumsrechten;

e)

Unterstützung von Maßnahmen, die zur Einleitung von Rehabilitation und Wiederaufbau von wichtigen Infrastrukturen, Unterkünften, öffentlichen Gebäuden und wirtschaftlichen Vermögenswerten sowie von wesentlichen Produktionskapazitäten und zur Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Festlegung der für eine nachhaltige soziale Entwicklung erforderlichen Mindestvoraussetzungen erforderlich sind;

f)

Unterstützung ziviler Maßnahmen im Zusammenhang mit der Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten in die Zivilgesellschaft und gegebenenfalls ihre Rückführung sowie Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Situation der Kindersoldaten und Soldatinnen;

g)

Unterstützung von Maßnahmen zur Milderung der sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung der Streitkräfte;

h)

Unterstützung — im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft und ihrer Ziele — von Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung von Antipersonenminen, nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln oder explosiven Kampfmittelrückständen; zu den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten gehören Risikoerziehung, Hilfe für die Opfer, das Aufspüren und die Räumung von Minen und im Zusammenhang damit die Vernichtung von Arsenalen;

i)

Unterstützung — im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft und ihrer Ziele — von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der illegalen Verwendung von und des illegalen Zugangs zu Schusswaffen auf die Zivilbevölkerung; eine solche Unterstützung beschränkt sich auf Untersuchungstätigkeiten, Hilfe für die Opfer, Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Förderung rechtlichen und administrativen Fachwissens und bewährter Praktiken.

Es wird nur so weit Hilfe geleistet, wie es zur Wiederherstellung der Bedingungen für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Bevölkerung in einem Krisenfall oder einer sich abzeichnenden Krise gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Sie umfasst keine Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Waffen;

j)

Unterstützung von Maßnahmen zur Gewährleistung, dass den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern in Krisen- und Konfliktsituationen, einschließlich ihrer Gefährdung durch geschlechtsbezogene Gewalt, angemessen Rechnung getragen wird;

k)

Unterstützung der Rehabilitation und Wiedereingliederung von Opfern bewaffneter Konflikte, einschließlich Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern;

l)

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der damit zusammenhängenden völkerrechtlichen Instrumente;

m)

Unterstützung sozioökonomischer Maßnahmen zur Förderung eines gerechten Zugangs zu und eines transparenten Umgangs mit den natürlichen Ressourcen in einem Krisenfall oder einer sich abzeichnenden Krise;

n)

Unterstützung sozioökonomischer Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen von plötzlichen Bevölkerungsbewegungen, einschließlich Maßnahmen, um den Bedürfnissen von Aufnahmegemeinschaften in einem Krisenfall oder einer sich abzeichnenden Krise gerecht zu werden;

o)

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Organisation der Zivilgesellschaft und ihrer Mitwirkung am politischen Prozess, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Rolle von Frauen bei solchen Prozessen und Maßnahmen zur Förderung unabhängiger, pluralistischer und professioneller Medien;

p)

Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung von natürlichen oder vom Menschen ausgelösten Katastrophen und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit in Ermangelung von bzw. zur Ergänzung von humanitärer Hilfe der Gemeinschaft.

(3)

unter den allgemeinen Anwendungsbereich und die spezifischen Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a fallen und

zeitlich begrenzt auf den in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Zeitraum sind und

normalerweise im Rahmen anderer Gemeinschaftsinstrumente für die Außenhilfe förderfähig wären, aber gemäß Artikel 2 aufgrund der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf einen Krisenfall oder eine sich abzeichnende Krise im Rahmen dieser Verordnung behandelt werden sollten.

Artikel 4

Hilfe im Kontext stabiler Kooperationsbedingungen

1.

Bedrohungen von Recht und Ordnung, der Sicherheit und des Schutzes von Einzelpersonen, von wesentlichen Infrastrukturen und der öffentlichen Gesundheit.

Die Hilfe betrifft:

a)

die Stärkung der Kapazität der Vollzugs- und Justizbehörden, die am Kampf gegen den Terrorismus sowie das organisierte Verbrechen, einschließlich des illegalen Handels mit Menschen, Drogen, Schusswaffen und Sprengstoff, und an der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits beteiligt sind.

Transregionaler Zusammenarbeit unter Einbeziehung von Drittländern, die einen eindeutigen politischen Willen zur Lösung dieser Probleme gezeigt haben, wird Vorrang eingeräumt. Bei Maßnahmen in diesem Bereich ist der verantwortungsvollen Regierungsführung besondere Bedeutung beizumessen, und die Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere mit den Menschenrechtsvorschriften und dem internationalen humanitären Recht, stehen.

Bei der Hilfe für Behörden, die am Kampf gegen den Terrorismus beteiligt sind, wird unterstützenden Maßnahmen, die die Entwicklung und Stärkung von Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung, die Umsetzung und Durchsetzung von Finanzrecht, Zollvorschriften und Einwanderungsrecht und die Entwicklung internationaler Verfahren zum Rechtsvollzug betreffen, Vorrang eingeräumt.

Bei der Hilfe im Zusammenhang mit dem Drogenproblem ist der internationalen Zusammenarbeit gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, durch die bewährte Praktiken bei der Verringerung der Nachfrage, der Produktion und des Schadens gefördert werden sollen;

b)

die Unterstützung von Maßnahmen, durch die das Problem von Bedrohungen der Sicherheit internationaler Verkehrs- und Energiemaßnahmen und wesentlicher Infrastrukturen, einschließlich Personen- und Güterverkehr sowie Energieverteilung, angegangen wird.

Bei Maßnahmen in diesem Bereich wird der Schwerpunkt besonders auf transregionale Zusammenarbeit und die Umsetzung internationaler Standards in den Bereichen Sensibilisierung für Gefahren, Risikobewertungen, Vorbereitung auf Notfallsituationen, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung gelegt;

c)

die Unterstützung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Reaktion auf die Gefahr plötzlich auftretender größerer Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, wie Epidemien mit potenziell grenzübergreifender Wirkung.

Besondere Aufmerksamkeit gilt Notfallplänen, der Verwaltung von Impfstoffen und pharmazeutischen Lagerbeständen, internationaler Zusammenarbeit sowie Frühwarn- und Alarmsystemen.

2.

Risikobegrenzung und Vorsorge im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Stoffen oder Wirkstoffen.

Die Hilfe betrifft:

a)

die Förderung ziviler Forschungstätigkeiten als Alternative zur Forschung im Verteidigungsbereich und die Unterstützung der Umschulung und anderweitigen Beschäftigung von Forschern und Ingenieuren, die früher in Bereichen beschäftigt waren, die mit Waffen im Zusammenhang stehen;

b)

die Unterstützung von Maßnahmen zur Steigerung von Sicherheitspraktiken im Zusammenhang mit zivilen Einrichtungen, in denen gefährliche chemische, biologische, radiologische oder nukleare Stoffe oder Wirkstoffe gelagert werden oder in denen mit solchen Stoffen oder Wirkstoffen im Rahmen ziviler Forschungsprogramme gearbeitet wird;

c)

die Unterstützung — im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft und ihrer Ziele — der Einrichtung einer zivilen Infrastruktur und der Durchführung entsprechender ziviler Studien, die für die Stilllegung, Sanierung oder Konversion von mit Waffen im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Standorten benötigt werden, wenn erklärt wird, dass sie nicht mehr zu einem Verteidigungsprogramm gehören;

d)

die Stärkung der Kapazität der an der Entwicklung und Durchsetzung einer wirksamen Kontrolle des Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Stoffen oder Wirkstoffen (einschließlich der Ausrüstung für ihre Herstellung oder Auslieferung) beteiligten zuständigen zivilen Behörden, auch durch die Installierung moderner Logistik-, Bewertungs- und Kontrollausrüstungen;

e)

die Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten durch die Schaffung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

f)

die Entwicklung einer wirksamen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion sowie wirksamer Zivilschutz- und Sanierungsmaßnahmen für den Fall möglicher Umweltkatastrophen in diesem Bereich.

Bei den Maßnahmen im Sinne der Buchstaben b und d wird der Schwerpunkt besonders auf die Hilfe für solche Regionen und Länder gelegt, in denen Lagerbestände solcher unter den Buchstaben b und d genannten Stoffe noch bestehen und in denen die Gefahr der Verbreitung solcher Stoffe gegeben ist.

3.

Aufbau von Kapazitäten vor und nach Krisen.

Die Unterstützung langfristiger Maßnahmen, durch die die Kapazität internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen sowie staatlicher und nichtstaatlicher Akteure aufgebaut und gestärkt werden soll, wenn sie in folgenden Bereichen tätig sind:

a)

die Förderung der Frühwarnung, der Vertrauensbildung, der Schlichtung und der Aussöhnung und der Abbau entstehender Spannungen zwischen Gemeinschaften;

b)

die Verbesserung des Wiederaufbaus nach Konflikten und Katastrophen.

Die Maßnahmen nach dieser Nummer umfassen Know-how-Transfer, Informationsaustausch, Risiko-/Bedrohungsbewertung, Forschung und Analyse, Frühwarnsysteme und Schulung. Die Maßnahmen können gegebenenfalls auch finanzielle und technische Hilfe für die Umsetzung derjenigen Empfehlung der UN-Kommission zur Friedenskonsolidierung umfassen, die unter die Ziele der gemeinschaftlichen Kooperationspolitik fallen.

TITEL II

DURCHFÜHRUNG

Artikel 5

Allgemeiner Rahmen für die Durchführung

a)

außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme;

b)

Mehrländerstrategiepapiere, thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme;

c)

jährliche Aktionsprogramme;

d)

Sondermaßnahmen.

Artikel 6

Außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme

(1)   Die Hilfe der Gemeinschaft nach Artikel 3 wird in Form von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen durchgeführt.

(2)   Die Kommission kann in einem Krisenfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 sowie in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Ausnahmesituationen und unvorhergesehenen Situationen außerordentliche Hilfsmaßnahmen beschließen, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen von einer raschen oder flexiblen Durchführung abhängt. Solche Maßnahmen können eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben. Einzelmaßnahmen können im Fall von objektiven und unvorhergesehenen Hindernissen für ihre Durchführung um weitere sechs Monate verlängert werden, vorausgesetzt der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht.

(3)   Kostet die außerordentliche Hilfsmaßnahme mehr als 20 000 000 EUR, so wird diese Maßnahme gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(4)   Die Kommission kann Interimsprogramme zur Herstellung oder Wiederherstellung der wesentlichen Voraussetzungen für die wirksame Durchführung der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit anderen Staaten verabschieden. Interimsprogramme bauen auf außerordentlichen Hilfsmaßnahmen auf. Sie werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(5)   Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über ihre Planung der Gemeinschaftshilfe nach Artikel 3. Vor der Annahme oder der Verlängerung einer außerordentlichen Hilfsmaßnahme, die bis zu 20 000 000 EUR kostet, unterrichtet die Kommission den Rat über die vorgesehene Art, die vorgesehenen Ziele und finanziellen Beträge der außerordentlichen Hilfsmaßnahme. Sie berücksichtigt den einschlägigen politischen Ansatz des Rates sowohl bei ihrer Planung als auch der anschließenden Durchführung solcher Maßnahmen im Interesse der Einheitlichkeit des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Rat, bevor sie wichtige grundlegende Änderungen an den bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt.

(6)   So früh wie möglich nach Annahme der außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und auf jeden Fall innerhalb von sieben Monaten danach berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat und gibt Aufschluss über die bisherige und die geplante Reaktion der Gemeinschaft, einschließlich des Beitrags aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft, des Status von bestehenden Länder- und Mehrländerstrategiepapieren und der Rolle der Gemeinschaft im Rahmen der umfassenderen internationalen und multilateralen Reaktion. Dieser Bericht informiert auch darüber, ob und wenn ja wie lange die Kommission die außerordentlichen Hilfsmaßnahmen fortzuführen beabsichtigt.

Artikel 7

Mehrländerstrategiepapiere, thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme

(1)   Mehrländer- und thematische Strategiepapiere bilden die allgemeine Grundlage für die Umsetzung der Unterstützung nach Artikel 4.

(2)   In den Mehrländer- und den thematischen Strategiepapieren wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der betreffenden Länder, der Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Lage und der Maßnahmen der wichtigsten Partner die Gemeinschaftsstrategie für die betreffenden Länder bzw. Themen festgelegt.

(3)   Die Mehrländer- und thematischen Strategiepapiere, einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. Sie sind zunächst auf einen Zeitraum angelegt, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht übersteigt, und werden einer Halbzeitüberprüfung unterzogen.

(4)   Die Strategiepapiere müssen mit den Länder-, Mehrländer- und thematischen Strategiepapieren, die auf der Grundlage anderer Gemeinschaftsinstrumente der Außenhilfe angenommen werden, in Einklang stehen und dürfen sich nicht mit ihnen überschneiden. Die Strategiepapiere werden gegebenenfalls auf der Grundlage eines Dialogs mit dem betreffenden Partnerland, den betreffenden Partnerländern bzw. der betreffenden Partnerregion und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft erstellt, um nationale Entwicklungsstrategien zu fördern und die Beteiligung und die Mitwirkung des Partnerlandes, der Partnerländer bzw. der Partnerregion zu gewährleisten. Zudem werden gegebenenfalls gemeinsame Konsultationen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen Gebern abgehalten, um die Komplementarität der Kooperationstätigkeit der Gemeinschaft und jener der Mitgliedstaaten und anderer Geber sicherzustellen. Andere Akteure können einbezogen werden, wo es geboten erscheint.

(5)   Jedem Mehrländerstrategiepapier wird gegebenenfalls ein Mehrjahresrichtprogramm beigefügt, in dem die für die gemeinschaftliche Förderung ausgewählten prioritären Bereiche, die genauen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, ein Zeitrahmen für die Gemeinschaftshilfe und die vorläufigen Mittelzuweisungen (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Prioritäten) kurz dargestellt werden. Die Mittelzuweisungen können erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden.

(6)   In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die Mittelzuweisungen nach transparenten Kriterien auf der Grundlage der Bedürfnisse und der Leistung der betreffenden Partnerländer bzw. -regionen festgelegt, wobei den besonderen Schwierigkeiten der Länder bzw. Regionen, in denen Krisen oder Konflikte herrschen, Rechnung zu tragen ist.

(7)   Die Mehrjahresrichtprogramme, einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. Sie werden gegebenenfalls nach Konsultationen mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen aufgestellt.

(8)   Die Finanzmittel der Mehrjahresrichtprogramme können aufgrund von Überprüfungen unter Berücksichtigung von Veränderungen bei der Lage, der Leistung und der Bedürfnisse eines Landes gemäß dem in Absatz 7 genannten Verfahren nach oben oder nach unten angepasst werden.

Artikel 8

Jährliche Aktionsprogramme

(1)   Jährliche Aktionsprogramme enthalten Maßnahmen, die auf der Grundlage der Mehrländer- und thematischen Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne des Artikels 7 angenommen werden.

(2)   In den jährlichen Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Kurzbeschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der damit verbundenen Finanzierungen und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Gegebenenfalls sollten sie die Ergebnisse von aus früheren Hilfsmaßnahmen gezogenen Lehren enthalten. Die Ziele müssen messbar sein.

(3)   Die jährlichen Aktionsprogramme, einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 9

Sondermaßnahmen

(1)   Ungeachtet der Artikel 7 und 8 nimmt die Kommission bei außerplanmäßigem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen nicht in den Mehrländer- und thematischen Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen nach Artikel 7 oder in den jährlichen Aktionsprogrammen nach Artikel 8 vorgesehene Sondermaßnahmen an.

(2)   In den Sondermaßnahmen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der damit verbundenen Finanzierungen und den vorläufigen Durchführungszeitplan.

(3)   Sondermaßnahmen, die mehr als 5 000 000 EUR kosten, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(4)   Die Kommission benachrichtigt den durch Artikel 22 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss binnen eines Monats über die Annahme von Sondermaßnahmen, die bis zu 5 000 000 EUR kosten.

TITEL III

BEGÜNSTIGTE UND ARTEN DER FINANZIERUNG

Artikel 10

Förderfähigkeit

(1)

a)

die Partnerländer und -regionen und deren Einrichtungen;

b)

dezentrale Gebietskörperschaften der Partnerländer wie Regionen, Bezirke, Provinzen und Gemeinden;

c)

gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft;

d)

internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Organisationen, Dienste und Missionen des UN-Systems, internationale Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken sowie Institutionen, für die internationale Gerichte zuständig sind, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten;

e)

Europäische Agenturen;

f)

die folgenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten, der Partnerländer und -regionen sowie aller anderen Drittstaaten, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten:

i)

öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen, lokale Behörden und Gebietskörperschaften sowie deren Zusammenschlüsse;

ii)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte;

iii)

Finanzinstitutionen, die Privatinvestitionen in den Partnerländern und -regionen tätigen, fördern und finanzieren;

iv)

nichtstaatliche Akteure im Sinne von Absatz 2;

v)

natürliche Personen.

(2)   Zu den nichtstaatlichen Akteuren, die nach dieser Verordnung finanzielle Unterstützung erhalten können, zählen insbesondere Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der einheimischen Völker, lokale Bürgergruppen und Händlervereinigungen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, lokale Organisationen (einschließlich Netzwerken), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen sowie privaten und öffentlichen Stiftungen, die einen Beitrag zur Entwicklung oder zur externen Dimension der internen Politikbereiche leisten können.

(3)   Auch andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen oder Akteure kommen für eine Finanzierung in Betracht, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 11

Art der Maßnahmen

(1)

a)

Projekte und Programme;

b)

sektorbezogene oder allgemeine Budgethilfen, sofern die Regelungen für die Verwaltung von öffentlichen Finanzen im Partnerland hinreichend transparent, zuverlässig und effizient sind und sofern eine sachgerechte sektorbezogene Politik oder Gesamtwirtschaftspolitik besteht, die vom Partnerland selbst festgelegt wurde und der die wichtigsten seiner Geber einschließlich, falls zutreffend, der internationalen Finanzinstitutionen, zugestimmt haben. Budgethilfen können im Allgemeinen die Form eines von mehreren zur Verfügung stehenden Instrumenten annehmen. Sie werden mit genauen Zielen und entsprechenden Maßstäben gewährt. Die Auszahlung von Budgethilfen setzt einen zufrieden stellenden Fortschritt bei der Erreichung der Ziele hinsichtlich Auswirkung und Ergebnissen voraus;

c)

in Ausnahmefällen sektorbezogene oder allgemeine Programme zur Unterstützung von Einfuhren in Form von

i)

sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Sachleistungen,

ii)

sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellungen von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder

iii)

allgemeinen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können;

d)

Mittelzuweisungen für Finanzintermediäre, die gemäß Artikel 20 zur Gewährung von Darlehen (beispielsweise zur Förderung von Investitionen und zur Entwicklung des Privatsektors), für Risikokapitalbeiträge (in Form von nachrangigen oder bedingten Darlehen) oder für andere Formen zeitlich begrenzter Minderheitsbeteiligungen am Kapital von Unternehmen eingesetzt werden, soweit das finanzielle Risiko der Gemeinschaft auf diese Mittel beschränkt ist;

e)

Zuschüsse zur Finanzierung von Maßnahmen;

f)

Zuschüsse zur Deckung der Betriebskosten;

g)

Finanzierung von Programmen zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, innerstaatlichen öffentlichen oder im öffentlichen Auftrag tätig werdenden privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats und entsprechenden Einrichtungen der Partnerländer und -regionen;

h)

Beiträge zu internationalen Fonds, insbesondere zu Fonds, die von internationalen oder regionalen Organisationen verwaltet werden;

i)

Beiträge zu nationalen Fonds, die von den Partnerländern und -regionen zur Förderung gemeinsamer Finanzierungen durch verschiedene Geber eingerichtet wurden, oder Beiträge zu Fonds, die von einem oder mehreren anderen Gebern zur gemeinsamen Durchführung von Maßnahmen eingerichtet wurden;

j)

Humanressourcen und materielle Ressourcen, die für die effektive Verwaltung und wirksame Überwachung der Projekte und Programme durch die Partnerländer und -regionen erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaftsfinanzierung darf grundsätzlich nicht zur Bezahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren in den Empfängerländern verwendet werden.

(3)   Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen und gemäß jener Verordnung förderfähig sind, können nicht gemäß der vorliegenden Verordnung finanziert werden.

Artikel 12

Flankierende Maßnahmen

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann darüber hinaus die Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung abdecken, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind. Die Gemeinschaftsfinanzierung erstreckt sich auch auf die Ausgaben für administrative Unterstützung in den Kommissionsdelegationen, die im Zuge der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen entstehen.

(2)   Die Hilfe kann außerhalb der Mehrjahresrichtprogramme finanziert werden. Die Kommission nimmt solche flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 9 an.

Artikel 13

Kofinanzierung

(1)

a)

Mitgliedstaaten, insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;

b)

andere Geberländer und insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;

c)

internationale und regionale Organisationen, insbesondere die internationalen und regionalen Finanzinstitutionen;

d)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte sowie die sonstigen nichtstaatlichen Akteure im Sinne des Artikels 10 Absatz 2;

e)

die begünstigten Partnerländer und -regionen sowie andere Einrichtungen, die für eine Finanzierung gemäß Artikel 10 in Frage kommen.

(2)   Im Falle einer parallelen Kofinanzierung ist das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Teilprojekte aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Partnern dergestalt finanziert werden, dass stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden. Bei der gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.

(3)   Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der Akteure nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c Mittel für die Durchführung gemeinsamer Aktionen entgegennehmen und verwalten. In diesem Fall führt die Kommission die finanzierten Maßnahmen entweder im Wege der direkten zentralen Verwaltung oder der indirekten zentralen Verwaltung durch Übertragung der Aufgabe an Agenturen der Gemeinschaft oder durch die Gemeinschaft geschaffene Einrichtungen aus. Diese Mittel werden nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) als zweckgebundene Einnahmen verwendet.

Artikel 14

Verwaltungsverfahren

(1)   Die Durchführung, Überwachung und Bewertung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sowie die Berichterstattung hierüber erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

(2)   Die Kommission kann hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aufgeführten Einrichtungen übertragen, wenn diese internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde beaufsichtigt werden.

(3)   Im Falle der dezentralen Verwaltung kann die Kommission beschließen, auf die vom Partnerland bzw. der Partnerregion angewandten Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen zurückzugreifen.

Artikel 15

Mittelbindungen

(1)   Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 12 gefasst werden.

(2)

Finanzierungsvereinbarungen;

Zuschussvereinbarungen;

Aufträge;

Arbeitsverträge.

Artikel 16

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen müssen Bestimmungen umfassen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherstellen, insbesondere Schutz vor Betrug, Korruption und allen anderen Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8).

(2)   In den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 ermächtigt.

(3)   In allen zur Durchführung von Hilfe geschlossenen Verträgen sind die Befugnisse der Kommission und des Rechnungshofs im Sinne von Absatz 2 während und nach der Ausführung der Verträge zu gewährleisten.

Artikel 17

Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln

(1)   Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten offen.

(2)

allen Ländern, die Empfängerländer im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (9) sind,

allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, und

allen anderen Drittländern oder -hoheitsgebieten, sofern gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe vereinbart wurde.

(3)   Werden Maßnahmen in einem Drittland ergriffen, das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gemäß den von der OECD aufgestellten Kriterien zählt, steht die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen weltweit offen.

(4)   Im Fall von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen nach Artikel 6 steht die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen weltweit offen.

(5)   Im Falle von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 4 angenommen wurden, steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen oder juristischen Personen aus Entwicklungsländern oder Transformationsländern nach der OECD-Definition sowie aus allen anderen im Rahmen der jeweiligen Strategie in Betracht kommenden Ländern offen, und die Ursprungsregeln finden auf sie Anwendung.

(6)   Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(7)   Für Sachverständige, die im Rahmen der Verfahren zur Vergabe von Verträgen vorgeschlagen werden, gelten die Voraussetzungen dieses Artikels bezüglich der Nationalität nicht.

(8)   Alle Lieferungen und Materialien, die im Rahmen eines nach Maßgabe dieser Verordnung finanzierten Vertrags erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem nach den Absätzen 2 bis 5 in Betracht kommenden Land haben.

(9)   Die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus Drittländern oder -gebieten, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu dem Partnerland unterhalten oder geografisch mit ihm verbunden sind, kann von Fall zu Fall von der Kommission genehmigt werden. In begründeten Fällen kann die Kommission außerdem die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus anderen Ländern und die Verwendung von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.

Artikel 18

Vorfinanzierungen

Bei Vorfinanzierungen werden die Zinserträge, die im Zusammenhang mit den Begünstigten zur Verfügung gestellten Beträgen anfallen, von der Abschlusszahlung abgezogen.

Artikel 19

Zuschüsse

Gemäß Artikel 114 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können natürliche Personen Zuschüsse erhalten.

Artikel 20

Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel

Die Mittel nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d werden von Finanzintermediären, der Europäischen Investitionsbank (EIB) oder jeder anderen Bank oder Organisation, die über die Kapazitäten für die Verwaltung dieser Mittel verfügt, verwaltet. Die Kommission legt für die Risikoteilung, die Vergütung des mit der Umsetzung betrauten Finanzintermediärs, die Verwendung und Einziehung der durch den Fonds erwirtschafteten Gewinne sowie die Bedingungen für den Abschluss der Maßnahme von Fall zu Fall Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel fest.

Artikel 21

Bewertung

Die Kommission nimmt regelmäßige Bewertungen der Ergebnisse und der Wirksamkeit der Strategien und Programme und der Wirksamkeit der Programmierung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden und um der Kommission zu ermöglichen, Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erarbeiten. Die Kommission übermittelt wichtige Bewertungsberichte dem durch Artikel 22 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss zur Beratung. Diese Ergebnisse finden Eingang in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

Artikel 23

Bericht

Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Hilfe. Der Bericht wird ferner dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Berichtet wird über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, über die Ergebnisse von Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten sowie über die Ausführung der Mittelbindungen und Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Ländern, Regionen und Sektoren.

Artikel 24

Finanzausstattung

Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 auf 2 062 000 000 EUR festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Im Zeitraum 2007–2013 werden

a)

nicht mehr als 7 Prozentpunkte der Finanzausstattung für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 1 zur Verfügung gestellt;

b)

nicht mehr als 15 Prozentpunkte des Finanzausstattung für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 2 zur Verfügung gestellt;

c)

nicht mehr als 5 Prozentpunkte der Finanzausstattung für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 3 zur Verfügung gestellt.

Artikel 25

Überprüfung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht, in dem die ersten drei Jahre der Durchführung dieser Verordnung bewertet werden, und dem gegebenenfalls ein Vorschlag mit den Änderungen dieser Verordnung beigefügt ist.

Artikel 26

Aufhebung

Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas (10) ;

Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern (11);

Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern (12);

Verordnung (EG) Nr. 381/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 zur Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus (13);

Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) (14) mit Ausnahme von Artikel 1a jener Verordnung;

Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit (15);

Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer (16).

(2)   Die aufgehobenen Verordnungen gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung der Haushaltspläne für die Jahre vor 2007.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. November 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. November 2006.

(2)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(10)  ABl. L 287 vom 31.10.2001, S. 3.

(11)  ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6.

(12)  ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1.

(13)  ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 5.

(14)  ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27.

(15)  ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 1.

(16)  ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 1.