31993R0399

Verordnung (EWG) Nr. 399/93 der Kommission vom 23. Februar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1997/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Reiserzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz

Amtsblatt Nr. L 046 vom 24/02/1993 S. 0005 - 0006


VERORDNUNG (EWG) Nr. 399/93 DER KOMMISSION vom 23. Februar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1997/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Reiserzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit den zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu treffenden Sondermaßnahmen (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1997/92 der Kommission (3) die für die Kanarischen Inseln benötigte vorläufige Reisversorgungsbilanz erstellt. Im Rahmen dieser Bilanz ist es zulässig, die betreffende Erzeugnisse untereinander auszutauschen und die nach Maßgabe des Bedarfs der genannten Inseln festgesetzte Gesamtmenge im Lauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu erhöhen. Zur Deckung dieses Bedarfs müssen erfahrungsgemäß in der genannten vorläufigen Bilanz bestimmte Änderungen vorgenommen werden. Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1997/92 ist deshalb zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1997/92 wird durch den Anhangt zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 199 vom 18. 7. 1992, S. 20.

ANHANG

Bilanz für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Reiserzeugnissen im Wirtschaftsjahr 1992/93

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