26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/65


VERORDNUNG (EU) Nr. 192/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

mit Sondermaßnahmen betreffend die mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2011 festgelegte Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Prüfung der Lage hat ergeben, dass die mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2011 der Kommission vom 28. Januar 2011 zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch (3) eingeführte Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch von den Betroffenen übermäßig in Anspruch genommen werden könnte.

(2)

Es ist daher erforderlich, die Anwendung der mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2011 eingeführten Regelung auszusetzen und die betreffenden Anträge abzulehnen.

(3)

Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 68/2011 wird vom 27. Februar 2011 bis 4. März 2011 ausgesetzt. Während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt.

(2)   Anträge, die ab dem 22. Februar 2011 gestellt wurden und über deren Berücksichtigung während des Zeitraums gemäß Absatz 1 entschieden worden wäre, werden abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 2.