31994R2009

VERORDNUNG (EG) Nr. 2009/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1994/95 für den Anbau zur Erzeugung von zu trocknenden Trauben zu gewährenden Beihilfe

Amtsblatt Nr. L 202 vom 05/08/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0095


VERORDNUNG (EG) Nr. 2009/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1994/95 für den Anbau zur Erzeugung von zu trocknenden Trauben zu gewährenden Beihilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 549/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird ab dem Wirtschaftsjahr 1990/91 eine neue Regelung der Beihilfe für Rebflächen angewandt, die zur Erzeugung von Trauben der Sorten Sultaninen, Korinthen und Moscatel bestimmt sind. Diese Regelung tritt schrittweise an die Stelle der mit Artikel 6a der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Beihilferegelung.

Nach Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 2 derselben Verordnung sollte die Gemeinschaftsbeihilfe in der nachstehend angegebenen Höhe festgesetzt werden.

Artikel 6

Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 ermöglicht es, die Beihilfe je nach den Traubensorten und anderen den Ertrag beeinflussenden Faktoren zu differenzieren. Eine solche Differenzierung sollte durch Multiplizieren mit einem Koeffizienten erfolgen, der sich aus dem Verhältnis Durchschnittsertrag je Sorte/durchschnittlicher Gesamtbetrag ableitet. Bei Sultaninen sollte zur Unterscheidung zwischen den von Phylloxera befallenen bzw. den seit weniger als fünf Jahren wiederbepflanzten Flächen eine zusätzliche Differenzierung vorgesehen werden.

Anbauflächen, deren Ertrag einen Schwellenwert unterschreitet, sollten gleichwohl im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung nicht als spezialisierte Anbauflächen gelten, d. h. für den Anbau auf diesen Flächen sollte keine Beihilfe gewährt werden.

Es ist die Beihilfe zu bestimmen, die denjenigen Erzeugern zu gewähren ist, welche ihre Rebflächen zur Bekämpfung der Phylloxera gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 neu bepflanzen.

Bei der Überprüfung der mit den betreffenden Rebsorten bepflanzten Anbauflächen ist keine Überschreitung der Hoechstgarantiefläche gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2911/90 der Kommission vom 9. Oktober 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfegewährung zugunsten des Anbaus bestimmter Sorten zur Trocknung bestimmter Weintrauben (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1445/93 (4), festgestellt worden.

Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Beihilfe, die im Wirtschaftsjahr 1994/95 gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 je Hektar der auf die Erzeugung von getrockneten Trauben der Sorten Sultaninen, Korinthen und Moscatel ausgerichteten und abgeernteten Anbauflächen zu gewähren ist, beläuft sich auf 2 306 ECU/ha der spezialisierten und abgeernteten Flächen.

Die Beihilfe wird für jede Sorte durch Multiplizieren mit dem entsprechenden, im Anhang angeführten Koeffizienten angepasst.

(2) Bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 gelten Flächen mit einem Hektarertrag von weniger als

- 1 300 kg getrocknete Sultaninen von mit Phylloxera befallenen oder seit weniger als fünf Jahren wiederbepflanzten Flächen,

- 2 500 kg getrocknete andere Sultaninen,

- 1 500 kg getrocknete Korinthen,

- 200 kg getrocknete Moscatel

nicht als spezialisierte Flächen. Für den Anbau der genannten Erzeugnisse auf den betreffenden Flächen wird keine Beihilfe gewährt.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die zur Kontrolle im Zusammenhang mit diesem Mindestertrag erforderlich sind.

Artikel 2

In Anwendung von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird die Hektarbeihilfe, die denjenigen Erzeugern zu gewähren ist, welche ihre Rebflächen zur Bekämpfung der Phylloxera neu bepflanzen und keine der mit dem Programm zur Bekämpfung der genannten Krankheit vorgesehenen Beihilfen erhalten, auf 3 244 ECU/ha festgesetzt.

Die betreffenden Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zur Bewilligung der Beihilfe.

In einem solchen Fall ist Artikel 1 Absatz 2 nicht anwendbar.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 69 vom 12. 3. 1994, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 278 vom 10. 10. 1990, S. 35.

(4) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 27.

ANHANG

Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis

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