URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

17. Dezember 2014 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus — Einfrieren von Geldern — Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern — Verweis auf terroristische Handlungen — Erfordernis eines Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Begründungspflicht — Zeitliche Staffelung der Wirkungen einer Nichtigerklärung“

In der Rechtssache T‑400/10

Hamas mit Sitz in Doha (Katar), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch B. Driessen und R. Szostak, dann durch B. Driessen und G. Étienne als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch M. Konstantinidis und É. Cujo, dann durch M. Konstantinidis und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Mitteilung des Rates an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (ABl. 2010, C 188, S. 13), des Beschlusses 2010/386/GASP des Rates vom 12. Juli 2010 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden (ABl. L 178, S. 28), und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 (ABl. L 178, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

auf die Sitzung vom 28. Februar 2014 und den Abschluss der mündlichen Verhandlung am 9. April 2014,

auf den Beschluss vom 15. Oktober 2014 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und seinen Abschluss am 20. November 2014

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat der Europäischen Union den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93), die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) und den Beschluss 2001/927/EG zur Aufstellung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. L 344, S. 83).

2

Die „Hamas-Izz al-Din al-Qassem (terroristischer Flügel der Hamas)“ war auf den im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 enthaltenen Listen und im Beschluss 2001/927 aufgeführt.

3

Diese beiden Instrumente werden gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2000 regelmäßig aktualisiert, wobei die „Hamas-Izz al-Din al-Qassem (terroristischer Flügel der Hamas)“ in die Listen aufgenommen blieb. Seit dem 12. September 2003 ist als Organisation die „‚Hamas‘ (einschließlich ‚Hamas-Izz al-Din al-Qassem‘)“ in den Listen genannt.

4

Am 12. Juli 2010 erließ der Rat den Beschluss 2010/386/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden (ABl. L 178, S. 28), und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 (ABl. L 178, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte des Rates vom Juli 2010).

5

Die „‚Hamas‘ (einschließlich ‚Hamas-Izz al-Din al-Qassem‘)“ wurde auf den in diesen Rechtsakten enthaltenen Listen belassen.

6

Am 13. Juli 2010 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union die Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt sind (ABl. C 188, S. 13, im Folgenden: Mitteilung vom Juli 2010).

Verfahren und im Laufe des Verfahrens eingetretene neue Entwicklungen

7

Mit Klageschrift, die am 12. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Hamas, die vorliegende Klage erhoben.

8

In der Klageschrift beantragt die Klägerin,

die Mitteilung vom Juli 2010 und die Rechtsakte des Rates vom Juli 2010 für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

9

Mit am 21. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Europäische Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Diesem Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 7. Februar 2011 stattgegeben worden.

10

Am 31. Januar 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/70/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden (ABl. L 28, S. 57), mit dem er die Klägerin auf der Liste beließ, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 (ABl. L 28, S. 14) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte des Rates vom Januar 2011).

11

Am 2. Februar 2011 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union die Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt sind (ABl. C 33, S. 14).

12

Mit Schreiben vom 2. Februar 2011, das der Klägerin am 7. Februar 2011 zuging, teilte der Rat ihr mit, warum er sie auf der Liste belasse.

13

Mit Schreiben vom 17. Februar 2011, das am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, bezog sich die Klägerin auf die Rechtsakte des Rates vom Januar 2011 und das Schreiben vom 2. Februar 2011. Sie führte aus, dass sie ihre Klagegründe gegen diese Handlungen aufrechterhalte und dass sie ihre Rügen hinsichtlich der mit dem Schreiben vom 2. Februar 2011 bekannt gegebenen Gründe, sie auf der Liste zu belassen, ausführen werde.

14

Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 informierte der Rat die Klägerin über seine Absicht, sie bei der nächsten Überprüfung der restriktiven Maßnahmen auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Organisationen, auf die sich die durch die Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen beziehen, zu belassen.

15

Nach Anhörung der übrigen Beteiligten hat das Gericht der Klägerin mit Schreiben des Kanzlers vom 15. Mai 2011 gestattet, in ihrer Erwiderung ihre Klagegründe und ‑anträge an die Rechtsakte des Rates vom Januar 2011, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der im Schreiben vom 2. Februar 2011 enthaltenen Gründe, anzupassen. Das Gericht hat der Klägerin hingegen nicht gestattet, ihre Klageanträge an das Schreiben vom 2. Februar 2011 anzupassen.

16

Für die Einreichung der Erwiderung wurde eine Frist bis zum 27. Juli 2011 gesetzt.

17

Am 18. Juli 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/430/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden (ABl. L 188, S. 47), mit dem er die Klägerin auf der Liste beließ, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen Nr. 610/2010 und Nr. 83/2011 (ABl. L 188, S. 2) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte des Rates vom Juli 2011).

18

Am 19. Juli 2011 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union die Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt sind (ABl. C 212, S. 20).

19

Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 teilte der Rat der Klägerin mit, warum er sie auf der Liste belasse.

20

Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 bezog sich die Klägerin auf die Rechtsakte des Rates vom Juli 2011 und das Schreiben vom 19. Juli 2011 als die ursprünglich angefochtenen Rechtsakte ersetzende Handlungen. Sie wies darauf hin, dass die Veröffentlichung oder die Bekanntgabe diese Handlungen eine neue Klagefrist von zwei Monaten in Lauf gesetzt habe. Sie nannte die Gründe, aus denen keine Erwiderung eingereicht worden sei.

21

Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Erwiderung zu den Akten gegeben.

22

Mit Schreiben der Kanzlei vom 16. September 2011 hat das Gericht die Beteiligten über seine Entscheidung informiert, diesem Antrag auf Fristverlängerung nicht stattzugeben, und hat der Kommission für die Einreichung des Streithilfesatzes eine Frist bis zum 2. November 2011 gesetzt.

23

Am 28. September 2011 hat die Klägerin beim Gericht einen ergänzenden Schriftsatz eingereicht. In diesem Schriftsatz führte die Klägerin aus, dass sie ihren „Antrag auf Nichtigerklärung auf [die Rechtsakte des Rates vom Juli 2011]“ erstrecke.

24

Die Klägerin erklärte außerdem, dass die vorliegende Klage angesichts der ursprünglichen Klageschrift, des Schreibens vom 17. Februar 2011 und des ergänzenden Schriftsatzes nunmehr als gegen die Rechtsakte des Rates vom Juli 2010, vom Januar 2011 und vom Juli 2011 gerichtet anzusehen sei. Ferner werde auch der Antrag in Bezug auf die Mitteilung vom Juli 2010 aufrechterhalten. Die Klägerin stellte klar, dass ihre Anträge auf Nichtigerklärung die fraglichen Rechtsakte nur insoweit beträfen, als sie sich auf sie bezögen.

25

Am 28. Oktober 2011 hat die Kommission ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht.

26

Mit Schreiben vom 15. November 2011 informierte der Rat den Rechtsbeistand der Klägerin über seine Absicht, die Klägerin bei der nächsten Überprüfung der restriktiven Maßnahmen auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Organisationen, auf die die sich durch die Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen beziehen, zu belassen.

27

Mit Entscheidung des Gerichts vom 8. Dezember 2011 ist der ergänzende Schriftsatz zu den Akten genommen worden.

28

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 hat das Gericht die Beteiligten informiert, dass angesichts des vor der Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes eingetretenen Ablaufs der Frist für eine Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte des Rates vom Januar 2011 die an sich zulässige, weil bereits mit Schreiben der Klägerin vom 17. Februar 2011 beantragte und rechtlich hinreichend begründete Anpassung der Klageanträge in Bezug auf diese Rechtsakte nur anhand der Klagegründe und Argumente geprüft werde, die die Klägerin vor Ablauf der Frist für eine Nichtigkeitsklage gegen diese Rechtsakte vorgetragen habe, also anhand der in der verfahrenseinleitenden Klageschrift geltend gemachten.

29

Das Gericht hat dem Rat und der Kommission für die Einreichung von Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge an die Rechtsakte des Rates vom Januar 2011 eine Frist bis zum 17. Februar 2012 und für die Einreichung von Stellungnahmen zu dem ergänzenden Schriftsatz eine Frist bis zum 5. März 2012 gesetzt; die letztgenannte Frist ist bis zum 3. April 2012 verlängert worden.

30

Am 22. Dezember 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/872/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/430 (ABl. L 343, S. 54), mit dem er die Klägerin auf der Liste beließ, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 687/2011 (ABl. L 343, S. 10) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte des Rates vom Dezember 2011).

31

Am 23. Dezember 2011 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union die Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt sind (ABl. C 377, S. 17).

32

Mit Schreiben, das am 1. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Klageanträge an die Rechtsakte des Rates vom Dezember 2011 angepasst.

33

Mit am 13. und 16. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Kommission und der Rat auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge an die Rechtsakte des Rates vom Januar 2011 abgegeben.

34

Mit am 3. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben der Rat und die Kommission auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zu dem ergänzenden Schriftsatz abgegeben.

35

Am 25. Juni 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/333/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/872 (ABl. L 165, S. 72), mit dem er die Klägerin auf der Liste beließ, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 1375/2011 (ABl. L 165, S. 12) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte des Rates vom Juni 2012).

36

Am 26. Juni 2012 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union die Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt sind (ABl. C 186, S. 1).

37

Mit am 28. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahme zu den Stellungnahmen des Rates und der Kommission vom 3. April 2012 abgegeben.

38

Mit Schreiben, das am 10. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Klageanträge an die Rechtsakte des Rates vom Juni 2012 angepasst.

39

Mit am 20. und 23. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Kommission und der Rat auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge an die Rechtsakte des Rates vom Juni 2012 abgegeben.

40

Mit am 5. und 6. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Kommission und der Rat auf Aufforderung des Gerichts auf die Stellungnahme der Klägerin vom 28. Juni 2012 geantwortet.

41

Am 10. Dezember 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/765/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/333 (ABl. L 337, S. 50), mit dem er die Klägerin auf der Liste beließ, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 542/2012 (ABl. L 337, S. 2) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte des Rates vom Dezember 2012).

42

Am 11. Dezember 2012 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union die Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt sind (ABl. C 380, S. 6).

43

Mit Schreiben, das am 11. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Klageanträge an die Rechtsakte des Rates vom Dezember 2012 angepasst.

44

Mit am 11. und 13. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Kommission und der Rat auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge an die Rechtsakte des Rates vom Dezember 2012 abgegeben.

45

Am 25. Juli 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/395/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/765 (ABl. L 201, S. 57), mit dem er die Klägerin auf der Liste beließ, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 1169/2012 (ABl. L 201, S. 10) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte des Rates vom Juli 2013).

46

Mit Schreiben vom 24. September 2013 hat die Klägerin ihre Klageanträge an die Rechtsakte des Rates vom Juli 2013 angepasst.

47

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 hat das Gericht den Rat aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen, und zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bestimmte Fragen an die Beteiligten gerichtet. Der Rat ist der Aufforderung am 28. Oktober 2013 nachgekommen.

48

Mit am 28. und 30. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben der Rat und die Kommission auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge an die Rechtsakte des Rates vom Juli 2013 abgegeben.

49

Am 10. Februar 2014 erließ der Rat den Beschluss 2014/72/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/395 (ABl. L 40, S. 56), mit dem er die Klägerin auf der Liste beließ, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 714/2013 (ABl. L 40, S. 9) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte des Rates vom Februar 2014).

50

Am 28. Februar 2014 hat die Klägerin ihre Klageanträge an die Rechtsakte des Rates vom Februar 2014 angepasst.

51

Mit am 4. und 5. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben der Rat und die Kommission auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge in Bezug auf die Rechtsakte des Rates vom Februar 2014 abgegeben.

52

Am 22. Juli 2014 erließ der Rat den Beschluss 2014/483/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/72 (ABl. L 217, S. 35), mit dem er die Klägerin auf der Liste beließ, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 125/2014 (ABl. L 217, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte des Rates vom Juli 2014; die Rechtsakte des Rates vom Juli 2010, vom Januar, Juli und Dezember 2011, vom Juni und Dezember 2012, vom Juli 2013 sowie vom Februar und Juli 2014 werden im Folgenden insgesamt bezeichnet als: Rechtsakte des Rates vom Juli 2010 bis Juli 2014).

53

Am 21. September 2014 hat die Klägerin ihre Klageanträge an die Rechtsakte des Rates vom Juli 2014 angepasst.

54

Mit am 23. Oktober und 4. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben der Rat und die Kommission auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge an die Rechtsakte des Rates vom Juli 2014 abgegeben.

Vorbringen der Beteiligten

55

Dem vorstehenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Klägerin beantragt,

die Mitteilung vom Juli 2014 und die Rechtsakte des Rates von Juli 2010 bis Juli 2014 (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

56

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Vorbemerkungen zum Gegenstand der Klage sowie zur Bedeutung und zur Zulässigkeit der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Juni 2012

Zum Gegenstand der Klage

57

Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurden die Rechtsakte des Rates vom Juli 2010 nacheinander durch die Rechtsakte des Rates vom Januar, Juli und Dezember 2011, vom Juni und Dezember 2012, vom Juli 2013 sowie vom Februar und Juli 2014 aufgehoben und ersetzt.

58

Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Klageanträge wiederholt in der Weise angepasst, dass ihre Klage auf die Nichtigerklärung dieser verschiedenen Rechtsakte gerichtet ist, soweit sie sie betreffen. Sie hat im Übrigen ausdrücklich ihre Anträge auf Nichtigerklärung der aufgehobenen Rechtsakte aufrechterhalten.

59

Nach ständiger Rechtsprechung zu Klagen gegen sukzessive Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nach der Verordnung Nr. 2580/2001 behält ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Verhängung restriktiver Maßnahmen, der durch einen späteren restriktiven Beschluss aufgehoben und ersetzt wird, da mit der Aufhebung eines Rechtsakts eines Organs nicht seine Rechtswidrigkeit anerkannt wird und die Aufhebung ex nunc wirkt, anders als bei einem Nichtigkeitsurteil, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte (Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, im Folgenden: Urteil OMPI T‑228/02, Slg, EU:T:2006:384, Rn. 35, vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, im Folgenden: Urteil PMOI T‑256/07, Slg, EU:T:2008:461, Rn. 45 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 30. September 2009, Sison/Rat, T‑341/07, im Folgenden: Urteil Sison T‑341/07, Slg, EU:T:2009:372, Rn. 47 und 48).

60

Folglich hat die vorliegende Klage in Bezug auf die angefochtenen Rechtsakte, die den Rechtsakten des Rates vom Juli 2014 vorausgegangen sind, ihren Gegenstand behalten.

Zur Bedeutung und zur Zulässigkeit der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Juni 2012

61

Am 28. Juni 2012 hat die Klägerin auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahme zu den Stellungnahmen des Rates und der Kommission vom 3. April 2012 betreffend den ergänzenden Schriftsatz abgegeben.

62

Da die Klägerin ihre Stellungnahme als „Erwiderung“ bezeichnet hat, hat der Rat in seiner Stellungnahme vom 6. September 2012 eingewandt, der Klägerin sei nicht gestattet, eine Erwiderung zur gesamten Rechtssache einzureichen, wie diese ursprünglich mit der Einreichung der Klageschrift anhängig gemacht worden sei.

63

Der Rat hat die Ansicht vertreten, dass der Wechsel von Schriftsätzen über die Begründetheit der Klage mit der Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes durch die Klägerin und der Einreichung seiner eigenen Stellungnahme hierzu hätte beendet sein müssen.

64

Zwar kann die auf Aufforderung des Gerichts eingereichte Stellungnahme der Klägerin vom 28. Juni 2012 keine Erwiderung in dieser Rechtssache im Sinne von Art. 47 § 1 der Verfahrensordnung sein.

65

Wie nämlich oben in den Rn. 20 bis 22 ausgeführt, hat die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache innerhalb der gesetzten Frist keine Erwiderung eingereicht, und ihr Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung einer Erwiderung, den das Gericht dem Schreiben der Klägerin vom 27. Juli 2011 entnommen hat, ist zurückgewiesen worden.

66

Wenngleich die Stellungnahme vom 28. Juni 2012 aber im Rahmen der vorliegenden Klage insoweit nicht berücksichtigt werden kann, als mit ihr die Nichtigerklärung der Rechtsakte des Rates vom Juli 2010 und Januar 2011 begehrt wird (siehe hierzu oben, Rn. 28) ist sie zulässig im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung der Rechtsakte des Rates vom Juli 2011 (der mit der Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes gestellt wurde), soweit mit ihr auf die Stellungnahme des Rates zu den neuen, gegen die Rechtsakte vom Juli 2011 gerichteten Klagegründen des ergänzenden Schriftsatzes geantwortet wird, sowie im Rahmen der Anträge auf Nichtigerklärung der späteren Rechtsakte des Rates.

67

Im Übrigen hat das Gericht die Klägerin gerade deshalb zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert, weil es der Ansicht war, dass es erforderlich sei, ihr zu gestatten, in diesem Rahmen auf die Stellungnahme des Rates vom 3. April 2012 zu dem ergänzenden Schriftsatz zu antworten.

68

Schließlich ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Stellungnahme vom 28. Juni 2012 (vgl. deren Nr. 1), dass mit ihr nur auf die Stellungnahme des Rates vom 3. April 2012 zu dem ergänzenden Schriftsatz geantwortet werden soll.

69

In Anbetracht dieser Klarstellungen zur Bedeutung der Stellungnahme vom 28. Juni 2012 sind Einwände des Rates in Bezug auf die Zulässigkeit dieser Stellungnahme zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Klage, soweit diese die Nichtigerklärung der Mitteilung vom Juli 2010 betrifft

70

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, wendet ein, dass die Klage hinsichtlich der Mitteilung vom Juli 2010 unzulässig sei, da es um eine nicht anfechtbare Handlung gehe.

71

Nach Art. 263 Abs. 1 AEUV sind mit einer Klage die Handlungen „mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten“ anfechtbar.

72

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob angefochtene Maßnahmen Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV darstellen, auf ihren Inhalt abzustellen, so dass nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlungen oder Beschlüsse sind (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2012, Sepracor Pharmaceuticals [Ireland]/Kommission, C‑477/11 P, Slg, EU:C:2012:292, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin durch die Rechtsakte des Rates vom Juli 2010 auf der Liste der Europäischen Union betreffend das Einfrieren von Geldern (im Folgenden: Liste betreffend das Einfrieren von Geldern) belassen.

74

Die Mitteilung vom Juli 2010, die im Amtsblatt der Europäischen Union an dem auf den Erlass dieser Handlungen folgenden Tag veröffentlicht wurde, hatte nur zum Gegenstand, die Personen, Vereinigungen und Organisationen, deren Gelder in Durchführung dieser Handlungen eingefroren blieben, über ihre Möglichkeiten zu unterrichten, bei den zuständigen nationalen Behörden die Erlaubnis zu beantragen, die eingefrorenen Gelder für bestimmte Bedürfnisse zu verwenden, beim Rat die Begründung ihrer Belassung auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zu beantragen, den Rat zu ersuchen, seine Entscheidung über die Belassung erneut zu überprüfen, und schließlich eine Klage beim Unionsrichter zu erheben.

75

Damit hat die Mitteilung vom Juli 2010 keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen konnten.

76

Da diese Mitteilung folglich keine anfechtbare Handlung darstellt, ist die vorliegende Klage insoweit als unzulässig abzuweisen, als mit ihr die Nichtigerklärung der Mitteilung begehrt wird.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Rechtsakte des Rates von Juli 2010 bis Juli 2014

77

Zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Rechtsakte des Rates vom Juli 2010 und Januar 2011 macht die Klägerin in ihrer Klageschrift vier Klagegründe geltend, mit denen sie im Wesentlichen erstens die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, drittens die Verletzung des Eigentumsrechts und viertens die Verletzung der Begründungspflicht rügt.

78

Zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Rechtsakte des Rates vom Juli und Dezember 2011, vom Juni und Dezember 2012, vom Juli 2013 sowie vom Februar und Juli 2014 (im Folgenden zusammen: Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014) macht die Klägerin im ergänzenden Schriftsatz und in ihren Anpassungen der späteren Klageanträge acht Nichtigkeitsgründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, zweitens Sachverhaltsirrtümer, drittens einen Beurteilungsfehler hinsichtlich des terroristischen Charakters der Klägerin, viertens die unzureichende Berücksichtigung der Entwicklung der Situation „wegen Zeitablaufs“, fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichteinmischung, sechstens die Verletzung der Begründungspflicht, siebtens die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und achtens die Verletzung des Eigentumsrechts rügt.

79

Zu beginnen ist mit einer gemeinsamen Prüfung des vierten und des sechsten Nichtigkeitsgrundes, die gegen die Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014 vorgebracht werden und mit denen eine unzureichende Berücksichtigung der Entwicklung der Situation „wegen Zeitablaufs“ und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht werden.

80

Die Klägerin trägt vor, dass das Einfrieren von Geldern auf besondere und konkrete Gründe gestützt sein müsse, die belegten, dass diese Maßnahme noch immer erforderlich sei. Der Rat müsse dem Gang von auf nationaler Ebene eingeleiteten Verfahren besondere Aufmerksamkeit schenken. Im vorliegenden Fall habe der Rat es dabei bewenden lassen, eine Reihe von Tatsachen anzuführen und zu behaupten, dass die nationalen Beschlüsse noch immer in Kraft seien. Aus der Begründung der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014 gehe nicht hervor, dass sich das Organ für den Fortgang auf nationaler Ebene in Bezug auf die gegen die Klägerin verhängten Maßnahmen tatsächlich interessiert habe. Die Klägerin wirft dem Rat daher eine unzureichende Berücksichtigung der Entwicklung der Situation „wegen Zeitablaufs“ vor.

81

Der Rat hätte in der Begründung seiner Rechtsakte Angaben machen müssen, die anhand der nationalen Beschlüsse belegten, dass es ernsthafte Beweise und Indizien gebe. Die Begründungen, die der Klägerin übersandt worden seien, enthielten jedoch insoweit keinerlei nähere Erläuterung. Die Begründungen der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014 hätten sich nicht darauf beschränken dürfen, auf die Existenz der nationalen Beschlüsse zu verweisen, sondern sie hätten zudem die einschlägigen Informationen nennen müssen, die der Rat diesen Beschlüssen entnommen habe, um seinen eigenen Beschluss hierauf zu stützen. Der Rat mache aber keine Angaben zu den der Klägerin in diesen nationalen Beschlüssen zur Last gelegten Taten.

82

Der Rat bestreitet, die Entwicklung der Situation „wegen Zeitablaufs“ nicht hinreichend berücksichtigt zu haben. Seit der ersten Aufnahme der Klägerin in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern im Jahr 2003 sei die Klägerin nach seinen regelmäßigen Überprüfungen aufgrund der von den amerikanischen Behörden und der Behörden des Vereinigten Königreichs erlassenen Maßnahmen auf dieser Liste belassen worden.

83

Der Rat ist der Ansicht, dass die Begründungen in Verbindung mit seinen Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 überzeugende Gründe auswiesen, die der Begründungspflicht genügten.

84

Erstens ist zu beachten, dass sich der Rat, wenn er gestützt auf Beschlüsse zuständiger nationaler Behörden einen Beschluss erlassen hat, eine Person oder eine Vereinigung auf die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zu setzen, regelmäßig, mindestens einmal pro Halbjahr, vergewissern muss, dass der Verbleib des Betroffenen auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

85

Die Überprüfung, ob ein Beschluss einer nationalen Behörde vorliegt, auf den die Definition in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zutrifft, ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass des Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern durch den Rat, während die Überprüfung der im Anschluss an diesen Beschluss auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen für den Erlass eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern unerlässlich ist (Urteile OMPI T‑228/02, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 117, und vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, EU:T:2007:207, Rn. 164). Bei der Prüfung, ob eine Person auf der streitigen Liste zu belassen ist, kommt es darauf an, ob sich seit der Aufnahme dieser Person in diese Liste oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Verwicklung der fraglichen Person in terroristische Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, Slg, EU:C:2012:711, Rn. 82).

86

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchführen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil OMPI T‑228/02, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Die Begründung eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nach der Verordnung Nr. 2580/2001 ist vor allem anhand der rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung auf einen Einzelfall zu beurteilen, wie sie in deren Art. 2 Abs. 3 und – über Verweis – entweder in Art. 1 Abs. 4 oder in Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannt sind, je nachdem, ob es sich um einen Ausgangsbeschluss oder einen Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern handelt (Urteil OMPI T‑228/02, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 142).

88

Das Gericht kann dabei nicht der Ansicht folgen, dass die Begründung aus einer allgemeinen und stereotypen Formulierung bestehen darf, die dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und von Art. 1 Abs. 4 oder 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entnommen ist. Nach den oben dargestellten Grundsätzen hat der Rat die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit seines Beschlusses abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zu dessen Erlass veranlasst haben. In der Begründung einer solchen Maßnahme sind also die besonderen und konkreten Gründe anzugeben, aus denen der Rat der Auffassung ist, dass die einschlägige Regelung auf den Betroffenen anwendbar ist (vgl. Urteil OMPI T‑228/02, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89

Deshalb müssen sich sowohl die Begründung eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern als auch die Begründung der Folgebeschlüsse nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der Verordnung Nr. 2580/2001, insbesondere das Vorliegen eines nationalen Beschlusses einer zuständigen Behörde, beziehen, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu unterwerfen ist (Urteil Sison T‑341/07, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 60).

90

Drittens hat das Gericht, was die von ihm ausgeübte Kontrolle angeht, anerkannt, dass der Rat bei der Beurteilung der Umstände, die bei der Verhängung von wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der Grundlage der Art. 75 AEUV, 215 AEUV und 352 AEUV in Übereinstimmung mit einem im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angenommenen Gemeinsamen Standpunkt zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt. Dieses Ermessen betrifft insbesondere die Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen diese Beschlüsse beruhen (vgl. Urteil Sison T‑341/07, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch wenn das Gericht einen Ermessensspielraum des Rates in diesem Bereich anerkennt, bedeutet dies allerdings nicht, dass es die Auslegung der maßgeblichen Daten durch dieses Organ nicht überprüfen darf. Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung der Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen. Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Gericht jedoch nicht die Zweckmäßigkeitsbeurteilung seitens des Rates durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil Sison T‑341/07, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91

Viertens ist hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern im Bereich des Terrorismus festzustellen, dass nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt wird, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber der betreffenden Person, Vereinigung oder Körperschaft einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt.

92

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (oben in Rn. 85 angeführt, EU:C:2012:711) dargelegt, dass aus dem Hinweis in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf einen Beschluss einer „zuständigen Behörde“ sowie auf „genaue Informationen“ und „ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien“ folgt, dass diese Vorschrift zum Ziel hat, die Betroffenen zu schützen, indem sichergestellt wird, dass sie vom Rat nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die streitige Liste aufgenommen werden, und dass der genannte Gemeinsame Standpunkt diesem Ziel dadurch dienen soll, dass er einen von einer zuständigen Behörde gefassten Beschluss voraussetzt (Rn. 68 des Urteils). Wie der Gerichtshof festgestellt hat, verfügt die Union nämlich über keine Mittel, um selbst Nachforschungen in Bezug auf die Verwicklung einer bestimmten Person in terroristische Handlungen anzustellen (Rn. 69 des Urteils).

93

Die Gründe, auf die der Rat seine Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 gestützt hat, sind im Licht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.

94

Die Begründungen für die Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014 beginnen mit einem Absatz, in dem der Rat die Klägerin als eine „in terroristische Handlungen verwickelte Vereinigung“ beschreibt, „die seit 1988 regelmäßig israelische Ziele angreift – u. a. durch Entführungen, Angriffe mit Stich- und Schusswaffen auf Zivilisten sowie Selbstmord-Bombenanschläge auf öffentliche Verkehrsmittel und an öffentlichen Orten – und sich zu diesen Angriffen bekennt“. Der Rat führt aus, dass „[d]ie Hamas … sowohl auf der israelischen Seite der Grünen Linie als auch in den besetzten Gebieten Anschläge [verübte]“ und dass „die Hamas [i]m März 2005 … eine ‚tahdia‘ (Zeit der Beruhigung) aus[rief], was einen Rückgang der Hamas-Aktivitäten zur Folge hatte“. Weiter führt der Rat aus: „Am 21. September 2005 entführte eine Hamas-Zelle jedoch einen Israeli, den sie später tötete. In einer Video-Botschaft behauptete die Hamas, der Mann sei entführt worden, um die Freilassung von Palästinensern aus israelischer Haft auszuhandeln.“ Der Rat fährt fort: „Hamas-Aktivisten waren an vom Gaza-Streifen aus durchgeführten Raketenangriffen auf den Süden Israels beteiligt. Zur Durchführung von Terroranschlägen auf Zivilisten in Israel hat die Hamas in der Vergangenheit Selbstmordattentäter angeworben und deren Familien im Gegenzug Unterstützung angeboten.“ Der Rat erläutert, dass „die Hamas (einschließlich Hamas-Izz al-Din al-Qassem) [im Juni 2006] an der Operation beteiligt [war], die zur Entführung des israelischen Soldaten Gilad Shalit führte“ (jeweils erster Absatz der Begründungen der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014). Seit der Begründung der Durchführungsverordnung Nr. 1375/2011 gibt der Rat an, dass „[d]ie Hamas … Gilad Shalit nach fünfjähriger Gefangenschaft im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit Israel am 11. Oktober 2011 freigelassen [hat]“.

95

Sodann erstellt der Rat eine Liste der „terroristischen Aktivitäten“, die die Hamas seit Januar 2010 betrieben habe (jeweils zweite Absätze der jeweiligen Begründung der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014).

96

Der Rat vertritt die Auffassung, dass „[d]iese Handlungen … unter Art. 1 Abs. 3 Buchst. a, b, c, d, f und g des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 [fallen] und … zur Erreichung der in Art. 1 Abs. 3 [Ziff.] i, ii und iii dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten Ziele begangen worden [sind]“ und dass die Hamas (einschließlich Hamas-Izz-al-Din al-Qassem) … unter Art. 2 Abs. 3 [Ziff.] ii der Verordnung Nr. 2580/2001 [fällt]“ (jeweils dritter und vierter Absatz der Begründungen der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014). Anschließend führt der Rat die Beschlüsse an, die die amerikanischen Behörden und die Behörden des Vereinigten Königreichs den Gründen und den Akten zufolge im Jahr 2001 gegen die Klägerin verhängten (jeweils fünfter bis siebter Absatz der Begründungen der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014). In der Begründung der Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 vom 22. Juli 2014 verweist der Rat erstmals auf einen amerikanischen Beschluss vom 18. Juli 2012.

97

Diese vom Rat angeführten Beschlüsse sind zum einen ein Beschluss des Secretary of State for the Home Departement (Innenminister des Vereinigten Königreichs) vom 29. März 2001 und zum anderen Beschlüsse der Regierung der Vereinigten Staaten, die nach Section 219 des US Immigration and Nationality Act (Gesetz der Vereinigten Staaten über die Einwanderung und die Staatsangehörigkeit, im Folgenden: INA) und der Executive Order 13224 (Durchführungsverordnung 13224) ergangen sind.

98

Im Zusammenhang mit diesen Beschlüssen verweist der Rat darauf, dass der Beschluss des Vereinigten Königreichs regelmäßig von einer nationalen Regierungskommission überprüft werde und dass die amerikanischen Beschlüsse einer Kontrolle durch die Verwaltung und die Gerichte zugänglich seien.

99

Der Rat schließt daraus, dass „[d]ie Beschlüsse, die gegenüber der Hamas (einschließlich Hamas-Izz al-Din al-Qassem) ergangen sind, … somit von den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 getroffen worden [sind]“ (jeweils achter Absatz der Begründungen der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014).

100

Der Rat stellt schließlich fest, „dass die vorgenannten Beschlüsse … noch immer in Kraft sind, und ist der Ansicht, dass die Gründe, die die Aufnahme der Hamas (einschließlich Hamas-Izz al-Din al-Qassem) in die Liste [betreffend das Einfrieren von Geldern] rechtfertigten, weiterhin Gültigkeit haben“ (jeweils neunter Absatz der Begründungen der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014). Der Rat schließt daraus, dass die Klägerin weiterhin auf dieser Liste zu belassen sei (jeweils zehnter Absatz der Begründungen der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014).

101

Zunächst ist unabhängig von der Frage, ob die oben in Rn. 99 dargestellten Schlussfolgerungen zutreffend sind, darauf hinzuweisen, dass die vom Rat im jeweils ersten und zweiten Absatz der Begründungen der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014 aufgestellte Liste der Gewalttaten für die Zeit nach 2004 und insbesondere für den Zeitraum von 2010 bis 2011 zwar eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung spielt, ob es zweckmäßig sei, das Einfrieren der Gelder der Klägerin aufrechtzuerhalten, da diese Liste die Grundlage für die Feststellung des Rates bildet, dass die Klägerin in diesem Zeitraum terroristische Handlungen begangen habe, dass aber keine dieser Taten in den im jeweils fünften und sechsten Absatz der Begründungen angeführten nationalen Beschlüssen aus dem Jahr 2001 geprüft worden ist.

102

Alle diese Taten liegen zeitlich nämlich nach diesen nationalen Beschlüssen und können folglich nicht in diesen Beschlüssen geprüft worden sein.

103

Zwar wird in den Begründungen der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014 ausgeführt, dass die in ihnen genannten nationalen Beschlüsse in Kraft geblieben seien, sie enthalten aber keine Bezugnahme auf jüngere nationale Beschlüsse und erst recht keine Bezugnahme auf die Gründe solcher Beschlüsse, mit Ausnahme der Rechtsakte des Rates vom Juli 2014, die erstmals einen amerikanischen Beschluss vom 18. Juli 2012 erwähnen.

104

Auf die diesbezüglichen Rügen der Klägerin hat der Rat keinen jüngeren Beschluss der amerikanischen Behörden oder der Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegt, für den er nachweisen würde, dass er über ihn zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 verfügt hat und aus dem sich konkret ergibt, dass die in den Begründungen aufgeführten Taten nach 2004 tatsächlich von diesen Behörden geprüft und festgestellt wurden.

105

So hat der Rat zum Verfahren im Vereinigten Königreich keinen Beschluss aus der Zeit nach 2001 vorgelegt.

106

Was die amerikanischen Beschlüsse nach Section 219 INA angeht, hat der Rat keinen Beschluss aus der Zeit nach 2003 vorgelegt. Zu dem nach Section 219 INA erlassenen und erstmals in der Begründung der Rechtsakte des Rates vom Juli 2014 erwähnten Beschluss vom 18. Juli 2012 hat der Rat keine Angaben gemacht, die die konkrete Begründung des Beschlusses im Hinblick auf die in der Begründung der Rechtsakte enthaltene Liste der Gewalttaten erkennbar machte. Allgemeiner und in Bezug auf die Gründe für die nach Section 219 INA erfolgte Benennung hat der Rat lediglich ein Dokument aus dem Jahr 1997 vorgelegt. Zu den amerikanischen Beschlüssen nach der Executive Order 13224 hat der Rat vor dem Gericht nur einen Beschluss vom 31. Oktober 2001 vorgelegt. Er hat keinen später gemäß dieser Regelung getroffenen Beschluss der Regierung der Vereinigten Staaten vorgelegt. Zu den Gründen für die Benennung hat der Rat ein undatiertes Dokument vorgelegt, das vom amerikanischen Finanzministerium stammen soll und in dem die Hamas im Zusammenhang mit Tatsachen erwähnt wird, von denen die jüngsten bis Juni 2003 zurückreichen.

107

Die erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführten nationalen Beschlüsse stellen abgesehen davon, dass sie nicht vorgelegt worden sind, einen unzulässigen Versuch einer verspäteten Begründung dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2013, North Drilling/Rat, T‑552/12, EU:T:2013:590, Rn. 26, und vom 12. Dezember 2013, Nabipour u. a./Rat, T‑58/12, EU:T:2013:640, Rn. 36 bis 39). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese Beschlüsse nicht in der Begründung der nach der mündlichen Verhandlung erlassenen Rechtsakte des Rates vom Juli 2014 enthalten sind.

108

Der Rat macht allerdings in seiner Stellungnahme zum ergänzenden Schriftsatz geltend, dass es ausreiche, die Presse zu konsultieren, um festzustellen, dass sich die Klägerin regelmäßig zu terroristischen Handlungen bekenne.

109

Diese Erwägung bringt zusammen mit dem Fehlen jeglichen Hinweises in der jeweiligen Begründung der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014 auf Beschlüsse zuständiger Behörden, die nach den zur Last gelegten Handlungen erlassen wurden und sich auf diese Handlungen beziehen, klar zum Ausdruck, dass der Rat die für die Zeit nach 2004 festgestellten terroristischen Taten der Klägerin nicht gestützt auf Beurteilungen zur Last gelegt hat, die in Beschlüssen zuständiger Behörden enthalten waren, sondern gestützt auf Informationen, die er der Presse entnommen hat.

110

Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 setzt jedoch, wie oben in den Rn. 91 und 92 festgestellt worden ist, zum Schutz der Betroffenen und in Anbetracht des Fehlens eigener Nachforschungsmöglichkeiten der Union voraus, dass die tatsächliche Grundlage eines Beschlusses der Union über das Einfrieren von Geldern im Bereich des Terrorismus nicht auf Informationen beruht, die der Rat der Presse oder dem Internet entnommen haben will, sondern auf Informationen, die in Beschlüssen zuständiger nationaler Behörden im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 konkret geprüft und bestätigt wurden.

111

Der Rat kann nur gestützt auf eine derartig zuverlässige Sachverhaltsgrundlage anschließend das weite Ermessen ausüben, über das er im Rahmen des Erlasses von Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern auf Unionsebene verfügt, insbesondere im Hinblick auf die Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen derartige Beschlüsse beruhen.

112

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rat diese Anforderungen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 missachtet hat.

113

Die Begründung der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014 zeigt im Übrigen, dass die Argumentation des Rates den Anforderungen dieses Gemeinsamen Standpunkts zuwiderläuft.

114

Anstatt als sachliche Grundlage für seine Beurteilung Beschlüsse heranzuziehen, die von zuständigen Behörden erlassen wurden, die konkrete Tatsachen berücksichtigt haben und gestützt auf diese Tatsachen vorgegangen sind, sodann zu prüfen, ob die genannten Tatsachen wirklich „terroristische Handlungen“ sind und die betroffene Vereinigung tatsächlich „eine Vereinigung“ gemäß der Definition im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 ist, um schließlich auf dieser Grundlage und in Ausübung seines weiten Ermessens zu entscheiden, ob er einen Beschluss auf Unionsebene fasst, ist der Rat bei der jeweiligen Begründung seiner Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 umgekehrt vorgegangen.

115

Er beginnt mit Bewertungen, bei denen es sich in Wirklichkeit um seine eigenen handelt. Dabei wird die Klägerin vom ersten Satz an als Terroristin eingestuft – wodurch die Beantwortung der Frage, die in der Begründung geklärt werden soll, abgeschnitten wird –, und es wird ihr eine Reihe von Gewalttaten zur Last gelegt, die der Rat der Presse und dem Internet entnommen hat (jeweils erster und zweiter Absatz der Begründungen der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014).

116

In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass es sich um eine Überprüfung der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern handelt, die somit auf frühere Prüfungen folgt, diese vorab getroffene Qualifizierung nicht rechtfertigen. Selbst unter Berücksichtigung der Vergangenheit besteht bei der Überprüfung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern theoretisch die Möglichkeit, dass die betroffene Person oder Vereinigung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates nicht mehr terroristisch ist. Der Rat kann deshalb erst nach dieser Überprüfung seine Schlussfolgerung ziehen.

117

Sodann stellt der Rat fest, dass die Ereignisse, die er der Klägerin zur Last legt, unter die Definition einer terroristischen Handlung im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fielen und dass die Klägerin eine Vereinigung im Sinne dieses Standpunkts sei (jeweils dritter und vierter Absatz der Begründungen der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014).

118

Erst nach diesen Feststellungen verweist der Rat auf die Beschlüsse nationaler Behörden, die jedoch – zumindest, was die Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Februar 2014 angeht – vor den zur Last gelegten Taten erlassen wurden.

119

Der Rat versucht nicht, in der jeweiligen Begründung dieser Rechtsakte zu belegen, dass zuständige Behörden in etwaigen nationalen Überprüfungsbeschlüssen oder in sonstigen Beschlüssen tatsächlich die am Anfang der Begründungen angeführten konkreten Tatsachen geprüft und festgestellt hatten. Er führt in der jeweiligen Begründung der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Februar 2014 lediglich die ursprünglichen nationalen Beschlüsse an und weist nur darauf hin, dass sie noch immer in Kraft seien. Der Rat erwähnt erst in der Begründung der Rechtsakte vom Juli 2014 einen amerikanischen Beschluss, der nach den der Klägerin konkret vorgeworfenen Ereignissen erlassen wurde, doch auch hier erbringt er nicht den Nachweis dafür, dass in diesem Beschluss die am Anfang der betreffenden Begründung angeführten konkreten Tatsachen tatsächlich geprüft und festgestellt wurden.

120

Der vorliegende Fall unterscheidet sich, genauso wie der dem Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, Slg, EU:T:2014:885), zugrunde liegende, somit deutlich von den anderen Rechtssachen, in denen sich das Gericht nach der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erstmals mit Maßnahmen des Einfrierens von Geldern im Bereich des Terrorismus auseinandergesetzt hat (Rechtssachen Al-Aqsa/Rat, Sison/Rat und People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat).

121

Während nämlich in diesen ersten Rechtsstreitigkeiten der Union auf dem Gebiet des Terrorismus die Ratsbeschlüsse in materieller Hinsicht auf Beschlüssen zuständiger nationaler Behörden beruhten, stützt sich der Rat im vorliegenden Fall nicht mehr auf Tatsachen, die zuallererst von nationalen Behörden beurteilt wurden, sondern nimmt stattdessen selber eine eigene unabhängige Zurechnung der Fakten anhand der Presse und des Internets vor. Damit übt der Rat die Aufgaben der „zuständigen Behörde“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aus, was jedoch, wie der Gerichtshof festgestellt hat, weder in seine nach diesem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehene Zuständigkeit fällt noch im Rahmen seiner Mittel liegt.

122

So beruhten in der dem oben in Rn. 59 angeführten Urteil PMOI T‑256/07 (EU:T:2008:461, Rn. 90) zugrunde liegenden Rechtssache die Handlungen, die in der vom Rat der People’s Mojahedin Organization of Iran übermittelten Begründung für das Einfrieren von Geldern aufgeführt waren, nicht auf unabhängigen Bewertungen des Rates, sondern auf Bewertungen der zuständigen nationalen Behörde. Wie sich aus Rn. 90 des Urteils PMOI T‑256/07 (oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2008:461) ergibt, waren in der Begründung vom 30. Januar 2007, die der betroffenen Vereinigung (der PMOI) übermittelt worden war, die terroristischen Handlungen erwähnt, für die die PMOI verantwortlich gewesen sein soll, und es wurde in dieser Begründung darauf hingewiesen, dass „wegen dieser Handlungen eine zuständige Behörde einen Beschluss gefasst [hat]“. Die Handlungen, die in der der PMOI übermittelten Begründung des Rates vom 30. Januar 2007 erwähnt wurden, waren also von der zuständigen nationalen Behörde geprüft und dieser Vereinigung zur Last gelegt worden. Ihre Auflistung ergab sich somit, im Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht aus unabhängigen Bewertungen des Rates.

123

Ebenso lag dem Gericht in der Rechtssache T‑348/07, Al-Aqsa/Rat, der Wortlaut der in der jeweiligen Begründung der angefochtenen Verordnungen erwähnten Beschlüsse der zuständigen Behörden vor, und es hat diese Beschlüsse eingehend geprüft. Es kam zu dem Schluss, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, als er feststellte, dass die Klägerin gewusst habe, dass die von ihr gesammelten Gelder für terroristische Zwecke verwendet werden würden (Urteil vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat, T‑348/07, Slg. EU:T:2010:373, Rn. 121 bis 133). Nach den Feststellungen des Gerichts beruhten die Arbeiten des Rates auf einer tragfähigen faktischen Grundlage, die sich unmittelbar aus den Feststellungen ergab, die die zuständigen nationalen Behörden getroffen hatten. Auch aus der Begründung des Urteils vom 11. Juli 2007, Al-Aqsa/Rat (T‑327/03, EU:T:2007:2011, Rn. 17 bis 20), ergibt sich eindeutig, dass die Beurteilungen, die der Maßnahme des Einfrierens von Geldern der Union zugrunde lagen, auf Tatsachenfeststellungen beruhten, die nicht der Rat selbst getroffen hatte, sondern die aus Beschlüssen zuständiger nationaler Behörden stammten.

124

Ferner beruhten in der Rechtssache T‑341/07 (Sison/Rat) die der Maßnahme des Einfrierens von Geldern zugrunde liegenden Beurteilungen nicht auf den eigenen Tatsachenfeststellungen des Rates, sondern auf rechtskräftigen Entscheidungen der zuständigen nationalen Stellen (Raad van State [Staatsrat] und Arrondissementsrechtbank te's-Gravenhage [Bezirksgericht Den Haag], beide in den Niederlanden) (Urteil Sison T‑341/07, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 1, 88 und 100 bis 105).

125

Hinzu kommt, dass die in der jeweiligen Begründung der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014 angeführten Tatsachen, d. h. der Katalog von Ereignissen, die der Rat im vorliegenden Fall der Klägerin zur Last legt, keine rechtskräftige gerichtliche Beurteilung darstellen. Diese auf Tatsachen gestützte Begründung der in Rede stehenden Rechtsakte hat jedoch eine entscheidende Rolle gespielt für die Beurteilung des Rates, ob es zweckmäßig ist, die Klägerin auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zu belassen, und anstatt nachzuweisen, dass er diese Begründung den Beschlüssen zuständiger Behörden entnommen habe, bestätigt der Rat in Wirklichkeit, dass er sich auf Informationen aus der Presse gestützt hat.

126

Nach Auffassung des Gerichts widerspricht dieser Ansatz dem zweistufigen System, das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 in Bezug auf den Terrorismus eingeführt wurde.

127

Wie der Gerichtshof festgestellt hat, kommt es bei einer Überprüfung auf die Frage an, ob sich seit der Aufnahme der betroffenen Person in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Verwicklung dieser Person in terroristische Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, oben in Rn. 85 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 82), mit der Folge, dass der Rat gegebenenfalls im Rahmen seines weiten Ermessens beschließen kann, eine Person mangels einer Änderung der Sachlage auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zu belassen. Dennoch muss jede neue terroristische Handlung, die der Rat im Rahmen dieser Überprüfung in seine Begründung einbezieht, um den Verbleib der fraglichen Person auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zu begründen, nach dem zweistufigen System des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und in Anbetracht des Fehlens eigener Nachforschungsmöglichkeiten des Rates Gegenstand einer Prüfung und eines Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts gewesen sein (Urteil LTTE/Rat, oben in Rn. 120 angeführt, EU:T:2014:885, Rn. 204).

128

Die vom Rat und von der Kommission vertretene Auffassung, wonach es der Klägerin, da diese die gegen sie auf nationaler Ebene ergriffenen restriktiven Maßnahmen hätte anfechten können und müssen, zuzurechnen sei, dass in den Begründungen der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014 ein Hinweis auf spezifische Beschlüsse zuständiger Behörden fehle, die den am Anfang der Begründungen genannten Sachverhalt geprüft und festgestellt hätten, geht ins Leere.

129

Zum einen ergibt sich die Verpflichtung des Rates, seine Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern im Bereich des Terrorismus auf einen Sachverhalt zu stützen, der auf Beschlüssen zuständiger Behörden beruht, unmittelbar aus dem zweistufigen System, das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 eingeführt und im Urteil Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa (oben in Rn. 85 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 68 und 69) bestätigt wurde.

130

Diese Verpflichtung gilt daher unbeschadet des Verhaltens der betroffenen Person oder Vereinigung. Der Rat muss im Rahmen der Begründungspflicht, die ein wesentliches Formerfordernis darstellt, in der jeweiligen Begründung seiner Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern die Beschlüsse zuständiger nationaler Behörden angeben, die die terroristischen Handlungen, die er seinen eigenen Beschlüssen als Sachverhalt zugrunde legt, konkret geprüft und festgestellt haben.

131

Zum anderen wird durch das Vorbringen des Rates und der Kommission letztlich nur das bestätigt, was bereits vorstehend in Rn. 109 festgestellt worden ist, nämlich dass sich der Rat in Wirklichkeit nicht auf Beurteilungen gestützt hat, die in Beschlüssen zuständiger Behörden enthalten waren, sondern auf Informationen, die er der Presse und dem Internet entnommen hat. Insofern erscheint es widersinnig, dass der Rat der Klägerin vorwirft, den Tatsachenvorwürfen, die er selbst nicht mit irgendeinem konkreten Beschluss einer zuständigen Behörde in Verbindung bringen konnte, nicht auf nationaler Ebene entgegengetreten zu sein.

132

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehend getroffenen Feststellungen im Rahmen der vom Gericht durchzuführenden begrenzten Kontrolle liegen, die – ohne das weite Ermessen des Rates in Frage zu stellen – in der Prüfung besteht, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind und der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist. So hat das Gericht im Übrigen im Urteil Sison T‑341/07 (oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372) geprüft und tatsächlich festgestellt, dass der Sachverhalt, der Herrn Sison in der Begründung für seinen Verbleib auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern vorgeworfen wurde, durch die in den Beschlüssen der niederländischen Behörden (Raad van State und Arrondissementsrechtbank te's-Gravenhage) souverän getroffenen und vom Rat in ebendieser Begründung aufgegriffenen Tatsachenfeststellungen gebührend belegt sind (Urteil Sison T‑341/07, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 87 und 88).

133

Im vorliegenden Fall jedoch liegen dem Gericht in der jeweiligen Begründung der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014 keine Hinweise auf irgendeinen von einer zuständigen Behörde erlassenen Beschluss vor, auf dessen Begründung es im Hinblick auf den vom Rat gegenüber der Klägerin geltend gemachten Sachverhalt zurückgreifen könnte.

134

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil Sison T‑341/07 (oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372) zwar festgestellt hat, dass der in der Begründung der Verordnungen des Rates angeführte Sachverhalt tatsächlich auf zwei niederländischen Entscheidungen beruhte, die in dieser Begründung angegeben waren, aber anschließend diesen niederländischen Entscheidungen den Charakter einer Entscheidung einer zuständigen Behörde abgesprochen hat, weil sie nicht die Verhängung einer präventiven oder repressiven Maßnahme gegen den Betroffenen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus vorsahen (Urteil Sison T‑341/07, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2009:372, Rn. 107 bis 115).

135

Wenn das Gericht also Tatsachenfeststellungen, obwohl sie von zuständigen Behörden getroffen worden waren, mit der Begründung zurückweisen konnte, dass die Beschlüsse dieser Behörden keine „Verurteilungen, die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen“ darstellen, kann es im vorliegenden Fall Presseartikeln – die in der jeweiligen Begründung der Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014 ohnehin nicht erwähnt wurden – nicht die verfahrensrechtliche Bedeutung und die Beweiskraft zuerkennen, die nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 ausschließlich Beschlüssen zuständiger Behörden vorbehalten sind.

136

Abschließend hält es das Gericht für angebracht, in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Grundrechtsgarantien hinzuweisen (vgl. Schlussanträge Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, Slg, EU:C:2011:482, Nrn. 235 bis 238).

137

Nach alledem ist festzustellen, dass der Rat mit dem Erlass seiner Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 unter den vorstehend dargestellten Bedingungen gegen Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verstoßen hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.

138

Der Rat macht jedoch geltend, dass die Verwicklung der Klägerin in den Terrorismus jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachgewiesen worden sei. Er verweist insoweit auf Passagen in der Klageschrift, in denen die Klägerin ausführt, sie sei nur kurzzeitig, nach dem Massaker am Grab der Patriarchen, das ein Israeli am 25. Februar 1994 begangen habe, von ihrem Grundsatz abgewichen, die Zivilbevölkerungen zu verschonen, und in denen sie angebe, dass nur vorübergehend Selbstmordattentate verübt worden seien. Der Rat fügt hinzu, dass die Klägerin ihre Verantwortlichkeit für die Gefangennahme des Soldaten Gilad Shalit und für den Tod israelischer Soldaten nicht bestreite.

139

Der Rat ersetzt dadurch vor dem Gericht im Wesentlichen die Begründungen für seine Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014, indem er die ursprünglich in diesen Rechtsakten festgestellten Gründe auf einige Tatsachenelemente reduziert, die die Klägerin nach Ansicht des Rates vor dem Gericht eingeräumt hat.

140

Das Gericht kann aber unter den vorliegenden Umständen keine Beurteilung vornehmen, die der Rat – einstimmig – zu treffen hat.

141

Aus den vorstehenden Erwägungen, aus denen hervorgeht, dass der Rat sowohl gegen Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verstoßen hat als auch – indem er in der Begründung nicht auf Beschlüsse zuständiger Behörden über die der Klägerin zur Last gelegten Taten verwiesen hat – seine Begründungspflicht verletzt hat, sind die Rechtsakte des Rates von Juli 2011 bis Juli 2014, soweit sie die Klägerin betreffen, sowie die Rechtsakte des Rates vom Juli 2010 und vom Januar 2011, hinsichtlich deren feststeht, dass sie ebenfalls keine Verweise auf Beschlüsse zuständiger Behörden über die der Klägerin zur Last gelegten Taten enthalten und mithin ebenfalls unter Verstoß gegen die Begründungspflicht erlassen wurden, für nichtig zu erklären.

142

Es ist hervorzuheben, dass diese aus wesentlichen verfahrensrechtlichen Gründen erfolgenden Nichtigerklärungen die materiell‑rechtliche Beurteilung der Frage unberührt lassen, ob die Klägerin eine terroristische Vereinigung im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist.

143

Nach alledem ist der vorliegenden Klage stattzugeben und sind die angefochtenen Handlungen für nichtig zu erklären, mit Ausnahme der Mitteilung vom Juli 2010, bezüglich deren die Klage abzuweisen ist (siehe oben, Rn. 76).

144

In Bezug auf die zeitlichen Wirkungen dieser Nichtigerklärungen ist – ohne dass es eines Ausspruchs über die Natur der angefochtenen Handlungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf – darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind.

145

Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist das Gericht der Auffassung, dass zur Vermeidung der Gefahr einer schweren und irreversiblen Beeinträchtigung der Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen, die die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf die Rechte und Freiheiten der Klägerin haben, nach Art. 264 AEUV die Wirkungen des vorliegenden Urteils auf die Handlungen des Rates vom Juli 2014 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Verkündung des Urteils oder, falls innerhalb der Frist gemäß Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über dieses Rechtsmittel auszusetzen sind.

Kosten

146

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

147

Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission hat daher ihre eigenen Kosten zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Beschlüsse 2010/386/GASP des Rates vom 12. Juli 2010, 2011/70/GASP des Rates vom 31. Januar 2011, 2011/430/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Aktualisierung der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, die Beschlüsse 2011/872/GASP des Rates vom 22. Dezember 2011, 2012/333/GASP des Rates vom 25. Juni 2012, 2012/765/GASP des Rates vom 10. Dezember 2012, 2013/395/GASP des Rates vom 25. Juli 2013, 2014/72/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 und 2014/483/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung der Beschlüsse 2011/430, 2011/872, 2012/333, 2012/765, 2013/395 und 2014/72 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Hamas (einschließlich Hamas-Izz al-Din al-Qassem) betreffen.

 

2.

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010, Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011, Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011, Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011, Nr. 542/2012 des Rates vom 25. Juni 2012, Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012, Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013, Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 und Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1285/2009, Nr. 610/2010, Nr. 83/2011, Nr. 687/2011, Nr. 1375/2011, Nr. 542/2012, Nr. 1169/2012, Nr. 714/2013 und Nr. 125/2014 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Hamas (einschließlich Hamas-Izz al-Din al-Qassem) betreffen.

 

3.

Die Wirkungen des Beschlusses 2014/483 und der Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils oder, falls innerhalb der Frist gemäß Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über dieses Rechtsmittel fort.

 

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

5.

Der Rat der Europäischen Union trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Hamas.

 

6.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Dezember 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren und im Laufe des Verfahrens eingetretene neue Entwicklungen

 

Vorbringen der Beteiligten

 

Rechtliche Würdigung

 

Vorbemerkungen zum Gegenstand der Klage sowie zur Bedeutung und zur Zulässigkeit der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Juni 2012

 

Zum Gegenstand der Klage

 

Zur Bedeutung und zur Zulässigkeit der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Juni 2012

 

Zur Zulässigkeit der Klage, soweit diese die Nichtigerklärung der Mitteilung vom Juli 2010 betrifft

 

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Rechtsakte des Rates von Juli 2010 bis Juli 2014

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.