11.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/31 DES RATES

vom 10. Januar 2018

zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 3. Mai 2012 die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 erlassen.

(2)

Am 20. Dezember 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen.

(3)

Diese Person sollte aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 gestrichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KRALEVA


(1)  ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 wird der Eintrag zu der unten aufgeführten Person gelöscht:

11.

Sanha CLUSSÉ.