30.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/9


RICHTLINIE 2009/59/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 74/346/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Hinblick auf Rückspiegel. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für deren Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien und unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als (land- oder forstwirtschaftliche) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

(2)   Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des in Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2003/37/EG vorgesehenen Dokuments oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht aus Gründen verweigern, die die Rückspiegel betreffen, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2003/37/EG vorgesehene Dokument nicht ausstellen, wenn dieser den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht.

Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn dieser den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die erste Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die die Rückspiegel betreffen, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

Artikel 4

Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Die Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und der Fristen für die Anwendung aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 31.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. September 2007 (ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 67) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.

(3)  ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 1.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.


ANHANG I

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.

„Rückspiegel“ sind Einrichtungen, die innerhalb eines gemäß Nummer 2.5 geometrisch definierten Sichtfeldes freie Sicht nach rückwärts gewährleisten, die, in vertretbaren Grenzen, weder durch Teile der Zugmaschine noch durch die Insassen der Zugmaschine behindert werden darf. Zusätzliche Spiegel und Rückspiegel zur Überwachung der Werkzeuge während der Arbeit auf dem Feld bedürfen nicht unbedingt einer Typgenehmigung, müssen jedoch entsprechend den Montagevorschriften der Nummern 2.3.3 bis 2.3.5 angebracht werden.

1.2.

„Innenspiegel“ sind Einrichtungen gemäß Nummer 1.1, die im Fahrzeuginneren angebracht sind.

1.3.

„Außenspiegel“ sind Einrichtungen gemäß Nummer 1.1, die an einem äußeren Fahrzeugteil angebracht sind.

1.4.

Eine „Rückspiegelgruppe“ ist die Gesamtheit der Einrichtungen mit einem oder mehreren gemeinsamen Merkmalen oder einer oder mehreren gemeinsamen Funktionen. Innenspiegel gehören zur Gruppe I. Außenspiegel gehören zur Gruppe II.

2.   VORSCHRIFTEN FÜR DAS ANBRINGEN

2.1.   Allgemeines

2.1.1.

An Zugmaschinen dürfen nur Rückspiegel der Gruppe I und II angebracht werden, die mit dem EG-Prüfzeichen versehen sind, das in der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (1) vorgesehen ist.

2.1.2.

Rückspiegel sind so anzubringen, dass sie unter normalen Fahrbedingungen ihre Stellung beibehalten.

2.2.   Anzahl

Jede Zugmaschine muss mit mindestens einem Außenspiegel ausgerüstet sein, der in Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr links und in Mitgliedstaaten mit Linksverkehr rechts angebracht ist.

2.3.   Anbringungsstelle

2.3.1.

Der Außenspiegel ist so anzubringen, dass der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Haltung den in Nummer 2.5 definierten Teil der Fahrbahn übersehen kann.

2.3.2.

Der Außenspiegel muss durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Windschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein, falls die Zugmaschine damit ausgerüstet ist.

2.3.3.

Der Überstand des Rückspiegels über den Umriss der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger darf nicht wesentlich größer sein als zur Einhaltung des Sichtfeldes gemäß Nummer 2.5 erforderlich ist.

2.3.4.

Befindet sich die Unterkante des Außenspiegels bei belasteter Zugmaschine in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf der Außenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die größte Breite der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger, gemessen ohne Spiegel, hinausragen.

2.3.5.

Unter den Bedingungen der Nummern 2.3.3 und 2.3.4 dürfen die Außenspiegel über die amtlich zulässige Breite der Zugmaschine hinausragen.

2.4.   Einstellung

2.4.1.

Der Innenspiegel muss vom Fahrer in normaler Haltung verstellt werden können.

2.4.2.

Der Außenspiegel muss vom Fahrer verstellt werden können, ohne den Fahrerplatz der Zugmaschine zu verlassen. Die Verriegelung in der gewünschten Stellung kann von außen erfolgen.

2.4.3.

Die Vorschriften der Nummer 2.4.2 gelten nicht für solche Außenspiegel, die nach Umklappen durch Stoß wieder automatisch in ihre Ausgangsstellung zurückkehren oder die ohne Benutzung von Werkzeug wieder in die Ausgangsstellung gebracht werden können.

2.5.   Sichtfeld

2.5.1.   Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr

Das Sichtfeld des linken Außenspiegels muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen Teil der Fahrbahn bis zum Horizont nach rückwärts übersehen kann, der links von der durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten linken Punkt der Fahrzeugbreite verlaufende Ebene der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger gelegen ist.

2.5.2.   Mitgliedstaaten mit Linksverkehr

Das Sichtfeld des rechten Außenspiegels muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen Teil der Fahrbahn bis zum Horizont nach rückwärts übersehen kann, der rechts von der durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten rechten Punkt der Fahrzeugbreite verlaufende Ebene der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger gelegen ist.


(1)  ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie 74/346/EWG des Rates

(ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 1)

 

Richtlinie 82/890/EWG des Rates

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 74/346/EWG

Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 erster Gedankenstrich enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 74/346/EWG

Richtlinie 98/40/EG der Kommission

(ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 28)

 

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

74/346/EWG

2. Januar 1976

82/890/EWG

22. Juni 1984

97/54/EG

22. September 1998

23. September 1998

98/40/EG

30. April 1999 (1)


(1)  Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 98/40/EG:

„(1)   Ab 1. Mai 1999 dürfen die Mitgliedstaaten

weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

noch das erstmalige Inverkehrbringen von Zugmaschinen verbieten, wenn die Zugmaschinen den Bestimmungen der Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, entsprechen.

(2)   Ab dem 1. Oktober 1999 dürfen die Mitgliedstaaten

für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument nicht mehr ausstellen, wenn dieser den Bestimmungen der Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht entspricht,

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps verweigern, wenn dieser den Bestimmungen der Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht entspricht.“


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 74/346/EWG

Richtlinie 98/40/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

 

Artikel 1

 

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 und 4

 

Artikel 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 5

 

Artikel 6

 

Artikel 7

Artikel 6

 

Artikel 8

Anhang

 

Anhang I

 

Anhang II

 

Anhang III