19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/20


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1558 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung einer Bewertungsmatrix im Hinblick auf den Einsatz der EU-Garantie

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vorhaben der Europäischen Investitionsbank („EIB“), für die im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen („EFSI“) die EU-Garantie in Anspruch genommen werden kann, sollten nach den EIB-Bewertungsverfahren und EIB-Sorgfaltsprüfungen („Due Diligence“), einschließlich des „3-Säulen-Bewertungssystems zur Bewertung des Mehrwerts“ (im Folgenden „3PVA“), bewertet werden.

(2)

Die Vorhaben sollten anhand einer Bewertungsmatrix auf der Grundlage des 3PVA der EIB bewertet werden. Die Nutzung einer solchen Matrix dürfte die wirksame Umsetzung des EFSI bei gleichzeitiger Sicherstellung hochqualitativer Bewertungsstandards ermöglichen.

(3)

Die Bewertungsmatrix sollte so genutzt werden, dass der Einsatz der EU-Garantie zugunsten von Projekten mit höherem Mehrwert gewährleistet ist.

(4)

Sollten die Leitungsgremien der EIB beschließen, die 3PVA der EIB zu überarbeiten, sollten die Kommission und die EIB unverzüglich prüfen, ob die Bewertungsmatrix im Lichte der geänderten 3PVA erforderlichenfalls zu überarbeiten und zu ändern ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1017 genannte Bewertungsmatrix, die vom EFSI-Investitionsausschuss zu benutzen ist, um eine unabhängige und transparente Bewertung des potenziellen und tatsächlichen Einsatzes der EU-Garantie zu gewährleisten, ist Gegenstand des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.


ANHANG

Bewertungsmatrix von Indikatoren

1.   Allgemeine Grundsätze

Gemäß Artikel 7 Absätze 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2015/1017 soll der damit eingesetzte Investitionsausschuss eine Bewertungsmatrix von Indikatoren zur Bewertung des Mehrwerts einer Maßnahme nutzen, die potenziell von der EIB im Rahmen der EU-Garantie unterstützt werden kann (1). Dabei handelt es sich um ein Instrument für den Investitionsausschuss, um dem Einsatz der EU-Garantie bei Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die höhere Bewertungskennziffern und einen Mehrwert aufweisen. Die EIB nimmt eine Ex-ante-Berechnung der Bewertungskennziffern und Indikatoren vor und überwacht die Ergebnisse nach Abschluss des Vorhabens. Dem Investitionsausschuss werden die unter den jeweiligen Säulen erzielten Kennziffern und der Wert jedes Indikators vorgelegt.

Die Bewertungsmatrix stützt sich auf vier Säulen:

Säule 1 — Beitrag zu den politischen EFSI-Zielen;

Säule 2 — Qualität und Solidität des Vorhabens;

Säule 3 — Technischer und finanzieller Beitrag;

Säule 4 — Ergänzende Indikatoren.

Aufgrund ihres unterschiedlichen Geltungsbereichs sollte jede Säule gesondert ohne Aggregation in eine einzige Bewertung bewertet werden. Bei der Priorisierung der Vorhaben misst der Investitionsausschuss jeder Säule den gleichen Stellenwert bei, unabhängig davon, ob die einzelne Säule eine numerische Kennziffer aufweist oder ob sie sich auf qualitative und quantitative Indikatoren ohne Kennziffern stützt. Gemäß Artikel 7 Absatz 14 der EFSI-Verordnung ist diese Bewertungsmatrix vom Investitionsausschuss zu benutzen, um eine unabhängige und transparente Bewertung des potenziellen und tatsächlichen Einsatzes der EU-Garantie zu gewährleisten. Dies gilt unbeschadet und ergänzend zur Prüfung potenzieller Vorhaben durch den Investitionsausschuss nach Artikel 7 Absatz 7 der EFSI-Verordnung.

2.   Die Bewertungsmatrix

Jede EFSI-Maßnahme sollte unter jeder der vier Säulen bewertet werden. Die Bewertungskennziffer wird auf der Grundlage der Punkte berechnet, die für eine Reihe von Indikatoren in jeder Säule nach folgendem Schema vergeben werden:

Punkte

Bewertung Säule 2

Bewertung Säulen 1 und 3

0-49

marginal

niedrig

50-99

ausreichend

mäßig

100-149

gut

erheblich

≥ 150

ausgezeichnet

hoch

Zu Säule 4 gehören ergänzende Indikatoren quantitativer oder qualitativer Art, die nicht in einer einzigen Bewertungskennziffer konsolidiert werden.

Säule 1 — Beitrag zu den politischen EFSI-Zielen

Säule 1 bewertet die Kohärenz der Maßnahme und ihren Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen EFSI-Ziele gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1017. Die Bewertung in Säule 1 erfolgt gemäß dem Beitrag der Maßnahme und kann von „niedrig“ über „mäßig“ und „erheblich“ bis „hoch“ reichen.

Die Bewertung stützt sich auf folgende Parameter:

—   „Beitrag zu den EFSI-Zielen“: Alle Vorhaben müssen mindestens zu einem der allgemeinen Ziele im Rahmen des EFSI beitragen. Vorhaben mit geringer politischer Priorität, wie z. B. die „nichtprioritären“ TEN-Vorhaben, erhalten eine niedrige Kennziffer.

—   „Wichtigste Ziele“: In Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 wird für jedes allgemeinpolitische Ziel eine Reihe von wichtigen Politikbereichen genannt, die als von besonderer Bedeutung anzusehen sind. Vorhaben in diesen wichtigen Politikbereichen würden um eine Stufe in der Bewertungsskala nach oben gestuft. Spezifische Merkmale des Vorhabens, die zu einem besonders hohen Beitrag führen, wie Demonstrationsvorhaben oder Vorhaben, die einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der Strategie Europa 2020 leisten, werden bei der Bewertung ebenfalls berücksichtigt. Vorhaben, die mehrere Ziele, einschließlich themenübergreifender Maßnahmen, wie z. B. Kohäsions- und Klimapolitik umfassen, werden um weitere Stufen in der Bewertung heraufgestuft.

Es wird ein einziger Indikator mit vier Bewertungsstufen verwendet. Für die Berechnung der Gesamtbewertung werden für jede Bewertungsstufe bis zu 50 Punkte vergeben. Bei der Zusammenrechnung (ohne Gewichtung) wird das Vorhaben dann als „niedrig“ (weniger als 50 Punkte), „mäßig“ (50 bis 99 Punkte), „erheblich“ (100 bis 149 Punkte) bis „hoch“ (150 Punkte und mehr) eingestuft.

Säule 2 — Qualität und Solidität des Vorhabens

Säule 2 baut auf einer Reihe von Indikatoren auf, mit denen die Qualität und die Solidität der Maßnahme bewertet werden sollen. Für Investitionen in einzelne Vorhaben oder für über Finanzintermediäre vermittelte Darlehen zugunsten von Mehrfachempfängern gilt ein unterschiedlicher Ansatz.

Zur Bewertung einzelner Vorhaben sollten die folgenden Parameter und daraus folgenden Indikatoren angewandt werden:

—   „Wachstum“ (Indikator 1 — von 0 bis 100 Punkten): Der Beitrag eines Vorhabens zu nachhaltigem Wachstum ergibt sich aus seiner sozioökonomischen Auswirkung auf Kosten und Nutzen. Sofern möglich, wird die volkswirtschaftliche Rentabilität (ERR) unter Zugrundelegung bewährter Wirtschaftspraktiken quantifiziert. Dabei wird von den sozioökonomischen Kosten und Nutzen des Vorhabens ausgegangen, einschließlich seiner Übertragungseffekte (z. B. positive Effekte auf dem Gebiet von Forschung, Entwicklung und Innovation, langfristiger Klimanutzen oder Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt oder aber negative Umwelteffekte). Es gibt jedoch auch Vorhaben, deren ERR schwer zu schätzen ist. In einer Reihe von Sektoren steht z. B. die Einhaltung von EU-Standards an erster Stelle. Primär muss dabei zunächst eine kostengünstigste Lösung gewährleistet werden, bevor der allgemeine wirtschaftliche Ertrag bewertet werden kann (ein Beispiel ist die Wasser- und Abfallbehandlung). In diesen Sektoren stützt sich die Qualitätsbewertung auf sektorspezifische Benchmarks. Für Maßnahmen, bei denen Rahmendarlehen in Anspruch genommen werden, beruht die Bewertung überwiegend auf der Anlagestrategie und den Kriterien des Projektträgers.

Im Allgemeinen liegt die „Hurdle Rate“ für EIB-Finanzierungen bei 5 %. Bei einem Standardvorhaben gilt eine ERR von 5-7 % als „ausreichend“, von 7-10 % als „gut“ und über 10 % als „ausgezeichnet“. Allerdings stützt sich die Klassifizierung der Ergebnisse auch auf einige sektorspezifische Erwägungen. Diese Sektoren, die derzeit als ökologisch weniger nachhaltig gelten (wie z. B. bestimmte Verkehrsträger) würden nur finanziert werden, wenn sie aus wirtschaftlicher Sicht als „gut“ eingestuft werden, d. h. eine ERR von mindestens 7 % erhalten haben. Demgegenüber können ausgewählte Projekte mit langfristigem Nutzen für das Klima bereits eine Finanzierung erhalten, wenn sie lediglich eine ERR von 3,5-5 % erhalten haben, d. h. unter die Kategorie „marginal“ fallen. Die Bewertung privatwirtschaftlicher Projekte gilt aufgrund ihres Risiko- und Ertragsprofils bei einer ERR von 5-7 % als „marginal“, bei 7-10 % als „ausreichend“, bei 10-15 % als „gut“ und bei über 15 % als „ausgezeichnet“. Die Berechnung der ERR erfolgt unter uneingeschränkter Berücksichtigung positiver und negativer externer Effekte, einschließlich der Aspekte Umwelt und Klimawandel. Die „Hurdle Rate“ kann durch den Lenkungsrat angepasst werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht dem wirtschaftlich vertretbaren Niveau entspricht, und unter Berücksichtigung der langfristigen wirtschaftlichen Situation.

—   „Möglichkeiten des Projektträgers“ (Indikator 2 — 0 bis 30 Punkte): Diese Möglichkeiten werden durch eine qualitative Beurteilung der Fähigkeit des Projektträgers, das Vorhaben rechtzeitig und effizient durchzuführen, bewertet, auch unter Berücksichtigung des relevanten institutionellen Kontexts und der gegebenenfalls zur Verfügung zu stellenden technischen Hilfe. Dies ist vor allem bei Rahmendarlehen wichtig, bei denen Priorisierungskriterien, die Projektdurchführung und die Kontrollkapazität sowie -fähigkeit sowie die Überwachungs- und Kontrollsysteme und auch die Handhabung von Anforderungen auf dem Gebiet Umwelt, Wettbewerb und öffentliche Auftragsvergabe bewertet werden.

—   „Nachhaltigkeit“ (Indikator 3 — 0 bis 30 Punkte): Die EIB-Standards sehen vor, dass Vorhaben nicht nur wirtschaftlich tragfähig sind und somit einen Beitrag zu Wachstum leisten, sondern dass sie auch in ökologischer und sozialer Hinsicht nachhaltig sind. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass hohe Umwelt- und Sozialstandards aufrechterhalten werden. Diese werden anhand detaillierter Leitlinien im „Environmental and Social Practices Handbook“ (2) dargelegt.

—   „Beschäftigung“ (Indikator 4 — 0 bis 40 Punkte): Der Beschäftigungsindikator bezieht sich auf Beschäftigung während der Bau- und Betriebsphase. Die während der Bauphase erforderliche Beschäftigung wird aufgrund sektorspezifischer Koeffizienten geschätzt. Die Bewertung der Beschäftigung während der Betriebsphase soll mittels einer Beurteilung durch Projektanalysten erfolgen, die das Vorhaben mit Erfahrungen im Sektor vergleichen. Die folgende Tabelle fasst die Aufteilung der Bewertung zwischen Beschäftigung in der Bauphase und Beschäftigung während der Betriebsphase zusammen. Dabei umfassen z. B. Vorhaben mit hohem Arbeitsanteil während der Bauphase einige öffentliche Bauarbeiten (insbesondere verstreute Sanierungsarbeiten), Energieeffizienz und Forstwirtschaft. Einige gewerbliche Vorhaben sind ebenfalls mit einer höheren Beschäftigung während der Betriebsphase verbunden.

Die Gesamtbewertung für Säule 2 für die einzelnen Vorhaben wird durch Addition der Punkte aus den vier oben genannten Unterkategorien berechnet, um zu einer Gesamtbewertung für das Vorhaben zu gelangen, die von „marginal“ (weniger als 50 Punkte), „ausreichend“ (50 bis 99 Punkte), „gut“ (100 bis 149 Punkte) bis „ausgezeichnet“ (150 Punkte) reichen kann.

Was die über Finanzintermediäre vermittelten Darlehen zugunsten von Mehrfachempfängern betrifft, wird in Säule 2 eine Bewertung der Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit von Finanzinstituten und sonstigen Unternehmen (einschließlich der Förderinstitute) vorgenommen, die als Vermittler auftreten. Die Bewertung stützt sich auf die drei folgenden unabhängigen Indikatoren:

Leistungsfähigkeit und Solidität des Vermittlers sowie Qualität des Geschäftsumfelds;

Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungen und Verbesserung der Finanzierungsbedingungen, einschließlich für die Endbegünstigten;

Beschäftigung auf Ebene der Endbegünstigten.

Die Punkte für die Indikatoren in jeder Kategorie werden ohne Gewichtung zusammenaddiert, um dem Vorhaben eine Gesamtbewertung zu erteilen, die von „marginal“ (weniger als 50 Punkte), „ausreichend“ (50 bis 99 Punkte), „gut“ (100 bis 149 Punkte) bis „ausgezeichnet“ (150 Punkte) reichen kann.

Säule 3 — Technischer und finanzieller Beitrag

Säule 3 konzentriert sich auf den Wert, der durch die Einbeziehung der EIB und die Unterstützung durch den EFSI selbst in Form finanzieller und nichtfinanzieller Vorteile für das Vorhaben generiert wird. Dieser spezifische Beitrag wird anhand von drei Indikatoren bewertet, die jeweils die ergänzenden Aspekte des Mehrwerts messen:

—   „Finanzieller Beitrag“: Verbesserung der Finanzierungsbedingungen der Gegenpartei im Vergleich zu alternativen Finanzierungsquellen (Zinssatzermäßigungen und/oder längere Laufzeiten).

—   „Finanzielle Erleichterung“: gesteigerte Effizienz bei der Unterstützung anderer Akteure; Generierung von Drittmitteln, insbesondere aus dem Privatsektor; Signalwirkung für andere Kreditgeber.

—   „EIB-Beitrag und –Beratung“: Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen in Form von Fachwissen und Wissenstransfer zur Erleichterung der Projektdurchführung und Steigerung der institutionellen Kapazitäten sowie zur Beratung bei der finanziellen Strukturierung. Dies könnte im Rahmen der Europäischen Plattform für Investitionsberatung und anderer bestehender Beratungsfazilitäten wie Jaspers, ELENA oder InnovFin-Beratungsdienste im Rahmen von Horizont 2020 oder durch andere geeignete Mittel wie der Unterstützung bei der Projektdurchführung erfolgen.

Jeder Indikator wird unabhängig auf der Grundlage der kohärenten und gut dokumentierten bestehenden EIB-Methode bewertet, die von der EIB gelegentlich geändert werden kann. Wie bei Säule 1 reicht die Bewertung von „niedrig“ bis „hoch“. Die Punkte für jeden Indikator werden ohne Gewichtung zusammenaddiert, um dem Vorhaben in dieser Säule eine Gesamtbewertung zu erteilen, die von „niedrig“ (weniger als 50 Punkte), „mäßig“ (50 bis 99 Punkte), „erheblich“ (100 bis 149 Punkte) bis „hoch“ (150 Punkte und mehr) reichen kann.

Säule 4 — Ergänzende Indikatoren

Die Bewertungsmatrix wird um folgende Indikatoren ergänzt, die für jedes Vorhaben zu melden sind, sodass wichtige bereichsübergreifende Aspekte der EIB-Maßnahmen im Rahmen des EFSI erfasst werden:

Zusätzlichkeit: Es ist anzugeben, ob es sich bei dem Vorhaben um eine besondere Tätigkeit oder eine übliche Maßnahme handelt. Bei üblichen Maßnahmen sind weitere Erläuterungen beizubringen, die die Zusätzlichkeit im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/1017 rechtfertigen;

eine Reihe von Indikatoren zum makroökonomischen Umfeld, in dem das Vorhaben stattfindet, sodass die Mitglieder des Investitionsausschusses u. a. die möglichen Auswirkungen auf wirtschaftliche Unterschiede innerhalb der Union und das langfristige Wachstumspotenzial bewerten können: i) für die Investitionssituation spezifische Indikatoren; ii) die Produktionslücke, die auf der Grundlage der vom Rat Ecofin gebilligten Produktionsfunktionsmethode berechnet wird, iii) potenzielles BIP-Wachstum; iv) Indikatoren für Arbeitslosigkeit: Arbeitslosenquote, jährliche Entwicklung der Arbeitslosenquote und ein Vergleich mit dem EU-Durchschnitt; v) zusammengesetzter Kreditaufnahmeindikator für Nichtfinanzunternehmen oder, falls nicht verfügbar, Zinssätze für Nichtfinanzunternehmen. Unter Berücksichtigung dieser Angaben widmet der Investitionsausschuss Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit, mit denen die wirtschaftlichen Unterschiede innerhalb der Union angegangen werden sollen;

erwartete Hebelwirkung der EFSI-Maßnahme;

Betrag der mobilisierten privaten Finanzierung;

Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken und Unterstützung von Investitionsplattformen;

Kofinanzierung mit europäischen Struktur- und Investitionsfonds;

Kofinanzierung mit anderen EU-Instrumenten (d. h. Horizont 2020, Fazilität „Connecting Europe“ usw.);

realisierte Energieeffizienzen (für einschlägige Vorhaben);

Indikator für Klimapolitik (für einschlägige Vorhaben).


(1)  Die Bewertungsmatrix gilt nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1017.

(2)  http://www.eib.org/attachments/strategies/environmental_and_social_practices_handbook_en.pdf