24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/22


BESCHLUSS (EU) 2015/1913 DES RATES

vom 18. September 2015

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 23 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196, im Folgenden „Übereinkommen“) sieht vor, dass das Übereinkommen für die Europäische Union zur Unterzeichnung aufliegt.

(2)

Am 1. April 2015 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen über das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) aufzunehmen.

(3)

Am 19. Mai 2015 hat das Ministerkomitee des Europarats das Zusatzprotokoll angenommen. Die Kommission hat dem Rat der Europäischen Union einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Genehmigung der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls im Namen der Europäischen Union unterbreitet.

(4)

Artikel 10 des Zusatzprotokolls sieht vor, dass das Zusatzprotokoll für die Unterzeichner des Übereinkommens zur Unterzeichnung aufliegt.

(5)

Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (1) hat die gemeinsamen Regeln der Union zur Terrorismusbekämpfung festgelegt. Das Übereinkommen könnte diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern.

(6)

Das Übereinkommen sollte daher im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, unterzeichnet werden, soweit das Übereinkommen diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen die gemeinsamen Regeln nicht berührt oder deren Tragweite nicht verändert.

(7)

Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2002/475/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196) hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, wird vorbehaltlich seines Abschlusses (2) genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. DIESCHBOURG


(1)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(2)  Der Text des Übereinkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.