32002R0359

Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Verwendung des ESVG 1995 zur Festlegung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten zu den auf der MwSt. basierenden Eigenmitteln

Amtsblatt Nr. L 058 vom 28/02/2002 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 12. Februar 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Verwendung des ESVG 1995 zur Festlegung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten zu den auf der MwSt. basierenden Eigenmitteln

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(3) sieht vor, dass für Haushalts- und Eigenmittelzwecke, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates(4) definiert sind, das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2. Auflage, zu verwenden ist, solange der Beschluss 94/728/EG, Euratom(5) in Kraft ist.

(2) Daten nach dem ESVG, 2. Auflage, liegen in der für die Festlegung der MwSt.-Eigenmittel erforderlichen Gliederungstiefe nicht mehr vor.

(3) Dies betrifft nicht die für die Festlegung der BSP-Eigenmittel vereinbarten Verfahren.

(4) Zur Festlegung der Haushaltsbeiträge der Mitgliedstaaten sollten die besten verfügbaren statistischen Daten verwendet werden.

(5) Die Verwendung von Daten auf der Grundlage des neuen Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) zur Festlegung der auf der MwSt. basierenden Eigenmittel hat keinen Einfluss auf die Höhe der Eigenmittel noch auf die jeweilige Verteilung zwischen den Mitgliedstaaten.

(6) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom(6) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses gehört -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 wird folgender Absatz eingefügt: "(1a) Zur Festlegung der auf der MwSt. basierenden Eigenmittel können die Mitgliedstaaten, solange der Beschluss 94/728/EG, Euratom in Kraft ist, abweichend von Absatz 1 Daten verwenden, die auf dem neuen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) basieren."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué I Camps

(1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 266.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. April 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juli 2001 (ABl. C 307 vom 31.10.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission (ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3).

(4) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 1. Verordnung aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

(5) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.

(6) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.