31.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 663/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 und Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die europäische Wirtschaft erlebt einen starken Abschwung infolge der Finanzkrise. Zur Bewältigung dieser schwierigen, bisher einmaligen Wirtschaftslage bedarf es außergewöhnlicher und sofortiger Anstrengungen. Um das Vertrauen der Marktteilnehmer wiederherzustellen, müssen unverzüglich Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft ergriffen werden.

(2)

Gleichzeitig ist es offensichtlich, dass die langfristige Stärke und Nachhaltigkeit der europäischen Wirtschaft davon abhängt, dass sie so umgestaltet wird, dass sie den Anforderungen der Energieversorgungssicherheit und der Notwendigkeit der Minderung der Treibhausgasemissionen Rechnung trägt. Diese Erkenntnis bekommt durch die zunehmende Sorge um die Sicherung zuverlässiger Gaslieferungen zusätzliches Gewicht.

(3)

Angesichts dieser Problematik hat der Europäische Rat vom 11. und 12. Dezember 2008 in seinen Schlussfolgerungen das von der Kommission am 26. November 2008 vorgelegte Europäische Konjunkturprogramm (Konjunkturprogramm) verabschiedet, in dem dargelegt ist, wie die Mitgliedstaaten und die Europäische Union ihre Politik koordinieren und der europäischen Wirtschaft neue Impulse verleihen können, die auf die langfristigen Ziele der Gemeinschaft ausgerichtet sind.

(4)

Ein wichtiger Bestandteil des Konjunkturprogramms ist der Vorschlag, die Ausgaben der Gemeinschaft in bestimmten strategischen Sektoren zu erhöhen, um dem Mangel an Vertrauen bei den Investoren entgegenzuwirken und dazu beizutragen, die Weichen für eine künftige Stärkung der Wirtschaft zu stellen. Der Europäische Rat hat die Kommission aufgerufen, eine Liste konkreter Projekte unter Berücksichtigung einer angemessenen geografischen Ausgewogenheit vorzulegen, um die Investitionen vor allem in Infrastrukturprojekte zu erhöhen.

(5)

Das Konjunkturprogramm wird nur dann wirken, wenn Maßnahmen finanziert werden, die sowohl gegen die Wirtschaftskrise helfen als auch den dringenden Energiebedarf der Gemeinschaft befriedigen. Gleichwohl sollte das mit dieser Verordnung geschaffene Sonderprogramm keinesfalls einen Präzedenzfall für künftige Ko-Finanzierungssätze bei Infrastrukturinvestitionen darstellen.

(6)

Um greifbare und wesentliche Ergebnisse erzielen zu können, sollten diese Investitionen auf einige wenige bestimmte Sektoren konzentriert sein; dabei sollte es sich um Sektoren handeln, in denen die Maßnahmen einen deutlichen Beitrag zu den Zielen der Energieversorgungssicherheit und zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten würden, es große, ausgereifte Vorhaben gibt, die gewährleisten, dass erhebliche Finanzhilfemittel effizient und effektiv verwendet und erhebliche Investitionsmittel aus anderen Quellen, einschließlich der Europäischen Investitionsbank, erschlossen werden können, und in denen ein Tätigwerden auf europäischer Ebene einen Mehrwert schaffen würde. Die Bereiche der Gas- und Strominfrastrukturen, der Offshore-Windenergie sowie der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung erfüllen diese Kriterien. Die Wahl dieser Sektoren erfolgte aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen des Konjunkturprogramms und sollte nicht in Zweifel ziehen, dass der Energieeffizienz und der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die in dem Konjunkturprogramm aufgeführt sind, weiterhin oberste Priorität eingeräumt wird.

(7)

Die Kommission hat erklärt, dass sie in ihrem Bericht über die Durchführung der Verordnung im Jahr 2010 gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen will, mit denen Vorhaben im Sinne des Konjunkturprogramms finanziert werden können, beispielsweise Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen, sofern nicht alle Mittel bis Ende 2010 gebunden werden können.

(8)

Im Falle der Gas- und Strominfrastrukturen sind bestimmte Herausforderungen erst in den letzten Jahren entstanden. Die jüngsten Gaskrisen (Winter 2006 und Winter 2009) sowie der Anstieg des Ölpreises bis Mitte 2008 haben gezeigt, wie verwundbar Europa ist. Die heimischen Energieressourcen, d. h. Gas und Öl, haben sich in einem solchen Maß verringert, dass die Energieversorgung Europas immer mehr von Importen abhängig ist. Vor diesem Hintergrund spielt die Energieinfrastruktur eine entscheidende Rolle.

(9)

Allerdings wird die Durchführung von Energieinfrastrukturvorhaben durch die aktuelle Wirtschafts- und Finanzkrise beeinträchtigt. Die Durchführung einiger wichtiger Projekte, darunter solcher von gemeinschaftlichem Interesse, könnte sich wegen der Geldknappheit stark verzögern. Daher sind dringlich Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in die Energieinfrastruktur angezeigt. Wegen des erheblichen Zeitaufwands, der für die Planung und die anschließende Durchführung solcher Vorhaben notwendig ist, muss die Gemeinschaft umgehend in diese Infrastruktur investieren, damit insbesondere die Durchführung von Projekten beschleunigt wird, die in der Gemeinschaft von besonderer Bedeutung für die Energieversorgungssicherheit sind. Dies wird unerlässlich dafür sein, dass die Energieversorgungssicherheit der Gemeinschaft zu Wettbewerbspreisen gewährleistet wird, sobald die Wirtschaft sich erholt und die weltweite Energienachfrage steigt.

(10)

Unter den Energieinfrastrukturvorhaben müssen diejenigen ausgewählt werden, die für das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und für die Energieversorgungssicherheit wichtig sind und auch zur wirtschaftlichen Erholung beitragen.

(11)

Im Falle der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sowie insbesondere der Offshore-Windenergie sollte diese Verordnung auf dem von der Kommission am 22. November 2007 vorgelegten Europäischen Strategieplan für Energietechnologie aufbauen, in dem dazu aufgerufen wurde, einen gemeinsamen strategischen Plan für Forschung und Innovation im Energiebereich im Einklang mit den energiepolitischen Zielen der EU zu entwickeln, wobei die Erarbeitung von sechs europäischen Industrie-Initiativen in Aussicht gestellt wurde. Der Europäische Rat vom 16. Oktober 2008 hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen dazu aufgerufen, die Umsetzung des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie deutlich zu beschleunigen. Mit dem Programm beginnt die Finanzierung der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sowie der Offshore-Windenergievorhaben unbeschadet der künftigen Erarbeitung der sechs Industrie-Initiativen für Demonstrationsprojekte im Energiebereich, die im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie umrissen wurden.

(12)

Damit sich diese Verordnung umgehend auf die Wirtschaftskrise auswirkt, ist es unerlässlich, dass darin die Vorhaben aufgeführt werden, die — vorbehaltlich der Erfüllung der Kriterien zur Gewährleistung von Effizienz und Wirksamkeit und der durch die Finanzausstattung gesetzten Grenzen — eine sofortige finanzielle Unterstützung erhalten können.

(13)

Im Falle der Projekte im Bereich der Gas- und Strominfrastruktur wird eine Projektliste nach dem Beitrag des Vorhabens zu den Zielen der Sicherheit und Diversifizierung der Versorgung erstellt, die in der am 13. November 2008 von der Kommission vorgelegten zweiten Überprüfung der Energiestrategie aufgezeigt und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 3. Februar 2009 und dem Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Februar 2009 gebilligt wurden. Grundlage für die Auswahl der Vorhaben sollte sein, dass diese die in der Überprüfung festgestellten Prioritäten umsetzen, eine angemessene Projektreife aufweisen und einen Beitrag zur Sicherheit und Diversifizierung der Energie- und Lieferquellen, zur Optimierung der Netzkapazität und Integration des Energiebinnenmarkts, insbesondere hinsichtlich der grenzüberschreitenden Abschnitte, zum Ausbau des Netzes zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch die Verminderung der Isolation der benachteiligten Gebiete und der Inselregionen der Gemeinschaft, zur Anbindung erneuerbarer Energiequellen, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Interoperabilität der Verbundnetze sowie zur Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten leisten. Voraussetzung für die Durchführung dieser Vorhaben ist, dass sich die nationalen, regionalen und lokalen Behörden verpflichten, die Verwaltungsverfahren und die Erteilung von Genehmigungen zu beschleunigen. Für viele Projekte wird es ohne diese Beschleunigung keine Unterstützung innerhalb des gesetzten zeitlichen Rahmens geben.

(14)

Im Falle der Offshore-Windenergie sollte die Liste Vorhaben enthalten, von denen auf der Grundlage von Informationen, die von an der Europäischen Plattform für Windenergietechnologie beteiligten Akteuren, Industriequellen und anderen Quellen eingeholt wurden, von Folgendem ausgegangen wird: Sie wurden genehmigt und sind durchführungsreif, sie sind innovativ und bauen gleichzeitig auf bewährten Konzepten auf, sie können durch finanzielle Anreize beschleunigt werden, sie sind von grenzübergreifender Bedeutung, es handelt sich um Großvorhaben, und sie können demonstrieren, wie die Ergebnisse technischer Fortschritte unter Berücksichtigung der im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie gebilligten Ziele und Strukturen wirksam verbreitet werden. Die finanzielle Unterstützung sollte für Vorhaben bestimmt sein, deren Entwicklung in den Jahren 2009 und 2010 erhebliche Fortschritte machen kann.

(15)

Im Falle der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sollte die Liste weitgehend auf der Grundlage von Informationen erstellt werden, die von am Forum für fossile Brennstoffe und an der Technologieplattform für emissionsfreie fossile Kraftwerke beteiligten Akteuren und von anderen Quellen eingeholt wurden. Die finanzielle Unterstützung sollte für Vorhaben bestimmt sein, deren Entwicklung in den Jahren 2009 und 2010 erhebliche Fortschritte machen kann. Die Projektreife sollte ausgehend von Folgendem bewertet werden: vom Vorliegen eines ausgereiften und machbaren Konzepts für die Industrieanlage, einschließlich ihrer Kohlenstoffabscheidungskomponente, vom Vorliegen eines ausgereiften und machbaren Konzepts für den Transport und die Speicherung des CO2 und von der erklärten Verpflichtung der lokalen Behörden, das Projekt zu unterstützen. Ferner sollte bei den Vorhaben demonstriert werden, wie die Ergebnisse technischer Fortschritte wirksam verbreitet werden sollen und wie sie das Erreichen der im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie festgelegten Ziele beschleunigen werden.

(16)

Unter den in Frage kommenden Vorschlägen wird eine Auswahl getroffen werden müssen. Diese Auswahl sollte unter anderem sicherstellen, dass in jedem Mitgliedstaat nicht mehr als ein Vorschlag für die Kohlenstoffabscheidung und -speicherung gefördert wird, damit gewährleistet ist, dass ein breites Spektrum geologischer Speicherbedingungen untersucht und das Ziel der Konjunkturbelebung in ganz Europa unterstützt wird.

(17)

Die Gemeinschaftsfinanzierung sollte weder den Wettbewerb noch das Funktionieren des Binnenmarkts in ungebührlicher Weise verzerren, insbesondere in Bezug auf die Regeln für den Netzzugang Dritter und mögliche Ausnahmen hinsichtlich des Netzzugangs Dritter. Bei einer etwaigen weiteren, über diese Gemeinschaftsfinanzierung hinausgehenden nationalen Finanzierung sollten die Regeln für staatliche Beihilfen beachtet werden. Ungeachtet ihrer Form sollte die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) („Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) gewährt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(18)

Da auf die Wirtschaftskrise und den dringenden Energiebedarf der Gemeinschaft umgehend reagiert werden muss, enthält diese Verordnung bereits detaillierte Vorschriften über die Modalitäten für die Vergabe der Fördermittel, einschließlich einer Liste der förderfähigen Vorhaben. Da der Impuls sofort erfolgen muss, sollten zudem alle rechtlichen Verpflichtungen zur Ausführung der Mittelbindungen in den Jahren 2009 und 2010 vor Ende 2010 eingegangen werden.

(19)

Bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen müssen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige illegale Handlungen geschützt werden, und zwar durch wirksame Kontrollen, die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7).

(20)

In Anbetracht der Thematik der Unterprogramme sollte die Kommission von gesonderten Ausschüssen für die Auswahl der für eine Finanzierung berücksichtigten Vorschläge und für die Festlegung der Höhe der im Rahmen der einzelnen Unterprogramme zu gewährenden Mittel unterstützt werden.

(21)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(22)

Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Belebung der Konjunktur in der Gemeinschaft, die Bewältigung der Anforderungen an die Energieversorgungssicherheit und die Minderung der Treibhausgasemissionen durch Ausgabensteigerungen in bestimmten strategischen Sektoren — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Geltungsbereichs dieser Verordnung sowie der Art der Sektoren und der ausgewählten Vorhaben besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(23)

Da auf die Wirtschaftskrise und den dringenden Energiebedarf der Gemeinschaft umgehend reagiert werden muss, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument geschaffen, das europäische Energieprogramm zur Konjunkturbelebung („EEPR“), mit dem Vorhaben im Energiebereich in der Gemeinschaft gefördert werden sollen, die durch finanzielle Anreize zur wirtschaftlichen Erholung, zur Energieversorgungssicherheit und zur Minderung von Treibhausgasemissionen beitragen.

Diese Verordnung legt Unterprogramme fest, um Fortschritte im Hinblick auf diese Ziele in folgenden Bereichen zu erreichen:

a)

Gas- und Strominfrastrukturen,

b)

Offshore-Windenergie und

c)

Kohlenstoffabscheidung und -speicherung.

Diese Verordnung bestimmt Vorhaben, die im Rahmen der einzelnen Unterprogramme finanziert werden sollen, und legt Kriterien für die Ermittlung und Durchführung von Maßnahmen zur Durchführung dieser Vorhaben fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Kohlenstoffabscheidung und -speicherung“ bezeichnet die Abscheidung von Kohlendioxid (CO2) aus Industrieanlagen, seinen Transport zu einer Lagerstätte und seine Einbringung in eine geeignete unterirdische geologische Formation zum Zwecke der dauerhaften Speicherung;

b)

„förderfähige Kosten“ hat dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002;

c)

„Gas- und Strominfrastrukturen“ bezeichnet

i)

alle Hochspannungsleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Verteilernetzen, und unterseeische Verbindungen, soweit diese Leitungen der interregionalen oder internationalen Übertragung oder Verbindung dienen,

ii)

Hochdruck-Gasleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Verteilernetzen,

iii)

an die in Ziffer ii genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher,

iv)

Terminals zur Übernahme, Speicherung und Rücküberführung von Flüssiggas (LNG) in den gasförmigen Zustand und

v)

alle Anlagen und Ausrüstungen, die für den reibungslosen Betrieb der in den Ziffern i, ii, iii oder iv genannten Infrastrukturen unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme;

d)

„Teilvorhaben“ bezeichnet jede in finanzieller, technischer oder zeitlicher Hinsicht unabhängige Tätigkeit, die zur Durchführung eines Vorhabens beiträgt;

e)

„Investitionsphase“ bezeichnet die Phase eines Vorhabens, in der der Bau erfolgt und Kapitalkosten anfallen;

f)

„Offshore-Windenergie“ bezeichnet den Strom, der aus Turbinen erzeugt wird, die mit Wind betrieben werden und sich — küstennah oder -fern — im Meer befinden;

g)

„Planungsphase“ bezeichnet die Phase eines Vorhabens, die der Investitionsphase vorausgeht und in der die Projektdurchführung vorbereitet wird und in der Kapitalkosten anfallen, wozu gegebenenfalls die Bewertung der Durchführbarkeit, vorbereitende und technische Studien sowie die Einholung von Bewilligungen und Genehmigungen gehören.

Artikel 3

Budget

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des EEPR in den Jahren 2009 und 2010 beträgt 3 980 000 000 EUR, die wie folgt zugewiesen werden:

a)

Vorhaben im Bereich der Gas- und Strominfrastrukturen: 2 365 000 000 EUR;

b)

Vorhaben im Bereich der Offshore-Windenergie: 565 000 000 EUR;

c)

Vorhaben der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung: 1 050 000 000 EUR.

(2)   Rechtliche Einzelverpflichtungen zur Ausführung der Mittelbindungen in den Jahren 2009 und 2010 müssen bis zum 31. Dezember 2010 eingegangen werden.

KAPITEL II

UNTERPROGRAMME

ABSCHNITT 1

Vorhaben im Bereich der Gas- und Strominfrastrukturen

Artikel 4

Ziele

Die Gemeinschaft fördert Vorhaben im Bereich der Gas- und Strominfrastrukturen, die den größten Mehrwert für die Gemeinschaft haben und zu den folgenden Zielen beitragen:

a)

Sicherheit und Diversifizierung der Energiequellen, Versorgungswege und Lieferquellen,

b)

Optimierung der Energienetzkapazität und Integration des Energiebinnenmarkts, insbesondere hinsichtlich der grenzüberschreitenden Abschnitte,

c)

Ausbau des Netzes zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch die Verminderung der Isolation der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln der Gemeinschaft,

d)

Anbindung und Integration erneuerbarer Energiequellen und

e)

Sicherheit, Zuverlässigkeit und Interoperabilität der zusammengeschalteten Energienetze einschließlich der Möglichkeit der Nutzung der Gasflüsse in mehrere Richtungen, wenn dies erforderlich ist.

Artikel 5

Prioritäten

Das EEPR dient der umgehenden Anpassung und Weiterentwicklung der Energienetze, die für die Gemeinschaft besonders wichtig sind, um das Funktionieren des Energiebinnenmarkts zu unterstützen sowie insbesondere die Verbindungskapazität, Sicherheit und Diversifizierung der Versorgung zu erhöhen und ökologische, technische und finanzielle Hemmnisse zu überwinden. Für die intensivere Entwicklung der Energienetze und ihren beschleunigten Bau ist eine besondere Unterstützung der Gemeinschaft erforderlich, insbesondere dort, wo nur eine geringe Diversifizierung bei den Versorgungswegen und Lieferquellen besteht.

Artikel 6

Gewährung von finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft

(1)   Eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des EEPR („EEPR-Unterstützung“) für Vorhaben im Bereich der Gas- und Strominfrastrukturen wird für Maßnahmen zur Durchführung der in Teil A des Anhangs aufgeführten, den in Artikel 4 genannten Zielen dienenden Vorhaben oder von Teilen dieser Vorhaben gewährt.

(2)   Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen auf, um die Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu ermitteln, und bewertet die Übereinstimmung dieser Vorschläge mit den in Artikel 7 festgelegten Förderkriterien und den in Artikel 8 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.

Artikel 7

Förderfähigkeit

(1)   Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie in Teil A des Anhangs aufgeführte Vorhaben verwirklichen, den dort festgelegten Höchstbetrag für die EEPR-Unterstützung nicht übersteigen und die Auswahl- und Vergabekriterien nach Artikel 8 erfüllen.

(2)   Die Einreichung der Vorschläge kann erfolgen

a)

durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde Mitgliedstaaten;

b)

mit der Zustimmung aller unmittelbar von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten

i)

durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde öffentliche oder private Unternehmen oder Einrichtungen,

ii)

durch einzelne oder mehrere gemeinsam handelnde internationale Organisationen oder

iii)

durch ein gemeinsames Unternehmen.

(3)   Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.

Artikel 8

Auswahl- und Vergabekriterien

(1)   Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an:

a)

Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts,

b)

Solidität des Finanzierungspakets für die gesamte Investitionsphase der Maßnahme.

(2)   Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an:

a)

Ausgereiftheit des Vorhabens, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht und bis zum Ende des Jahres 2010 erhebliche Investitionsaufwendungen ausgelöst haben;

b)

Ausmaß, in dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme aufhält;

c)

Ausmaß, in dem die EEPR-Unterstützung die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln wird;

d)

sozioökonomische Auswirkungen;

e)

Auswirkungen auf die Umwelt;

f)

Beitrag zur Durchgängigkeit und Interoperabilität des Energienetzes und zur Optimierung seiner Kapazität;

g)

Beitrag zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität sowie der Sicherheit und Gefahrenabwehr;

h)

Beitrag zum Aufbau eines voll integrierten Energiemarkts.

Artikel 9

Finanzierungsbedingungen

(1)   Die EEPR-Unterstützung leistet einen Beitrag zu den projektbezogenen Ausgaben, die von den Empfängern oder von den für die Durchführung verantwortlichen Dritten zur Verwirklichung des Vorhabens getätigt werden.

(2)   Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.

Artikel 10

Instrumente

(1)   Nach der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden EEPR-Unterstützung fest. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.

(2)   Die EEPR-Unterstützung wird auf der Grundlage von Entscheidungen der Kommission gewährt.

Artikel 11

Pflichten der Mitgliedstaaten in finanzieller Hinsicht

(1)   Die Mitgliedstaaten führen die technische Überwachung und finanzielle Kontrolle der Vorhaben in enger Zusammenarbeit mit der Kommission aus und bescheinigen die Höhe der angefallenen Kosten und die Übereinstimmung der für die Vorhaben oder Teilvorhaben angefallenen Aufwendungen mit dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme der Kommission an Kontrollen vor Ort verlangen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen und stellen insbesondere eine Beschreibung der eingerichteten Kontroll-, Verwaltungs- und Überwachungssysteme bereit, mit denen ein erfolgreicher Abschluss der Vorhaben gewährleistet werden soll.

ABSCHNITT 2

Vorhaben im Bereich Offshore-Windenergie

Artikel 12

Gewährung von EEPR-Unterstützung

(1)   Eine EEPR-Unterstützung von Offshore-Windenergievorhaben wird nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Maßnahmen geleistet, welche die in Teil B des Anhangs aufgeführten Vorhaben durchführen.

(2)   Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen zur Ermittlung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf und bewertet die Übereinstimmung dieser Vorschläge mit den in Artikel 13 festgelegten Förderkriterien und den in Artikel 14 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.

Artikel 13

Förderfähigkeit

(1)   Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie die in Teil B des Anhangs aufgeführten Vorhaben durchführen, die dort festgelegten Höchstbeträge für eine EEPR-Unterstützung nicht übersteigen und die Auswahl- und Vergabekriterien nach Artikel 14 erfüllen. Diese Vorhaben müssen von einem Wirtschaftsunternehmen geleitet werden.

(2)   Die Vorschläge können von einem oder mehreren gemeinsam handelnden Unternehmen eingereicht werden.

(3)   Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.

Artikel 14

Auswahl- und Vergabekriterien

(1)   Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an:

a)

Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts;

b)

Solidität des Finanzierungspakets hinsichtlich der gesamten Investitionsphase des Vorhabens.

(2)   Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an:

a)

Ausgereiftheit des Vorhabens, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht und bis zum Ende des Jahres 2010 erhebliche Investitionsaufwendungen ausgelöst haben;

b)

Ausmaß, bis zu dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme aufhält;

c)

Ausmaß, in dem das Vorhaben die Größenordnung der bereits im Bau oder in der Planungsphase befindlichen Anlagen und Infrastrukturen verbessert oder steigert;

d)

Ausmaß, in dem das Vorhaben den Bau von Anlagen und Infrastrukturen im industriellen Maßstab und im Maßstab 1:1 beinhaltet und insbesondere Folgendes betrifft:

i)

Ausgleich der Variabilität des Windstroms durch integrative Systeme,

ii)

große Speichersysteme,

iii)

Management von Windparks als virtuelle Kraftwerke (mehr als 1 GW),

iv)

Turbinen, die sich in größerer Entfernung von der Küste oder in tieferen Gewässern (20 bis 50 m) befinden als derzeit üblich,

v)

neue Fundamentkonstruktionen oder

vi)

Verfahren für Montage, Installation, Betrieb und Stilllegung sowie Prüfung dieser Verfahren an lebensgroßen Projekten;

e)

innovative Merkmale des Projekts und Ausmaß, in dem es die Realisierung solcher Merkmale demonstrieren wird;

f)

Auswirkungen des Projekts und sein Beitrag zum Offshore-Windnetzsystem der Gemeinschaft, einschließlich seines Replikationspotenzials;

g)

nachweisliche Verpflichtung der Empfänger, die Ergebnisse technologischer Fortschritte im Rahmen des Vorhabens anderen europäischen Wirtschaftsbeteiligten in einer Weise bekannt zu machen, die mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie dargelegten Zielen und Strukturen vereinbar ist.

Artikel 15

Finanzierungsbedingungen

(1)   Die EEPR-Unterstützung leistet einen Beitrag zu den projektbezogenen Ausgaben, die zur Verwirklichung des Vorhabens getätigt werden.

(2)   Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.

Artikel 16

Instrumente

(1)   Nach der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden Mittel fest. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.

(2)   Die EEPR-Unterstützung wird auf der Grundlage von Finanzierungsvereinbarungen gewährt.

ABSCHNITT 3

Vorhaben zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung

Artikel 17

Gewährung von EEPR-Unterstützung

(1)   EEPR-Unterstützung für Vorhaben zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung wird für Maßnahmen zur Durchführung der in Teil C des Anhangs aufgeführten Vorhaben gewährt.

(2)   Die Kommission fordert zur Einreichung von Vorschlägen zur Ermittlung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf und bewertet die Einhaltung der in Artikel 18 festgelegten Förderkriterien und der in Artikel 19 festgelegten Auswahl- und Vergabekriterien.

(3)   Erfüllen mehrere Vorschläge aus demselben Mitgliedstaat die in Artikel 18 festgelegten Förderkriterien sowie die in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Auswahlkriterien, so wählt die Kommission auf der Grundlage der Vergabekriterien in Artikel 19 Absatz 2 höchstens einen Vorschlag je Mitgliedstaat für die EEPR-Unterstützung aus.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Empfänger über die EEPR-Unterstützung, die gewährt werden soll.

Artikel 18

Förderfähigkeit

(1)   Vorschläge kommen für eine EEPR-Unterstützung nur in Betracht, wenn sie die in Teil C des Anhangs aufgeführten Vorhaben verwirklichen und die Auswahl- und Vergabekriterien nach Artikel 19 sowie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Vorhaben sind nachweislich in der Lage, mindestens 80 % des CO2 in Industrieanlagen abzuscheiden sowie dieses CO2 zu transportieren und unterirdisch geologisch sicher zu speichern;

b)

für Stromerzeugungsanlagen wird die CO2-Abscheidung bei einer Anlage mit einer elektrischen Leistung von mindestens 250 MW oder gleichwertiger Leistung nachgewiesen;

c)

die Projektverantwortlichen erklären verbindlich, dass sie das durch die Demonstrationsanlage erzeugte allgemeine Wissen der gesamten Industrie und der Kommission zur Verfügung stellen, um einen Beitrag zum Europäischen Strategieplan für Energietechnologie zu leisten.

(2)   Vorschläge sind von einem Unternehmen allein oder von mehreren gemeinsam handelnden Unternehmen einzureichen.

(3)   Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.

Artikel 19

Auswahl- und Vergabekriterien

(1)   Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 17 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Auswahlkriterien an:

a)

Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts;

b)

Ausgereiftheit des Vorhabens, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht haben, was die Erkundung und die Entwicklung von Speichermöglichkeiten einschließt, und es muss bis zum Ende des Jahres 2010 erhebliche investitionsbezogene Aufwendungen ausgelöst haben;

c)

Solidität des Finanzierungspakets für die gesamte Investitionsphase des Vorhabens;

d)

Ermittlung aller für die Durchführung des Vorhabens am vorgeschlagenen Standort/an den vorgeschlagenen Standorten erforderlichen Bau- und Betriebsgenehmigungen und Bestehen einer Strategie für deren Beschaffung.

(2)   Bei der Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 17 Absatz 2 eingehen, wendet die Kommission die folgenden Vergabekriterien an:

a)

Ausmaß, bis zu dem der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme verzögert;

b)

beantragter Förderbetrag je Tonne CO2-Minderung in den ersten fünf Betriebsjahren des Vorhabens;

c)

Komplexität des Vorhabens und Innovationsniveau der Anlage insgesamt einschließlich sonstiger begleitender Forschung sowie der nachweislichen Verpflichtung der Empfänger, die Ergebnisse der mit dem Vorhaben erzielten technologischen Fortschritte in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie genannten Zielen und Strukturen den übrigen europäischen Betreibern zukommen zu lassen;

d)

Fundiertheit und Angemessenheit des Managementplans, auch in Bezug auf die darin enthaltenen wissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Angaben und Daten, als Beleg für ein ausgereiftes Konzept, das den Abschluss des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 ermöglicht.

Artikel 20

Finanzierungsbedingungen

(1)   Die EEPR-Unterstützung trägt ausschließlich zu den projektbezogenen Ausgaben bei, die zur Verwirklichung des Vorhabens getätigt werden und der Kohlenstoffabscheidung, -beförderung und -speicherung zuzurechnen sind, wobei mögliche operative Gewinne berücksichtigt werden.

(2)   Die EEPR-Unterstützung beträgt höchstens 80 % der gesamten förderfähigen Investitionskosten.

Artikel 21

Instrumente

(1)   Nach der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden EEPR-Unterstützung fest. Die Kommission legt die Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der Vorschläge fest.

(2)   Die EEPR-Unterstützung wird auf Grund von Finanzierungsvereinbarungen gewährt.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 22

Sonstige EEPR-Unterstützung und Instrumente

(1)   Ein Teil der Gemeinschaftsunterstützung für die im Anhang aufgeführten Vorhaben kann in Form eines Beitrags zu einem geeigneten Instrument aus den Mitteln der Europäischen Investitionsbank gewährt werden. Dieser Beitrag darf 500 000 000 EUR nicht überschreiten.

(2)   Das Risiko der Gemeinschaft für das Kreditgarantieinstrument oder ein anderes Finanzierungsinstrument einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten wird auf den Betrag des Beitrags der Gemeinschaft zu diesem Instrument begrenzt; eine weiter gehende Haftung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist ausgeschlossen.

(3)   Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren über die Höhe der für dieses Instrument zu gewährenden EEPR-Unterstützung. Die Kommission und die Europäische Investitionsbank legen in einer Vereinbarung die Bedingungen und Methoden für die Umsetzung dieser Entscheidung fest.

Artikel 23

Programmplanung und Durchführungsmodalitäten

(1)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 genannten verfügbaren Haushaltsmittel sowie der in Kapitel II dargelegten Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien unmittelbar von der Kommission veröffentlicht.

(2)   Die EEPR-Unterstützung darf nur zur Deckung von projektbezogenen Ausgaben verwendet werden, die von den für die Projektdurchführung zuständigen Empfängern und, hinsichtlich von Projekten nach Artikel 9, auch von Dritten getätigt werden. Die Ausgaben sind ab dem in Artikel 29 genannten Datum förderfähig.

(3)   Die Mehrwertsteuer ist keine förderfähige Ausgabe, hiervon ausgenommen ist die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer.

(4)   Die nach dieser Verordnung geförderten Vorhaben und Maßnahmen werden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt und berücksichtigen alle einschlägigen Gemeinschaftspolitiken insbesondere in den Bereichen Wettbewerb einschließlich der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen, Umweltschutz, Gesundheit, nachhaltige Entwicklung und öffentliches Auftragswesen.

Artikel 24

Allgemeine Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit setzen die Mitgliedstaaten alles daran, die Vorhaben durchzuführen, die EEPR-Unterstützung erhalten, insbesondere durch effiziente Verwaltungs- sowie Bewilligungs-, Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren.

Artikel 25

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(2)   Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bezeichnet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder jeden Vertragsbruch als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat oder bewirken würde.

(3)   Alle Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung sehen insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Audits des Europäischen Rechnungshofes, erforderlichenfalls auch Audits vor Ort, vor.

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Ausschüsse

(1)   Die Kommission wird von folgenden Ausschüssen unterstützt:

a)

für Vorhaben im Bereich Gas- und Strominfrastrukturen von dem durch Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (9) eingesetzten Ausschuss;

b)

für Vorhaben im Bereich Offshore-Windenergie von dem durch Artikel 8 der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) (10) eingesetzten Ausschuss;

c)

für Vorhaben im Bereich Kohlenstoffabscheidung und -speicherung von dem durch Artikel 8 der Entscheidung 2006/971/EG eingesetzten Ausschuss.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 27

Bewertung

(1)   Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2011 eine Bewertung des EEPR durch, um festzustellen, inwieweit es zum wirksamen Einsatz der Haushaltsmittel beiträgt.

(2)   Die Kommission kann einen Empfängermitgliedstaat auffordern, eine gesonderte Bewertung der im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 1 dieser Verordnung geförderten Vorhaben vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung dieser Vorhaben notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bewertungsbericht über die Ergebnisse des EEPR vor.

Artikel 28

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Kommission überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bei der Vorlage des Haushaltsplanvorentwurfs einen Bericht über die Durchführung des EEPR vor.

Kommt sie darin zu dem Ergebnis, dass die Durchführung der vorrangigen Vorhaben ernsthaft gefährdet ist, so empfiehlt sie Abhilfemaßnahmen und schlägt gegebenenfalls zusätzliche Vorhaben, die im Einklang mit dem Konjunkturprogramm stehen, vor.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme vom 13. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juli 2009.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(6)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

(10)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.


ANHANG

FÖRDERFÄHIGE VORHABEN

A.   Gas- und Strominfrastrukturvorhaben

1.   Gas-Verbindungsleitungen

Vorhaben

Standort der unterstützten Vorhaben

Geplanter Gemeinschaftsbeitrag

(Mio. EUR)

Südlicher Gastransportkorridor

NABUCCO

Österreich, Ungarn, Bulgarien, Deutschland, Rumänien

200

ITGI — Poseidon

Italien, Griechenland

100

Ostsee-Verbund

Skanled/Baltic Pipe

Polen, Dänemark, Schweden

150

LNG-Netz

Terminal für verflüssigtes Erdgas an der polnischen Küste im Hafen von Świnoujście

Polen

80

Mittel- und Südosteuropa

Verbindungsleitung Slowakei—Ungarn (Veľký Krtíš—Vecsés)

Slowakei, Ungarn

30

Gasfernleitungsnetz in Slowenien zwischen der österreichischen Grenze und Ljubljana (ausgenommen der Abschnitt Rogatec—Kidričevo)

Slowenien

40

Verbund Bulgarien-Griechenland (Stara Zagora—Dimitrovgrad—Komotini)

Bulgarien, Griechenland

45

Gas-Verbindungsleitung Rumänien—Ungarn

Rumänien, Ungarn

30

Ausbau der Gasspeicherkapazität am tschechischen Handelsplatz

Tschechische Republik

35

Infrastruktur und Ausrüstung, die den Gasfluss in umgekehrter Richtung selbst bei kurzfristigen Lieferunterbrechungen ermöglichen

Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei

80

Verbund Slowakei—Polen

Slowakei, Polen

20

Verbund Ungarn—Kroatien

Ungarn

20

Verbund Bulgarien—Rumänien

Bulgarien, Rumänien

10

Mittelmeerraum

Ausbau des französischen Gasnetzes auf der Achse Afrika—Spanien—Frankreich

Frankreich

200

GALSI (Gasfernleitung Algerien—Italien)

Italien

120

Gasverbund Westachse, Abschnitt Larrau

Spanien

45

Nordseegebiet

Fernleitung Deutschland—Belgien—Vereinigtes Königreich

Belgien

35

Verbindung Frankreich—Belgien

Frankreich, Belgien

200

INSGESAMT

 

1 440


2.   Stromverbindungsleitungen

Vorhaben

Standort der unterstützten Vorhaben

Geplanter Gemeinschaftsbeitrag

(Mio. EUR)

Ostsee-Verbund

Estlink-2

Estland, Finnland

100

Verbindungsleitung Schweden—Baltische Staaten und Ausbau des Netzes in den Baltischen Staaten

Schweden, Lettland, Litauen

175

Mittel- und Südosteuropa

Halle/Saale—Schweinfurt

Deutschland

100

Wien—Győr

Österreich, Ungarn

20

Mittelmeerraum

Ausbau der Verbindungsleitungen Portugal—Spanien

Portugal

50

Verbindungsleitung Frankreich—Spanien (Baixas—Sta Llogaia)

Frankreich, Spanien

225

Neues 380-kV-Wechselstrom-Unterseekabel zwischen Sizilien und dem italienischen Festland (Sorgente—Rizziconi)

Italien

110

Nordseegebiet

500-MW-Verbindung Irland—Wales (Meath—Deeside)

Irland, Vereinigtes Königreich

110

Stromverbund Malta—Italien

Malta/Italien

20

INSGESAMT

 

910


3.   Vorhaben für kleine Inseln

Initiativen für kleine abgelegene Inseln

Zypern

10

Malta

5

INSGESAMT

 

15

B.   Offshore-Windenergie

Vorhaben

Kapazität

Standort der unterstützten Vorhaben

Geplanter Gemeinschaftsbeitrag

(Mio. EUR)

1.   

Netzintegration der Offshore-Windenergie

1.1.

Baltic — Kriegers Flak I, II, III

Baut auf Projekten auf, die derzeit entwickelt werden. Finanzierung dient der Absicherung von Zusatzkosten im Hinblick auf eine gemeinsame Verbundlösung.

1,5 GW

Dänemark, Schweden, Deutschland, Polen

150

1.2.

Nordseenetz

Modulare Entwicklung eines Offshore-Netzes, Demonstration eines virtuellen Offshore-Kraftwerks und Anbindung an das bestehende Landnetzsystem

1 GW

Vereinigtes Königreich, Niederlande, Deutschland, Irland, Dänemark, Belgien, Frankreich, Luxemburg

165

2.   

Neue Turbinen, Strukturen und Komponenten, Optimierung der Produktionskapazitäten

2.1.

Borkum West II — Bard 1 — Nordsee Ost — Global Tech I

Neue Generation von Turbinen mit mehreren (5-7) MW Leistung und innovativen Strukturen, in größerer Entfernung von der Küste (bis zu 100 km) in tieferen Gewässern (bis zu 40 m) gelegen

1,6 GW

Deutschland

200

2.2.

Aberdeen Offshore-Windpark (Europäisches Prüfzentrum)

Baut auf Projekten auf, die derzeit entwickelt werden — Prüfung von Turbinen für mehrere MW. Entwicklung innovativer Strukturen und eines innovativen Fundaments einschließlich Optimierung der Produktionskapazitäten für die Ausrüstung zur Offshore-Windenergieerzeugung. Ein Ausbau auf 100 MW ist denkbar.

0,25 GW

Vereinigtes Königreich

40

2.3.

Thornton Bank

Baut auf Projekten auf, die derzeit entwickelt werden. Lehren aus dem Downvind-Projekt (kofinanziert aus dem 6. RP). Größere Version der Turbinen der Downvind-Anlage (5 MW) in tiefen Gewässern (bis zu 30 m) mit geringen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (bis zu 30 km)

90 MW

Belgien

10

INSGESAMT

 

 

565

C.   CO2-Abscheidung und Speicherung

Name des Vorhabens/Standort

Geplanter Gemeinschaftsbeitrag

(Mio. EUR)

Brennstoff

Kapazität

Abscheidungstechnik

Speicherkonzept

Hürth

Deutschland

180

Kohle

450 MW

IGCC

Saline Aquifere

Jänschwalde

 

 

Kohle

500 MW

Oxyfuel

Öl/Gasfelder

Eemshaven

Niederlande

180

Kohle

1 200 MW

IGCC

Öl/Gasfelder

Rotterdam

Kohle

1 080 MW

PC

Öl/Gasfelder

Rotterdam

Kohle

800 MW

PC

Öl/Gasfelder

Bełchatów

Polen

180

Kohle

858 MW

PC

Saline Aquifere

Compostella

(León)

Spanien

180

Kohle

500 MW

Oxyfuel

Saline Aquifere

Kingsnorth

Vereinigtes Königreich

180

Kohle

800 MW

PC

Öl/Gasfelder

Longannet

Kohle

3 390 MW

PC

Saline Aquifere

Tilbury

Kohle

1 600 MW

PC

Öl/Gasfelder

Hatfield

(Yorkshire)

Kohle

900 MW

IGCC

Öl/Gasfelder

Porto Tolle

Italien

100

Kohle

660 MW

PC

 

Industrielle CO2-Abscheidung

Florange

Frankreich

50

Verbringung von CO2 aus einer Industrieanlage (Stahlwerk) zur unterirdischen Speicherung (saline Aquifere)

INSGESAMT

1 050


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission hebt hervor, dass Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen sowohl aus ökologischer Sicht als auch aus Gründen der Versorgungssicherheit Hauptprioritäten der Energiepolitik der EU sind. Die Verordnung wird zu diesen Prioritäten beitragen, da sie substanzielle Unterstützung für Vorhaben im Bereich Offshore-Windenergie vorsieht.

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auf die weiteren neuen Initiativen zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energiequellen hin, die von der Kommission insbesondere in ihrem vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Dezember 2008 gebilligten Europäischen Konjunkturprogramm vorgeschlagen werden. Hierzu gehören:

Eine Änderung der EFRE-Verordnung dahin gehend, dass in allen Mitgliedstaaten Investitionen in Höhe von bis zu 8 Mrd. EUR in die Verbesserung der Energieeffizienz und in erneuerbare Energien im Wohnungsbau möglich sind.

Eine öffentlich-private Partnerschaft für eine „Europäische Initiative für energieeffiziente Gebäude“ zur Förderung umweltfreundlicher Technologien und der Entwicklung energieeffizienter Systeme und Materialien für neue und renovierte Gebäude. Der geschätzte Mittelbedarf für diese Maßnahme beläuft sich auf 1 Mrd. EUR; davon würden 500 Mio. EUR aus dem derzeitigen Siebten Forschungsrahmenprogramm der EG für den Zeitraum 2010 bis 2013 und 500 Mio. EUR von der Industrie bereitgestellt.

Die von EG und EIB ausgearbeitete „EU-Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft“. Sie soll die Finanzierung von Investitionen in Energieeffizienz und in Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie in Städten ermöglichen. Die Kommission finanziert eine Fazilität für technische Hilfe aus dem Programm „Intelligente Energie — Europa“ (jährliche Mittelzuteilung von 15 Mio. EUR für 2009). Diese von der EIB verwaltete Fazilität wird den Zugang zu EIB-Darlehen erleichtern, die eine beträchtliche Hebelwirkung erzeugen.

Die Schaffung eines marktorientierten Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur — genannt „Fonds Marguerite“ — durch die institutionellen Anleger der EU unter Federführung der EIB. Dieser Fonds wird Investitionen in den Bereichen Energie und Klimawandel tätigen (TEN-E, nachhaltige Energieerzeugung, erneuerbare Energie, neue Technologien, Investitionen in Energieeffizienz, Versorgungssicherheit und Infrastruktur im Umweltbereich). Die Kommission unterstützt diese Initiative.

Ferner wird die Kommission vor Ende November 2009 die Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz vorlegen, wie dies vom Europäischen Rat (Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2009) und vom Parlament (Entschließung des EP P6_TA(2009)0064) gefordert wird.

Unter Fachleuten besteht Einvernehmen darüber, dass die Energieeffizienz die derzeit kostengünstigste Möglichkeit zur Verringerung der Treibhausgasemissionen darstellt. Die Kommission wird bis November 2009 eine detaillierte Analyse der Hemmnisse vorlegen, die höheren Investitionen in Energieeffizienz entgegenstehen. Sie wird insbesondere prüfen, ob höhere finanzielle Anreize in Form von zinsverbilligten Darlehen und/oder Zuschüssen erforderlich sind und wie europäische Haushaltsmittel zu diesem Zweck genutzt werden könnten, und gegebenenfalls wird die Kommission unter anderem zusätzliche Mittel für die Finanzierung der Energieeffizienz in das neue EU-Instrument für Energieversorgungssicherheit und -infrastruktur aufnehmen, das 2010 vorgelegt werden soll.

Bei der Überprüfung des Aktionsplans für Energieeffizienz wird die Kommission der nachbarschaftlichen Dimension der Energieeffizienz besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie wird prüfen, wie sie Nachbarstaaten finanzielle und ordnungspolitische Anreize bieten kann, damit diese stärker in Energieeffizienz investieren.

Sollte die Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung 2010 über die Durchführung der Verordnung gemäß deren Artikel 28 feststellen, dass es nicht möglich sein wird, bis Ende 2010 einen Teil der Mittel zu binden, die für die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Projekte vorgesehen sind, so wird die Kommission gegebenenfalls in geografisch ausgewogener Weise eine Änderung der Verordnung vorschlagen, welche zusätzlich zu den genannten Initiativen die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen ermöglicht, einschließlich Förderfähigkeitskriterien, die mit denen vergleichbar sind, die für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Vorhaben gelten.

Erklärung Portugals

Portugal stimmt für die Verordnung, vertritt jedoch die Auffassung, dass bei einer Überarbeitung des Programms im Rahmen von Artikel 28 die Einbeziehung von Vorhaben in den Bereichen Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz insbesondere auf dem Gebiet der Mikrogenerierung sowie der intelligenten Netze und Messsysteme, die zur Erreichung der in Artikel 4 Buchstaben a und b der Verordnung festgelegten Ziele beitragen, in Betracht gezogen werden muss.