9.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/9


RICHTLINIE 2009/119/EG DES RATES

vom 14. September 2009

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Versorgung der Gemeinschaft mit Erdöl und Erdölerzeugnissen ist immer noch von großer Bedeutung, insbesondere für den Verkehrssektor und die chemische Industrie.

(2)

Durch die zunehmende Konzentration der Förderung, den Rückgang der Erdölreserven und den wachsenden Verbrauch an Erdölerzeugnissen weltweit erhöht sich das Risiko von Versorgungsproblemen.

(3)

Der Europäische Rat hat in seinem Aktionsplan (2007-2009) mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ die Notwendigkeit hervorgehoben, die Versorgungssicherheit zu erhöhen, sowohl auf der Ebene der Europäischen Union (EU) insgesamt als auch auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten; dies soll u. a. durch die Überprüfung des Systems der Union für die Haltung von Erdölvorräten geschehen, insbesondere im Hinblick auf deren Verfügbarkeit in Krisensituationen.

(4)

Voraussetzung für das Erreichen dieses Ziels ist unter anderem eine Annäherung des Gemeinschaftssystems und des Systems der Internationalen Energieagentur (im Folgenden als „IEA“ bezeichnet).

(5)

Gemäß der Richtlinie 2006/67/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (4), werden die Vorräte auf der Grundlage des Tagesdurchschnitts des Inlandsverbrauchs des vorhergehenden Kalenderjahres bestimmt. Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974 (im Folgenden als „IEA-Übereinkommen“ bezeichnet) werden jedoch anhand der Nettoeinfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen berechnet. Aus diesem Grund und aufgrund anderer methodischer Abweichungen sollten die Methoden zur Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen und der Sicherheitsvorräte der Gemeinschaft an die Berechnungsmethoden nach dem IEA-Übereinkommen angeglichen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass die IEA-Berechnungsmethoden möglicherweise im Lichte der in den letzten Jahrzehnten eingetretenen technologischen Verbesserungen evaluiert werden müssen und dass die nicht der IEA angehörenden Mitgliedstaaten, die vollständig von Einfuhren abhängig sind, möglicherweise einen längeren Zeitraum zur Anpassung ihrer Bevorratungsverpflichtungen benötigen. Weitere Änderungen der Methoden und Verfahren zur Berechnung der Vorratsmengen können insbesondere erforderlich und nützlich sein, um die Übereinstimmung mit der IEA-Praxis zu erhöhen; dazu könnten z. B. Änderungen gehören, die dazu führen, dass der bei der Berechnung der Vorräte angewandte Kürzungssatz von 10 % für bestimmte Mitgliedstaaten gesenkt wird, Änderungen, die eine unterschiedliche Behandlung von Naphthavorräten ermöglichen würden, oder Änderungen, die es gestatten würden, Vorräte auf Tankschiffen in den Territorialgewässern eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

(6)

Eine einheimische Erdölförderung kann als solche einen Beitrag zur Versorgungssicherheit darstellen und könnte somit eine geringere Vorratshaltung in Mitgliedstaaten mit eigener Erdölförderung als in anderen Mitgliedstaaten rechtfertigen. Eine solche Freistellung sollte jedoch nicht zu einer wesentlichen Abweichung von den Bevorratungsverpflichtungen entsprechend der Richtlinie 2006/67/EG führen. Daher sollten die Bevorratungsverpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten anhand des Inlandsverbrauchs an Erdöl und nicht anhand der Einfuhren festgelegt werden.

(7)

Nach den Schlussfolgerungen des Vorsitzes von der Tagung des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 wird eine integrierte Energiepolitik der Gemeinschaft, die Maßnahmen auf europäischer und auf nationaler Ebene miteinander kombiniert, zu einem immer dringlicheren Gebot von immer größerer Bedeutung. Daher müssen die Standards, die durch die Bevorratungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet werden, einander angeglichen werden.

(8)

Die Verfügbarkeit der Erdölvorräte und die Gewährleistung der Energieversorgung sind für die öffentliche Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft von größter Bedeutung. Zentrale Bevorratungsstellen (im Folgenden als „ZBS“ bezeichnet) in der Gemeinschaft erleichtern es, diese Ziele zu erreichen. Um es den betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Statuten ihrer ZBS optimal durch nationale Vorschriften zu regeln und die finanziellen Auswirkungen der Bevorratung für die Endverbraucher gleichzeitig gering zu halten, genügt es, die Verwendung der Erdölvorräte zu kommerziellen Zwecken zu untersagen und gleichzeitig zu erlauben, dass Erdölvorräte an jedem Ort in der Gemeinschaft und von jeder hierfür geschaffenen ZBS gehalten werden können.

(9)

Angesichts der Ziele der Gemeinschaftsvorschriften für Erdölvorräte, möglicher sicherheitsbezogener Bedenken einiger Mitgliedstaaten und des Strebens nach Straffung und größerer Transparenz der auf Solidarität unter den Mitgliedstaaten abzielenden Verfahren ist es erforderlich, die Tätigkeiten der ZBS so weit wie möglich auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zu konzentrieren.

(10)

Erdölvorräte sollten überall in der Gemeinschaft gehalten werden können, sofern gebührend darauf geachtet wird, dass sie physisch zugänglich sind. Daher sollten Unternehmen mit Bevorratungsverpflichtungen diesen durch Übertragung auf andere Unternehmen oder eine der zentralen Bevorratungsstellen nachkommen können. Ferner wird das Risiko diskriminierender Praktiken auf nationaler Ebene geringer, wenn diese Verpflichtungen für eine Vergütung, die nicht über die Kosten der erbrachten Dienstleistungen hinausgehen, auf eine frei wählbare ZBS auf dem Gebiet der Gemeinschaft übertragen werden können. Das Übertragungsrecht eines Unternehmens sollte nicht bedeuten, dass ein anderer Akteur die Übertragung akzeptieren muss, es sei denn, dass in dieser Richtlinie etwas anderes bestimmt ist. In den Fällen, in denen Mitgliedstaaten beschließen, das Übertragungsrecht der Unternehmen zu beschränken, sollten sie sicherstellen, dass den Unternehmen das Recht zur Übertragung eines gewissen Mindestprozentsatzes ihrer Verpflichtung für die Übertragung gewährleistet ist; daher sollten die betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre ZBS der Übertragung der Bevorratungsverpflichtungen für die Menge zustimmt, die zur Gewährleistung dieses Mindestprozentsatzes erforderlich ist.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die unbedingte Verfügbarkeit aller Vorräte sicherstellen, die nach Gemeinschaftsrecht gehalten werden müssen. Damit diese Verfügbarkeit gesichert ist, dürfen die Eigentumsrechte an den Vorräten nicht in einer Weise eingeschränkt oder begrenzt werden, die ihre Nutzung im Falle einer Unterbrechung der Erdölversorgung behindern könnte. Erdölerzeugnisse von Unternehmen, die einem beträchtlichen Risiko der Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen ausgesetzt sind, sollten nicht berücksichtigt werden. Werden Unternehmen Bevorratungsverpflichtungen auferlegt, so könnte die Einleitung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens auf die Existenz eines solchen Risikos hinweisen.

(12)

Damit die Mitgliedstaaten rasch auf besonders schwere Notsituationen oder auf lokale Krisensituationen reagieren können, ist es möglicherweise angezeigt, ihnen zu gestatten, einen Teil ihrer Vorräte in solchen Situationen zu nutzen. Zu diesen Notsituationen oder lokalen Krisensituationen zählen nicht Situationen aufgrund von Preisentwicklungen bei Erdöl oder Erdölerzeugnissen, sondern beispielsweise Unterbrechungen der Erdgasversorgung, die einen Umstieg auf andere Brennstoffe erforderlich machen, d. h. Nutzung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen als Brennstoff für die Energieerzeugung.

(13)

Angesichts der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Einführung von Notfallmaßnahmen, der Angleichung der Standards, die durch die nationalen Bevorratungssysteme gewährleistet werden, und der Gewährleistung einer besseren Übersicht über die Vorratsmengen, insbesondere in Krisenzeiten, sollten die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft die Mittel für eine bessere Kontrolle über die Vorräte haben. Vorräte, die im Rahmen bilateraler Übereinkünfte gehalten werden, oder vertragliche Rechte zum Erwerb bestimmter Vorratsmengen („Delegationen“), die alle Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, sind nützliche Instrumente, die mit dem Ziel einer stärkeren Angleichung vereinbar sind.

(14)

Dass ein bedeutender Teil der Vorräte Eigentum der Mitgliedstaaten oder der von den nationalen Regierungen eingerichteten ZBS ist, sollte eine bessere Kontrolle und größere Transparenz zumindest bezüglich dieses Teils der Vorräte ermöglichen.

(15)

Damit sie die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft erhöhen, müssten die im Besitz der Mitgliedstaaten oder ZBS befindlichen Vorräte (die so genannten „spezifischen Vorräte“), die aufgrund von Beschlüssen der Mitgliedstaaten angelegt werden, dem tatsächlichen Bedarf im Krisenfall entsprechen. Sie sollten außerdem einen eigenen Rechtsstatus haben, der ihre vollständige Verfügbarkeit im Krisenfall sicherstellt. Im Hinblick darauf sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Vorräte unbedingt gegen jegliche Vollstreckungsmaßnahmen zu schützen.

(16)

Der Umfang der Vorräte, die sich im Eigentum der ZBS oder der Mitgliedstaaten befinden müssen, sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den betreffenden Mitgliedstaaten unabhängig und freiwillig festgelegt werden.

(17)

Da Kontrolle und Transparenz verstärkt werden müssen, sollten für Sicherheitsvorräte, bei denen es sich nicht um spezifische Vorräte handelt, zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf die Überwachung gelten, und die Mitgliedstaaten sollten in bestimmten Fällen verpflichtet sein, Maßnahmen zur Verfügbarkeit von Sicherheitsvorräten und Änderungen der Vorkehrungen für ihre Aufrechterhaltung zu notifizieren.

(18)

Mengenmäßige Fluktuationen der spezifischen Vorräte aufgrund einzelner Wiederbeschaffungsmaßnahmen für Vorräte könnten zulässig sein, um die erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, beispielsweise um die Frische der Vorräte und die Einhaltung geänderter Produktspezifikationen zu gewährleisten oder um die Bevorratung neu auszuschreiben.

(19)

Werden Sicherheitsvorräte und spezifische Vorräte mit anderen Vorräten vermischt, die von Unternehmen gehalten werden, so sollte großes Gewicht auf die Transparenz der Mengen der Sicherheitsvorräte gelegt werden.

(20)

Die Häufigkeit der Bestandsaufnahmen sowie die Fristen, innerhalb deren diese gemäß der Richtlinie 2006/67/EG zur Verfügung zu stellen sind, entsprechen offensichtlich nicht denen anderer Erdölbevorratungssysteme in anderen Teilen der Welt. In einer Entschließung zu den makroökonomischen Auswirkungen des Anstiegs der Energiepreise hat das Europäische Parlament eine häufigere Berichterstattung unterstützt.

(21)

Um eine mehrfache obligatorische Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die verschiedenen Produktkategorien zu vermeiden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (5) als Informationsgrundlage für die verschiedenen Kategorien von Erdölerzeugnissen dienen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind.

(22)

Im Interesse der Erhöhung der Energieversorgungssicherheit, einer umfassenderen Information der Märkte, der Beruhigung der Verbraucher im Hinblick auf die vorhandenen Erdölvorräte und der Optimierung der Informationsübermittlung sollte vorgesehen werden, dass die Modalitäten der Erstellung von Statistiken und ihre Übermittlung im Nachhinein angepasst und präzisiert werden können.

(23)

Aus den gleichen Gründen sollten die Erstellung von Statistiken und ihre Übermittlung auch für andere Vorräte als Sicherheitsvorräte und spezifische Vorräte vorgeschrieben werden, wobei die Übermittlung monatlich erfolgen sollte.

(24)

Da Diskrepanzen oder Irrtümer in den der Kommission übermittelten Statistiken möglich sind, sollten Bedienstete oder Beauftragte der Kommissionsdienststellen die Möglichkeit haben, die Notfallvorsorge der Mitgliedstaaten und ihre Bevorratung zu überprüfen. Um zu gewährleisten, dass solche Überprüfungen wirksam in Einklang mit den nationalen Verfahren durchgeführt werden können, sollten sich diese auf die nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten stützen.

(25)

Die eingegangenen bzw. gesammelten Daten sollten einer komplexen datentechnischen und statistischen Bearbeitung unterzogen werden. Hierfür sind integrierte Verfahren und Werkzeuge erforderlich. Daher muss die Kommission in der Lage sein, alle entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere neue EDV-Systeme zu entwickeln.

(26)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) geregelt, während der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) geregelt wird. In diesen Rechtsakten ist insbesondere vorgeschrieben, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt sein muss und versehentlich erfasste personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sind.

(27)

Erdölerzeugnissen werden häufig Biokraftstoffe und bestimmte Zusatzstoffe beigemischt. Wenn sie diesen Erzeugnissen beigemischt werden oder beigemischt werden sollen, sollten sie berücksichtigt werden können, und zwar sowohl bei der Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen als auch bei der Bestimmung der gehaltenen Vorratsmengen.

(28)

Den betroffenen Mitgliedstaaten sollte es erlaubt sein, Verpflichtungen infolge von Beschlüssen zum Inverkehrbringen von Vorräten in Anwendung des IEA-Übereinkommens oder diesbezüglicher Durchführungsmaßnahmen nachzukommen. Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung von IEA-Beschlüssen ist ein Schlüsselfaktor für eine effiziente Reaktion bei Versorgungsproblemen. Damit dies gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten Teile ihrer Sicherheitsvorräte in dem in dem betreffenden IEA-Beschluss vorgesehenen Maß in Verkehr bringen. Die Kommission sollte eng mit der IEA zusammenarbeiten und sich beim Vorgehen auf Gemeinschaftsebene an den IEA-Methoden orientieren. Die Kommission sollte insbesondere in der Lage sein, das Inverkehrbringen von Vorräten durch alle Mitgliedstaaten zur Ergänzung des IEA-Beschlusses, in dem die IEA-Mitgliedsländer zum Inverkehrbringen von Vorräten aufgefordert werden, bzw. zu dessen erleichterter Durchführung empfehlen. Zweckmäßigerweise sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Abhilfemaßnahmen bei einer Versorgungsunterbrechung im Interesse einer starken gemeinschaftsweiten Solidarität und des starken gemeinschaftsweiten Zusammenhalts zwischen den Mitgliedstaaten, die der IEA als Mitglieder angehören, und den übrigen Mitgliedstaaten positiv auf solche Empfehlungen der Kommission reagieren.

(29)

Mit der Richtlinie 73/238/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (8) sollen die nachteiligen Auswirkungen aller — auch vorübergehender — Schwierigkeiten, die zu einem spürbaren Rückgang der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen führen, ausgeglichen oder zumindest abgeschwächt werden, einschließlich ernster Störungen der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft aufgrund eines solchen Rückgangs. In der vorliegenden Richtlinie sollten ähnliche Maßnahmen vorgesehen werden.

(30)

In der Richtlinie 73/238/EWG ist die Schaffung eines Konsultationsgremiums vorgesehen, das die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten geplanten bzw. ergriffenen Maßnahmen erleichtern soll. In der vorliegenden Richtlinie sollte ein ähnliches Gremium vorgesehen werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten müssen nach wie vor über Pläne für den Fall von Schwierigkeiten bei der Erdölversorgung oder der Versorgung mit Erdölerzeugnissen verfügen. Es ist außerdem sinnvoll, dass jeder Mitgliedstaat Vorkehrungen für die organisatorischen Maßnahmen im Krisenfall trifft.

(31)

Da mit dieser Richtlinie mehrere neue Mechanismen eingeführt werden, sollte ihre Umsetzung und Wirkung evaluiert werden.

(32)

Diese Richtlinie deckt alle Aspekte der Entscheidung 68/416/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 über den Abschluss und die Ausführung von besonderen zwischenstaatlichen Übereinkünften betreffend die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (9), ab oder ersetzt sie. Diese Entscheidung wird somit gegenstandslos.

(33)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich unter Berücksichtigung der Regeln des Binnenmarktes und des Wettbewerbs eine hohe Sicherheit bei der Erdölversorgung in der Gemeinschaft durch sichere und transparente Systeme, die auf der Solidarität der Mitgliedstaaten beruhen, zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und damit wegen des Umfangs und der Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(35)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(36)

Die Richtlinien 73/238/EWG und 2006/67/EG sowie die Entscheidung 68/416/EWG sollten daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Mit dieser Richtlinie werden Regeln festgelegt, mit denen durch zuverlässige und transparente Mechanismen, die auf der Solidarität der Mitgliedstaaten beruhen, ein hohes Maß an Sicherheit bei der Erdölversorgung in der Gemeinschaft gewährleistet werden soll, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen sichergestellt werden sollen und Verfahren vorgesehen werden sollen, um gegebenenfalls einer starken Verknappung zu begegnen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Bezugsjahr“: Kalenderjahr, auf das sich die Verbrauchs- oder Nettoeinfuhrdaten beziehen, die bei der Berechnung der zu haltenden Vorräte oder der Ermittlung der zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen herangezogen werden;

b)   „Zusatzstoffe“: andere Stoffe als Kohlenwasserstoffe, die einem Produkt hinzugefügt oder beigemischt werden, um seine Eigenschaften zu verändern;

c)   „Biokraftstoffe“: flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden; „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen und Rückständen aus Industrie und Haushalten;

d)   „Inlandsverbrauch“: nach Anhang II berechnetes Aggregat aller in einem Land für energetische und nicht energetische Verwendungszwecke ausgelieferten Mengen; dieses Aggregat umfasst Lieferungen an den Umwandlungssektor und Lieferungen an die Industrie, den Verkehrssektor, Haushalte und andere Sektoren für den Endverbrauch; außerdem umfasst es den Eigenverbrauch des Energiesektors (mit Ausnahme von Raffineriebrennstoffen);

e)   „wirksamer internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten“: geltender Beschluss des Verwaltungsrates der Internationalen Energieagentur, wonach den Märkten durch Inverkehrbringen von Vorräten der Mitglieder und/oder durch zusätzliche Maßnahmen Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitgestellt werden sollen;

f)   „zentrale Bevorratungsstelle“ (ZBS): Stelle oder Dienst, auf die/den Befugnisse übertragen werden können, so dass sie/er agieren kann, um Ölvorräte, einschließlich Sicherheitsvorräten und spezifischer Vorräte, zu erwerben, zu halten oder zu verkaufen;

g)   „bedeutende Versorgungsunterbrechung“: beträchtlicher, plötzlicher Rückgang der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen an die Gemeinschaft oder einen Mitgliedstaat, gleichgültig, ob dieser zu einem wirksamen internationalen Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten geführt hat oder nicht;

h)   „Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt“: Bedeutung wie in Anhang A Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik;

i)   „Erdölvorräte“: Vorräte an Energieprodukten gemäß der Liste in Anhang C Abschnitt 3.1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;

j)   „Sicherheitsvorräte“: Erdölvorräte, die gemäß Artikel 3 in jedem Mitgliedstaat zu halten sind;

k)   „kommerzielle Vorräte“: von den Unternehmen gehaltene Erdölvorräte, deren Halten mit dieser Richtlinie nicht vorgeschrieben wird;

l)   „spezifische Vorräte“: Erdölvorräte, die die Bedingungen des Artikels 9 erfüllen;

m)   „physische Zugänglichkeit“: Vorkehrungen für die Platzierung und Beförderung von Vorräten, um ihr Inverkehrbringen oder ihre tatsächliche Auslieferung an Endverbraucher und Märkte innerhalb von Fristen und unter Bedingungen zu gewährleisten, die geeignet sind, etwaige Versorgungsprobleme abzumildern.

Die in diesem Artikel festgelegten Begriffsbestimmungen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren präzisiert oder geändert werden.

Artikel 3

Sicherheitsvorräte — Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu gewährleisten, dass zu ihren Gunsten im Gebiet der Gemeinschaft ständig Erdölvorräte gehalten werden, die insgesamt mindestens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 90 Tage oder dem täglichen durchschnittlichen Inlandsverbrauch für 61 Tage entsprechen, je nachdem, welche Menge größer ist.

(2)   Die zu berücksichtigenden täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren werden anhand des Rohöläquivalents der Einfuhren im vorhergehenden Kalenderjahr berechnet, das nach der Methode und den Verfahren in Anhang I bestimmt wird.

Der zu berücksichtigende tägliche durchschnittliche Inlandsverbrauch wird anhand des Rohöläquivalents des Inlandsverbrauchs im vorhergehenden Kalenderjahr berechnet, das nach der Methode und den Verfahren in Anhang II ermittelt und berechnet wird.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 werden die in Absatz 2 genannten täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren und der tägliche durchschnittliche Inlandsverbrauch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März jedes Kalenderjahres jedoch auf der Grundlage der Einfuhr- und Verbrauchsmengen des vorletzten Jahres vor dem betreffenden Kalenderjahr bestimmt.

(4)   Die in diesem Artikel genannten Methoden und Verfahren zur Berechung der Bevorratungsverpflichtungen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden.

Artikel 4

Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen

(1)   Die gehaltenen Vorratsmengen werden entsprechend den Methoden in Anhang III berechnet. Bei der Berechnung der Vorratsmengen, die für die gemäß Artikel 9 berücksichtigten Kategorien gehalten werden, gelten diese Methoden nur für die Produkte der jeweils relevanten Kategorie.

(2)   Bei der Berechnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gehaltenen Vorratsmengen sind die Daten des Bezugsjahres zu verwenden, das gemäß den in Artikel 3 festgelegten Vorschriften ermittelt wird.

(3)   Sämtliche Erdölvorräte können gleichzeitig sowohl in die Berechnung der Sicherheitsvorräte eines Mitgliedstaats als auch in die Berechnung seiner spezifischen Vorräte einbezogen werden, sofern diese Vorräte alle Bedingungen dieser Richtlinie für beide Arten von Vorräten erfüllen.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Methoden und Verfahren zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden. Insbesondere kann es sich als erforderlich und nützlich erweisen, diese Methoden und Verfahren, auch die Anwendung von Abschlägen gemäß Anhang III, anzupassen, um die Übereinstimmung mit der IEA-Praxis sicherzustellen.

Artikel 5

Verfügbarkeit der Vorräte

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Sicherheitsvorräte und die spezifischen Vorräte zu jedem Zeitpunkt für die Zwecke dieser Richtlinie verfügbar und physisch zugänglich sind. Sie treffen Regelungen für die Identifizierung, die buchhalterische Erfassung und die Kontrolle dieser Vorräte, so dass diese jederzeit überprüft werden können. Diese Anforderung gilt auch für Sicherheitsvorräte und spezifische Vorräte, die mit anderen Vorräten vermischt sind, die von Unternehmen gehalten werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um alles zu vermeiden, was die Verfügbarkeit der Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte beeinträchtigen könnte. Jeder Mitgliedstaat kann für die Möglichkeit, seine Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte außerhalb seines Hoheitsgebiets zu halten, Begrenzungen oder zusätzliche Auflagen festlegen.

(2)   Sind die Notfallmaßnahmen gemäß Artikel 20 durchzuführen, so untersagen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die die Weiterleitung, Nutzung oder Freigabe von Sicherheitsvorräten oder spezifischen Vorräten durch einen anderen Mitgliedstaat für den die Vorräte in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden, behindern könnten, und sie sehen davon ab, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 6

Verzeichnis der Sicherheitsvorräte — Jahresbericht

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein fortlaufend aktualisiertes und detailliertes Verzeichnis aller von ihm gehaltenen Sicherheitsvorräte, die keine spezifischen Vorräte sind. Dieses Verzeichnis enthält insbesondere Informationen, anhand deren genau bestimmt werden kann, in welchem Depot, in welcher Raffinerie oder in welcher Lagereinrichtung sich die genannten Vorräte befinden, sowie Informationen über die betreffenden Mengen, den Eigentümer der Vorräte und ihre Art, wobei die Kategorien gemäß Anhang C Nummer 3.1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 zugrunde gelegt werden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis 25. Februar eines jeden Jahres eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses der Vorräte, aus dem zumindest die Mengen und die Art der Sicherheitsvorräte hervorgehen, die in diesem Mitgliedstaat am letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres im Verzeichnis enthalten sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage innerhalb von 15 Tagen eine vollständige Kopie des Verzeichnisses; in dieser Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte vorenthalten werden. Anfragen können bis zu 5 Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen, und dürfen sich nicht auf Daten beziehen, die einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2013 betreffen.

Artikel 7

Zentrale Bevorratungsstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten können zentrale Bevorratungsstellen einrichten.

Jeder Mitgliedstaat darf nicht mehr als eine ZBS oder ähnliche Stelle schaffen. Er kann seine ZBS an jedem Ort der Gemeinschaft einrichten.

Richtet ein Mitgliedstaat eine ZBS ein, so wählt er dafür die Rechtsform einer Einrichtung oder eines Dienstes ohne Erwerbszweck, die bzw. der im Allgemeininteresse handelt und nicht als Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten ist.

(2)   Hauptaufgabe der ZBS ist der Erwerb, die Haltung und der Verkauf von Erdölvorräten für die Zwecke dieser Richtlinie oder zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen über das Halten von Erdölvorräten. Die ZBS ist die einzige Einrichtung bzw. der einzige Dienst, auf die/den Befugnisse übertragen werden können, so dass sie/er spezifische Vorräte erwerben und verkaufen kann.

(3)   Die zentralen Bevorratungsstellen oder die Mitgliedstaaten können für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben betreffend die Verwaltung von Sicherheitsvorräten und — mit Ausnahme des Verkaufs und des Erwerbs — von spezifischen Vorräten übertragen, jedoch nur:

a)

einem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Vorräte befinden, oder der von diesem Mitgliedstaat eingerichteten ZBS. Die in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben dürfen nicht an andere Mitgliedstaaten oder die von ihnen eingerichteten zentralen Bevorratungsstellen weiterübertragen werden. Der Mitgliedstaat, der die ZBS eingerichtet hat, sowie jeder Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden, kann zur Bedingung machen, dass die Übertragung von ihm zu genehmigen ist;

b)

Unternehmen. Die übertragenen Aufgaben können nicht weiterübertragen werden. Betrifft eine Übertragung oder eine Änderung oder Ausweitung der Übertragung die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheitsvorräten und spezifischen Vorräten, die in einem anderen Mitgliedstaat gehalten werden, so ist eine vorherige Genehmigung sowohl durch den Mitgliedstaat, in dessen Namen die Vorräte gehalten werden, als auch durch alle Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden, erforderlich.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der über eine ZBS verfügt, schreibt vor, dass diese für die Zwecke des Artikels 8 Absätze 1 und 2

a)

fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Kategorien, über die Vorratsmengen veröffentlicht, die sie für Unternehmen oder gegebenenfalls interessierte zentrale Bevorratungsstellen zu halten in der Lage ist,

b)

mindestens sieben Monate im Voraus die Bedingungen veröffentlicht, unter denen sie bereit ist, Unternehmen Dienste betreffend das Halten der Vorräte anzubieten. Die Bedingungen, einschließlich solcher der Zeitplanung, unter denen diese Dienste erbracht werden, können auch von den zuständigen nationalen Behörden oder in einem wettbewerblichen Verfahren festgelegt werden, mit dem das beste Angebot unter Unternehmen oder gegebenenfalls interessierten zentralen Bevorratungsstellen ermittelt werden soll.

Die zentralen Bevorratungsstellen akzeptieren diese Übertragungen unter objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen. Zahlungen von Unternehmen für die Dienstleistungen der jeweiligen ZBS dürfen die Gesamtkosten der erbrachten Dienstleistungen nicht übersteigen und nicht verlangt werden, bevor die Vorräte gebildet wurden. Die ZBS kann ihre Zustimmung zu der Übertragung davon abhängig machen, dass das Unternehmen eine Garantie oder eine andere Form der Sicherheit leistet.

Artikel 8

Unternehmen

(1)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass das Unternehmen, dem er Bevorratungsverpflichtungen auferlegt, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 3 nachzukommen, das Recht erhält, diese Verpflichtungen zumindest teilweise und nach seinem Ermessen zu übertragen, jedoch nur

a)

der ZBS des Mitgliedstaats, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden,

b)

einer oder mehreren anderen ZBS, die sich im Voraus bereit erklärt haben, diese Vorräte zu halten, sofern diese Übertragungen im Voraus sowohl von dem Mitgliedstaat, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden, als auch von allen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden, genehmigt wurden,

c)

anderen Unternehmen mit überschüssigen Vorräten oder verfügbaren Bevorratungskapazitäten außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in dessen Namen die betreffenden Vorräte innerhalb der Gemeinschaft gehalten werden, sofern diese Übertragung im Voraus sowohl von dem Mitgliedstaat, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden, als auch von allen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden, genehmigt wurde, und/oder

d)

anderen Unternehmen mit überschüssigen Vorräten oder verfügbaren Bevorratungskapazitäten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden, sofern diese Übertragung im Voraus dem betreffenden Mitgliedstaat gemeldet wurde. Die Mitgliedstaaten können Begrenzungen oder Auflagen für diese Übertragungen festlegen.

Die gemäß den Buchstaben c und d übertragenen Verpflichtungen können nicht weiterübertragen werden. Eine Änderung oder Ausweitung einer Übertragung nach den Buchstaben b und c wird nur wirksam, wenn sie im Voraus von allen Mitgliedstaaten, die die Übertragung genehmigt haben, genehmigt wird. Jede Änderung oder Erweiterung einer der in Buchstabe d aufgeführten Übertragungen wird als neue Übertragung behandelt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann das Übertragungsrecht der Unternehmen, denen er Bevorratungsverpflichtungen auferlegt oder auferlegt hat, beschränken.

Wenn durch diese Beschränkungen jedoch das Übertragungsrecht eines Unternehmens auf Übertragung einer Menge beschränkt wird, die weniger als 10 % der ihm auferlegten Bevorratungsverpflichtung beträgt, so gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat, dass er über eine ZBS verfügt, die die Übertragungen übernehmen muss, die zur Wahrung des Rechts des Unternehmens auf Übertragung von mindestens 10 % der ihm auferlegten Bevorratungsverpflichtungen erforderlich sind.

Der in diesem Absatz aufgeführte Mindestprozentsatz wird spätestens bis 31. Dezember 2017 von 10 % auf 30 % angehoben.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat ein Unternehmen verpflichten, zumindest einen Teil seiner Bevorratungsverpflichtung der ZBS dieses Mitgliedstaats zu übertragen.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Unternehmen spätestens 200 Tage vor Beginn des Zeitraums, für den die Bevorratungsverpflichtungen gelten, über die Methoden für die Berechnung der ihnen auferlegten Bevorratungsverpflichtungen zu unterrichten. Die Unternehmen üben ihr Recht, Bevorratungsverpflichtungen an ZBS zu übertragen, spätestens 170 Tage vor Beginn des Zeitraums, für den die betreffende Verpflichtung gilt, aus.

Werden die Unternehmen weniger als 200 Tage vor Beginn des Zeitraums, für den die Bevorratungsverpflichtung gilt, unterrichtet, so können sie von ihrem Übertragungsrecht jederzeit Gebrauch machen.

Artikel 9

Spezifische Vorräte

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann sich verpflichten, als Anzahl von Verbrauchstagen festgelegte Mindestvorräte an Erdöl zu halten, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

Die spezifischen Vorräte sind Eigentum des Mitgliedstaats oder der von ihm eingerichteten ZBS und werden im Gebiet der Gemeinschaft gehalten.

(2)   Spezifische Vorräte können sich nur aus einer oder mehreren der folgenden Produktkategorien zusammensetzen, die in Anhang B Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 definiert sind:

Ethan,

LPG,

Motorenbenzin,

Flugbenzin,

Flugturbinenkraftstoffe (auf Naphthabasis oder JP4),

Flugturbinenkraftstoffe auf Petroleumbasis,

sonstiges Kerosin,

Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl),

Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt),

Testbenzin und Industriebrennstoffe,

Schmierstoffe,

Bitumen,

Paraffinwachse und

Petrolkoks.

(3)   Jeder Mitgliedstaat gibt — auf der Grundlage der in Absatz 2 aufgeführten Kategorien — die Erdölerzeugnisse an, aus denen sich die spezifischen Vorräte zusammensetzen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für das Bezugsjahr, das gemäß den in Artikel 3 festgelegten Vorschriften ermittelt wurde, in Bezug auf die von den verwendeten Kategorien umfassten Produkte, das Rohöläquivalent der in dem Mitgliedstaat verbrauchten Mengen mindestens 75 % des Inlandsverbrauchs ausmacht, wobei die Berechnungsmethode des Anhangs II zugrunde zu legen ist.

Für jede der von dem Mitgliedstaat gewählten Kategorien entsprechen die spezifischen Vorräte, zu deren Haltung er sich verpflichtet, einer bestimmten Anzahl von Tagen des durchschnittlichen täglichen Verbrauchs, die auf der Grundlage ihres Rohöläquivalents für das Bezugsjahr, das gemäß den in Artikel 3 festgelegten Vorschriften ermittelt wurde, berechnet werden.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Rohöläquivalente werden ermittelt, indem für die von den Kategorien umfassten oder betroffenen Erzeugnissen die Mengen der Aggregate der „erfassten Bruttoinlandslieferungen“ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit dem Faktor 1,2 multipliziert werden

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der beschlossen hat, spezifische Vorräte zu halten, übermittelt der Kommission eine Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und in der die Menge der spezifischen Vorräte, zu deren Haltung er sich verpflichtet hat, und die Dauer der Verpflichtung, die mindestens ein Jahr beträgt, angegeben werden. Die mitgeteilte Mindestmenge gilt in gleicher Weise für alle Kategorien spezifischer Vorräte, die der Mitgliedstaat nutzt.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Vorräte während des gesamten mitgeteilten Zeitraums gehalten werden; das Recht des Mitgliedstaats, vorübergehende Absenkungen ausschließlich aufgrund einzelner Wiederbeschaffungsmaßnahmen für Vorräte vorzunehmen, bleibt hiervon unberührt.

Die Liste der von einem Mitgliedstaat verwendeten Kategorien bleibt mindestens ein Jahr lang in Kraft; sie kann nur mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalendermonats geändert werden.

(5)   Jeder Mitgliedstaat, der sich nicht für den vollen Zeitraum eines gegebenen Kalenderjahres verpflichtet hat, spezifische Vorräte für mindestens 30 Tage zu halten, stellt sicher, dass mindestens ein Drittel seiner Bevorratungsverpflichtungen in Form von Erzeugnissen gehalten wird, die sich nach den Absätzen 2 und 3 zusammensetzen.

Ein Mitgliedstaat, für den spezifische Vorräte für weniger als 30 Tage gehalten werden, erstellt jährlich einen Bericht, in dem die Maßnahmen seiner nationalen Behörden analysiert werden, mit denen sichergestellt und überprüft wird, dass seine Sicherheitsvorräte gemäß Artikel 5 verfügbar und physisch zugänglich sind; außerdem dokumentiert er in diesem Bericht die Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit der Mitgliedstaat die Verwendung dieser Vorräte im Falle von Unterbrechungen der Erdölversorgung kontrollieren kann. Dieser Bericht ist der Kommission bis zum Ende des ersten Monats des Kalenderjahres zu übermitteln, auf das er sich bezieht.

Artikel 10

Verwaltung der spezifischen Vorräte

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein ständig aktualisiertes und detailliertes Verzeichnis aller von ihm in seinem Hoheitsgebiet gehaltenen spezifischen Vorräte. Dieses Verzeichnis enthält insbesondere alle Informationen, anhand deren der Standort der genannten Vorräte genau bestimmt werden kann.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage ferner innerhalb von 15 Tagen eine Kopie des Verzeichnisses. In dieser Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte vorenthalten werden. Anfragen können bis zu 5 Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.

(2)   Sind spezifische Vorräte mit anderen Erdölvorräten vermischt, treffen die Mitgliedstaaten oder ihre zentralen Bewirtschaftungsstellen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass diese vermischten Erzeugnisse, was den die spezifischen Vorräte ausmachenden Anteil anbelangt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Eigentümers der spezifischen Vorräte und der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Vorräte befinden, bzw. der von diesem Mitgliedstaat eingerichteten ZBS verlagert werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um allen spezifischen Vorräten, die auf ihrem Hoheitsgebiet gehalten oder transportiert werden, unbedingte Immunität gegenüber jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern, gleichgültig, ob es sich um eigene Vorräte oder die anderer Mitgliedstaaten handelt.

Artikel 11

Wirkung der Übertragungen

Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Übertragungen lassen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 12

Statistische Erfassung der Vorräte gemäß Artikel 3

(1)   Entsprechend den Bestimmungen des Anhangs IV erstellt jeder Mitgliedstaat Statistiken zur Höhe der gemäß Artikel 3 zu haltenden Vorräte und übermittelt sie der Kommission.

(2)   Die Bestimmungen für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Statistiken sowie deren Gegenstand, Inhalt und Häufigkeit und die Fristen für ihre Übermittlung können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden. Die Bestimmungen zur Übermittlung der Statistiken an die Kommission können ebenfalls nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angepasst werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen in ihre Statistiken über Sicherheitsvorräte keine Erdölmengen oder Mengen an Erdölerzeugnissen aufnehmen, die Gegenstand von Beschlagnahmungen oder Vollstreckungsmaßnahmen sind. Das Gleiche gilt für alle Bestände von Unternehmen, die sich in einem Insolvenz- oder Vergleichsverfahren befinden.

Artikel 13

Statistische Erfassung der spezifischen Vorräte

(1)   Jeder betroffene Mitgliedstaat erstellt für jede Kategorie von Erzeugnissen eine Statistik über seine spezifischen Vorräte am letzten Tag jedes Kalendermonats, in der die Mengen und die Anzahl der Durchschnittsverbrauchstage des Bezugsjahres angegeben sind, dem die Vorräte entsprechen, und übermittelt sie der Kommission. Hält der Mitgliedstaat spezifische Vorräte außerhalb seines Hoheitsgebiets, so muss er die in bzw. mittels der jeweiligen Mitgliedstaaten und zentralen Bevorratungsstellen gehaltenen Vorräte im Einzelnen angeben. Er gibt ferner genau an, ob die Vorräte in vollem Umfang sein Eigentum sind oder ganz oder teilweise seiner ZBS gehören.

(2)   Jeder betroffene Mitgliedstaat erstellt ferner eine Statistik der am letzten Tag jedes Kalendermonats in seinem Hoheitsgebiet befindlichen spezifischen Vorräte, die Eigentum anderer Mitgliedstaaten oder zentraler Bevorratungsstellen sind, aufgeschlüsselt nach den Produktkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 4, und übermittelt sie der Kommission. Darin sind ferner stets der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffende ZBS sowie die Mengen anzugeben.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Statistiken sind in dem Kalendermonat zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen.

(4)   Ferner sind die Statistiken der Kommission auf Anfrage unverzüglich zu übermitteln. Anfragen können bis zu 5 Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.

(5)   Gegenstand, Inhalt und Häufigkeit der Statistiken sowie die Fristen für ihre Übermittlung können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden. Die Bestimmungen zur Übermittlung der Statistiken an die Kommission können ebenfalls nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angepasst werden.

Artikel 14

Statistiken über kommerzielle Vorräte

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich eine Statistik über die Höhe der kommerziellen Vorräte in ihrem Hoheitsgebiet. Sie gewährleisten dabei den Schutz der sensiblen Daten und geben keine Namen von Bestandseigentümern an.

(2)   Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken monatlich in aggregierter Form Statistiken über die kommerziellen Vorräte in der Gemeinschaft.

(3)   Die Bestimmungen zur Übermittlung und Veröffentlichung der Statistiken sowie zu ihrer Häufigkeit können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden.

Artikel 15

Datenverarbeitung

Die Kommission ist zuständig für die Entwicklung, Unterbringung, Verwaltung und Wartung der EDV-Ressourcen, die für die Erfassung, Speicherung und jedwede Form der Verarbeitung der Daten erforderlich sind, die in den von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken und sonstigen Informationen enthalten sind oder von der Kommission im Rahmen dieser Richtlinie erhoben werden, sowie der Daten über Erdölvorräte, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erhoben werden und für die Erstellung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Statistiken erforderlich sind.

Artikel 16

Biokraftstoffe und Zusatzstoffe

(1)   Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 9 nur berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt sind.

(2)   Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen berücksichtigt, wenn sie

a)

den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt worden sind oder

b)

im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gelagert werden, der Mitgliedstaat Vorschriften erlassen hat, mit denen sichergestellt wird, dass sie gemäß den Bevorratungsverpflichtungen aus dieser Richtlinie gehaltenen Erdölerzeugnissen beigemischt, und dass sie für Beförderungszwecke verwendet werden sollen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 niedergelegten Bestimmungen zur Berücksichtigung von Biokraftstoffen und Zusatzstoffen bei der Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen und der Bestimmung der Vorratsmengen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden.

Artikel 17

Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse

(1)   Es wird eine Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse (im Folgenden als „Koordinierungsgruppe“ bezeichnet) eingesetzt. Die Koordinierungsgruppe hat beratende Funktion; sie leistet Beiträge zu Analysen der Lage in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit bei Erdöl und Erdölerzeugnissen und trägt zur Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen in diesem Bereich bei.

(2)   Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Den Vorsitz führt die Kommission. Vertretungen der Branche können auf Aufforderung der Kommission an den Arbeiten der Gruppe teilnehmen.

Artikel 18

Überprüfungen der Notfallvorsorge und der Vorratshaltung

(1)   Die Kommission kann in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Überprüfungen der Notfallvorsorge der Mitgliedstaaten und, wenn sie dies für angezeigt hält, der diesbezüglichen Vorratshaltung durchführen. Bei der Vorbereitung solcher Überprüfungen berücksichtigt die Kommission Maßnahmen anderer Institutionen und internationaler Organisationen und konsultiert die Koordinierungsgruppe.

(2)   Die Koordinierungsgruppe kann vereinbaren, dass Beauftragte oder Vertreter anderer Mitgliedstaaten an den Überprüfungen teilnehmen. Die benannten nationalen Bediensteten des überprüften Mitgliedstaats können die Personen, die die Überprüfung durchführen, begleiten. Innerhalb einer Woche nach Ankündigung einer Überprüfung nach Absatz 1 stellt jeder betroffene Mitgliedstaat, der die Kommission nicht über sensible Daten betreffend den Standort von Vorräten gemäß den Artikeln 6 und 9 unterrichtet hat, den Bediensteten oder Beauftragten der Kommission diese Informationen zur Verfügung.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Behörden und die für die Haltung und Verwaltung der Sicherheitsvorräte und der spezifischen Vorräte zuständigen Personen Inspektionen zustimmen und die von der Kommission mit der Durchführung dieser Überprüfungen beauftragten Personen unterstützen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass diesen Personen Zugang zu allen Dokumenten und Verzeichnissen im Zusammenhang mit diesen Vorräten sowie zu allen Standorten, an denen Vorräte gehalten werden, und zu allen damit zusammenhängenden Dokumenten gewährt wird.

(4)   Die Ergebnisse der Überprüfung nach diesem Artikel werden dem überprüften Mitgliedstaat übermittelt und können an die Koordinierungsgruppe weitergeleitet werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die unter Aufsicht der Kommission arbeitenden Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen sowie die Mitglieder der Koordinierungsgruppe Informationen, die in Anwendung dieses Artikels erfasst oder ausgetauscht werden und aufgrund ihrer Art unter das Berufsgeheimnis fallen (z. B. die Identität der Eigentümer der Vorräte), nicht verbreiten dürfen.

(6)   Mit den in Absatz 1 genannten Überprüfungen wird keine Verarbeitung personenbezogener Daten bezweckt. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Überprüfungen vorgefunden werden, werden weder erfasst noch berücksichtigt, und, sollten sie versehentlich erfasst werden, unverzüglich gelöscht.

(7)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Aufbewahrung der Daten, Unterlagen, Statistiken und Dokumente im Zusammenhang mit den Sicherheitsvorräten und spezifischen Vorräten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren sicherzustellen.

Artikel 19

Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung

Diese Richtlinie lässt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wie er in den Gemeinschaftsvorschriften und im nationalen Recht garantiert ist, in jeder Hinsicht unberührt und ändert insbesondere nichts an den Verpflichtungen — im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben — der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Mitgliedstaaten, wie sie diesen durch die Richtlinie 95/46/EG auferlegt sind, oder der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.

Artikel 20

Notfallverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über die gegebenenfalls erforderlichen Verfahren verfügen und sie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, damit ihre zuständigen Behörden im Falle einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung ihre Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte rasch, wirksam und in transparenter Weise ganz oder teilweise in Verkehr bringen und den Verbrauch — entsprechend dem erwarteten Versorgungsdefizit — global oder gezielt einschränken können, u. a. auch durch die vorrangige Zuteilung von Erdölerzeugnissen an bestimmte Kategorien von Verbrauchern.

(2)   Die Mitgliedstaaten müssen jederzeit über Interventionspläne für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung verfügen, und sie sehen organisatorische Maßnahmen für die Durchführung dieser Pläne vor. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission auf Anfrage über ihre Interventionspläne sowie die entsprechenden organisatorischen Bestimmungen.

(3)   Liegt ein wirksamer internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten vor, der einen oder mehrere Mitgliedstaaten betrifft, so

a)

können die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen verwenden, die sich aus diesem Beschluss ergeben. In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon, damit diese die Koordinierungsgruppe einberufen oder die Mitglieder dieser Gruppe auf elektronischem Weg konsultieren kann, um insbesondere die Folgen des Inverkehrbringens zu evaluieren;

b)

sollte die Kommission den Mitgliedstaaten empfehlen, ihre Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte insgesamt oder teilweise in Verkehr zu bringen oder andere als zweckdienlich erachtete Maßnahmen mit gleicher Wirkung zu treffen. Die Kommission kann erst nach Anhörung der Koordinierungsgruppe tätig werden.

(4)   Wenn kein wirksamer internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten vorliegt, aber Schwierigkeiten bei der Versorgung der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats mit Erdöl oder Erdölerzeugnissen bestehen, unterrichtet die Kommission gegebenenfalls die IEA bzw. stimmt sich mit ihr ab und veranlasst so rasch wie möglich — auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative — die Konsultation der Koordinierungsgruppe. Wird die Konsultation der Koordinierungsgruppe von einem Mitgliedstaat beantragt, so wird die Konsultation innerhalb von höchstens vier Tagen ab dem Tag der Antragstellung organisiert, es sei denn, der Mitgliedstaat stimmt einer längeren Frist zu. Die Kommission stellt auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung der Lage durch die Koordinierungsgruppe fest, ob eine bedeutende Versorgungsunterbrechung vorliegt.

Wird eine bedeutende Versorgungsunterbrechung festgestellt, so genehmigt die Kommission das Inverkehrbringen der Gesamtheit oder eines Teils der hierfür von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Mengen der Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Sicherheitsvorräte und spezifische Vorräte in einer Menge, die die nach dieser Richtlinie geltende verbindliche Mindesthöhe unterschreitet, insoweit in Verkehr bringen, als dies für eine Sofortreaktion in Fällen von besonderer Dringlichkeit oder zur Behebung lokaler Krisensituationen unmittelbar erforderlich ist. In diesem Falle unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die in Verkehr gebrachte Menge. Die Kommission übermittelt diese Informationen den Mitgliedern der Koordinierungsgruppe.

(6)   Werden die Absätze 3, 4 oder 5 angewandt, so können die Mitgliedstaaten vorübergehend geringere Vorratsmengen halten, als sie in dieser Richtlinie vorgeschrieben sind. In diesen Fällen bestimmt die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Anhörung der Koordinierungsgruppe und gegebenenfalls in Abstimmung mit der IEA sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Lage auf den Weltmärkten für Erdöl und Erdölerzeugnisse eine angemessene Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Vorräte wieder auf das vorgeschriebene Mindestniveau bringen müssen.

(7)   Die Entscheidungen der Kommission auf der Grundlage dieses Artikels lassen mögliche sonstige internationale Verpflichtungen der betroffenen Mitgliedstaaten unberührt.

Artikel 21

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis 31. Dezember 2012 mit und teilen ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen mit.

Artikel 22

Bewertung

Die Kommission überprüft die Funktionsweise und die Umsetzung dieser Richtlinie bis 31. Dezember 2015.

Artikel 23

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Artikel 24

Aufhebung

Die Richtlinie 73/238/EWG, die Richtlinie 2006/67/EG und die Entscheidung 68/416/EWG werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2012 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 25

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis 31. Dezember 2012 nachzukommen.

Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten, die zum 31. Dezember 2012 nicht Mitgliedsländer der IEA sind und ihren Inlandsverbrauch vollständig mit Einfuhren abdecken, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2014 nachzukommen. Bis zum Inkraftsetzen dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften halten die betreffenden Mitgliedstaaten Erdölvorräte, die den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 81 Tage entsprechen.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 22.4.2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 13.5.2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 128 vom 6.6.2009, S. 42.

(4)  ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 8.

(5)  ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 1.

(9)  ABl. L 308 vom 23.12.1968, S. 19.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

METHODE ZUR BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN

Das in Artikel 3 genannte Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen wird wie folgt berechnet:

Das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen errechnet sich durch Addition der Nettoeinfuhren von Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, die zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und um einen Naphtha-Ertrag von 4 % verringert werden (wenn der mittlere Naphtha-Ertrag auf dem Gebiet des Mitgliedstaats einen Anteil von 7 % überschreitet, wird die Summe um den effektiven Naphtha-Nettoverbrauch oder um den mittleren Naphtha-Ertrag verringert), und der Nettoeinfuhren sämtlicher sonstiger Erdölerzeugnisse mit Ausnahme von Naphtha, die zur Berücksichtigung von Bestandsänderungen ebenfalls angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.


ANHANG II

METHODE ZUR BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DES INLANDSVERBRAUCHS

Für die Zwecke des Artikels 3 wird das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs wie folgt berechnet:

Der Inlandsverbrauch ist die Summe des Aggregats „Erfasste Bruttoinlandslieferungen“ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Das Rohöläquivalent des inländischen Verbrauchs ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Faktor 1,2.


ANHANG III

METHODEN ZUR BERECHNUNG DER GEHALTENEN VORRATSMENGEN

Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt berechnet:

 

Unbeschadet des in Artikel 4 Absatz 3 behandelten Falles können Bestände bei der Berechnung der Vorräte nicht mehrfach berücksichtigt werden.

 

Rohölvorräte werden um einen mittleren Naphtha-Ertrag von 4 % verringert.

 

Naphtha-Vorräte sowie Bunkervorräte an Erdölerzeugnissen für die internationale Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

 

Die übrigen Erdölerzeugnisse werden nach einer der beiden folgenden Methoden in die Berechnung einbezogen. Die Mitgliedstaaten müssen die gewählte Methode während des gesamten Kalenderjahres beibehalten.

Die Mitgliedstaaten können

a)

sämtliche sonstigen Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Anhang C Abschnitt 3.1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,065 ermitteln oder

b)

bei der Berechnung nur die Vorräte an Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstigem Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,2 ermitteln.

Bei der Berechnung der Vorräte können Bestände berücksichtigt werden, die

in Vorratsbehältern von Raffinerien,

in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,

in Tanklagern an Rohrleitungen,

auf Leichtern,

auf Küstentankschiffen,

auf Tankschiffen in Häfen,

in Bunkern von Binnenschiffen,

in Form von Tankbodenbeständen,

als Betriebsvorräte oder

von Großverbrauchern aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden.

Mit Ausnahme der Mengen in Vorratsbehältern von Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen und in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl können diese Bestände jedoch nicht in die Berechnung der spezifischen Vorräte einbezogen werden, wenn diese getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden.

Folgende Vorräte können bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden:

a)

noch nicht gefördertes Rohöl;

b)

Bestände, die

in Ölleitungen,

in Kesselwagen,

in Bunkern von Hochseeschiffen,

in Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften,

von sonstigen Verbrauchern,

auf Tankschiffen auf See oder

als militärische Vorräte gehalten werden.

Bei der Berechnung der Vorräte ziehen die Mitgliedstaaten von den nach den vorstehenden Absätzen berechneten Mengen einen Anteil von 10 % ab. Dieser Abzug wird auf sämtliche Bestände angewandt, die in die jeweilige Berechnung einbezogen werden.

Die Verringerung um 10 % wird jedoch weder bei der Berechnung der Höhe der spezifischen Vorräte noch bei der Berechnung der Mengen der verschiedenen Kategorien von spezifischen Vorräten angewandt, wenn diese spezifischen Vorräte oder Kategorien getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden, insbesondere um zu prüfen, ob der nach Artikel 9 erforderliche Mindestbestand erreicht ist.


ANHANG IV

Bestimmungen zur Erstellung von Statistiken über die gemäß Artikel 3 zu haltenden Vorräte und zur Übermittlung dieser Statistiken an die Kommission

Jeder Mitgliedstaat erstellt — gemäß Artikel 3 entweder entsprechend der Anzahl von Tagen der Nettoeinfuhren oder der Anzahl von Tagen des Inlandsverbrauchs — monatlich endgültige Statistiken über den Stand der am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen und übermittelt diese Statistiken der Kommission. In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren oder dem Inlandsverbrauch basiert, und anzugeben, welche der in Anhang III genannten Methoden zur Berechnung der Vorräte angewandt wurde.

Befinden sich bei der Berechnung gemäß Artikel 3 zu berücksichtigende Vorräte außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten und von den ZBS am letzten Tag des Berichtszeitraums gehaltenen Vorräte im Einzelnen aufzuführen. Die Mitgliedstaaten geben ferner stets an, ob die Vorräte dort aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung durch ein oder mehrere Unternehmen, auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der ZBS gehalten werden.

Für sämtliche Vorräte, die im dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats für andere Mitgliedstaaten oder zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden, erstellt der Mitgliedstaat nach Kategorien von Erzeugnissen aufgeschlüsselte Statistiken über die am letzten Tag jedes Kalendermonats gehaltenen Vorräte und übermittelt diese der Kommission. In dieser Statistik sind stets insbesondere die Namen der jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. ZBS sowie die Mengen anzugeben.

Die gemäß diesem Anhang erstellten Statistiken werden der Kommission binnen 55 Tagen nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Darüber hinaus sind sie der Kommission auf Anfrage binnen zwei Monaten zu übermitteln. Anfragen können bis zu fünf Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.