18.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 30/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 288/2009

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 50,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission (2) sind ausführliche Regeln für die Zuweisung der EU-Beihilfe an die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, festgelegt. Insbesondere sind für die einzelnen Mitgliedstaaten Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe vorgesehen, die anhand der Anzahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder berechnet werden. In Anbetracht des in den ersten drei Jahren verzeichneten Durchführungsniveaus und zur Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der EU-Mittel ist ein Mechanismus vorzusehen, der an die von den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse geknüpft ist, wodurch der Beihilfebetrag, der über den Richtwert der an die Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel hinaus beantragt wird, begrenzt würde.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 wird die Umsetzung des Schulobstprogramms der Mitgliedstaaten einmal jährlich überwacht. Zur Klarstellung der Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bewertung ihrer Schulobstprogramme ist zu präzisieren, dass im Rahmen der nationalen Bewertungen auch die Wirkung der Regelung auf die Essgewohnheiten der Kinder zu beurteilen ist.

(3)

Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt. Es wird davon ausgegangen, dass mehrere in der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 vorgesehene Mitteilungspflichten im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (3) erfüllt werden können.

(4)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 sind die Richtwerte für die Zuweisung der EU-Beihilfe an die Mitgliedstaaten aufgeführt. Dieser Anhang ist mit Blick auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union anzupassen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens sollten Sonderbestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 im Schuljahr 2013/14 festgelegt werden. Insbesondere ist der Zeitpunkt für die Vorlage der nationalen Strategie und des Beihilfeantrags Kroatiens festzulegen, und es sollte ein besonderes Verfahren vorgesehen werden, um der Zeitvorgabe für die Entscheidung der Kommission über die endgültige Zuweisung der EU-Beihilfe an die Mitgliedstaaten und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens Rechnung zu tragen. Angesichts der Zeitknappheit, die sich daraus ergibt, dass die endgültige Zuweisung der EU-Beihilfe für alle Mitgliedstaaten weit vor Beginn des Schuljahres festgelegt werden muss, sollte die Kommission ausnahmsweise bei der Festsetzung der endgültigen Zuweisungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 etwaige freiwillige Vorabinformationen Kroatiens über dessen Strategie und Beihilfeantrag berücksichtigen, sofern diese Informationen bis zum 31. Januar bei ihr eingegangen sind.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, können für einen oder mehrere Zeiträume vom 1. August bis zum 31. Juli die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Beihilfe beantragen, indem sie der Kommission bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der erste Zeitraum beginnt, ihre Strategie mitteilen.

Der Strategie wird ein Beihilfeantrag beigefügt, der folgende Angaben enthält:

a)

Richtwert für die Beihilfezuweisung gemäß Absatz 3 und Anhang II der vorliegenden Verordnung (in Euro);

b)

Kapazität zur Verwendung von Mitteln, die über die Richtwerte für die Beihilfezuweisung gemäß Absatz 3 und Anhang II hinausgehen;

c)

sofern keine Kapazität zur Verwendung zusätzlicher Mittel gemäß Buchstabe b angegeben ist, ist die beantragte Mittelzuweisung (in Euro) zu präzisieren;

d)

sofern die Kapazität zur Verwendung zusätzlicher Mittel gemäß Buchstabe b angegeben ist, ist der Höchstbetrag der zusätzlichen Mittelzuweisung, ausgedrückt in Euro, zu präzisieren;

e)

beantragter Gesamtbetrag.

Die Vorlage des Beihilfeantrags erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (4).

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Neuzuweisung von EU-Beihilfen gemäß Unterabsatz 1 erfolgt im Verhältnis zu den in Anhang II aufgeführten ursprünglichen Richtwerten für die Zuweisung, allerdings innerhalb der in Absatz 5 festgesetzten Obergrenzen. In den beiden ersten Schuljahren, in denen ein Mitgliedstaat die Regelung durchführt, finden die Obergrenzen gemäß Absatz 5 jedoch keine Anwendung.“

c)

Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Die Obergrenzen für die Neuzuweisung richten sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der zugewiesenen Mittel für das vor der Beihilfebeantragung endenden Schuljahres, der am 15. Oktober des folgenden Schuljahres festgestellt wird. Die Feststellung der Inanspruchnahme erfolgt auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen, die der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (5) übermittelt wurden. Es gelten folgende Obergrenzen:

a)

bei einer Mittelausschöpfung von höchstens 50 % der endgültigen Mittelzuweisung werden keine zusätzlichen Mittel gewährt;

b)

bei einer Mittelausschöpfung von über 50 %, aber nicht mehr als 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung auf einen Höchstbetrag von 50 % der indikativen Mittelzuweisung begrenzt;

c)

bei einer Mittelausschöpfung von über 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung nicht gedeckelt.

2.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Zahl der Kinder, die regelmäßig die betreffenden schulischen Einrichtungen besuchen, die während des Zeitraums, für den die Beihilfe beantragt wird, berechtigt sind, die unter das Schulobstprogramm des Mitgliedstaats fallenden Erzeugnisse zu erhalten;“.

3.

Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Schulobstprogramms und beurteilen seine Wirksamkeit, einschließlich seiner Wirkung auf die Essgewohnheiten der Kinder.“

4.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. November des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 endet, Folgendes mit:

a)

die Ergebnisse der Überwachung gemäß Artikel 12 Absatz 1;

b)

die gemäß den Artikeln 13 und 16 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und ihre Ergebnisse.

(2)   Ändert ein Mitgliedstaat seine in Artikel 3 genannte Strategie, so teilt er der Kommission die neue Strategie spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres mit.

(3)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

(4)   Die Kommission veröffentlicht regelmäßig die Strategien der Mitgliedstaaten und die Ergebnisse ihrer Überwachung und Bewertung.“

5.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

6.

Anhang IIa wird gestrichen.

Artikel 2

Sonderbestimmungen für das Schuljahr 2013/14

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 trifft die Kommission für das Schuljahr 2013/14 ihre Entscheidung über die endgültige Zuweisung der EU-Beihilfe gemäß Unterabsatz 3 des genannten Artikels im Hinblick auf und vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens unter Berücksichtigung etwaiger freiwilliger Vorabinformationen Kroatiens über dessen Strategie und Beihilfeantrag, sofern diese Informationen bis zum 31. Januar mitgeteilt werden.

(2)   Für das Schuljahr 2013/14 übermittelt Kroatien abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 seine Strategie und den Beihilfeantrag bis zum 10. Juli 2013, und abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung entscheidet die Kommission bis zum 31. Juli 2013 über die endgültige Zuweisung der Beihilfe an Kroatien.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 2 treten vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38.

(3)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(5)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.“


ANHANG

„ANHANG II

Richtwerte für die Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Kofinanzierungssatz

(in %)

Kinder 6-10

absolute Zahlen

EUR

Österreich

50

439 035

1 303 700

Belgien

50

592 936

1 760 700

Bulgarien

75

320 634

1 428 200

Kroatien

75

249 197

1 110 000

Zypern

50

49 723

175 000

Tschechische Republik

73

454 532

1 963 100

Dänemark

50

343 807

1 020 900

Estland

75

62 570

278 700

Finnland

50

299 866

890 500

Frankreich

51

3 838 940

11 632 700

Deutschland

52

3 972 476

12 333 000

Griechenland

59

521 233

1 837 700

Ungarn

69

503 542

2 051 800

Irland

50

282 388

838 500

Italien

58

2 710 492

9 403 100

Lettland

75

99 689

444 100

Litauen

75

191 033

850 900

Luxemburg

50

29 277

175 000

Malta

75

24 355

175 000

Niederlande

50

985 163

2 925 400

Polen

75

2 044 899

9 108 500

Portugal

68

539 685

2 172 300

Rumänien

75

1 107 350

4 932 400

Slowakei

73

290 990

1 260 700

Slowenien

75

93 042

414 400

Spanien

59

2 006 143

7 073 400

Schweden

50

481 389

1 429 500

Vereinigtes Königreich

51

3 635 300

11 010 800

EU 28

58

26 169 686

90 000 000“