31980L0720

Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Amtsblatt Nr. L 194 vom 28/07/1980 S. 0001 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0210
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0210
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0031


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Juni 1980

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum , Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

( 80/720/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestüzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen Zugmaschinen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch den Betätigungsraum , die Zugänge zum Führersitz ( Ein - und Ausstiege ) sowie Türen und Fenster .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , um insbesondere für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 4 ) , in der Fassung der Richtlinie 79/694/EWG ( 5 ) , einführen zu können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Als land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie können zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und zwei Achsen , einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h und einer festen oder einstellbaren Mindestspurweite einer der Antriebsachsen von mindestens 1 150 mm .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine oder die Inbetriebnahme verweigern noch den Verkauf , die Zulassung oder die Benutzung einer Zugmaschine verweigern oder verbieten wegen

- des Betätigungsraums ,

- der Zugänge zum Führersitz ( Ein - und Ausstiege ) ,

- der Türen und Fenster .

wenn diese den Vorschriften des Anhangs 1 entsprechen .

Artikel 3

Änderungen , die zur Anpassung des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 24 . Juni 1980 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

S . FORMICA

( 1 ) ABl . Nr . C 25 vom 29 . 1 . 1979 , S . 30 .

( 2 ) ABl . Nr . C 127 vom 21 . 5 . 1979 , S . 80 .

( 3 ) ABl . Nr . C 227 vom 10 . 9 . 1979 , S . 34 .

( 4 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .

( 5 ) ABl . Nr . L 205 vom 13 . 8 . 1979 , S . 17 .

ANHANG I

I . Betätigungsraum

I.1 . " Betätigungsraum " ist der von festen Aufbauten begrenzte Mindestraum , der dem Führer für eine sichere Betätigung der Zugmaschine von seinem Sitz aus zur Verfügung steht .

Unter " Sitzbezugspunkt " ist der nach dem Verfahren der Anlage 1 ermittelte Bezugspunkt zu verstehen .

Unter " Bezugsebene " ist die Ebene parallel zu der durch den Sitzbezugspunkt hindurchgehenden Längsmittelebene der Zugmaschine zu verstehen .

I.2 . Der Betätigungsraum muß in einer Höhe von 400 bis 900 mm über dem Bezugspunkt und über eine Länge von 450 mm vor diesem Punkt mindestens 900 mm breit sein ( siehe Abbildungen 2 und 3 ) .

I.3 . Fahrzeug - und Zubehörteile dürfen den Führer beim Lenken der Zugmaschine nicht behindern .

I.4 . Bei allen Stellungen der Lenksäule und des Lenkrades muß der Abstand zwischen dem unteren Rand des Lenkrades und den festen Teilen der Zugmaschine mindestens 50 mm betragen : in allen anderen Richtungen muß dieser Abstand mindestens 80 mm vom Rand des Lenkrades betragen , wobei dieser Abstand ausserhalb des von diesem eingenommenen Raumes zu messen ist ( siehe Abbildung 2 ) .

I.5 . Die Rückwand des Führerhauses muß sich in einer Höhe von 300 bis 900 mm über dem Bezugspunkt in einem Abstand von mindestens 150 mm hinter einer senkrecht zur Bezugsebene verlaufenden Ebene , die durch den Bezugspunkt hindurchgeht , befinden ( siehe Abbildungen 2 und 3 ) .

Diese Wand muß zu beiden Seiten der Sitzbezugsebene mindestens 300 mm breit sein ( siehe Abbildung 3 ) .

I.6 . Die von Hand betätigten Einrichtungen müssen untereinander und gegenüber den anderen Teilen der Zugmaschine so angeordnet sein , daß sich der Fahrzeugführer bei ihrer Betätigung nicht die Hände verletzt .

Beträgt die erforderliche Betätigungskraft mehr als 150 N , so wird ein Freiraum von 50 mm als ausreichend erachtet : liegt diese Betätigungskraft zwischen 80 N und 150 N , so verringert sich dieser Freiraum auf 25 mm ; für weniger als 80 N ist kein Maß für den Freiraum vorgeschrieben ( siehe Abbildung 3 ) .

Andere Ausführungen , die den vorgenannten Zweck gleichermassen erfuellen , sind zulässig .

I.7 . Kein Punkt des Daches darf weniger als 1 050 mm vom Sitzbezugspunkt in dem Bereich entfernt sein , der vor einer senkrechten Ebene liegt , welche durch den Bezugspunkt senkrecht zur Bezugsebene verläuft ( siehe Abbildung 2 ) .

II . Zugang zum Führersitz ( Ein - und Ausstiege )

II.1 . Ein - und Ausstiege müssen gefahrlos benutzt werden können . Radnaben , Radkappen und Felgen werden nicht zur Benutzung als Trittbrett oder Sprossen anerkannt .

II.2 . An den Zugängen zum Führer - und Beifahrersitz dürfen sich keine Teile befinden , die Verletzungen verursachen könnten . Besteht eine Behinderung , zum Beispiel durch ein Kupplungspedal , so muß ein Trittbrett oder eine Aufstützfläche vorgesehen sein , um einen gefahrlosen Zugang zum Führersitz zu gewährleisten .

II.3 . Trittbretter , angebaute Einstiegshilfen oder Sprossen müssen folgende Abmessungen aufweisen :

Freiraumtiefe : mindestens 150 mm ,

Freiraumbreite : mindestens 250 mm .

Von dieser Mindestbreite darf nur dann abgewichen werden , wenn die technische Notwendigkeit nachgewiesen wird . In diesem Fall ist eine grösstmögliche Freiraumbreite anzustreben . Diese darf jedoch 150 mm nicht unterschreiten .

Freiraumhöhe : mindestens 120 mm ,

Höhe zwischen den Aufstützflächen zweier Stufen : höchstens 300 mm ( siehe Abbildung 4 ) .

II.4 . Beim Aussteigen muß die obere Stufe oder Sprosse leicht erkennbar und erreichbar sein . Der senkrechte Abstand zwischen den aufeinanderfolgenden Stufen oder Sprossen muß möglichst gleich sein .

II.5 . Für das Ein - und Aussteigen sind zweckentsprechende Handgriffe vorzusehen .

II.6 . Die unterste Trittstufe der Ein - und Ausstiege darf sich nicht mehr als 550 mm über dem Boden befinden , wenn die Zugmaschine nur den grössten vom Hersteller empfohlenen Reifen ausgestattet ist ( siehe Abbildung 4 ) . Trittbretter oder Sprossen müssen so konstruiert und angebracht sein , daß die Füsse nicht abgleiten können .

III . Türen , Fenster und Notausstiege

III.1 . Die Tür - und Fenstergriffe müssen so beschaffen und angebracht sein , daß sie den Fahrer nicht gefährden und während der Fahrt nicht behindern .

III.2 . Der Öffnungswinkel der Tür muß so groß sein , daß ein gefahrloses Ein - und Aussteigen möglich ist .

III.3 . Fenster , die der Belüftung dienen , müssen leicht verstellbar sein .

III.4 . Führerhäuser haben in der Regel zwei Türen , eine auf jeder Seite .

III.5 . Führerhäuser mit zwei Türen müssen einen zusätzlichen Ausstieg als Notausstieg haben .

Führerhäuser mit nur einer Tür müssen zusätzlich zwei Ausstiege als Notausstiege haben . Die drei Ausstiege müssen jeweils an verschiedenen Wandungen des Führerhauses angeordnet sein ( der Begriff " Wandungen " kann auch das Dach umfassen ) . Windschutzscheibe , Seiten - , Heck - und Dachfenster gelten als Notausstieg , sofern sie sich vom Inneren des Führerhauses schnell öffnen lassen .

Der Rand der Notausstiege darf beim Aussteigen keine Gefahr bilden .

Notausstiege müssen mindestens so groß sein , daß eine Ellipse mit den Achsen 440 mm und 640 mm einbeschrieben werden kann .

Abbildung 1 , 2 , 3 und 4 : siehe ABl .

Anlage 1

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES SITZBEZUGSPUNKTES ( S )

1 . Definition des Sitzbezugspunktes ( S )

" Sitzbezugspunkt ( S ) " ist der Punkt in der Längsmittelebene des Sitzes , in dem sich die Tangentialebene am unteren Teil der gepolsterten Rückenlehne mit einer Horizontalebene auf der Sitzoberfläche schneidet ; diese Horizontalebene schneidet ihrerseits die Oberfläche des Sitzes 150 mm vor dem Sitzbezugspunkt ( S ) .

2 . Einstellung des Sitzes

Der Sitz ist in Längsrichtung in der am weitesten nach hinten gelegenen und in der Höhe in der mittleren Stellung anzubringen . Hat der Sitz eine Federung , so ist er unabhängig davon , ob er sich dem Gewicht des Fahrers anpassen lässt , auf die Hälfte des vollen Federweges einzustellen .

3 . Vorrichtung zur Bestimmung des Sitzbezugspunktes ( S )

Die in Abbildung 1 dargestellte Vorrichtung besteht aus einer Sitzplatte und Platten für die Rückenpartie . Die untere Platte der Rückenlehne ist in der Gegend des Sitzbeins ( A ) und der Lenden ( B ) mit einem Gelenk versehen ; das Gelenk B ist höhenverstellbar .

4 . Verfahren zur Bestimmung des Sitzbezugspunktes ( S )

Der Sitzbezugspunkt ( S ) muß mit Hilfe der in den Abbildungen 1 und 2 dargestellten Vorrichtung , die die Belastung des Sitzes durch den Führer simuliert , bestimmt werden . Die Vorrichtung ist auf den Sitz in Position zu bringen . Sodann ist sie 50 mm vor dem Gelenk A mit einer Kraft von 550 N zu belasten ; zwei Elemente der Platte der Rückenlehne sind tangential leicht gegen die gepolsterte Rückenlehne zu drücken .

Können die auf den Oberflächen beider Teile der gepolsterten Rückenlehne ( oberhalb und unterhalb der Lendengegend ) definierten Tangenten nicht bestimmt werden , so ist folgendes Verfahren anzuwenden :

a ) Unmöglichkeit einer Bestimmung der Tangente auf der tiefstmöglichen Fläche :

Untersten Teil der Platte der Rückenlehne in senkrechter Stellung leicht gegen die gepolsterte Rückenlehne drücken ;

b ) Unmöglichkeit der Bestimmung der Tangente auf der obersten Fläche :

Gelenk ( B ) auf 230 mm Höhe über dem Sitzbezugspunkt ( S ) einstellen , wenn der unterste Teil der Platte der Rückenlehne senkrecht steht . Anschließend die beiden Elemente der Platte der Rückenlehne in senkrechter Stellung leicht tangential gegen die gepolsterte Rückenlehne drücken .

Abbildung 1 und 2 : siehe ABl .

ANHANG II

MUSTER

Name der Behörde

ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP HINSICHTLICH DES BETÄTIGUNGSRAUMS , DER ZUGÄNGE ZUM FÜHRERSITZ ( EIN - UND AUSSTIEGE ) UND DER TÜREN UND FENSTER

( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 74/150/EWG vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern )

Nr . der EWG-Betriebserlaubnis ...

1 . Element(e ) oder Eigenschaft(en )

- Betätigungsraum

- Zugänge zum Führersitz ( Ein - und Ausstiege )

- Türen und Fenster

2 . Fabrikmarke ( Firmenbezeichnung ) der Zugmaschine ...

3 . Typ - und Handelsbezeichnung der Zugmaschine ...

4 . Name und Anschrift des Herstellers ...

5 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ...

6 . Beschreibung der unter 1 genannten Elemente und/oder Eigenschaften ...

7 . Zugmaschine zur EWG-Betriebserlaubnis vorgestellt am ...

8 . Mit der Prüfung beauftragter Technischer Dienst ...

9 . Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes ...

10 . Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes ...

11 . Die EWG-Betriebserlaubnis hinsichtlich des Betätigungsraums , der Zugänge zum Führersitz ( Ein - und Ausstiege ) und der Türen und Fenster wird erteilt/versagt ( 1 )

12 . Ort ...

13 . Datum ...

14 . Unterschrift ...

15 . Folgende Unterlagen , die die Nummer der vorgenannten EWG-Betriebserlaubnis tragen , sind dieser Mitteilung beigefügt .

... Zeichnungen

... Explosionszeichnung oder Photographie des Führerhauses und oder der Ein - und Ausstiege

Die Angaben werden den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten nur auf ausdrucklichen Antrag zur Verfügung gestellt

16 . Etwaige Bemerkungen

( 1 ) Unzutreffendes ist zu streichen .