16.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Mai 2006

über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde

(2006/539/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und für den Abschluss von Abkommen mit anderen Staaten und internationalen Organisationen.

(2)

Die Gemeinschaft hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet, das alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (2) unterzeichnet und am 19. Dezember 2003 ratifiziert.

(4)

Die Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) wurde durch ein im Jahr 1949 geschlossenes Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt. Auf ihrer 61. Tagung im Juni 1998 verabschiedete die IATTC eine Entschließung über ein neues Übereinkommen zur Stärkung der IATTC und zur Aktualisierung ihres Statuts im Einklang mit den Bestimmungen des internationalen Seerechts.

(5)

Die Gemeinschaft wurde von Anfang an zur Teilnahme an diesem Verfahren aufgefordert und hat eine aktive Rolle dabei gespielt. Auf der 70. Tagung der IATTC vom 24. bis 27. Juni 2003 in Antigua, Guatemala, wurde das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch geschlossen, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt worden war (Antigua-Übereinkommen).

(6)

Das Antigua-Übereinkommen lag gemäß seinem Artikel XXVII vom 14. November 2003 bis zum 31. Dezember 2004 in Washington DC in den Vereinigten Staaten von Amerika zur Unterzeichnung auf.

(7)

Die Gemeinschaft hat das Antigua-Übereinkommen im Einklang mit dem Beschluss 2005/26/EG des Rates (3) am 13. Dezember 2004 unterzeichnet.

(8)

Fischer der Gemeinschaft üben ihre Tätigkeiten im Bereich des Antigua-Übereinkommens aus. Es liegt deshalb im Interesse der Gemeinschaft, der IATTC beizutreten. Die Gemeinschaft sollte daher das Antigua-Übereinkommen genehmigen.

(9)

Das Antigua-Übereinkommen ist darauf ausgerichtet, die IATTC in gestärkter Form aufrechtzuerhalten. Es soll das Übereinkommen von 1949 ersetzen, sobald es für alle Vertragsparteien jenes Übereinkommens in Kraft tritt. Deshalb sollte Spanien gemäß der Entscheidung 1999/405/EG des Rates vom 10. Juni 1999 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, dem Übereinkommen zur Einsetzung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) vorläufig beizutreten (4), die Mitgliedschaft im Übereinkommen von 1949 aufkündigen, sobald das Antigua-Übereinkommen in Kraft tritt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Antigua-Übereinkommen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, dem Verwahrer des Übereinkommens gemäß Artikel XXXVII desselben Übereinkommens, zu hinterlegen.

Artikel 3

Mit Inkrafttreten des Antigua-Übereinkommens kündigt Spanien seine Mitgliedschaft in der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14.

(3)  ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 37.


ÜBEREINKOMMEN

zur Stärkung der mit dem Übereinkommen von 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzten Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch („Antigua-Übereinkommen“)

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Staaten nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, wie sie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) von 1982 niedergelegt sind, die Pflicht haben, die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze, einschließlich der weit wandernden Arten, zu ergreifen und zu diesem Zweck mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten;

UNTER HINWEIS auf die Hoheitsrechte der Küstenstaaten zum Zweck der Erforschung und Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen und auf das ebenfalls im Seerechtsübereinkommen festgeschriebene Recht aller Staaten, dass ihre Angehörigen Fischerei auf Hoher See ausüben können;

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Unterstützung der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21, insbesondere Kapitel 17, die von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992) angenommen wurden, sowie der Erklärung von Johannesburg und des Durchführungsplans, die vom Weltgipfel für Nachhaltige Entwicklung (2002) angenommen wurden;

UNTER BETONUNG der Notwendigkeit, die Grundsätze und Standards des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) angenommen wurde, einschließlich des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, 1993, das Bestandteil des Kodex ist, umzusetzen sowie die Internationalen Aktionspläne, die die FAO im Rahmen des Verhaltenskodex verabschiedet hat, durchzuführen;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die 50. Vollversammlung der Vereinten Nationen gemäß der Resolution A/RES/50/24 das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände angenommen hat (das „UN-Bestandsübereinkommen von 1995“);

MIT RÜCKSICHT auf die Bedeutung, die die Befischung weit wandernder Fischbestände für die Ernährung, Beschäftigung und Wirtschaft der Bevölkerung der Vertragsparteien hat, sowie darauf, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen diesem Anspruch gerecht werden müssen und den wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Maßnahmen Rechnung getragen werden muss;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der besonderen Lage und der besonderen Erfordernisse der Entwicklungsländer in der Region, insbesondere der Küstenstaaten, um das Ziel des Übereinkommens zu erreichen;

IN ANERKENNUNG der besonderen Bemühungen und der herausragenden Leistungen der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch sowie der Bedeutung ihrer Tätigkeit für den Thunfischfang im östlichen Pazifischen Ozean;

IN DEM WUNSCH, auf den Erfahrungen aufzubauen, die bei der Durchführung des Übereinkommens von 1949 gewonnen wurden;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die multilaterale Zusammenarbeit das wirksamste Mittel ist, um die Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresschätze zu erreichen;

IN DEM BESTREBEN, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände sicherzustellen;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die genannten Ziele und die Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch am besten durch eine Aktualisierung der Bestimmungen des Übereinkommens von 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica über die Einsetzung einer interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch verwirklicht werden können —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

1.

„Unter dieses Übereinkommen fallende Fischbestände“ sind Bestände von Thunfisch und verwandten Arten sowie Bestände anderer Fischarten, die im Übereinkommensbereich von Fischereifahrzeugen gefangen werden, die Thunfisch und verwandte Arten befischen.

2.

„Fischerei“ bedeutet:

a)

Suche nach, Fang oder Nutzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereibeständen, tatsächlich oder versuchsweise unternommen;

b)

jede Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang oder zur Nutzung dieser Bestände führt;

c)

das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder dazu gehörigen Einrichtungen, wie Funkbaken;

d)

jeder Einsatz auf See, der zur Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Buchstaben a, b und c beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen;

e)

der Einsatz jedes anderen Fahrzeugs, in der Luft oder auf See, in Verbindung mit einer in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeit, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen.

3.

„Fischereifahrzeug“ bedeutet jedes Schiff, das zum Zweck des Fischfangs eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe.

4.

„Flaggenstaat“ bedeutet, sofern nicht anders angegeben,

a)

einen Staat, dessen Schiffe berechtigt sind, seine Flagge zu führen,

oder

b)

eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, deren Schiffe berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats dieser Organisation zu führen.

5.

„Einvernehmen“ bedeutet die Annahme eines Beschlusses ohne Abstimmung und ohne Erhebung von Einwänden.

6.

„Vertragsparteien“ sind die Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die erklärt haben, dass sie an dieses Übereinkommen gebunden sind, und für die dieses Übereinkommen gemäß den Artikeln XXVII, XXIX und XXX in Kraft ist.

7.

„Mitglieder der Kommission“ sind die Vertragsparteien und alle Rechtsträger, die sich gemäß den Bestimmungen des Artikels XXVIII dieses Übereinkommens ausdrücklich verpflichtet haben, die Bestimmungen dieses Übereinkommens einzuhalten und den in seinem Rahmen erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachzukommen.

8.

„Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ ist eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen.

9.

„Übereinkommen von 1949“ ist das Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica über die Einsetzung einer interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch.

10.

„Kommission“ ist die Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch.

11.

„Seerechtsübereinkommen“ ist das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982.

12.

„UN-Bestandsübereinkommen von 1995“ ist das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, 1995.

13.

„Verhaltenskodex“ ist der Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der 28. Sitzung der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation im Oktober 1995 angenommen wurde.

14.

„AIDCP“ ist das Übereinkommen zum Internationalen Delphinschutzprogramm vom 21. Mai 1998.

Artikel II

Ziel

Das Ziel dieses Übereinkommens ist es, die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände gemäß den einschlägigen Vorschriften des Völkerrechts sicherzustellen.

Artikel III

Geltungsbereich des Übereinkommens

Der Geltungsbereich des Übereinkommens („Übereinkommensbereich“) umfasst das Gebiet des Pazifischen Ozeans, das durch die Küsten Nord-, Mittel- und Südamerikas sowie durch folgende Linien begrenzt ist:

i)

dem Breitengrad 50°N von der Küste Nordamerikas bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Längengrad 150°W,

ii)

dem Längengrad 150°W bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Breitengrad 50°S,

und

iii)

dem Breitengrad 50°S bis zur Küste Südamerikas.

TEIL II

ERHALTUNG UND NUTZUNG DER UNTER DAS ÜBEREINKOMMEN FALLENDEN FISCHBESTÄNDE

Artikel IV

Anwendung des Vorsorgeansatzes

(1)   Die Mitglieder der Kommission wenden für die Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltige Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände unmittelbar oder über die Kommission den Vorsorgeansatz gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Verhaltenskodes und/oder des UN-Bestandsübereinkommens von 1995 an.

(2)   Im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder inadäquater Angaben lassen die Mitglieder der Kommission besondere Vorsicht walten. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben kann nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(3)   Gibt der Zustand von Zielbeständen oder Nichtzielbeständen, von vergesellschafteten oder abhängigen Arten Anlass zur Sorge, so unterstellen die Mitglieder der Kommission diese Bestände und Arten einer verstärkten Überwachung, um ihren Zustand und die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu kontrollieren. Besagte Maßnahmen werden regelmäßig im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft.

Artikel V

Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1)   Dieses Übereinkommen lässt die Hoheit und die Hoheitsrechte der Küstenstaaten bei der Erforschung und Nutzung sowie bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze in den Gebieten unter ihrer Hoheit oder nationalen Gerichtsbarkeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen sowie die ebenfalls im Seerechtsübereinkommen festgeschriebenen Rechte aller Staaten, dass ihre Angehörigen Fischerei auf Hoher See ausüben dürfen, unberührt.

(2)   Damit die Erhaltung und Bewirtschaftung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände sichergestellt ist, müssen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Gebiete auf Hoher See und die Maßnahmen für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit miteinander vereinbar sein.

TEIL III

DIE INTERAMERIKANISCHE KOMMISSION FÜR TROPISCHEN THUNFISCH

Artikel VI

Die Kommission

(1)   Die Mitglieder der Kommission kommen überein, die mit dem Übereinkommen von 1949 eingesetzte Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch mit allen ihren Aktiva und Passiva zu erhalten und zu stärken.

(2)   Die Kommission setzt sich aus Sektionen zusammen, die aus jeweils einem (1) bis vier (4) von jedem Mitglied benannten Kommissaren bestehen. Den Kommissaren können nach Ermessen des betreffenden Mitglieds Sachverständige und Berater zur Seite gestellt werden.

(3)   Die Kommission hat Rechtspersönlichkeit und verfügt bei ihren Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen und ihren Mitgliedern über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsfähigkeit gemäß dem Völkerrecht. Die Vorrechte und Immunitäten der Kommission und ihrer Bediensteten werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitglied festgelegt.

(4)   Der Sitz der Kommission bleibt in San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika.

Artikel VII

Aufgaben der Kommission

(1)   Die Kommission hat folgende Aufgaben, bei denen Thunfisch und verwandten Arten Vorrang eingeräumt wird:

a)

Förderung, Durchführung und Koordinierung der wissenschaftlichen Erforschung des Vorkommens, der Biologie und Biometrie der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände und erforderlichenfalls vergesellschafteter oder abhängiger Arten im Übereinkommensbereich sowie der Folgen natürlicher Einflüsse und menschlicher Tätigkeiten für die Populationen dieser Bestände und Arten;

b)

Festlegung von Normen für die Erfassung und Überprüfung sowie für den zeitnahen Austausch und die Meldung von Fischereidaten über die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände;

c)

Annahme von Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände zu gewährleisten und um die Bestände der genutzten Arten auf einem Stand zu erhalten bzw. auf diesen zurückzuführen, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, unter anderem durch die Festsetzung von Gesamtfangmengen für die betreffenden Fischbestände gemäß Beschluss der Kommission und/oder der Gesamtfangkapazität und/oder des Fischereiaufwands im Übereinkommensbereich insgesamt;

d)

Feststellung, ob ein bestimmter, unter dieses Übereinkommen fallender Fischbestand den besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen zufolge maximal befischt oder überfischt ist, sowie Entscheidung darüber, ob eine Erhöhung der Fischereikapazität und/oder des Fischereiaufwands die Erhaltung dieses Bestands gefährden würde;

e)

Feststellung für die unter Buchstabe d genannten Bestände und auf der Grundlage der von der Kommission gegebenenfalls aufgestellten oder angewandten Kriterien, inwieweit den Fischereiinteressen neuer Mitglieder der Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards und Praktiken entsprochen werden kann;

f)

erforderlichenfalls Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Empfehlungen für Arten, die zum selben Ökosystem gehören und durch die Befischung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände beeinträchtigt werden, oder für abhängige oder vergesellschaftete Arten mit dem Ziel, ihre Populationen über dem Stand zu erhalten bzw. über den Stand hinaus aufzustocken, bei dem ihr Nachwachsen ernsthaft gefährdet sein könnte;

g)

Annahme geeigneter Maßnahmen, um Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verlorene oder aufgegebene Netze, Fänge von Nichtzielarten (Fisch und andere) und die Folgen für vergesellschaftete oder abhängige Arten, besonders gefährdete Arten, zu vermeiden, zu verringern und auf ein Mindestmaß zu beschränken;

h)

Annahme geeigneter Maßnahmen, um Überfischung zu verhindern und übermäßige Fangkapazitäten zu vermeiden bzw. zu beseitigen und um sicherzustellen, dass die Höhe des Fischereiaufwands das mit einer nachhaltigen Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände verträgliche Maß nicht überschreitet;

i)

Aufstellung eines umfassenden Programms für die Erfassung und Überwachung von Daten, einschließlich aller Elemente, die die Kommission für notwendig hält. Jedes Mitglied der Kommission kann unter Beachtung der Leitlinien der Kommission auch sein eigenes Programm durchführen;

j)

Gewährleistung, dass bei der Ausarbeitung der gemäß den Buchstaben a bis i zu erlassenden Maßnahmen die Notwendigkeit der Koordinierung und Vereinbarkeit mit den gemäß dem AIDCP erlassenen Maßnahmen gebührend berücksichtigt wird;

k)

möglichst weit reichende Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von selektiven, für die Umwelt sicheren und kostengünstigen Fanggeräten und Fangtechniken sowie damit zusammenhängender Tätigkeiten, einschließlich Technologietransfer und Ausbildung;

l)

erforderlichenfalls Aufstellung von Kriterien für und Beschlussfassung über die Zuteilung der Gesamtfangmengen oder der Gesamtfangkapazität, einschließlich Ladekapazität, oder des Fischereiaufwands unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren;

m)

Anwendung des Vorsorgeansatzes gemäß des Bestimmungen des Artikels IV. Erlässt die Kommission gemäß Artikel IV Absatz 2 in Ermangelung ausreichender wissenschaftlicher Informationen Maßnahmen nach dem Vorsorgeansatz, so verpflichtet sie sich, baldmöglichst die notwendigen wissenschaftlichen Informationen einzuholen, um die betreffenden Maßnahmen beizubehalten oder zu ändern;

n)

Förderung der Anwendung aller einschlägigen Bestimmungen des Verhaltenskodex und anderer einschlägiger internationaler Instrumente wie der Internationalen Aktionspläne, die die FAO im Rahmen des Verhaltenskodex verabschiedet;

o)

Ernennung des Direktors der Kommission;

p)

Genehmigung ihres Arbeitsprogramms;

q)

Genehmigung ihres Haushaltsplans gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV;

r)

Genehmigung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Haushaltsjahr;

s)

Annahme oder Änderung ihrer Geschäftsordnung, Haushaltsordnung und erforderlichenfalls anderer interner Verwaltungsvorschriften für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

t)

Übernahme der Sekretariatsdienste für das AIDCP unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel XIV Absatz 3;

u)

gegebenenfalls Einsetzung nachgeordneter Gremien;

v)

Annahme aller Maßnahmen und Empfehlungen, die nach einschlägigen Informationen und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendig sind, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen, einschließlich nicht diskriminierender und transparenter völkerrechtskonformer Maßnahmen, um Tätigkeiten, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission untergraben, zu verhindern, zu bekämpfen und zu beenden.

(2)   Die Kommission beschäftigt Personal, das für die unter dieses Übereinkommen fallenden Bereiche, einschließlich Verwaltung sowie wissenschaftlicher und technischer Fragen, qualifiziert ist und dem Direktor untersteht; sie trägt dafür Sorge, dass sie über das erforderliche Personal für die effiziente und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens verfügt. Die Kommission wählt das am besten qualifizierte Personal aus und achtet darauf, dass bei der Einstellung von Personal eine möglichst große Repräsentativität und Beteiligung der Mitglieder der Kommission gewährleistet ist.

(3)   Bei der Ausarbeitung der Leitlinien für das Arbeitsprogramm zu den wissenschaftlichen Fragen, für die das wissenschaftliche Personal zuständig ist, berücksichtigt die Kommission unter anderem die Gutachten, Empfehlungen und Berichte des gemäß Artikel XI eingesetzten Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses.

Artikel VIII

Tagungen der Kommission

(1)   Die ordentlichen Tagungen der Kommission finden mindestens einmal jährlich statt; Ort und Termin werden von der Kommission festgelegt.

(2)   Die Kommission kann erforderlichenfalls auch außerordentliche Tagungen abhalten. Diese Tagungen werden auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Kommission einberufen, sofern die Mehrheit der Mitglieder den Antrag unterstützt.

(3)   Die Tagungen der Kommission setzen Beschlussfähigkeit voraus. Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Kommission anwesend sind. Diese Vorschrift gilt auch für Tagungen der im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzten nachgeordneten Gremien.

(4)   Tagungssprachen sind Spanisch und Englisch, auch die Unterlagen der Kommission werden in diesen beiden Sprachen verfasst.

(5)   Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die — sofern nicht anders beschlossen wird — unterschiedlichen Vertragsparteien dieses Übereinkommens angehören. Beide werden für einen Zeitraum von einem (1) Jahr gewählt und bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Artikel IX

Beschlussfassung

(1)   Sofern keine anders lautenden Bestimmungen bestehen, fasst die Kommission alle Beschlüsse auf den gemäß Artikel VIII einberufenen Tagungen im Einvernehmen ihrer auf der betreffenden Tagung anwesenden Mitglieder.

(2)   Beschlüsse über die Annahme von Änderungen dieses Übereinkommen und seiner Anhänge sowie Aufforderungens, dem Übereinkommen gemäß Artikel XXX Buchstabe c beizutreten, erfordern das Einvernehmen aller Vertragsparteien. In diesen Fällen trägt der Vorsitzende der Tagung dafür Sorge, dass alle Mitglieder der Kommission Gelegenheit haben, zu den vorgeschlagenen Beschlüssen Stellung zu nehmen, und die Vertragsparteien diese Stellungnahmen bei der endgültigen Beschlussfassung berücksichtigen.

(3)   Das Einvernehmen aller Mitglieder der Kommission ist erforderlich für Beschlüsse über

a)

die Annahme und Änderung des Haushaltsplans der Kommission sowie für Beschlüsse über Form und Anteil der Mitgliedsbeiträge;

b)

die in Artikel VII Absatz 1 Buchstabe l genannten Angelegenheiten.

(4)   Wenn eine Vertragspartei oder ein Mitglied der Kommission auf einer Tagung, auf der Beschlüsse gemäß den Absätzen 2 und 3 gefasst werden, nicht anwesend ist und eine entsprechende Benachrichtigung gemäß Absatz 6 geschickt hat, teilt der Direktor dieser Vertragspartei bzw. diesem Mitglied die auf der Tagung gefassten Beschlüsse mit. Erhält der Direktor innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang dieser Mitteilung bei der Vertragspartei bzw. dem Mitglied keine Antwort der Vertragspartei bzw. des Mitglieds, so wird davon ausgegangen, dass die Vertragspartei bzw. das Mitglied sich dem Einvernehmen in der betreffenden Frage angeschlossen hat. Teilt die Vertragspartei oder das Mitglied innerhalb dieser 30-Tage-Frist mit, dass sie bzw. es sich dem Einvernehmen in der betreffenden Frage nicht anschließen kann, so ist der betreffende Beschluss unwirksam, und die Kommission bemüht sich, baldmöglichst Einvernehmen herzustellen.

(5)   Teilt eine Vertragspartei oder ein Mitglied der Kommission, das auf einer Tagung nicht anwesend war, dem Direktor gemäß Absatz 4 mit, dass es sich dem Einvernehmen zu einem auf dieser Tagung gefassten Beschluss nicht anschließen kann, so kann dieses Mitglied das Einvernehmen in derselben Frage nicht ablehnen, wenn es auf der nächsten Tagung der Kommission, bei der diese Frage auf der Tagesordnung steht, nicht anwesend ist.

(6)   Kann ein Mitglied der Kommission wegen außergewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände, die sich seiner Kontrolle entziehen, nicht an einer Tagung der Kommission teilnehmen, so gilt Folgendes:

a)

Der Direktor ist möglichst vor Beginn der Tagung, aber auf jeden Fall baldmöglichst schriftlich zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung ist wirksam, sobald der Direktor dem betreffenden Mitglied den Erhalt bestätigt hat.

b)

Der Direktor teilt dem betreffenden Mitglied baldmöglichst alle Beschlüsse mit, die auf der Tagung gemäß Absatz 1 gefasst wurden.

c)

Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Mitteilung gemäß Buchstabe b kann das Mitglied dem Direktor gegebenenfalls schriftlich mitteilen, dass es sich dem Einvernehmen bei einem oder mehreren dieser Beschlüsse nicht anschließen kann. In diesen Fällen sind die betreffenden Beschlüsse unwirksam, und die Kommission bemüht sich, baldmöglichst Einvernehmen herzustellen.

(7)   Die Beschlüsse, die die Kommission gemäß diesem Übereinkommen annimmt, sind für alle Mitglieder fünfundvierzig (45) Tage nach ihrer Notifikation verbindlich, sofern in diesem Übereinkommen oder bei Annahme des Beschlusses nichts anderes bestimmt wird.

Artikel X

Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen

(1)   Die Kommission setzt einen Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen ein, der sich aus denjenigen Vertretern zusammensetzt, die jedes Mitglied der Kommission zu diesem Zweck benannt hat; diese Vertreter können, sofern das betreffende Mitglied es für zweckmäßig hält, Sachverständige und Berater hinzuziehen.

(2)   Die Aufgaben des Ausschusses sind in Anhang 3 dieses Übereinkommens aufgeführt.

(3)   Der Ausschuss kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit Zustimmung der Kommission gegebenenfalls andere Fischereiorganisationen sowie technische oder wissenschaftliche Einrichtungen, die auf das betreffende Fachgebiet spezialisiert sind, konsultieren und die im jeweiligen Fall erforderlichen Sachverständigengutachten einholen.

(4)   Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine einvernehmliche Annahme seiner Berichte und Empfehlungen. Scheitern alle Bemühungen um Einvernehmen, so ist dies mit den Standpunkten der Mehrheit und der Minderheit in den Berichten anzugeben. Einzelne Ausschussmitglieder können auch verlangen, dass ihr Standpunkt zu allen Berichten oder einem Teil der Berichte wiedergegeben wird.

(5)   Der Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich, vorzugsweise anlässlich der ordentlichen Tagung der Kommission.

(6)   Der Ausschuss kann auf Antrag von mindestens zwei (2) Mitgliedern der Kommission zusätzliche Tagungen einberufen, sofern die Mehrheit der Mitglieder den Antrag unterstützt.

(7)   Der Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß der von der Kommission festgelegten Geschäftsordnung bzw. ihren Leitlinien und Direktiven.

(8)   Zur Unterstützung der Tätigkeit des Ausschusses hat das Personal der Kommission folgende Aufgaben:

a)

Einholung der notwendigen Informationen für die Arbeit des Ausschusses und Einrichtung einer Datenbank gemäß den von der Kommission festgelegten Verfahren;

b)

Aufstellung aller statistischen Analysen, die der Ausschuss für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt;

c)

Ausarbeitung der Berichte des Ausschusses;

d)

Weitergabe aller sachdienlichen Informationen, insbesondere Informationen gemäß Absatz 8 Buchstabe a, an die Ausschussmitglieder.

Artikel XI

Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss

(1)   Die Kommission setzt einen Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss ein, für den jedes Mitglied der Kommission je einen Vertreter benennt, der über die erforderlichen Qualifikationen oder einschlägigen Erfahrungen im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses verfügt; die Vertreter können, sofern das betreffende Mitglied es für zweckmäßig hält, Sachverständige und Berater hinzuziehen.

(2)   Die Kommission kann Organisationen oder Personen mit anerkannten wissenschaftlichen Fachkenntnissen auf den Arbeitsgebieten der Kommission zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses auffordern.

(3)   Die Aufgaben des Ausschusses sind in Anhang 4 aufgeführt.

(4)   Der Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich, vorzugsweise vor einer Tagung der Kommission.

(5)   Der Ausschuss kann auf Antrag von mindestens zwei (2) Mitgliedern der Kommission zusätzliche Tagungen einberufen, sofern die Mehrheit der Mitglieder den Antrag unterstützt.

(6)   Der Direktor führt den Vorsitz im Ausschuss, und er kann diese Funktion mit Genehmigung der Kommission delegieren.

(7)   Jeder Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine einvernehmliche Annahme seiner Berichte und Empfehlungen. Scheitern alle Bemühungen um Einvernehmen, so ist dies mit den Standpunkten der Mehrheit und der Minderheit in den Berichten anzugeben. Einzelne Ausschussmitglieder können auch verlangen, dass ihr Standpunkt zu allen Berichten oder einem Teil der Berichte wiedergegeben wird.

Artikel XII

Verwaltung

(1)   Die Kommission ernennt in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung und unter Berücksichtigung der darin festgelegten Kriterien einen Direktor mit langjähriger und allgemein anerkannter Kompetenz in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen, insbesondere unter wissenschaftlichen, technischen und administrativen Gesichtspunkten, der der Kommission untersteht und nach ihrem Ermessen abgesetzt werden kann. Die Amtszeit des Direktors beträgt vier (4) Jahre, und er kann so oft wiederernannt werden, wie es die Kommission beschließt.

(2)   Der Direktor hat folgende Aufgaben:

a)

Ausarbeitung von Forschungsplänen und -programmen für die Kommission;

b)

Aufstellung der Haushaltsvoranschläge für die Kommission;

c)

Genehmigung der Auszahlung von Mitteln für die Durchführung des von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramms und Haushaltsplans und Buchführung über die auf diese Weise verwendeten Mittel;

d)

Ernennung, Entlassung und Unterweisung des für die Aufgaben der Kommission erforderlichen Verwaltungs-, wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Personals gemäß der Geschäftsordnung der Kommission;

e)

Ernennung — sofern es für die effiziente Arbeitsweise der Kommission zweckmäßig ist — eines Koordinators für die wissenschaftliche Forschung gemäß Buchstabe d, der dem Direktor untersteht; der Direktor überträgt dem Koordinator für die wissenschaftliche Forschung die Aufgaben und Zuständigkeiten, die er für angemessen hält;

f)

gegebenenfalls Vereinbarung der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Personen, falls dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission erforderlich ist;

g)

Koordinierung der Tätigkeit der Kommission mit der von Organisationen und Personen, mit denen der Direktor Zusammenarbeit vereinbart hat;

h)

Ausarbeitung der Verwaltungs-, wissenschaftlichen und sonstigen Berichte für die Kommission;

i)

Aufstellung der Tagesordnung für die Tagungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien, Einberufung der Tagungen in Abstimmung mit den Mitgliedern der Kommission und unter Berücksichtigung ihrer Vorschläge sowie administrative und technische Organisation der Tagungen;

j)

Gewährleistung der Veröffentlichung und Bekanntmachung der von der Kommission erlassenen und geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und, soweit möglich, Führung und Verbreitung von Unterlagen über andere, von den Mitgliedern der Kommission erlassene und im Übereinkommensbereich geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen;

k)

Gewährleistung der Führung eines Verzeichnisses der im Übereinkommensbereich fischenden Fischereifahrzeuge, das unter anderem auf den Informationen basiert, die der Kommission gemäß Anhang 1 übermittelt werden, und periodische Weitergabe der in diesem Verzeichnis enthaltenen Informationen an alle Mitglieder der Kommission und auf Antrag an jedes einzelne Mitglied;

l)

rechtliche Vertretung der Kommission;

m)

Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, um die effiziente und effektive Tätigkeit der Kommission sicherzustellen, sowie anderer Aufgaben, die die Kommission ihm übertragen kann.

(3)   Der Direktor und das Personal der Kommission enthalten sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jeder Handlung, die mit ihrem Status oder mit den Zielen und Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sein könnte; sie haben keine finanziellen Interessen an Untersuchungs- und Forschungstätigkeiten oder an der Erforschung, Nutzung, Verarbeitung und Vermarktung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände. Sie wahren während und nach ihrer Beschäftigung bei der Kommission die Vertraulichkeit aller vertraulichen Informationen, die sie während ihrer Beschäftigung erhalten haben oder zu denen sie Zugang hatten.

Artikel XIII

Wissenschaftliches Personal

Das wissenschaftliche Personal untersteht dem Direktor und dem Koordinator für die wissenschaftliche Forschung, falls dieser gemäß Artikel XII Absatz 2 Buchstaben d und e ernannt wurde. Es hat folgende Aufgaben, bei denen Thunfisch und verwandten Arten Vorrang eingeräumt wird:

a)

Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprojekte und anderer Forschungstätigkeiten, die von der Kommission gemäß dem zu diesem Zweck angenommenen Arbeitsplan genehmigt werden;

b)

Versorgung der Kommission über den Direktor mit wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen zur Ausarbeitung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie zu anderen wichtigen Fragen nach Konsultation des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, außer in Fällen, in denen der Direktor die Kommission wegen knapper Fristen nur in begrenztem Maße rechtzeitig mit diesen Gutachten oder Empfehlungen versorgen kann;

c)

Versorgung des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses mit den notwendigen Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Anhang 4;

d)

Versorgung der Kommission über den Direktor mit Empfehlungen für die wissenschaftliche Forschung mit dem Ziel, die Kommission bei ihren Aufgaben gemäß Artikel VII Absatz 1 Buchstabe a zu unterstützen;

e)

Einholung und Analyse von Informationen über den derzeitigen und früheren Zustand und die Entwicklungstendenzen der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischpopulationen;

f)

Versorgung der Kommission über den Direktor mit Normenvorschlägen für die Erfassung und Überprüfung sowie den rechtzeitigen Austausch und die rechtzeitige Meldung von Fischereidaten über die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände;

g)

Einholung von statistischen Daten und Meldungen aller Art über Fänge der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände und über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensbereich sowie aller sonstigen relevanten Informationen über die Befischung dieser Bestände, gegebenenfalls auch unter sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

h)

Prüfung und Bewertung von Informationen über Methoden und Verfahren für die Erhaltung und Auffüllung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände;

i)

Veröffentlichung oder anderweitige Verbreitung der Berichte über die Erkenntnisse des Ausschusses sowie aller anderen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Berichte sowie wissenschaftlicher, statistischer und sonstiger Daten über die Befischung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände unter Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Artikel XXII;

j)

Wahrnehmung aller anderen Funktionen und Aufgaben, die ihm übertragen werden können.

Artikel XIV

Haushaltsplan

(1)   Die Kommission nimmt jedes Jahr gemäß Artikel IX Absatz 3 ihren Haushaltsplan für das darauf folgende Jahr an. Bei der Festlegung der Höhe der Haushaltsmittel berücksichtigt die Kommission den Grundsatz der Kostenwirksamkeit.

(2)   Der Direktor legt der Kommission einen ausführlichen Entwurf des Jahreshaushaltsplans zur Prüfung vor, in dem die Auslagen angegeben sind, die aus den in Artikel XV Absatz 1 und den in Artikel XV Absatz 3 genannten Beiträgen zu tätigen sind.

(3)   Die Kommission führt getrennt Buch über die im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens und die im Rahmen des AIDCP ausgeführten Tätigkeiten. Die für das AIDCP zu erbringenden Leistungen und die dafür geschätzten Kosten werden im Haushaltsplan der Kommission angegeben. Der Direktor legt der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP vor dem Jahr, in dem die Leistungen zu erbringen sind, die Kostenvoranschläge für die gemäß dem genannten Übereinkommen auszuführenden Aufgaben zur Genehmigung vor.

(4)   Die Konten der Kommission werden jährlich von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft.

Artikel XV

Mitgliedsbeiträge

(1)   Die Höhe des Beitrags jedes Mitglieds der Kommission zu ihrem Haushalt wird nach der Beitragsordnung festgesetzt, die die Kommission gemäß Artikel IX Absatz 3 annimmt bzw. ändert. Die Kommission legt eine transparente und für alle Mitglieder gerechte Beitragsordnung fest, die in ihrer Haushaltsordnung enthalten ist.

(2)   Die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 vereinbarten Beiträge müssen ausreichen, damit die Kommission ihre Aufgaben erfüllen und den gemäß Artikel XIV Absatz 1 angenommenen Haushaltsplan fristgerecht ausführen kann.

(3)   Die Kommission richtet einen Fonds für freiwillige Beiträge für Maßnahmen zur Erforschung und Erhaltung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände und gegebenenfalls der vergesellschafteten oder abhängigen Arten sowie zur Erhaltung der Meeresumwelt ein.

(4)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels IX und sofern die Kommission nicht anders beschließt, hat ein Mitglied der Kommission, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, bis zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel kein Recht auf Teilnahme an der Beschlussfassung in der Kommission, wenn die ausstehenden Forderungen den Betrag erreichen oder übersteigen, der als Beitrag für die vorangegangenen vierundzwanzig (24) Monate fällig ist.

(5)   Alle Mitglieder der Kommission kommen für die Kosten ihrer Teilnahme an den Tagungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien selbst auf.

Artikel XVI

Transparenz

(1)   Die Kommission fördert bei ihren Beschlussfassungsverfahren und sonstigen Tätigkeiten die Transparenz der Durchführung dieses Übereinkommens unter anderem durch folgende Maßnahmen:

a)

öffentliche Verbreitung sachdienlicher, nichtvertraulicher Informationen,

und

b)

gegebenenfalls Erleichterung der Konsultation und der Beteiligung von NGO, Vertretern der Fischwirtschaft, insbesondere der Fangflotten und anderer interessierter Einrichtungen oder Personen.

(2)   Vertreter von Nichtvertragsparteien, relevanten Regierungsorganisationen und NGO, einschließlich Umweltorganisationen mit anerkannter Erfahrung auf den Gebieten, für die die Kommission zuständig ist, sowie die Thunfischwirtschaft aller im Übereinkommensbereich tätigen Mitglieder der Kommission, insbesondere die Thunfischflotte, haben die Möglichkeit, gemäß den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen und Kriterien oder gemäß anderen von der Kommission festgelegten Kriterien als Beobachter oder in anderer Funktion an den Tagungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien teilzunehmen. Diese Teilnehmer haben rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen, vorbehaltlich der Geschäftsordnungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen, die die Kommission über den Zugang zu diesen Informationen erlassen kann.

TEIL IV

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER DER KOMMISSION

Artikel XVII

Rechte der Staaten

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens kann so ausgelegt werden, dass sie die Hoheit, die Hoheitsrechte oder die Gerichtsbarkeit, die ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht ausübt, oder dessen Haltung oder Meinungen in Fragen des Seerechts präjudiziert oder untergräbt.

Artikel XVIII

Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften durch die Vertragsparteien

(1)   Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Einhaltung dieses Übereinkommens und aller gemäß diesem Übereinkommen erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gewährleisten; dies schließt gegebenenfalls die Verabschiedung einschlägiger Gesetze und Vorschriften ein.

(2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels XXII und in Übereinstimmung mit der von der Kommission aufzustellenden und zu erlassenden Geschäftsordnung übermitteln die Vertragsparteien der Kommission alle Informationen, die zur Erfüllung des Ziels dieses Übereinkommens erforderlich sein könnten, einschließlich statistischer und biologischer Daten und Angaben über ihre Fangtätigkeit im Übereinkommensbereich, sowie auf Ersuchen der Kommission gegebenenfalls Informationen darüber, was sie zur Durchführung der gemäß diesem Übereinkommen erlassenen Maßnahmen unternommen haben.

(3)   Jede Vertragspartei teilt dem gemäß Artikel X eingesetzten Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen über den Direktor unverzüglich Folgendes mit:

a)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich Vorschriften über Verstöße und Sanktionen, die die Einhaltung der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen betreffen;

b)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich einer Analyse einzelner Fälle und der abschließenden Entscheidung.

(4)   Die Vertragsparteien

a)

erlauben die Verwendung und — vorbehaltlich der geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen — Weitergabe einschlägiger Informationen, die von Beobachtern der Kommission oder eines nationalen Programms aufgezeichnet wurden;

b)

tragen dafür Sorge, dass die Schiffseigner und/oder Kapitäne der Kommission erlauben, gemäß den diesbezüglich von der Kommission festgelegten Verfahrensvorschriften Informationen zu sammeln und zu analysieren, die der Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt;

c)

übermitteln der Kommission alle sechs Monate einen Bericht über die Tätigkeit ihrer Thunfischfänger und alle weiteren Informationen, die der Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen für seine Tätigkeit benötigt.

(5)   Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit Fischfang betreiben, die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die gemäß diesem Übereinkommen erlassenen Maßnahmen einhalten.

(6)   Vertragsparteien, die Grund zu der Annahme haben, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Staats in einer Weise tätig war oder ist, die die Wirksamkeit der für den Übereinkommensbereich erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt, weisen den betreffenden Flaggenstaat und gegebenenfalls die Kommission darauf hin. Die betreffende Vertragspartei legt dem Flaggenstaat das vollständige Beweismaterial und der Kommission gegebenenfalls eine Zusammenfassung vor. Die Kommission gibt diese Informationen nicht weiter, bevor der Flaggenstaat Gelegenheit hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Vorwürfen und dem ihm vorgelegten Beweismaterial Stellung zu nehmen bzw. Einspruch zu erheben.

(7)   Jede Vertragspartei führt auf Ersuchen der Kommission oder jeder anderen Vertragspartei eine gründliche Untersuchung durch, wenn ihr mitgeteilt wird, dass ein Fischereifahrzeug unter ihrer Gerichtsbarkeit Tätigkeiten ausgeführt hat, die den gemäß diesem Übereinkommen erlassenen Maßnahmen zuwiderlaufen. Sie verfährt hierbei gegebenenfalls nach ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Ergebnisse der Untersuchung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen werden der Kommission und gegebenenfalls der anderen Vertragspartei baldmöglichst mitgeteilt.

(8)   Jede Vertragspartei verhängt nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausreichend strenge Sanktionen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und hiernach erlassener Maßnahmen wirksam zu garantieren und den Verantwortlichen jeden Vorteil aus ihren illegalen Tätigkeiten zu entziehen; diese Sanktionen können gegebenenfalls die Verweigerung, Aussetzung oder den Entzug der Fangerlaubnis umfassen.

(9)   Die Vertragsparteien, deren Küste an den Übereinkommensbereich grenzt und deren Fischereifahrzeuge unter dieses Übereinkommen fallende Fischbestände befischen oder in deren Hoheitsgebiet die Fänge angelandet und verarbeitet werden, kooperieren mit dem Ziel, die Einhaltung dieses Übereinkommens und die Anwendung der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen; zu diesem Zweck können gegebenenfalls Kooperationsmaßnahmen und -regelungen erlassen werden.

(10)   Stellt die Kommission fest, dass im Übereinkommensbereich fischende Fischereifahrzeuge in einer Weise tätig waren oder sind, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission untergräbt oder auf andere Weise gegen sie verstößt, so können die Vertragsparteien auf Empfehlung der Kommission und in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht Maßnahmen treffen, um die betreffenden Fischereifahrzeuge von diesen Tätigkeiten abzuhalten, bis der Flaggenstaat geeignete Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass diese Fischereifahrzeuge die Tätigkeiten nicht fortsetzen.

Artikel XIX

Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften durch die Rechtsträger

Artikel XVIII dieses Übereinkommens gilt sinngemäß für Rechtsträger, die Mitglied der Kommission sind.

Artikel XX

Pflichten der Flaggenstaaten

(1)   Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Bestimmungen dieses Übereinkommens und der hiernach erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und dass diese Fischereifahrzeuge keine Tätigkeit ausüben, die die Wirksamkeit der Maßnahmen untergraben würde.

(2)   Die Vertragsparteien erlauben keinem Fischereifahrzeug, das ihre Flagge führen darf, die Befischung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände, es sei denn, das Fischereifahrzeug verfügt über eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde(n) der betreffenden Vertragspartei. Die Vertragsparteien erlauben den Einsatz von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge für die Fischerei im Übereinkommensbereich nur, wenn sie in der Lage sind, ihrer Verantwortung für diese Fischereifahrzeuge im Rahmen dieses Übereinkommens nachzukommen.

(3)   Zusätzlich zu ihren Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nicht ohne die entsprechende Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörden in Gebieten unter der Hoheit oder der nationalen Gerichtsbarkeit eines anderen Staats im Übereinkommensbereich fischen.

Artikel XXI

Pflichten der Rechtsträger

Artikel XX gilt sinngemäß für Rechtsträger, die Mitglied der Kommission sind.

TEIL V

VERTRAULICHKEIT

Artikel XXII

Vertraulichkeit

(1)   Die Kommission legt Vertraulichkeitsregeln für alle Einrichtungen und Personen fest, denen nach diesem Übereinkommen Zugang zu Informationen gewährt wird.

(2)   Unbeschadet etwaiger, nach Absatz 1 verabschiedeter Vertraulichkeitsregeln dürfen Personen mit Zugang zu solchen vertraulichen Informationen diese im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren preisgeben, wenn eine zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei sie hierzu auffordert.

TEIL VI

ZUSAMMENARBEIT

Artikel XXIII

Zusammenarbeit und Unterstützung

(1)   Die Kommission bemüht sich, Maßnahmen über technische Hilfe, Technologietransfer, Ausbildung und andere Formen der Zusammenarbeit anzunehmen, um der Kommission angehörende Entwicklungsländer bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens zu unterstützen und diese Länder verstärkt in die Lage zu versetzen, die Fischerei unter ihrer jeweiligen nationalen Gerichtsbarkeit auszubauen und sich nachhaltig an der Hochseefischerei zu beteiligen.

(2)   Die Mitglieder der Kommission erleichtern und fördern — soweit es für die wirksame Umsetzung von Absatz 1 erforderlich ist — diese Zusammenarbeit, insbesondere auf finanziellem und technischem Gebiet, sowie den Technologietransfer.

Artikel XXIV

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Einrichtungen

(1)   Die Kommission arbeitet mit subregional, regional und weltweit tätigen Fischereiorganisationen und -einrichtungen zusammen und setzt gegebenenfalls in Abstimmung mit diesen Organisationen oder Einrichtungen einschlägige Gremien ein, wie beratende Ausschüsse, in der Absicht, die Erfüllung des Ziels dieses Übereinkommens zu fördern, die besten wissenschaftlichen Daten einzuholen und Doppelarbeit zu vermeiden.

(2)   Die Kommission erlässt in Abstimmung mit den einschlägigen Organisationen oder Einrichtungen die Geschäftsordnung für die gemäß Absatz 1 eingesetzten Gremien.

(3)   Überschneidet sich der Übereinkommensbereich mit dem Regelungsbereich einer anderen Fischereiorganisation, so arbeitet die Kommission mit dieser anderen Organisation zusammen, um sicherzustellen, dass das Ziel des vorliegenden Übereinkommens erfüllt wird. Zu diesem Zweck bemüht sich die Kommission durch Konsultationen und andere Regelungen, mit der anderen Organisation geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die z. B. die Harmonisierung und Vereinbarkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission und der anderen Organisation gewährleisten oder vorsehen, dass die Kommission bzw. die andere Organisation es vermeidet, in dem betreffenden Gebiet Maßnahmen in Bezug auf die Arten zu treffen, die der jeweils anderen Partei unterstehen.

(4)   Absatz 3 gilt gegebenenfalls für Fischbestände, die durch Gebiete wandern, die der Kommission und einer anderen Organisation, anderen Organisationen oder Einrichtungen unterstehen.

TEIL VII

STREITBEILEGUNG

Artikel XXV

Streitbeilegung

(1)   Die Mitglieder der Kommission arbeiten zusammen, um Streitigkeiten vorzubeugen. Jedes Mitglied kann eines oder mehrere andere Mitglieder bei Unstimmigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens konsultieren, um möglichst rasch eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung zu finden.

(2)   Lässt sich eine Streitigkeit durch solche Konsultationen nicht in angemessener Zeit beilegen, so beraten die betreffenden Mitglieder so bald wie möglich untereinander, um die Streitigkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht friedlich beizulegen.

(3)   Stellen zwei oder mehr Mitglieder der Kommission fest, dass eine Streitigkeit technischer Art ist und sie nicht in der Lage sind, diese unter sich beizulegen, können sie sich in beiderseitigem Einverständnis an ein nicht verbindliches Ad-hoc-Sachverständigengremium wenden, das im Rahmen der Kommission gemäß den Vorschriften eingesetzt wird, die die Kommission zu diesem Zweck erlässt. Das Gremium berät mit den betreffenden Mitgliedern und bemüht sich um eine zügige Beilegung der Streitigkeit, ohne dass ein verbindliches Streitbeilegungsverfahren eingeleitet werden muss.

TEIL VIII

NICHTMITGLIEDER

Artikel XXVI

Nichtmitglieder

(1)   Die Kommission und ihre Mitglieder bestärken alle Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration gemäß Artikel XXVII dieses Übereinkommens und gegebenenfalls die Rechtsträger gemäß Artikel XXVIII dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied der Kommission sind, darin, Mitglied zu werden bzw. mit dem Übereinkommen konforme Gesetze und Vorschriften zu erlassen.

(2)   Die Mitglieder der Kommission tauschen untereinander direkt oder über die Kommission Informationen über die Tätigkeiten von Schiffen von Nichtmitgliedern aus, die die Wirksamkeit dieses Übereinkommens untergraben.

(3)   Die Kommission und ihre Mitglieder arbeiten nach Maßgabe dieses Übereinkommens und des Völkerrechts zusammen, um Schiffe von Nichtmitgliedern von Tätigkeiten abzuhalten, die die Wirksamkeit dieses Übereinkommens untergraben. Die Mitglieder machen hierzu unter anderem Nichtmitglieder auf derartige Tätigkeiten ihrer Schiffe aufmerksam.

TEIL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XXVII

Unterzeichnung

(1)   Dieses Übereinkommen liegt vom 14. November 2003 bis 31. Dezember 2004 in Washington zur Unterzeichnung aus

a)

durch die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1949,

b)

durch Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens von 1949 sind und deren Küste an den Übereinkommensbereich grenzt,

und

c)

durch Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens von 1949 sind und deren Fischereifahrzeuge die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände zu einem beliebigen Zeitpunkt während der vier Jahre vor der Annahme dieses Übereinkommens befischt haben und die an der Aushandlung dieses Übereinkommens beteiligt waren,

und

d)

durch andere Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens von 1949 sind und deren Fischereifahrzeuge die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände zu einem beliebigen Zeitpunkt während der vier Jahre vor der Annahme dieses Übereinkommens befischt haben, nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1949.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration gilt, dass Mitgliedstaaten dieser Organisationen das vorliegende Übereinkommen nur unterzeichnen dürfen, wenn sie ein Gebiet vertreten, das außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Organisation liegt, und wenn die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats ausschließlich auf die Vertretung der Interessen dieses Gebiets begrenzt ist.

Artikel XXVIII

Rechtsträger

(1)   Die Rechtsträger, deren Fischereifahrzeuge die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände zu einem beliebigen Zeitpunkt während der vier Jahre vor der Annahme dieses Übereinkommens befischt haben, können sich ausdrücklich verpflichten, die Bestimmungen dieses Übereinkommens einzuhalten und den hiernach erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachzukommen, indem sie

a)

während des in Artikel XXVII Absatz 1 genannten Zeitraums eine Urkunde unterzeichnen, die zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit einer von der Kommission gemäß dem Übereinkommen von 1949 anzunehmenden Entschließung ausgearbeitet wird,

und/oder

b)

dem Verwahrer während oder nach dem genannten Zeitraum eine schriftliche Mitteilung in Übereinstimmung mit einer von der Kommission gemäß dem Übereinkommen von 1949 anzunehmenden Entschließung übermitteln. Der Verwahrer leitet eine Kopie dieser Mitteilung unverzüglich an alle Unterzeichner und Vertragsparteien weiter.

(2)   Die gemäß Absatz 1 abgegebene Verpflichtung gilt ab dem in Artikel XXXI Absatz 1 genannten Zeitpunkt oder, wenn dies später erfolgt, dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 1.

(3)   Die oben genannten Rechtsträger können sich ausdrücklich verpflichten, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in einer gemäß Artikel XXXIV oder Artikel XXXV geänderten Fassung einzuhalten, indem sie dem Verwahrer eine diesbezügliche schriftliche Mitteilung in Übereinstimmung mit der in Absatz 1 genannten Entschließung übermitteln.

(4)   Die Verpflichtung gemäß Absatz 3 gilt ab den in Artikel XXXIV Absatz 3 und Artikel XXXV Absatz 4 genannten Daten oder spätestens ab dem Datum der in Absatz 3 genannten schriftlichen Mitteilung.

Artikel XXIX

Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren.

Artikel XXX

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen,

a)

die die Voraussetzungen von Artikel XXVII erfüllen,

oder

b)

deren Fischereifahrzeuge unter dieses Übereinkommen fallende Fischbestände befischen, nach Konsultation mit den Vertragsparteien,

oder

c)

die auf der Grundlage eines Beschlusses der Vertragsparteien eingeladen werden, dem Übereinkommen beizutreten.

Artikel XXXI

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt fünfzehn (15) Monate nach Hinterlegung beim Verwahrer der siebten Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1949, die bei Auflegung des vorliegenden Übereinkommens zur Unterzeichnung Vertragspartei besagten Übereinkommens waren, in Kraft.

(2)   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt dasselbe in Bezug auf Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die die Voraussetzungen des Artikels XXVII oder des Artikels XXX erfüllen, für diese Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration am dreißigsten (30.) Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(3)   In Bezug auf die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens und des Übereinkommens von 1949 hat dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor dem Übereinkommen von 1949.

(4)   Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens bleiben die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Kommission im Rahmen des Übereinkommens von 1949 angenommen hat, in Kraft, bis sie auslaufen, durch Beschluss der Kommission aufgehoben oder durch andere im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens erlassene Maßnahmen oder Vereinbarungen ersetzt werden.

(5)   Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gilt eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1949, die noch nicht erklärt hat, dass sie an das vorliegende Übereinkommen gebunden ist, weiterhin als Mitglied der Kommission, es sei denn, diese Vertragspartei verzichtet darauf, Mitglied der Kommission zu sein, indem sie dies dem Verwahrer vor Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens schriftlich notifiziert.

(6)   Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für alle Vertragsparteien des Übereinkommens von 1949 gilt Letzteres gemäß den einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen in Artikel 59 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet.

Artikel XXXII

Vorläufige Anwendung

(1)   Ein Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der bzw. die die Anforderungen von Artikel XXVII oder Artikel XXX erfüllt, kann dieses Übereinkommen vorläufig anwenden, indem er bzw. sie dies dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Die vorläufige Anwendung wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder, wenn dies später erfolgt, ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.

(2)   Die in Absatz 1 genannte vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens durch einen Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration endet mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für besagten Staat oder besagte Organisation regionaler Wirtschaftsintegration oder mit einer Notifizierung, in welcher besagter Staat oder besagte Organisation regionaler Wirtschaftsintegration den Verwahrer von seiner bzw. ihrer Absicht in Kenntnis setzt, die vorläufige Anwendung zu beenden.

Artikel XXXIII

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel XXXIV

Änderungen

(1)   Jedes Mitglied der Kommission kann Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen, indem es dem Direktor mindestens sechzig (60) Tage vor einer Tagung der Kommission einen Änderungsvorschlag übermittelt. Der Direktor leitet Kopien des Vorschlags unverzüglich an alle anderen Mitglieder weiter.

(2)   Änderungen des Übereinkommens werden gemäß Artikel IX Absatz 2 angenommen.

(3)   Änderungen dieses Übereinkommens treten neunzig (90) Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle, die bei Genehmigung der Änderungen Vertragsparteien des Übereinkommens waren, beim Verwahrer ihre entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.

(4)   Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens oder seiner Anhänge Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, gelten als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung.

Artikel XXXV

Anhänge

(1)   Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Übereinkommens, und vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen schließt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen die Bezugnahme auf die Anhänge ein.

(2)   Jedes Mitglied der Kommission kann Änderungen eines Anhangs dieses Übereinkommens vorschlagen, indem es dem Direktor mindestens sechzig (60) Tage vor einer Tagung der Kommission einen Änderungsvorschlag übermittelt. Der Direktor leitet Kopien des Vorschlags unverzüglich an alle anderen Mitglieder weiter.

(3)   Änderungen der Anhänge werden gemäß Artikel IX Absatz 2 angenommen.

(4)   Sofern nichts anderes vereinbart wird, treten Änderungen eines Anhangs für alle Mitglieder neunzig (90) Tage nach ihrer Annahme gemäß Absatz 3 in Kraft.

Artikel XXXVI

Kündigung

(1)   Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation zu jeder Zeit nach Ablauf von zwölf (12) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die betreffende Partei in Kraft getreten ist, kündigen. Der Verwahrer unterrichtet die übrigen Vertragsparteien binnen dreißig (30) Tagen nach Eingang dieser Notifikation von der Kündigung. Die Kündigung wird sechs (6) Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(2)   Dieser Artikel gilt sinngemäß für alle Rechtsträger in Bezug auf ihre Verpflichtung gemäß Artikel XXVIII dieses Übereinkommens.

Artikel XXXVII

Verwahrung

Die Urschriften dieses Übereinkommens werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die den Unterzeichnern und Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu ordnungsgemäß befugt, ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Washington am vierzehnten November 2003 in englischer, spanischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut in jeder der drei Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.


ANHANG 1

Leitlinien und Kriterien für Verzeichnisse von Fischereifahrzeugen

1.

Die Vertragsparteien führen gemäß Artikel XII Absatz 2 Buchstabe k ein Verzeichnis der zur Führung ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeuge, die im Übereinkommensbereich die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände befischen dürfen, und tragen dafür Sorge, dass für alle betroffenen Fischereifahrzeuge folgende Angaben in das Verzeichnis eingetragen werden:

a)

Name des Schiffes, Registernummer, frühere Namen (falls bekannt) sowie Registerhafen;

b)

Foto des Schiffs, auf dem die Registernummer zu erkennen ist;

c)

Name und Anschrift des Eigners/der Eigner;

d)

gegebenenfalls Name und Anschrift des/der Betreiber(s) und/oder Verwalter(s);

e)

gegebenenfalls frühere Flagge (soweit bekannt);

f)

gegebenenfalls internationales Rufzeichen;

g)

Bauort und -jahr;

h)

Schiffstyp;

i)

Fangmethoden;

j)

Länge, Breite und gemallte Seitenhöhe;

k)

Bruttoregistertonnen;

l)

Hauptmaschinenleistung;

m)

Art der vom Flaggenstaat erteilten Fanggenehmigung;

n)

Art und Kapazität der Gefrierräume sowie Zahl und Kapazität der Fischladeräume.

2.

Die Kommission kann beschließen, Fischereifahrzeuge auf der Grundlage ihrer Länge oder anderer Merkmale von den Anforderungen gemäß Absatz 1 auszunehmen.

3.

Die Vertragsparteien übermitteln dem Direktor nach den von der Kommission festgelegten Verfahren die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Anhangs und teilen ihm Änderungen dieser Angaben unverzüglich mit.

4.

Die Vertragsparteien teilen dem Direktor unverzüglich Folgendes mit:

a)

Aufnahmen in das Verzeichnis;

b)

Streichungen aus dem Verzeichnis

i)

wegen freiwilliger Aufgabe oder Nichterneuerung der Fanggenehmigung durch den Eigner oder Betreiber des Fischereifahrzeugs,

ii)

wegen des Entzugs der für das Fischereifahrzeug gemäß Artikel XX Absatz 2 erteilten Fanggenehmigung,

iii)

weil das Fischereifahrzeug nicht mehr berechtigt ist, die Flagge des betreffenden Landes zu führen,

iv)

wegen Abwrackung, Stilllegung oder Verlust des Fischereifahrzeugs,

und

v)

aus anderen Gründen,

und geben an, welcher der genannten Gründe zutrifft.

5.

Dieser Anhang gilt sinngemäß für Rechtsträger, die Mitglied der Kommission sind.


ANHANG 2

Grundsätze und Kriterien für die Teilnahme von Beobachtern an Tagungen der Kommission

1.

Der Direktor lädt Regierungsorganisationen, deren Arbeit für die Umsetzung dieses Übereinkommens relevant ist, sowie Nichtvertragsparteien, die ein Interesse an der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände haben, zu den gemäß Artikel VIII einberufenen Tagungen der Kommission ein, sofern sie dies wünschen.

2.

Die in Artikel XVI Absatz 2 genannten Nichtregierungsorganisationen (NGO) können an allen gemäß Artikel VIII einberufenen Tagungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien als Beobachter teilnehmen, ausgenommen Exekutivsitzungen und Sitzungen der Delegationsleiter.

3.

Nichtregierungsorganisationen, die an einer Tagung der Kommission als Beobachter teilnehmen möchten, unterrichten den Direktor mindestens fünfzig (50) Tage vor der Tagung von diesem Wunsch. Der Direktor teilt den Mitgliedern der Kommission die Namen dieser NGO sowie Informationen gemäß Absatz 6 dieses Anhangs mindestens fünfundvierzig (45) Tage vor Beginn der Tagung mit.

4.

Liegen zwischen der Bekanntmachung und der tatsächlichen Tagung der Kommission weniger als fünfzig (50) Tage, so kann der Direktor die Fristen gemäß Absatz 3 flexibler handhaben.

5.

Die Teilnahme einer NGO an den Tagungen der Kommission oder ihrer nachgeordneten Gremien kann vorbehaltlich Absatz 7 auf Jahresbasis genehmigt werden.

6.

In Anträgen auf Teilnahme gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 sind der Name und die Büroanschrift der NGO sowie ihr Tätigkeitsbereich anzugeben. Außerdem ist zu erläutern, inwiefern diese Tätigkeit mit der Arbeit der Kommission in Zusammenhang steht. Diese Angaben sind erforderlichenfalls zu aktualisieren.

7.

Dem Wunsch einer NGO, als Beobachter teilzunehmen, steht nichts entgegen, es sei denn, zwei Drittel der Mitglieder der Kommission erheben schriftlich Einspruch gegen diese Teilnahme.

8.

Alle Beobachter, die zu einer Tagung der Kommission zugelassen wurden, erhalten die gleichen Unterlagen, die den Mitgliedern der Kommission zur Verfügung stehen, ausgenommen Unterlagen, die vertrauliche Geschäftsdaten enthalten.

9.

Die zu einer Tagung der Kommission zugelassenen Beobachter dürfen

a)

an Tagungen vorbehaltlich der Einschränkung von Absatz 2 teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht,

b)

sich auf Einladung des Vorsitzenden während der Tagung mündlich zu Wort melden,

c)

mit Zustimmung des Vorsitzenden auf der Tagung Dokumente verteilen,

und

d)

gegebenenfalls mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Aktivitäten ausüben.

10.

Der Direktor kann Nichtvertragsparteien und NGO-Beobachter auffordern, angemessene Gebühren zu entrichten und durch ihre Anwesenheit verursachte Kosten zu decken.

11.

Die zu einer Tagung der Kommission zugelassenen Beobachter befolgen alle für die übrigen Tagungsteilnehmer geltenden Vorschriften und Verfahren.

12.

Jede NGO, die gegen Absatz 11 verstößt, wird von der weiteren Teilnahme an den Tagungen ausgeschlossen, sofern die Kommission nicht anders beschließt.


ANHANG 3

Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen

Der gemäß Artikel X eingesetzte Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen hat folgende Aufgaben:

a)

Überprüfung und Überwachung der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie der in Artikel XVIII Absatz 9 genannten Kooperationsmaßnahmen;

b)

Auswertung von Informationen nach Flaggen oder, wenn Informationen nach Flaggen in dem betreffenden Fall nicht zweckmäßig wären, nach Fischereifahrzeugen sowie Auswertung aller sonstigen Informationen, die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendig sind;

c)

Versorgung der Kommission mit Informationen, technischen Gutachten und Empfehlungen zur Durchführung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und zu ihrer Einhaltung;

d)

Abgabe von Empfehlungen an die Kommission, wie die Vereinbarkeit der Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen der Mitglieder der Kommission verbessert werden kann;

e)

Abgabe von Empfehlungen an die Kommission über die wirksame Umsetzung von Artikel XVIII Absatz 10;

f)

in Abstimmung mit dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss Abgabe von Empfehlungen an die Kommission zu den Prioritäten und Zielen des gemäß Artikel VII Absatz 1 Buchstabe i aufgestellten Programms für die Erfassung und Überwachung von Daten sowie Bewertung der Ergebnisse des Programms;

g)

Wahrnehmung anderer Aufgaben nach Weisung der Kommission.


ANHANG 4

Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss

Der gemäß Artikel XI eingesetzte Beratende Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Prüfung der Pläne, Vorschläge und Forschungsprogramme der Kommission und gegebenenfalls Abgabe diesbezüglicher Gutachten für die Kommission;

b)

Sichtung der vom wissenschaftlichen Personal für die Kommission erstellten Bewertungen, Analysen, Forschungs- oder sonstigen Arbeiten und Empfehlungen vor deren Beratung durch die Kommission, und erforderlichenfalls Bereitstellung weiterer Informationen, Gutachten und Kommentare zu den betreffenden Fragen;

c)

Ausarbeitung von Empfehlungen an die Kommission, welche Fragen und Themen vom wissenschaftlichen Personal künftig aufgegriffen werden sollen;

d)

in Abstimmung mit dem Ausschuss für die Überprüfung der Anwendung der von der Kommission erlassenen Maßnahmen Ausarbeitung von Empfehlungen an die Kommission zu den Prioritäten und Zielen des gemäß Artikel VII Absatz 1 Buchstabe i aufgestellten Programms für die Erfassung und Überwachung von Daten sowie Bewertung der Ergebnisse des Programms;

e)

Unterstützung der Kommission und des Direktors bei der Erschließung von Finanzierungsquellen für Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Übereinkommens;

f)

Aufbau und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Kommission über deren Forschungsinstitute, um Wissen und Erkenntnis über die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände zu verbessern;

g)

Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen nationalen und internationalen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die ähnliche Ziele verfolgen;

h)

Prüfung aller Fragen, die ihm von der Kommission übertragen werden;

i)

Wahrnehmung aller sonstigen Funktionen und Aufgaben, die ihm von der Kommission übertragen werden könnten.