32003R1216

Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 169 vom 08/07/2003 S. 0037 - 0043


Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission

vom 7. Juli 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex(1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Saisonbereinigung und die arbeitstägliche Bereinigung des Arbeitskostenindex sind ein wesentlicher Bestandteil der Indexberechnung. Bereinigte Reihen ermöglichen die Vergleichbarkeit der Ergebnisse und eine verständliche Interpretation des Index.

(2) Vorab festgelegte Formate für die Datenübermittlung können dazu beitragen, Übermittlungsprobleme zu minimieren. In Verbindung mit standardisierten Qualitätsberichten erleichtern sie die Interpretation und ermöglichen eine raschere Bereitstellung des Arbeitskostenindex.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm.

(4) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 sollten bestimmte Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 gewährt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Übermittlung und Bereinigungsverfahren

(1) Die Indizes und Metadaten werden von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat) übermittelt. Die Übermittlung erfolgt gemäß geeigneten, vom Ausschuss für das Statistische Programm genehmigten Austauschstandards. Eurostat stellt eine ausführliche Dokumentation über die genehmigten Standards sowie Leitlinien für ihre Anwendung zur Verfügung.

(2) Die übermittelten Indizes und Metadaten werden so dargestellt, dass sie für eine gründliche Interpretation der Ergebnisse und die effiziente Anwendung der Saisonbereinigungsverfahren der Europäischen Kommission (Eurostat) für europäische Aggregate geeignet sind.

Die Indexreihen werden in den folgenden Formen geliefert:

a) unbereinigt;

b) arbeitstäglich bereinigt sowie

c) saisonbereinigt und arbeitstäglich bereinigt.

Artikel 2

Qualität

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 gelten folgende Qualitätskriterien:

a) Relevanz,

b) Genauigkeit,

c) Aktualität und Pünktlichkeit,

d) Zugänglichkeit und Klarheit,

e) Vergleichbarkeit,

f) Kohärenz und

g) Vollständigkeit.

Die einzelstaatlichen Stellen sorgen dafür, dass die Ergebnisse die Situation der Wirtschaftszweige wahrheitsgetreu und mit ausreichender Repräsentativität widerspiegeln.

(2) Der Qualitätsbericht gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ist der Kommission jährlich vor dem 31. August zu übermitteln und muss sich auf Daten beziehen, die im vierten Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres enden. Der erste Qualitätsbericht muss bis 31. August 2004 vorliegen.

(3) Der Inhalt der jährlichen Qualitätsberichte zum Arbeitskostenindex ist Anhang I dieser Verordnung zu entnehmen.

Artikel 3

Übergangszeiträume

Einzelheiten zu den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 vorgesehenen Übergangszeiträumen sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 4

Durchführbarkeitsstudien

Einzelheiten zu den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 vorgesehenen Durchführbarkeitsstudien sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 5

Verkettung des Index

Für die Berechnung des Arbeitskostenindex für Kombinationen aus Abschnitten der NACE Rev.1 ist gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 der Kettenindex nach der Laspeyres-Formel zu verwenden, der in Anhang IV dieser Verordnung dargestellt ist.

Artikel 6

Ausnahmeregelungen

Die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 möglichen Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 sind in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2003

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1.

ANHANG I

Die jährlichen Qualitätsberichte über den Arbeitskostenindex enthalten folgende Angaben:

a) Nachweis der Relevanz für den Nutzerbedarf:

- eine Zusammenfassung einschließlich einer kurzen Beschreibung der Nutzer, der Ermittlung und Deckung des Nutzerbedarfs sowie der Relevanz der Statistiken für die Nutzer;

b) Nachweis der Genauigkeit (Aufgliederung der Angaben nach Abschnitten der NACE Rev. 1):

- Revisionsgeschichte: eine Tabelle, aus der die Revisionen der veröffentlichten jährlichen Wachstumsraten für die Arbeitskosten insgesamt auf der Basis der unbereinigten Reihen für die letzten zwölf Quartale hervorgehen; eine Zusammenfassung der Gründe für die Revisionen;

- Erfassungsbereich: eine Tabelle zum prozentualen Anteil der in der (den) Stichprobe(n)/dem (den) Verzeichnis(sen) erfassten Arbeitnehmer, berechnet anhand der Zahl der Arbeitnehmer nach dem ESVG 95; wenn die Bestandteile der Arbeitskosten aus unterschiedlichen Quellen stammen, Bereitstellung einer Tabelle mit einer Aufgliederung nach Bestandteilen der Arbeitskosten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003;

- Häufigkeit: eine Tabelle mit Informationen über die Häufigkeit der Erhebung/Aktualisierung der Angaben über die Kostenbestandteile;

- Schätzung: eine Beschreibung der für die Schätzung/Modellierung der fehlenden Angaben (fehlende Arbeitnehmergruppen, Unternehmen, Wirtschaftszweige und Kostenbestandteile) verwendeten Methoden; eine möglichst umfassende Bewertung der Auswirkungen völlig fehlender Angaben auf die endgültigen Zahlen (fehlende Arbeitnehmergruppen, Unternehmen, Wirtschaftszweige und Kostenbestandteile);

- Geleistete Arbeitsstunden: eine Beschreibung der Methoden für die Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden; oder eine Beschreibung der Ersatzgröße für die geleisteten Arbeitsstunden und eine möglichst umfassende Bewertung der Auswirkungen der Verwendung der Ersatzgröße auf die endgültigen Zahlen;

- Verwaltungsdaten: wo Verwaltungsdaten verwendet werden, Erläuterungen zur Entsprechung und den Unterschieden zwischen den Verwaltungskonzepten und den Konzepten der theoretischen Statistik;

c) Aktualität und Pünktlichkeit:

- eine Tabelle mit Angaben zu den Verspätungen (in Tagen) bei den Datenlieferungen für die letzten zwölf Quartale des Berichtszeitraums und der Übereinstimmung der geplanten mit den tatsächlichen Lieferterminen;

d) Zugänglichkeit und Klarheit:

- eine Beschreibung der Medien, in denen die Mitgliedstaaten ihre Daten und Metadaten veröffentlichen;

e) Vergleichbarkeit:

- eine Beschreibung sämtlicher Unterschiede in Konzepten und Methoden zwischen zwei aufeinander folgenden Quartalen ab dem ersten Quartal 1996. Außerdem eine Beschreibung der Unterschiede und zugleich eine möglichst umfassende Bewertung der Auswirkungen der veränderten Schätzungen. Auf etwaige Unterschiede in der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Abschnitten der NACE Rev. 1 sollte ebenfalls hingewiesen werden;

f) Kohärenz:

- eine Grafik und eine Tabelle zu den jährlichen unbereinigten Wachstumsraten des Index der Arbeitskosten insgesamt (Abschnitte der NACE Rev. 1) und des Arbeitnehmerentgelts gemäß dem ESVG 95 pro Kopf und pro geleistete Arbeitsstunde (Aufgliederung nach A6) sowie Erläuterungen zu den unterschiedlichen Wachstumsraten der letzten zwölf Quartale;

g) Vollständigkeit:

- einen Fortschrittsbericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 mit einem ausführlichen Plan und einer Übersicht über die zeitliche Abfolge bis zum Abschluss der Durchführungsmaßnahmen; eine Zusammenfassung der noch bestehenden Abweichungen von EU-Konzepten.

Der erste im Jahr 2004 fällige Qualitätsbericht, der bis 31. August 2004 vorliegen muss, enthält außerdem folgende Angaben zu den Rückrechnungen:

- eine Beschreibung der Quellen für die Rückrechnungen und der verwendeten Methodik;

- eine Beschreibung der Übereinstimmung des Erfassungsbereichs (Wirtschaftszweige, Arbeitnehmer, Kostenbestandteile) der Rückrechnungen mit dem der aktuellen Daten;

- eine Beschreibung der Vergleichbarkeit der Rückrechnungen mit den aktuellen Daten.

ANHANG II

ÜBERGANGSZEITRÄUME FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

1. Durchführbarkeitsstudie zwecks Einschätzung der Möglichkeiten für die Ermittlung der vierteljährlichen Arbeitskostenindizes für die Abschnitte L, M, N und O der NACE

Die Durchführbarkeitsstudie eines Mitgliedstaats muss insbesondere Folgendes abdecken:

Den Hintergrund

Der Beitrag jedes dieser Wirtschaftszweige zur Volkswirtschaft in Form von Arbeitskosten oder einer geeigneten alternativen Größe.

Eine Beschreibung der Ähnlichkeiten und Unterschiede in der Struktur und Entwicklung der Arbeitskosten in den oben genannten Wirtschaftszweigen im Vergleich zu der Struktur und Entwicklung der Arbeitskosten in den Abschnitten C-K der NACE.

Die Alternativen

Eine Beurteilung der Praktiken anderer Mitgliedstaaten, in denen die Daten über diese NACE-Abschnitte bereits vorliegen.

Eine Bewertung der Alternativen für die Ermittlung der Arbeitskostenindizes für die Abschnitte L, M, N und O der NACE, die eine Datenübermittlung für das erste Quartal 2007 ermöglichen würden. Als mögliche Datenquellen sollten dabei berücksichtigt werden:

a) Nutzung bestehender Datenerhebungen,

b) Verwaltungsquellen,

c) statistische Schätzverfahren,

d) neue Datenerhebungen.

Technische und rechtliche Aspekte sind jeweils Teil der Bewertung; dazu gehören der voraussichtliche Beginn und die Betriebskosten für das nationale statistische Amt, Kostenvoranschläge für eventuelle Mehrbelastungen der Unternehmen, die erwartete statistische Qualität der Ergebnisse, mögliche Risiken oder Unwägbarkeiten und besondere Vor- oder Nachteile.

Die Empfehlung

Ausgehend von der Bewertung der verschiedenen Alternativen wird eine Empfehlung zu dem am besten geeigneten Ansatz abgegeben.

Die Durchführung

Einzelheiten des vorgeschlagenen Durchführungsplans einschließlich des Start- und Schlussdatums einzelner Etappen bei der Durchführung der Empfehlung.

Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeitsstudien vornehmen

Folgende Mitgliedstaaten werden Durchführbarkeitsstudien vornehmen, um beurteilen zu können, wie sich die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 genannten vierteljährlichen Arbeitskostenindizes für die Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev 1 ermitteln lassen.

- Dänemark

- Deutschland

- Griechenland

- Spanien

- Frankreich

- Italien

- Österreich

- Schweden

2. Durchführbarkeitsstudie zwecks Prüfung der Frage, wie der Index für die Schätzung der Arbeitskosten insgesamt ohne Prämien ermittelt werden kann

Die Durchführbarkeitsstudie eines Mitgliedstaats muss insbesondere Folgendes abdecken:

Den Hintergrund

Der Anteil von Prämien an den Gesamtarbeitskosten eines Landes und eine Beschreibung des Systems der Prämienzahlungen in der jeweiligen Volkswirtschaft.

Die Alternativen

Eine Beurteilung der Praktiken anderer Mitgliedstaaten, die bereits über Daten zur Berechnung eines Index der Arbeitskosten insgesamt ohne Prämien verfügen.

Eine Bewertung der Alternativen für die Ermittlung des Index der Arbeitskosten insgesamt ohne Prämien, die eine Datenübermittlung für das erste Quartal 2007 ermöglichen. Als mögliche Datenquellen sollten dabei berücksichtigt werden:

a) Nutzung bestehender Datenerhebungen,

b) Verwaltungsquellen,

c) statistische Schätzverfahren,

d) neue Datenerhebungen.

Technische und rechtliche Aspekte sind jeweils Teil der Bewertung; dazu gehören der voraussichtliche Beginn und die Betriebskosten für das nationale statistische Amt, Kostenvoranschläge für eventuelle Mehrbelastungen der Unternehmen, die erwartete statistische Qualität der Ergebnisse, mögliche Risiken oder Unwägbarkeiten und besondere Vor- oder Nachteile.

Die Empfehlung

Ausgehend von der Bewertung der verschiedenen Alternativen wird eine Empfehlung zu dem am besten geeigneten Ansatz abgegeben.

Die Durchführung

Einzelheiten des vorgeschlagenen Durchführungsplans einschließlich des Start- und Schlussdatums einzelner Etappen bei der Durchführung der Empfehlung.

Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeitsstudien vornehmen

Folgende Mitgliedstaaten werden Durchführbarkeitsstudien vornehmen, um beurteilen zu können, wie sich der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 genannte Index für die Schätzung der Arbeitskosten insgesamt ohne Prämien ermitteln lässt.

- Deutschland

- Griechenland

- Frankreich

- Italien

- Österreich

- Portugal

- Finnland

- Schweden

ANHANG IV

Kettenindex nach der Laspeyres-Formel, der für die Berechnung des Arbeitskostenindex (LCI) für Kombinationen aus Abschnitten der NACE Rev. 1 zu verwenden ist:

1. Es bedeuten:

witj= Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde der Arbeitnehmer im Abschnitt i der NACE Rev.1 im Quartal t im Jahr j

ωik= Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde der Arbeitnehmer im Abschnitt i der NACE Rev.1 im Jahr k

hik= geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer im Abschnitt i der NACE Rev.1 im Jahr k

Wik= ωik * hik = Arbeitskosten der Arbeitnehmer im Abschnitt i der NACE Rev.1 im Jahr k.

2. Die Laspeyres-Grundformel für die Berechnung des AKI für das Quartal t im Jahr j bei einem Basisjahr k lautet:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei 1 <= t <= 4.

3. Die Gewichte für die Berechnung des Index werden wie folgt definiert:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei Wik, i und k in Ziffer 1 dieses Anhangs definiert werden.

4. Die jährliche Verknüpfung für das Jahr l mit dem Jahr l+1 (wobei 0 <= l < l+1 < j) wird wie folgt definiert:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

5. Der Kettenindex nach der Laspeyres-Formel für das Quartal t im Jahr j bei einem Berichtsjahr k=0 und einem für die Verarbeitung und Anwendung der benötigten jährlichen Gewichte erforderlichen Intervall m (wobei 1 <= m <= 2) wird wie folgt definiert:

LCItj(0) = 100. (L0,1). (L1,2)... (Lj-m-1,j-m ). LCItj(j-m).

6. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2000 (jährlicher Arbeitskostenindex = 100).

ANHANG V

Ausnahmeregelungen

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Schweden: die Indexreihen müssen nur b) arbeitstäglich bereinigt sowie c) saisonbereinigt und arbeitstäglich bereinigt geliefert werden. Eine vollständige Dokumentation der Methoden zur arbeitstäglichen Bereinigung und zur Saisonbereinigung ist der Kommission (Eurostat) vorzulegen.