2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 224/2007 DER KOMMISSION

vom 1. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 im Hinblick auf die in den Arbeitskostenindex einbezogenen Wirtschaftszweige

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Reihe von Statistiken, von denen die Arbeitskostenindizes einen wesentlichen Teil darstellen, ist von Bedeutung für die Überwachung der Entwicklung der Löhne und Gehälter und des vom Arbeitsmarkt ausgehenden Inflationsdrucks.

(2)

Der Erfassungsbereich des Arbeitskostenindexes sollte auf die Wirtschaftszweige der Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 ausgeweitet werden. Das bedeutet, dass auch nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die den größten Teil dieser Abschnitte ausmachen und die eine andere Dynamik aufweisen können als marktbestimmte Dienstleistungen, erfasst werden.

(3)

Die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ausgeführten Durchführbarkeitsstudien zeigen, dass die Ausweitung des Erfassungsbereichs des Arbeitkostenindexes auf die Wirtschaftszweige der Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 machbar ist und dass der Arbeitsumfang und die Kosten, die durch die Ausweitung des Arbeitskostenindexes entstehen werden, in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Ergebnisse und der Vorteile stehen.

(4)

Die Durchführbarkeitsstudien zeigen auch, dass ein flexibler Durchführungszeitplan die Kosten für diejenigen Mitgliedstaaten, die bisher noch keine Basisdaten erheben oder noch nicht die durch diese Ausweitung abgedeckten Indizes erstellen, senken wird.

(5)

Saisonbereinigungsverfahren liefern nur dann statistisch zuverlässige Ergebnisse, wenn die Zeitreihe hinreichend lang ist. Saisonbereinigte Reihen sollten daher erstmals erstellt und übermittelt werden, wenn Daten für vier Jahre zur Verfügung stehen.

(6)

Der Bezugszeitraum des Indexes ist das Jahr, in dem der Durchschnitt des Indexes auf 100 gesetzt wird. Als erster Bezugzeitraum für den Index wird in der Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (2) das Jahr 2000 festgelegt. Indizes für die Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 liegen möglicherweise für das Jahr 2000 nicht vor, so dass ein alternativer Bezugszeitraum festgelegt werden sollte.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Erfassung der Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1

(1)   Die nicht in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln Daten für den Arbeitskostenindex für die Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 für das erste Quartal 2007 und danach für jedes Quartal.

(2)   Die folgenden Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln die Daten für das erste Quartal 2009 und danach für jedes Quartal: Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen und Schweden.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten saisonbereinigten und arbeitstäglich bereinigten Reihen erstellt und übermittelt, sobald Daten für einen Zeitraum von vier Jahren zur Verfügung stehen.“.

2.

Anhang III wird gestrichen.

3.

Anhang IV Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Der erste Bezugszeitraum für den Index ist das Jahr 2000 (jährlicher Arbeitskostenindex = 100). Liegen für das Jahr 2000 keine Indizes für die NACE-Abschnitte L, M, N und O vor, so werden die ersten verfügbaren Indizes auf ein Niveau festgelegt, das dem Jahresdurchschnitt der NACE-Abschnitte C bis K nahe kommt.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2007

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 37.