24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 683/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. Juli 2008

über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der europäischen Politik im Bereich der Satellitennavigation wird das Ziel verfolgt, die Gemeinschaft mit zwei Satellitennavigationssystemen (nachstehend „Systeme“ genannt) auszustatten. Diese Systeme werden im Rahmen der Programme EGNOS und Galileo (nachstehend „Programme“ genannt) errichtet. Jede Infrastruktur umfasst Satelliten und ein Netz von Bodenstationen.

(2)

Das Galileo-Programm zielt darauf ab, die erste weltweite Infrastruktur für die satellitengestützte Funknavigation und -ortung zu schaffen, die speziell für zivile Zwecke konzipiert wurde. Das im Rahmen des Galileo-Programms geschaffene System ist vollkommen unabhängig von anderen bereits bestehenden oder etwaigen künftigen Systemen.

(3)

Das EGNOS-Programm soll der Verbesserung der Signalqualität der bestehenden weltweiten Satellitennavigationssysteme (nachstehend „GNSS“ genannt) dienen.

(4)

Das Europäische Parlament, der Rat und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss haben die Programme stets uneingeschränkt unterstützt.

(5)

Der Ausbau der Satellitennavigation steht voll und ganz im Einklang mit der Lissabon-Strategie und der von der Gemeinschaft in anderen Bereichen verfolgten Politik, wie zum Beispiel der im Weißbuch der Kommission vom 12. September 2001 mit dem Titel „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ dargelegten Verkehrspolitik. Gegebenenfalls sollte die Kommission der Entwicklung der GNSS-Anwendungen und -Dienste in ihrem Arbeitsprogramm besonderes Augenmerk widmen.

(6)

Die Programme zählen zu den vorrangigen Projekten, die in den von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Rat gebilligten Lissabon-Aktionsplan für Wachstum und Beschäftigung aufgenommen wurden. Sie gelten auch als eine der Hauptleistungen des künftigen europäischen Raumfahrtprogramms, wie in der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2007 zur Europäischen Raumfahrtpolitik ausgeführt wird.

(7)

Das Galileo-Programm umfasst eine Definitionsphase, eine Entwicklungs- und Validierungsphase, eine Errichtungsphase und eine Betriebsphase. Die Errichtungsphase soll 2008 beginnen und 2013 abgeschlossen sein. Das System sollte bis 2013 betriebsbereit sein.

(8)

Die Definitionsphase und die Entwicklungs- und Validierungsphase des Galileo-Programms, die die der Forschung gewidmeten Phasen des Programms darstellen, wurden im Wesentlichen aus dem Gemeinschaftshaushalt für die transeuropäischen Netze und von der Europäischen Weltraumorganisation (nachstehend „ESA“ genannt) finanziert. Die Errichtungsphase sollte grundsätzlich vollständig von der Gemeinschaft finanziert werden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann entschieden werden, ob für den Betrieb, die Instandhaltung, die Verbesserung und die Erneuerung des Systems nach 2013 öffentlich-private Partnerschaften oder andere Formen der Auftragsvergabe an die Privatwirtschaft in Frage kommen.

(9)

Das Zentrum für den sicherheitskritischen Dienst in Madrid kann entscheiden, sich zu einem voll qualifizierten gleichwertigen Galileo-Satelliten-Kontrollzentrum weiterzuentwickeln, dessen Vermögensgegenstände Eigentum der Gemeinschaft wären. Die Investition für diese Weiterentwicklung bedeutet keine zusätzlichen Kosten für den Gemeinschaftshaushalt, der für die Programme für den Zeitraum 2007 bis 2013 vereinbart wurde. In diesem Fall wird die Kommission — ohne dass die operativen Kapazitäten der Galileo-Satelliten-Kontrollzentren in Oberpfaffenhofen und Fucino beeinträchtigt werden — gewährleisten, dass das Zentrum in Madrid, sofern es den für alle Zentren geltenden Anforderungen genügt, bis Ende 2013 als vollständig einsatzfähiges Galileo-Satelliten-Kontrollzentrum qualifiziert ist und in das Galileo-Netz der genannten Zentren aufgenommen wird.

(10)

Es ist wichtig, dass die Finanzierung des EGNOS-Systems einschließlich seiner Funktions- und Bestandsfähigkeit sowie Vermarktung durch die Gemeinschaft sichergestellt wird. Für den Betrieb von EGNOS könnten ein oder mehrere öffentliche Dienstleistungsaufträge — insbesondere an privatwirtschaftliche Unternehmen — vergeben werden, bis das System in den Betrieb von Galileo integriert ist.

(11)

Da die Programme inzwischen ein fortgeschrittenes Reifestadium erreicht haben und weit über den Rahmen einfacher Forschungsprojekte hinausgehen, ist es erforderlich, sie auf eine besondere Rechtsgrundlage zu stellen, die den Bedürfnissen der Programme besser gerecht wird und der Anforderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung besser entspricht.

(12)

Die im Rahmen der Programme geschaffenen Systeme sind Infrastrukturen, die als transeuropäische Netze gestaltet wurden und deren Nutzung weit über die nationalen Grenzen der Mitgliedstaaten hinausreicht. Die über diese Systeme angebotenen Dienstleistungen tragen zudem zum Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.

(13)

Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung der Programme Galileo und EGNOS setzt zum einen voraus, dass strikt abgegrenzte Zuständigkeiten der Kommission, der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde (nachstehend „Behörde“ genannt) und der ESA bestehen, und zum anderen, dass die Gemeinschaft, die von der Kommission vertreten wird, die Verwaltung der Programme sicherstellt. Die Kommission sollte die dafür geeigneten Instrumente bereitstellen und über die notwendigen Mittel verfügen, insbesondere was die erforderliche Unterstützung angeht.

(14)

Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der Programme sowie des gemeinschaftlichen Eigentums an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme durch den Gemeinschaftshaushalt für den Zeitraum 2008 bis 2013 erkennen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission den Nutzen einer engen Zusammenarbeit der drei Organe an. Zu diesem Zweck werden das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 9. Juli 2008 zum Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss zusammenarbeiten.

(15)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (3) wurde die Behörde geschaffen. Die Behörde ist als Einrichtung im Sinne des Artikels 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) an die für Gemeinschaftseinrichtungen geltenden Pflichten gebunden.

(16)

Unter Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission sollte die Behörde gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien die Sicherheitsakkreditierung des Systems und den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale gewährleisten und zur Vorbereitung der kommerziellen Nutzung der Systeme im Hinblick auf einen reibungslosen Betrieb, eine unterbrechungsfreie Leistungserbringung und eine hohe Marktdurchdringung beitragen. Darüber hinaus sollte die Behörde auch weitere Aufgaben erfüllen, die ihr von der Kommission gemäß der Haushaltsordnung möglicherweise übertragen werden, insbesondere die Werbung für Anwendungen und Dienste und die Gewährleistung der Zertifizierung der Systemkomponenten.

(17)

Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, einen Vorschlag zur formalen Anpassung der Verwaltungsstrukturen der in der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 festgelegten Programme an die neuen Aufgaben der Kommission und der Behörde vorzulegen.

(18)

Um die Fortführung der Programme zu gewährleisten, ist es notwendig, einen geeigneten Finanz- und Rechtsrahmen zu schaffen, der es der Gemeinschaft ermöglicht, die Programme weiterhin zu finanzieren. Des Weiteren muss der Betrag angegeben werden, der für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 erforderlich ist, um den Abschluss der Entwicklungs- und Validierungsphase und der Errichtungsphase von Galileo, den Betrieb von EGNOS und die Vorbereitung der Betriebsphase der Programme zu finanzieren.

(19)

Das Europäische Parlament und der Rat haben beschlossen, dass der Gesamtbetrag der Betriebskosten der Systeme Galileo und EGNOS für den Zeitraum 2007 bis 2013 mit 3,405 Mrd. EUR veranschlagt wird. 1,005 Mrd. EUR waren im mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) bereits berücksichtigt. Dieser Betrag wurde um 2 Mrd. EUR erhöht (5). Des Weiteren wird im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (6) (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“ genannt) ein Betrag von 400 Mio. EUR bereitgestellt, so dass für den Zeitraum von 2007 bis 2013 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 3,405 Mrd. EUR für die Programme bereitgestellt werden.

(20)

Bei der Bereitstellung dieser Gemeinschaftsmittel sind effektive Vergabeverfahren und Vertragsverhandlungen, bei denen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt wird, sowie verlässliche Leistungserbringung, nahtlose Kontinuität von Programmen, Risikomanagement und Einhaltung des vorgeschlagenen Zeitplans ausschlaggebend. Dies sollte durch die Kommission gewährleistet werden.

(21)

Nach der Haushaltsordnung können Mitgliedstaaten, Drittländer und internationale Organisationen auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen finanzielle Leistungen oder Sachleistungen zu den Programmen beitragen.

(22)

Es sei darauf hingewiesen, dass bei den derzeit für den Zeitraum von 2007 bis 2013 veranschlagten Investitions- und Betriebskosten der Systeme Galileo und EGNOS unvorhergesehene finanzielle Verpflichtungen nicht berücksichtigt wurden, die sich für die Gemeinschaft vor allem im Hinblick auf höhere Gewalt oder auf einen verhängnisvollen Totalausfall ergeben könnten und die insbesondere im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung stehen, die sich daraus ergibt, dass die Systeme im öffentlichen Eigentum stehen.

(23)

Die Einnahmen aus dem Betrieb der Systeme Galileo und EGNOS, die insbesondere durch den kommerziellen Dienst („Commercial Service“, CS) des im Rahmen des Galileo-Programms eingerichteten Systems erwirtschaftet werden, sollten der Gemeinschaft zufließen, damit die Wiedereinbringung der von ihr zuvor getätigten Investitionen sichergestellt ist. Es sollte jedoch möglich sein, in den mit privatwirtschaftlichen Unternehmen geschlossenen Verträgen ein Verfahren zur Einnahmenteilung vorzusehen.

(24)

Die Gemeinschaft sollte mit der ESA eine mehrjährige Übertragungsvereinbarung schließen, die die technischen und planungsbezogenen Aspekte der Programme abdeckt. Um es der Kommission als Vertreterin der Gemeinschaft zu ermöglichen, ihre Kontrollbefugnis umfassend auszuüben, sollte die Übertragungsvereinbarung insbesondere die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der der ESA zur Verfügung gestellten Mittel beinhalten.

(25)

Da die Programme von der Europäischen Gemeinschaft finanziert werden, sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen dieser Programme mit den Grundsätzen der Gemeinschaft für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang stehen und vor allem auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, Kostenkontrolle und Verringerung von Risiken abzielen, aber auch die Effizienz steigern und Abhängigkeiten von einzelnen Zulieferern mindern. Es sollte für einen offenen Zugang und einen fairen Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette gesorgt werden, und die Möglichkeit einer ausgewogenen Beteiligung der Industrie auf allen Ebenen, insbesondere auch der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sollte in allen Mitgliedstaaten eröffnet werden. Ein möglicher Missbrauch einer beherrschenden Stellung oder eine langfristige Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern sollten vermieden werden. Um Programmrisiken zu verringern, die Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern zu vermeiden und eine bessere Gesamtkontrolle der Programme sowie ihrer Kosten und Zeitpläne zu gewährleisten, sollte auf doppelte Beschaffungsquellen zurückgegriffen werden, wo immer dies zweckdienlich ist. Die europäische Industrie sollte die Möglichkeit haben, außereuropäische Bezugsquellen für bestimmte Komponenten und Leistungen in Anspruch zu nehmen, wenn deutliche Vorteile in Bezug auf Qualität und Kosten nachweisbar sind, wobei jedoch dem strategischen Charakter der Programme und der Sicherheits- und Ausfuhrkontrollbestimmungen der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist. Frühere Investitionen des öffentlichen Sektors sowie die Erfahrung und die Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in der Definitionsphase und in der Entwicklungs- und Validierungsphase der Programme gewonnen wurden, sollten genutzt werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass die Bestimmungen über den Wettbewerb bei den Ausschreibungen nicht verletzt werden.

(26)

Alle Arbeitspakete im Zusammenhang mit der Errichtungsphase des Programms Galileo sollten in Einklang mit den Grundsätzen der Europäischen Union für die Auftragsvergabe so weit wie möglich dem Wettbewerb offenstehen. Um eine zufrieden stellende Auftragsvergabe sicherzustellen, sollten die Arbeitspakete neuen Marktteilnehmern und KMU auf breiter Basis offenstehen, wobei technologische Exzellenz und Kostenwirksamkeit sichergestellt werden sollten.

(27)

Da das Bestreben nach einer ordnungsgemäßen öffentlichen Programmlenkung es erforderlich macht, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten, können Vertreter der Behörde und der ESA in die Arbeit des zur Unterstützung der Kommission eingerichteten Ausschusses für die Europäischen GNSS-Programme (nachstehend „Ausschuss“ genannt) eingebunden werden.

(28)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(29)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, alle erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme sicherzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(30)

Die Gemeinschaft sollte Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden. Um alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt wahren zu können, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden.

(31)

Intensiver Aufmerksamkeit bedarf die Zertifizierung von EGNOS für alle Verkehrsträger, insbesondere den Luftverkehr, damit das System für betriebsbereit erklärt und so bald wie möglich eingesetzt werden kann.

(32)

In dieser Verordnung wird für die weitere Durchführung der Programme eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.

(33)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Errichtung der Systeme für die Satellitennavigation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da es die finanziellen und technischen Möglichkeiten eines einzelnen Mitgliedstaats überschreitet, und daher ein Handeln auf Gemeinschaftsebene der beste Weg zur Durchführung dieser Programme ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34)

Es muss sichergestellt werden, dass das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig über die Durchführung der Programme unterrichtet werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Die europäischen Satellitennavigationssysteme

(1)   Die Programme EGNOS und Galileo umfassen alle erforderlichen Tätigkeiten zur Definition, Entwicklung, Validierung, Errichtung, Nutzung, Erneuerung und Verbesserung der beiden europäischen Satellitennavigationssysteme, nämlich des EGNOS-Systems und des aus dem Galileo-Programm hervorgegangenen Systems.

(2)   Bei dem EGNOS-System handelt es sich um eine Infrastruktur, die der Überwachung und Korrektur von Signalen dient, die von bestehenden globalen Satellitennavigationssystemen gesendet werden. Es umfasst Bodenstationen und mehrere auf geostationären Satelliten installierte Transponder.

(3)   Das im Rahmen des Galileo-Programms errichtete System stellt eine autonome weltweite Satellitennavigationssysteminfrastruktur (GNSS) dar, die eine Satellitenkonstellation und ein weltweites Netz von Bodenstationen umfasst.

(4)   Die spezifischen Ziele der Programme sind im Anhang wiedergegeben.

Artikel 2

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Durchführungsregeln für die weitere Durchführung der Programme festgelegt, einschließlich der für die Programmlenkung und für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft geltenden Modalitäten.

Artikel 3

Phasen des Galileo-Programms

Das Galileo-Programm umfasst die folgenden Phasen:

a)

eine Definitionsphase, während der die Systemarchitektur konzipiert und die Systemkomponenten festgelegt wurden. Diese Phase wurde 2001 abgeschlossen;

b)

eine Entwicklungs- und Validierungsphase, die den Bau und den Start der ersten Satelliten, die Errichtung der ersten Infrastrukturen am Boden sowie alle Arbeiten und Tätigkeiten zur Validierung des Systems in der Umlaufbahn umfasst. Diese Phase soll 2010 abgeschlossen werden;

c)

eine Errichtungsphase, die die Errichtung der gesamten Infrastruktur im Weltraum und am Boden sowie zugehörige Tätigkeiten umfasst. Diese Phase soll von 2008 bis 2013 dauern. Sie schließt die Vorbereitungen für die Betriebsphase ein;

d)

eine Betriebsphase, die die Verwaltung der Infrastruktur, die Instandhaltung, ständige Verbesserung und Erneuerung des Systems, die Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, die Vermarktung des Systems sowie alle anderen Tätigkeiten umfasst, die für die Entwicklung des Systems und eine ordnungsgemäße Abwicklung des Programms erforderlich sind. Die Betriebsphase soll spätestens mit dem Abschluss der Errichtungsphase beginnen.

Artikel 4

Finanzierung des Galileo-Programms

(1)   Die Entwicklungs- und Validierungsphase wird von der Gemeinschaft und der ESA finanziert.

(2)   Die Errichtungsphase wird unbeschadet der Absätze 4 und 5 von der Gemeinschaft finanziert.

(3)   Die Kommission legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat im Jahr 2010 zusammen mit ihrer Halbzeitüberprüfung einen Vorschlag hinsichtlich der in dem 2014 beginnenden Finanzplanungszeitraum erforderlichen öffentlichen Mittel und Mittelbindungen vor, der auch etwaige finanzielle Verpflichtungen für die Betriebsphase einschließt, die sich aus ihrer Zuständigkeit in Bezug auf das öffentliche Eigentum an dem System ergeben, sowie das Verfahren zur Einnahmenteilung in der Betriebsphase und die Zielsetzungen für eine Preisbildungspolitik, mit der sichergestellt wird, dass Kunden hochwertige Leistungen zu fairen Preisen erhalten. Der Vorschlag schließt insbesondere eine mit Gründen versehene Machbarkeitsstudie ein, in der die Vor- und Nachteile eines Rückgriffs auf an privatwirtschaftliche Unternehmen vergebene Dienstleistungskonzessionen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge untersucht werden.

Gegebenenfalls legt die Kommission zusammen mit ihrer Halbzeitüberprüfung ferner einen Vorschlag für geeignete Maßnahmen vor, durch welche die Entwicklung von Satellitennavigationsanwendungen und -diensten erleichtert wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für das Programm Galileo bereitstellen, damit in bestimmten Fällen die Investitionen abgedeckt werden können, die für die Weiterentwicklung der vereinbarten Systemarchitektur benötigt werden. Die aus diesen Beiträgen entstehenden Einnahmen bilden zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung. Nach dem Grundsatz der transparenten Verwaltung unterrichtet die Kommission den Ausschuss über alle mit der Anwendung des Unterabsatzes 1 einhergehenden Auswirkungen auf das Galileo-Programm.

(5)   Drittländer und internationale Organisationen können ebenfalls zusätzliche Finanzmittel für das Galileo-Programm bereitstellen. In Vereinbarungen, die die Gemeinschaft nach Artikel 300 des Vertrags zu diesem Zweck mit Drittländern oder internationalen Organisationen schließt, werden die für deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten festgelegt.

Artikel 5

Betrieb des EGNOS-Systems

Der Betrieb des EGNOS-Systems umfasst hauptsächlich die Verwaltung der Infrastruktur, die Instandhaltung, die ständige Verbesserung und Erneuerung des Systems, die Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm und die Vermarktung.

Artikel 6

Finanzierung des Betriebs des EGNOS-Systems

(1)   Die Gemeinschaft finanziert den Betrieb von EGNOS unbeschadet der Finanzbeiträge aus anderen Quellen, zu denen auch die in den Absätzen 3 und 4 genannten Quellen zählen.

(2)   Für den Betrieb von EGNOS werden anfänglich ein oder mehrere öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für das EGNOS-Programm bereitstellen. Die Einnahmen aus diesen Beiträgen sind zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

(4)   Drittländer und internationale Organisationen können ebenfalls zusätzliche Finanzmittel für das EGNOS-Programm bereitstellen. In Vereinbarungen, die die Gemeinschaft nach Artikel 300 des Vertrags zu diesem Zweck mit Drittländern oder internationalen Organisationen schließt, werden die für deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten festgelegt.

Artikel 7

Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme

(1)   Die Kommission unternimmt alle Anstrengungen, um die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme, Netze und Dienste von EGNOS und Galileo zu gewährleisten, und entwickelt die Vorzüge der Kompatibilität und Interoperabilität von EGNOS und Galileo mit anderen Navigationssystemen und nach Möglichkeit mit konventionellen Navigationsmitteln weiter.

(2)   Die hierfür erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 8

Eigentum

Die Gemeinschaft ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden; in diesem Zusammenhang werden, soweit dies angebracht ist, Vereinbarungen mit Dritten in Bezug auf bereits bestehende Eigentumsrechte geschlossen.

KAPITEL II

HAUSHALTSMITTEL UND HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 9

Erfasste Tätigkeiten

(1)   Die den Programmen durch diese Verordnung zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft dienen der Finanzierung

a)

der Tätigkeiten, die mit dem Abschluss der Entwicklungs- und Validierungsphase des Galileo-Programms zusammenhängen,

b)

der Tätigkeiten, die mit der Errichtungsphase des Galileo-Programms zusammenhängen, einschließlich der in dieser Phase erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen,

c)

der Tätigkeiten, die mit dem Betrieb von EGNOS zusammenhängen, sowie Maßnahmen im Vorfeld oder zur Vorbereitung der Betriebsphase der Programme.

(2)   Um die Kosten der Programme und die in den verschiedenen Programmphasen anfallenden Kosten genau ermitteln zu können, unterrichtet die Kommission nach dem Grundsatz der transparenten Verwaltung den Ausschuss jährlich über die Aufteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Tätigkeiten gemäß Absatz 1.

Artikel 10

Haushaltsmittel

(1)   Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 für die Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 9 bereitgestellte Betrag beläuft sich auf 3,405 Mrd. EUR, einschließlich des Betrags von 400 Mio. EUR, der aus dem Siebten Rahmenprogramm bereitgestellt wird.

(2)   Die Mittel werden jährlich von der Haushaltsbehörde innerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Grenzen genehmigt. Die Mittelausführung erfolgt gemäß der Haushaltsordnung.

(3)   Die Mittelbindungen für die Programme werden in jährlichen Tranchen ausgeführt.

Artikel 11

Einnahmen aus dem Betrieb

(1)   Die Einnahmen aus dem Betrieb der Systeme werden von der Gemeinschaft vereinnahmt; sie werden dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und den Programmen zugewiesen. Fallen die Einnahmen höher aus als für die Programme erforderlich, so unterliegt die etwaige Anpassung des Zuweisungsgrundsatzes auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission der Genehmigung durch die Haushaltsbehörde.

(2)   Ein Verfahren zur Einnahmenteilung kann in den mit privatwirtschaftlichen Unternehmen geschlossenen Verträgen vorgesehen werden.

KAPITEL III

ÖFFENTLICHE PROGRAMMLENKUNG

Artikel 12

Allgemeiner Rahmen für die Programmlenkung

(1)   Die öffentliche Programmlenkung beruht auf einer strikten Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, der Behörde und der ESA.

(2)   Die Kommission, die von dem Ausschuss unterstützt wird, ist für die Verwaltung der Programme zuständig, die sie in transparenter Weise durchführt. Durch klare Aufgabenteilung mit der Behörde und der ESA vermeidet sie Doppelstrukturen und -funktionen. Sie kann die Unterstützung von Experten der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, und sie führt finanzielle und technische Überprüfungen (Audits) durch.

(3)   Die Kommission stellt die geeigneten Instrumente bereit, einschließlich der Durchführung eines integrierten Risikomanagements auf allen Programmebenen sowie struktureller Maßnahmen zur Erkennung, Beherrschung, Verringerung und Überwachung von Risiken, und sie stellt sicher, dass sie über ausreichende Mittel zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt. Hierzu legt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren die wichtigen Entscheidungszeitpunkte fest, zu denen die Durchführung der Programme überprüft werden soll.

Artikel 13

Sicherheitsmanagement

(1)   Die Kommission ist für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig, wobei sie dem Bedürfnis nach Aufsicht und Integration der Sicherheitsanforderungen in die Gesamtprogramme angemessen Rechnung trägt.

(2)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren Durchführungsmaßnahmen, in denen die wichtigsten technischen Anforderungen an die Kontrolle des Zugangs zu bzw. die Handhabung von Technologien, die die Systemsicherheit gewährleisten, festgelegt sind.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Befolgung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen unternommen werden und dass weitere Anforderungen, die mit der Systemsicherheit im Zusammenhang stehen, erfüllt werden; sie trägt dabei Expertenempfehlungen umfassend Rechnung.

(4)   Sollte der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten berühren, so gelten die Verfahren der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren (8).

(5)   Fragen, die ausschließlich unter Titel V und/oder Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fallen, gehören nicht zum Aufgabenbereich des Ausschusses.

Artikel 14

Anwendung der Sicherheitsvorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf jede in ihrem Hoheitsgebiet ansässige natürliche Person und jede dort niedergelassene juristische Person, die Zugang zu programmrelevanten EU-Verschlusssachen hat, Sicherheitsvorschriften Anwendung finden, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (9) sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union im Anhang zu dem Beschluss 2001/264/EG des Rates (10) mindestens gleichwertig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Annahme von in Absatz 1 genannten nationalen Sicherheitsvorschriften.

(3)   In Drittstaaten ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen dürfen nur dann Zugang zu programmrelevanten EU-Verschlusssachen erhalten, wenn sie in diesen Staaten Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates im Anhang zu dem Beschluss 2001/264/EG mindestens gleichwertig ist. Die Sicherheitsvorschriften der ESA gelten als diesen Sicherheitsvorschriften gleichwertig. Die Gleichwertigkeit der in einem Drittstaat geltenden Sicherheitsvorschriften kann in einer Vereinbarung mit diesem Staat anerkannt werden.

Artikel 15

Programmplanung

(1)   Die Kommission verwaltet die Mittel, die den Programmen nach dieser Verordnung zugewiesen werden.

(2)   Die Kommission erlässt im Hinblick auf die Erstellung eines Arbeitsprogramms entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen Maßnahmen zur Festlegung eines strategischen Rahmens. Der strategische Rahmen enthält die wichtigsten Maßnahmen, die veranschlagten Mittel und den Zeitplan, die zur Verwirklichung der im Anhang festgelegten Ziele erforderlich sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission nimmt das Arbeitsprogramm an, das den Programmausführungsplan und die damit verbundene Finanzierung, die jährlich überprüft werden, und etwaige Änderungen daran nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren umfasst.

(4)   Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sind im Einklang mit der Haushaltsordnung durchzuführen.

Artikel 16

Rolle der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde

Vorbehaltlich des Artikels 12 und der Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission erfüllt die Behörde nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien die folgenden Aufgaben im Rahmen der Programme:

a)

In Bezug auf die Programmsicherheit gewährleistet sie unbeschadet der Artikel 13 und 14

i)

die Sicherheitsakkreditierung; dazu initiiert und überwacht sie die Anwendung der Sicherheitsverfahren und führt Prüfungen in Bezug auf die Systemsicherheit durch;

ii)

den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale, der gemäß den Entscheidungen nach Artikel 13 und den Vorschriften der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP durchgeführt wird.

b)

Sie arbeitet an der Vorbereitung der kommerziellen Nutzung der Systeme, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Marktanalyse, mit.

c)

Ferner führt sie weitere Aufgaben in speziellen programmbezogenen Bereichen aus, die ihr von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung übertragen werden können, und zwar, unter anderem,

i)

für Anwendungen und Dienste auf dem Satellitennavigationsmarkt werben;

ii)

sicherstellen, dass die Systemkomponenten von geeigneten, ordnungsgemäß ermächtigten Zertifizierungsstellen zertifiziert werden.

Artikel 17

Grundsätze für die Auftragsvergabe während der Errichtungsphase des Galileo-Programms

(1)   Die Vorschriften der Gemeinschaft für die öffentliche Auftragsvergabe, die insbesondere einen offenen Zugang und fairen Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette, Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und rechtzeitiger Information und klare Kommunikation über die geltenden Regeln für das Auftragsvergabeverfahren, die Auswahlkriterien und alle anderen sachdienlichen Informationen vorsehen, so dass alle potenziellen Kandidaten gleiche Bedingungen vorfinden, gelten für die Errichtungsphase des Galileo-Programms unbeschadet der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Europäischen Union und die öffentliche Sicherheit zu schützen oder den Ausfuhrkontrollvorschriften der Europäischen Union nachzukommen.

(2)   Bei der Auftragsvergabe werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Förderung der ausgewogenen Beteiligung der Industrie auf allen Ebenen, insbesondere auch der KMU, in allen Mitgliedstaaten,

b)

Vermeidung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung und Vermeidung der langfristigen Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern,

c)

Nutzung früherer Investitionen des öffentlichen Sektors und bisheriger Erfahrungen sowie der Erfahrung und der Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in der Definitionsphase und der Entwicklungs- und Validierungsphase der Programme gewonnen wurden, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Bestimmungen über den Wettbewerb bei den Ausschreibungen nicht verletzt werden.

(3)   Hierzu gelten die folgenden Grundsätze für die Auftragsvergabe in der Errichtungsphase des Galileo-Programms:

a)

Aufteilung der Auftragsvergabe für die Infrastruktur in sechs Hauptarbeitspakete (systemtechnische Unterstützung, Fertigstellung der Missionsinfrastruktur am Boden, Fertigstellung der Infrastruktur für die Bodenkontrolle, Satelliten, Starteinrichtungen und Betrieb) sowie in mehrere weitere Arbeitspakete durch eine umfassende Aufgliederung der Gesamtauftragsvergabe; dies schließt die Möglichkeit mehrerer paralleler Auftragsvergabestränge für einzelne Arbeitspakete, einschließlich Satelliten, nicht aus;

b)

Sicherstellung der Ausschreibung aller Pakete im freien Wettbewerb und Anwendung eines einzigen Verfahrens für die sechs Hauptarbeitspakete, bei dem eine einzelne unabhängige Rechtsperson oder ein Konsortium, das für diese Zwecke von einer dem Konsortium angehörenden Rechtsperson vertreten wird, ein Angebot für die Aufgabe des Hauptauftragnehmers für höchstens zwei der sechs Hauptarbeitspakete abgeben kann;

c)

Weitervergabe durch Ausschreibung im freien Wettbewerb von mindestens 40 % des Gesamtwerts der Tätigkeiten auf verschiedenen Ebenen an Unternehmen, die nicht zu den Rechtspersonen oder Konsortien gehören, die Hauptauf tragnehmer eines der Hauptarbeitspakete sind; die Kommission berichtet dem Ausschuss regelmäßig über die Einhaltung dieses Grundsatzes. Geht aus der Planung hervor, dass 40 % nicht erreicht werden können, so ergreift die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren die geeigneten Maßnahmen;

d)

doppelte Beschaffungsquellen, soweit dies angezeigt ist, um eine bessere Gesamtkontrolle der Programme, ihrer Kosten und des Zeitplans zu gewährleisten.

Artikel 18

Rolle der Europäischen Weltraumorganisation

(1)   Nach den Grundsätzen des Artikels 17 schließt die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, auf der Grundlage einer von der Kommission nach Artikel 54 Absatz 2 der Haushaltsordnung angenommenen Befugnisübertragung eine mehrjährige Übertragungsvereinbarung mit der ESA, in der die übertragenen Aufgaben und die Ausführung des Haushaltsplans im Zusammenhang mit der Durchführung des Galileo-Programms insbesondere für die Errichtungsphase geregelt werden.

(2)   Soweit dies für die übertragenen Aufgaben und die übertragene Ausführung des Haushaltsplans nach Absatz 1 erforderlich ist, werden in der Übertragungsvereinbarung die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der Mittel, die der ESA anvertraut sind, und insbesondere die durchzuführenden Maßnahmen, die damit zusammenhängende Finanzierung, die Verwaltungsverfahren, die Maßnahmen zur Nachverfolgung und Kontrolle, die im Fall einer unzureichenden Durchführung der Verträge anzuwendenden Maßnahmen und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände festgelegt.

(3)   Der Ausschuss wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren zu der Befugnisübertragung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gehört. Der Ausschuss wird über die zwischen der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und der ESA zu schließende mehrjährige Übertragungsvereinbarung unterrichtet.

(4)   Der Ausschuss wird von der Kommission über die Zwischen- und Endergebnisse der Auswertung der Ausschreibungsverfahren sowie über die von der ESA zu schließenden Verträge mit privatwirtschaftlichen Unternehmen unterrichtet.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die europäischen GNSS-Programme“ („Ausschuss“) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(6)   Vertreter der Behörde und der ESA können als Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen teilnehmen.

(7)   Die von der Gemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 können die Teilnahme von Drittländern oder internationalen Organisationen an den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen vorsehen.

Artikel 20

Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre

Die Kommission stellt sicher, dass der Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre gewahrt und angemessene Sicherheitsmechanismen in die technischen Strukturen der Systeme integriert werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (11), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (12) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13).

(2)   Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bezeichnet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder jeden Vertragsbruch als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

(3)   Die auf der Grundlage dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich der Vereinbarungen mit teilnehmenden Drittländern und internationalen Organisationen, sehen eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Prüfungen durch den Rechnungshof, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden, vor.

Artikel 22

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bei der Vorlage des Haushaltsplanvorentwurfs einen Bericht über die Durchführung der Programme vor. Eine Halbzeitüberprüfung, die eine Überprüfung der Kosten und Risiken, die mit den von Galileo bereitgestellten Diensten verbunden sind, und der durch diese Dienste voraussichtlich entstehenden Einnahmen — auch unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen und der Marktentwicklung — einschließt, wird 2010 durchgeführt, um das Europäische Parlament und den Rat über den Programmfortschritt zu unterrichten.

Artikel 23

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (14) wird mit Wirkung vom 25. Juli 2009 aufgehoben.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 9. Juli 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 28.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. Juli 2008.

(3)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 18).

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(5)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1). Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

(6)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(8)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30.

(9)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

(10)  Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).

(11)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 10).

(12)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(14)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1943/2006 (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 21).


ANHANG

SPEZIFISCHE ZIELE DER EUROPÄISCHEN SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME

Die spezifischen Ziele des Galileo-Programms sollen die Nutzbarkeit der von dem System ausgestrahlten Signale für die folgenden fünf Funktionen gewährleisten:

Angebot eines offenen Dienstes („Open Service“, OS), der für den Nutzer kostenlos ist und der für Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmte Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bietet;

Angebot eines sicherheitskritischen Dienstes („Safety of Life Service“, SoL), der auf Nutzer zugeschnitten ist, für die die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist. Dieser Dienst erfüllt auch die Anforderungen bestimmter Sektoren in Bezug auf Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit und umfasst eine Integritätsfunktion, die den Nutzer bei einer Systemfehlfunktion warnt;

Angebot eines kommerziellen Dienstes („Commercial Service“, CS), der die Entwicklung von Anwendungen für berufliche oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als im offenen Dienst ermöglicht;

Angebot eines öffentlich-staatlichen Dienstes („Public Regulated Service“, PRS), der ausschließlich staatlich autorisierten Benutzern für sensible Anwendungen, die eine hochgradige Dienstkontinuität verlangen, vorbehalten ist. Der öffentlich-staatliche Dienst arbeitet mit robusten, verschlüsselten Signalen;

Teilnahme an dem Such- und Rettungsdienst („Search and Rescue Support Service“, SAR) des Systems COSPAS-SARSAT durch Erfassung der Signale von Notfunkbaken und Weiterleitung von Nachrichten an diese Baken.

Die spezifischen Ziele des EGNOS-Programms sollen die Erfüllung der folgenden drei Funktionen durch das EGNOS-System gewährleisten:

Angebot eines offenen Dienstes („Open Service“, OS), der für den Nutzer kostenlos ist und der für Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmte Ortungs- und Synchronisierungsinformationen im Abdeckungsgebiet des Systems bietet;

Angebot eines Datenübertragungsdienstes mit kommerziellem Charakter, der die Entwicklung von Anwendungen für berufliche oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als im offenen Dienst ermöglicht;

Angebot eines sicherheitskritischen Dienstes („Safety of Life Service“, SoL), der auf Nutzer zugeschnitten ist, für die die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist. Dieser Dienst erfüllt insbesondere die Anforderungen bestimmter Sektoren in Bezug auf Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit und umfasst eine Integritätsfunktion, die den Nutzer bei einer Systemfehlfunktion im Abdeckungsgebiet warnt.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission

zum

INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS

1.

Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des gemeinschaftlichen Eigentums an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem Gemeinschaftshaushalt für den Zeitraum 2008 bis 2013 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.

2.

Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes Gemeinschaftsorgan bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:

a)

die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA,

b)

die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 300 des Vertrags,

c)

die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte,

d)

die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung und

e)

die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.

3.

Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.

4.

Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.

5.

Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwar

drei Vertreter des Rates,

drei Vertreter des Europäischen Parlaments,

ein Vertreter der Kommission.

Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.

6.

Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.