Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 206 final

2018/0101(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Anwendung von Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Abkommen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern vereinbarten Präferenzen


Begründung

1.Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft die Überführung in das EU-Recht i) der Schutzklauseln und ii) aller eine Durchführungsverordnung benötigenden Sondermechanismen für die Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen, die in künftigen von der EU geschlossenen Handelsabkommen vorgesehen sind.

Derzeit sieht die Verordnung die Umsetzung der Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur, der EU und Vietnam und der EU und Japan vor. Es wird ferner vorgeschlagen, dass zukünftige Handelsabkommen mittels delegierter Rechtsakte in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die meisten der EU-Handelsabkommen enthalten eine bilaterale Schutzklausel. Diese Klausel räumt die Möglichkeit ein, den weiteren Zollabbau auszusetzen oder den Meistbegünstigungszollsatz wieder einzuführen, wenn Erzeugnisse infolge einer Handelsliberalisierung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass inländischen Herstellern, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen, ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Darüber hinaus können einige EU-Handelsabkommen Sondermechanismen enthalten, die ebenfalls die Möglichkeit gewähren, den Meistbegünstigungszollsatz wieder einzuführen.

Damit diese Maßnahmen wirksam werden können, sollten diese bilaterale Schutzklausel und etwaige Sondermechanismen in das EU-Recht überführt werden. Darüber hinaus müssen die verfahrenstechnischen Aspekte ihrer Anwendung sowie die Rechte der betroffenen Parteien spezifiziert werden.

Bisher war es gängige Praxis, dass die Kommission eine Durchführungsverordnung in Verbindung mit jedem einzelnen kurz zuvor abgeschlossenen Handelsabkommen vorschlägt.

Auf der Grundlage von bisherigen Erfahrungen und den geltenden Verordnungen könnte das gesamte Verfahren gestrafft werden, indem eine Querschnittsverordnung für bilaterale Schutzklauseln vorgeschlagen wird, die bei allen künftigen Freihandelsabkommen verwendet werden könnte. Im Hauptteil der Verordnung läge der Schwerpunkt auf den allgemeinen technischen und verfahrenstechnischen Details des bilateralen Schutzinstruments (Durchführung der Untersuchungen, Verfahren für vorläufige und endgültige Maßnahmen usw.). In einem getrennten Kapitel würden die Verfahrensregeln für Sondermechanismen festgelegt. In einem Anhang würden die Anwendbarkeit der Verordnung auf den Partner, mit dem ein Freihandelsabkommen geschlossen wird, geregelt, ferner die Besonderheiten des fraglichen Handelsabkommens.

Die Anhänge, die die wenigen Elemente enthalten, die auf ein bestimmtes Abkommen bezogen sind, würden durch delegierte Rechtsakte geändert. Mit diesen delegierten Rechtsakten würden die Handelsabkommen umgesetzt, die schon vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet wurden. Dadurch würden der Kommission nur sehr begrenzte politische Entscheidungen gewährt.

2.Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Rechtsinstrument zur Anwendung der Schutzklauseln und etwaiger Sondermechanismen des EU-Handelsabkommens.

Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3.Ergebnisse der Ex-post-Bewertung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Dieser Vorschlag für eine Verordnung leitet sich unmittelbar aus dem Wortlaut der mit mehreren anderen Ländern wie Kolumbien, Peru, zentralamerikanischen Ländern, der Republik Moldau und Georgien ausgehandelten Abkommen ab. Daher ist weder eine gesonderte Konsultation interessierter Kreise noch eine Folgenabschätzung erforderlich. Der Vorschlag beruht weitgehend auf bereits bestehenden Durchführungsverordnungen.

4.Auswirkungen auf den Haushalt

5.Weitere Angaben

Dem Rat und dem Europäischen Gericht wird ein jährlicher Bericht vorgelegt, der Statistiken über den Handel mit dem betreffenden Partner sowie Informationen über die Anwendung dieser Verordnung enthält.

2018/0101 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Anwendung von Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Abkommen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern vereinbarten Präferenzen

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Europäische Union schließt regelmäßig Handelsabkommen (im Folgenden „Abkommen“) mit Drittländern ab, die bilaterale Schutzklauseln enthalten können. Um die wirksame Anwendung der Schutzklauseln, die mit den betroffenen Ländern vereinbart wurden, sicherzustellen, müssen Verfahren festgelegt werden.

(2)Die Abkommen können darüber hinaus andere Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen enthalten. Sind derartige Mechanismen in den Abkommen enthalten, müssen auch für sie Verfahren für ihre Anwendung festgelegt werden.

(3)Bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion) und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Bilaterale Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der im Übereinkommen genannten Maßnahmen ergriffen werden.

(4)Die Überwachung und Überprüfung der Abkommen, die Durchführung von Untersuchungen sowie gegebenenfalls die Einführung von Schutzmaßnahmen sollten transparent erfolgen.

(5)Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten.

(6)Die Zuverlässigkeit der Statistiken über sämtliche Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union ist bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen erfüllt sind, daher von ausschlaggebender Bedeutung.

(7)Eine strenge Überwachung etwaiger sensibler Erzeugnisse sollte die rechtzeitige Fassung von Beschlüssen zur Einleitung einer Untersuchung und zur anschließenden Anwendung von Maßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission gegebenenfalls die Einfuhren etwaiger sensibler Erzeugnisse ab dem Datum des Beginns der vorläufigen Anwendung, bzw., wenn dies nicht zutrifft, des Inkrafttretens der Abkommen regelmäßig überwachen. Auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs sollte die Überwachung auf andere Wirtschaftszweige ausgeweitet werden.

(8)Damit die Rechtssicherheit für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es ferner notwendig, Fristen für die Einleitung von Untersuchungen sowie – im Bemühen um eine rasche Beschlussfassung – für die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Schutzmaßnahmen festzulegen.

(9)Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, wobei die Kommission die Möglichkeit haben sollte, in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

(10)Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung eines ernsthaften Schadens und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die maximale Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden; ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und Überprüfung dieser Maßnahmen vorgesehen werden.

(11)Die Kommission sollte mit den von den Maßnahmen betroffenen Ländern Konsultationen aufnehmen, wenn es die spezifischen Abkommen verlangen.

(12)Damit der Anhang dieser Verordnung dahin gehend geändert wird, dass Abkommen aufgenommen oder gestrichen werden, Bestimmungen zur Festlegung von in einem Abkommen enthaltenen Sonderregelungen hinzugefügt werden, oder Erzeugnisse hinzugefügt werden, die als „sensibel“ eingestuft sind, sollte der Anhang geändert werden. Im Hinblick auf die Änderung des Anhangs dieser Verordnung sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, im Wege von Rechtsakten die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.

(13)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(14)Die Anwendung der Schutzklauseln oder anderer Mechanismen und Kriterien für die abkommensseitig vorgesehene vorübergehende Aussetzung von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger oder endgültiger Schutzmaßnahmen, für die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen, für die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen und für die vorübergehende Aussetzung von Präferenzzöllen oder anderen Präferenzregelungen.

(15)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 ausgeübt werden.

(16)Beim Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Schutzmaßnahmen sollte angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in Bezug auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden. Bei der Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen und der Überprüfung derartiger Maßnahmen sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

(17)Wo dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine Verzögerung der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, oder zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen.

(18)Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der in dem Anhang dieser Verordnung genannten Abkommen und die Anwendung der Schutzmaßnahmen vorlegen.

haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Anwendung der in den im Anhang aufgeführten Abkommen zwischen der Union und einem Drittland enthaltenen bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen festgelegt.

2. Diese Verordnung gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in den im Anhang aufgeführten Abkommen enthalten sind.

3. Für die Anwendung der in den nicht im Anhang aufgeführten Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltenen bilateralen Schutzbestimmungen und anderen Mechanismen gilt weiterhin Artikel 194 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 2 .

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)„bilaterale Schutzklausel“ eine in einem der im Anhang aufgeführten Abkommen zwischen der Union und einem oder mehreren betroffenen Drittländern festgelegte Bestimmung zur vorläufigen Aussetzung von Zollpräferenzen;

(b)„interessierte Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren des Erzeugnisses betroffen sind;

(c)„Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im Gebiet der Union oder die Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Erzeugnisse ausmacht; in dem Fall, in dem ein gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis nur eines von mehreren anderen Erzeugnissen darstellt, die von den Unionsherstellern hergestellt werden, ergibt sich die Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“ aus den spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses;

(d)„ernsthafter Schaden“ eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union;

(e)„drohender ernsthafter Schaden“ in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union einen ernsthaften Schaden, der eindeutig unmittelbar bevorsteht;

(f)„sensibles Erzeugnis“ ein in einem bestimmten Abkommen festgelegtes Erzeugnis, das im Unterschied zu anderen Erzeugnissen als relativ anfälliger gegenüber sprunghaft ansteigenden Einfuhren gilt;

(g)„Abkommen“ ein im Anhang dieser Verordnung aufgeführtes Handelsabkommen;

(h)„Übergangszeit“ einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens, sofern in dem betreffenden, im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Abkommen nichts anderes festgelegt ist;

(i)„betroffenes Land“ ein Land, das Vertragspartei eines im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Abkommens ist.

Artikel 3

Grundsätze

1. Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem betroffenen Land in die Union

(a)in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion) und unter solchen Bedingungen erfolgen,

(b)dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, und

(c)dass der Anstieg der Einfuhren infolge der im Rahmen des betreffenden, zwischen der Union und dem Drittland geschlossenen Abkommens eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich des Abbaus oder der Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis, erfolgt.

2. Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben:

(a)Aussetzung der im Stufenplan für den Zollabbau des Abkommens mit dem betroffenen Land vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis;

(b)Anhebung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

i) zum Zeitpunkt der Ergreifung der Schutzmaßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder

ii) der in dem Abkommen mit dem betroffenen Land im Stufenplan für den Zollabbau vorgesehene Basiszollsatz.

Artikel 4

Überwachung

1. Die Kommission überwacht die Entwicklung der Einfuhrstatistik der im Anhang des jeweiligen Abkommens aufgeführten etwaigen sensiblen Erzeugnisse. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht regelmäßig Daten mit ihnen aus.

2. Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union den Geltungsbereich der Überwachung gegebenenfalls auf andere als die im Anhang genannten Wirtschaftszweige ausweiten.

3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Überwachungsbericht mit Statistiken über die Einfuhren etwaiger sensibler Erzeugnisse und gegebenenfalls zu den von der erweiterten Überwachung betroffenen Wirtschaftszweigen vor.

Artikel 5

Einleitung einer Untersuchung

1. Eine Untersuchung wird von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen.

2. Der Antrag enthält folgende Angaben:

(a)a) Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen;

(b)b) Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen des Absatz- und Produktionsvolumens, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union.

3. Das untersuchte Erzeugnis kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine Unterposition davon oder jede andere im Wirtschaftszweig der Union gängige Produktsegmentierung abdecken.

4. Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern nach Bewertung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen.

5. Die Kommission informiert alle Mitgliedstaaten, wenn nach Absatz 1 ein Antrag auf Einleitung einer Untersuchung bei ihr eingeht oder wenn sie die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen für angemessen erachtet.

6. Stellt sich heraus, dass so viele Anscheinsbeweise vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist, so leitet die Kommission die Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung der Untersuchung erfolgt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 bei der Kommission.

7. Die Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung enthält Folgendes:

(a)a) eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

(b)b) die Festsetzung der Frist, innerhalb derer die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen und der Kommission Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen im Verfahren berücksichtigt werden sollen;

(c)c) die Festsetzung der Frist, innerhalb derer interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 9 stellen können.

Artikel 6

Durchführung der Untersuchung

1. Nach Veröffentlichung der in Artikel 5 Absatz 7 genannten Bekanntmachung leitet die Kommission eine Untersuchung ein. Der Untersuchungszeitraum nach Absatz 3 beginnt am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

2. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12, werden sie den in Absatz 8 dieses Artikels genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt.

3. Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien über die Verlängerung und erläutert die Ursachen dafür.

4. Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen; soweit zweckdienlich, überprüft sie diese Informationen.

5. Die Kommission beurteilt alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, insbesondere den Grad und den Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie die Veränderungen des Absatz- und Produktionsvolumens, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die einen ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.

6. Die interessierten Parteien, die nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b Informationen übermittelt haben, sowie Vertreter des betroffenen Landes können – auf schriftlichen Antrag – alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Unionsbehörden oder der mitgliedstaatlichen Behörden einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12 sind und sofern sie von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Die interessierten Parteien können zu den der Kommission vorgelegten Informationen Stellung nehmen. Werden diese Stellungnahmen durch genügend Anscheinsbeweise gestützt, so werden sie von der Kommission berücksichtigt.

7. Die Kommission stellt sicher, dass alle bei der Untersuchung verwendeten Daten und Statistiken repräsentativ, verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

8. Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den nicht vertraulichen Unterlagen („Online-Plattform“), den sie verwaltet und durch den alle relevanten nicht vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 12 verbreitet werden. Die interessierten Parteien, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament erhalten Zugang zu dieser Plattform.

9. Die Kommission hört interessierte Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. Die Kommission hört interessierte Parteien mehrfach, falls besondere Gründe hierfür sprechen.

10. Werden Informationen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so kann die Kommission einen Beschluss anhand der verfügbaren Informationen treffen. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer interessierten Partei oder von Dritten falsche oder irreführende Informationen übermittelt wurden, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen.

11. Die Kommission notifiziert dem betroffenen Land schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.

Artikel 7

Vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen

1. Die Kommission kann vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren aus einem betroffenen Land ergreifen, sollten sich die Einfuhren eines Erzeugnisses derart entwickeln, dass sie eine der in den Artikeln 3 und 5 genannten Situationen hervorrufen könnten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2. Die Geltungsdauer vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach ihrer Einführung folgt.

Artikel 8

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

1. Die Kommission ergreift in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen, wenn eine Verzögerung eine schwer wiedergutzumachende Schädigung verursachen könnte, sofern eine erste Prüfung der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass ein Erzeugnis mit Ursprung in dem betroffenen Land folgendermaßen eingeführt wird:

(a)in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion) und unter solchen Bedingungen,

(b)dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, und

(c)ein Anstieg der Einfuhren infolge einer Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis erfolgt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, wenn ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission beantragt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Die Kommission entscheidet binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

3. Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 200 Kalendertage gelten.

4. Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Schutzmaßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet.

5. Vorläufige Schutzmaßnahmen gelten für alle nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse. Diese Maßnahmen dürfen indessen nicht die Abfertigung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr verhindern, die sich bereits auf dem Weg in die Union befinden, wenn ihr Bestimmungsort nicht geändert werden kann.

Artikel 9

Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen

1. Wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so veröffentlicht die Kommission einen Beschluss über die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 17 Absatz 3.

2. Die Kommission veröffentlicht – unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 – einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

Artikel 10

Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen

1. Wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind, so kann die Kommission endgültige Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 17 Absatz 3 erlassen.

2. Die Kommission veröffentlicht – unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 – einen Bericht mit einer Zusammenfassung der beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen.

Artikel 11

Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

1. Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung eines ernsthaften Schadens des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erleichterung von Anpassungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 3 verlängert.

2. Bis die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 3 vorliegen, bleibt die Schutzmaßnahme in Kraft.

3. Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme gemäß Absatz 1 kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, falls die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.

4. Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet wird, falls nach Bewertung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

5. Die Einleitung einer Untersuchung gemäß Absatz 4 wird nach Maßgabe des Artikels 5 Absätze 6 und 7 bekannt gemacht. Die Untersuchung wird nach Maßgabe des Artikels 6 durchgeführt.

6. Ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 3 erfolgt im Einklang mit den Artikeln 9 und 10.

7. Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich des Anwendungszeitraums etwaiger vorläufiger Maßnahmen, des ursprünglichen Anwendungszeitraums und einer eventuellen Verlängerung vier Jahre nicht übersteigen.

Artikel 12

Vertraulichkeit

1. Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

2. Weder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen noch Informationen, die auf vertraulicher Grundlage mitgeteilt wurden, werden offengelegt, es sei denn, der Auskunftgeber hat ausdrücklich seine Zustimmung hierzu erteilt.

3. Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können die Parteien erklären, dass diese Informationen nicht zusammengefasst werden können. Unter diesen besonderen Umständen werden die Gründe angegeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Beantragt der Auskunftgeber jedoch, dass die Informationen nicht öffentlich zugänglich gemacht bzw. in allgemeiner oder zusammengefasster Form offengelegt werden, und erweist sich dieser Antrag als ungerechtfertigt, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

4. Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

5. Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 13

Bericht

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung, Durchführung und Einhaltung dieser Verordnung und der sich aus dem mit jedem betroffenen Land geschlossenen Abkommen ergebenden Verpflichtungen vor.

2. Der Bericht enthält unter anderem Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen, regionaler Überwachungs- und Schutzmaßnahmen sowie über die Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Einführung von Maßnahmen.

3. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit jedem betroffenen Land dar.

4. Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

5. Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.

Artikel 14

Andere Mechanismen und Kriterien für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen und anderen Präferenzregelungen

1. Sieht ein Abkommen andere Mechanismen und Kriterien für die vorübergehende Rücknahme von Präferenzen für bestimmte Erzeugnisse vor, erlässt die Kommission, sofern die Voraussetzungen des einschlägigen Abkommens erfüllt sind, Durchführungsrechtsakte, mit denen

(a)die Präferenzen für das betreffende Erzeugnis ausgesetzt werden;

(b)die Präferenzen wieder eingeführt werden, sofern die in dem einschlägigen Abkommen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;

(c)die Aussetzung an die Voraussetzungen des einschlägigen Abkommens angepasst werden oder

(d)andere in dem Abkommen festgelegte Maßnahmen ergriffen werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 erlassen.

2. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, oder zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt, insbesondere infolge gestiegener Einfuhren, bzw. im Einklang mit sonstigen Bestimmungen des Abkommens, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 15

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16 zu erlassen, um den Anhang wie folgt zu ändern:

(a)Aufnahme eines Abkommens;

(b)Ergänzung des Anhangs um die in einem Abkommen enthaltenen Sonderregelungen;

(c)Aufnahme von in einem Abkommen als „sensibel“ eingestuften Erzeugnissen.

Artikel 16

Ausübung der übertragenen Befugnisse

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ([OP – please insert (date of entry into force of this Regulation)]) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3. Die Befugnisübertragung nach Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates 3 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt.

4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(3)    Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

Brüssel, den18.4.2018

COM(2018) 206 final

ANHANG

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Anwendung von Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Abkommen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern vereinbarten Präferenzen


ANHANG

Abkommen, die mit dieser Verordnung durchgeführt werden und abkommensspezifische Bestimmungen

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur

Anwendungsbeginn

xx/xx/xxxx

Bilaterale Schutzklausel

Besondere Bestimmung(en) des Abkommens:

Artikel 3.10 (Bilaterale Schutzklausel)

Artikel 3.9, „Übergangszeit“:

Der Ausdruck „Übergangszeit“ bezeichnet einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 3.11 Absatz 5 Buchstabe c:

Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Artikel 3.10 Absatz 1 nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus anwenden.

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam

Anwendungsbeginn

xx/xx/xxxx

Bilaterale Schutzklausel

Besondere Bestimmung(en) des Abkommens:

Artikel 3.11 (Bilaterale Schutzklausel)

Artikel 3.9, „Übergangszeit“:

Übergangszeit ist je nach Ware der Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 3.11 Absatz 6 Buchstabe c:

Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus anwenden.

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan

Anwendungsbeginn

xx/xx/xxxx

Bilaterale Schutzklausel:

Besondere Bestimmung(en) des Abkommens:

Artikel 2.5 (landwirtschaftsbezogene Schutzklausel), Artikel 5.2

(Bilaterale Schutzklausel)

Artikel 5.1 Buchstabe d

„Der Ausdruck „Übergangszeit“ bezeichnet im Zusammenhang mit einer bestimmten Ursprungsware den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis 10 Jahre nach Abschluss des Abbaus oder der Beseitigung des Zolls für die betreffende Ware nach Anhang 2-A.“

Artikel 18 des Anhangs über Kraftfahrzeuge und Teile davon:

„In einem Zeitraum von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, gleichwertige Zugeständnisse oder sonstige gleichwertige Verpflichtungen auszusetzen, falls die andere Vertragspartei

a)    eine UN-Regelung nach Anlage 2-C-1 nicht anwendet oder ihre Anwendung einstellt oder

b)    durch die Einführung oder Änderung einer anderen Regulierungsmaßnahme die Vorteile der Anwendung einer der in Anlage 2-C-1 aufgeführten UN-Regelungen zunichtemacht oder schmälert.

2.    Aussetzungen nach Absatz 1 bleiben nur solange in Kraft, bis im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 19 dieses Anhangs eine Entscheidung getroffen oder eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden wurde – hierfür können auch Beratungen nach Artikel 19 Buchstabe b dieses Anhangs abgehalten werden –, je nachdem was früher eintritt.“