31996L0026

Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer

Amtsblatt Nr. L 124 vom 23/05/1996 S. 0001 - 0010


RICHTLINIE 96/26/EG DES RATES vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (4), die Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (5) und die Richtlinie 77/796/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (6) sind mehrfach wesentlich geändert worden. Im Interesse der Zweckmäßigkeit und aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich daher, diese Richtlinien zu kodifizieren und in einem einzigen Text zusammenzufassen.

Die Organisation des Verkehrsmarktes ist eine der Voraussetzungen für die im Vertrag vorgesehene Einführung der gemeinsamen Verkehrspolitik.

Maßnahmen zur Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Güter- oder des Personenkraftverkehrsunternehmers, nachstehend "Kraftverkehrsunternehmer" genannt, können der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts förderlich sein.

Es müssen gemeinsame Regeln für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr eingeführt werden, um eine bessere Qualifikation des Verkehrsunternehmers zu gewährleisten, die zur Gesundung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Verkehrsnutzer, der Verkehrsunternehmer und auch der gesamten Wirtschaft sowie zur größeren Sicherheit im Straßenverkehr beitragen kann.

Daher sollten die Vorschriften über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Verkehrsunternehmers umfassen.

Es ist jedoch nicht notwendig, bestimmte Beförderungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung in diese Regelung einzubeziehen.

Seit dem 1. Januar 1993 gilt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr eine Marktzugangsregelung, bei der Gemeinschaftsgenehmigungen nach qualitativen Kriterien erteilt werden.

Was die erforderliche Zuverlässigkeit betrifft, so ist es zur wirksamen Gesundung des Marktes notwendig, daß der Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung einheitlich davon abhängig gemacht werden, daß gegen den Bewerber keine schwere strafrechtliche Verurteilung, auch wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, erfolgt ist, daß ihm nicht die Eignung für den Beruf abgesprochen wurde und daß er die Vorschriften für das Kraftverkehrsunternehmergewerbe eingehalten hat.

Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit sind bestimmte Kriterien festzulegen, denen die Kraftverkehrsunternehmer entsprechen müssen, damit vor allem die Gleichbehandlung der Unternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten sichergestellt ist.

In bezug auf die Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit sind für den Zugang zu den genannten Tätigkeiten in einem Aufnahmeland als ausreichender Nachweis entsprechende Bescheinigungen vorzulegen, die von einer zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes des Verkehrsunternehmers ausgestellt wurden.

Hinsichtlich des Kriteriums der fachlichen Eignung ist vorzusehen, daß der Bewerber diese Eignung in einer schriftlichen Prüfung nachweist, wobei allerdings die Mitgliedstaaten einen Bewerber von der Prüfung befreien können, wenn er genügend praktische Erfahrung nachweist.

In bezug auf die fachliche Eignung muß die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausgestellte Bescheinigung vom Aufnahmeland als ausreichender Nachweis anerkannt werden.

Zum Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie ist eine gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten vorzusehen.

Diese Richtlinie darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen berühren -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Artikel 1

(1) Für den Zugang zu den Berufen des Kraftverkehrsunternehmers gelten die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den gemeinsamen Regeln dieser Richtlinie erlassen.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

- "Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers" die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Einzel-Kraftfahrzeugen oder mit Lastzügen bzw. Satteleinheiten ausführt;

- "Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers" die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch den Veranstalter der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich Fahrer - zu befördern;

- "Unternehmen" jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Unternehmen, die den Beruf eines Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen ausüben, deren zulässige Nutzlast höchstens 3,5 Tonnen oder deren zulässiges Gesamtgewicht höchstens 6 Tonnen beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch die genannten Schwellen für alle oder einen Teil der Beförderungskategorien herabsetzen.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich innerstaatliche Beförderungen durchführen, von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, wenn diese Beförderungen aufgrund

- der Art der beförderten Ware oder

- der geringen Entfernung

nur eine geringe Auswirkung auf den Verkehrsmarkt haben.

Im Falle unvorhergesehener Ereignisse können die Mitgliedstaaten bis zum Abschluß der Anhörung der Kommission eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilen.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission Unternehmen, die ausschließlich bestimmte Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen zu nichtkommerziellen Zwecken durchführen oder deren Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht, von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, sofern ihre Tätigkeit sich nur in geringem Maße auf den Verkehrsmarkt auswirkt.

Artikel 3

(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen

a) zuverlässig sein,

b) die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen,

c) die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfuellen.

Ist der Antragsteller eine natürliche Person und erfuellt er nicht die in Unterabsatz 1 Buchstabe c) geforderte Voraussetzung, so können die zuständigen Behörden ihn dennoch zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zulassen, sofern er diesen eine andere Person benennt, welche die unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfuellt und den Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leitet.

Ist der Antragsteller keine natürliche Person, so muß

- die unter Buchstabe a) geforderte Voraussetzung von der oder den Personen erfuellt werden, die das Verkehrsunternehmen ständig und tatsächlich leiten. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß auch andere Angehörige des Unternehmens diese Voraussetzung erfuellen;

- die unter Buchstabe c) geforderte Voraussetzung von der oder einer der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Personen erfuellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, die von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen erfuellt werden müssen, um der Voraussetzung der Zuverlässigkeit zu entsprechen.

Sie schreiben vor, daß diese Voraussetzung nicht bzw. nicht mehr als erfuellt gilt, wenn die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die gemäß Absatz 1 diese Voraussetzung erfuellen müssen,

a) Gegenstand einer schweren strafrechtlichen Verurteilung, auch wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, waren;

b) aufgrund der geltenden Vorschriften für zur Ausübung des Berufes des Kraftverkehrsunternehmers ungeeignet erklärt wurden;

c) wegen schwerer und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über

- die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

- die Güterbeförderung bzw. die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Nutzkraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeuge,

verurteilt worden sind.

In den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen gilt die Voraussetzung der Zuverlässigkeit so lange als nicht erfuellt, wie eine Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.

(3) a) Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.

b) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt die zuständige Behörde den Jahresabschluß des Unternehmers, falls ein solcher erstellt wurde; die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen, als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände; die Kosten, einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen, sowie das Betriebskapital.

c) Das Unternehmen muß über ein Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich mindestens auf

- 3 000 ECU je eingesetztem Fahrzeug oder

- 150 ECU je Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht bei den vom Unternehmen für die Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeugen oder

- 150 ECU je Sitzplatz bei den vom Unternehmen für die Personenbeförderung eingesetzten Fahrzeugen

belaufen, wobei der niedrigste der sich aus den Berechnungsverfahren ergebenden Beträge maßgeblich ist.

Im Falle von Verkehrsunternehmen, die ausschließlich auf dem inländischen Markt tätig werden, können die Mitgliedstaaten Abweichungen von Unterabsatz 1 zulassen.

d) Die zuständige Behörde kann als Nachweis für die Zwecke der Buchstaben a), b) und c) die Bestätigung oder Versicherung einer Bank oder eines anderen entsprechend befähigten Instituts gelten lassen. Diese Bestätigung oder Versicherung kann in Form einer Bankgarantie oder in gleichartiger Form gegeben werden.

e) Die Buchstaben b), c) und d) gelten nur für Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund einer nationalen Rechtsvorschrift ab 1. Januar 1990 die Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erhalten.

(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung ist erfuellt, wenn in einer - gegebenenfalls nach dem Multiple-choice-Verfahren durchgeführten - schriftlichen Prüfung vor der vom Mitgliedstaat benannten Behörde oder Stelle die Kenntnis der in der Liste im Anhang I aufgeführten Sachgebiete nachgewiesen wurde.

Die Mitgliedstaaten können die Bewerber von der Prüfung befreien, wenn diese eine praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in leitender Funktion in einem Verkehrsunternehmen nachweisen.

Die Mitgliedstaaten können die Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse auf den in der Liste im Anhang I aufgeführten Sachgebieten gewährleisten, von der Prüfung in den von den Diplomen abgedeckten Sachgebieten ausnehmen; diese Diplome werden von den Mitgliedstaaten eigens bezeichnet.

Als Nachweis der fachlichen Eignung muß eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von der in Unterabsatz 1 genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen ein Kraftverkehrsunternehmen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 im Falle des Ablebens oder der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt, oder der natürlichen Person, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfuellt, einstweilig während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr - der in ausreichend begründeten Sonderfällen um höchstens sechs Monate verlängert werden kann - fortgeführt werden darf.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch ausnahmsweise in bestimmten Sonderfällen die Fortführung des Verkehrsunternehmens durch eine Person, die die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) nicht erfuellt, aber eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Unternehmens besitzt, endgültig zulassen.

Artikel 5

(1) Unternehmen, die nachweisen, daß sie den Beruf des Güterkraftverkehrs- bzw. des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und/oder im grenzüberschreitenden Verkehr vor dem

- 1. Januar 1978 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich,

- 1. Januar 1984 für Griechenland,

- 1. Januar 1986 für Spanien und Portugal,

- 3. Oktober 1989 für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

in einem Mitgliedstaat aufgrund einer innerstaatlichen Regelung ausüben durften, sind davon befreit, nachzuweisen, daß sie den jeweils entsprechenden Bestimmungen des Artikels 3 genügen.

(2) Natürliche Personen, die

- nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1978 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich,

- nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Januar 1984 für Griechenland,

- nach dem 31. Dezember 1982 und vor dem 1. Januar 1986 für Spanien und Portugal,

- nach dem 2. Oktober 1989 und vor dem 1. Januar 1992 für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

entweder

- die Genehmigung erhalten haben, den Beruf des Güterkraftverkehrs- bzw. des Personenkraftverkehrsunternehmers auszuüben, ihre fachliche Eignung aber aufgrund einer einzelstaatlichen Regelung nicht nachweisen mußten

oder

- benannt worden sind, um den Verkehrsbetrieb tatsächlich und ständig zu leiten,

müssen jedoch vor dem

- 1. Januar 1980 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich,

- 1. Januar 1986 für Griechenland,

- 1. Januar 1988 für Spanien und Portugal,

- 1. Juli 1992 für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 4 erfuellt haben.

Das gleiche Erfordernis gilt in dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Fall.

Artikel 6

(1) Die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen erlassen werden und durch die ein Antrag auf Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers abgelehnt wird, müssen mit Gründen versehen sein.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die zuständigen Behörden die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zurücknehmen, wenn sie feststellen, daß die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a), b) oder c) nicht mehr erfuellt sind, wobei sie jedoch gegebenenfalls eine ausreichende Frist für die Einstellung einer Ersatzperson gewähren müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen die Möglichkeit haben, im Falle der in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen ihre Interessen in geeigneter Weise geltend zu machen.

Artikel 7

(1) Sind von nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmern schwere Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften für das Güter- bzw. das Personenkraftverkehrsgewerbe begangen worden und könnten diese zu einem Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers führen, so unterrichten die Mitgliedstaaten den Mitgliedstaat, in dem das Kraftverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, über alle ihnen vorliegenden Informationen über diese Verstöße sowie über die von ihnen zur Ahndung getroffenen Maßnahmen.

(2) Widerruft ein Mitgliedstaat die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers im grenzüberschreitenden Verkehr, so unterrichtet er die Kommission, die den betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen übermittelt.

(3) Die Mitgliedstaaten leisten einander bei der Durchführung dieser Richtlinie gegenseitig Amtshilfe.

TITEL II

Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen in bezug auf die Niederlassung der in Titel I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (7) genannten natürlichen Personen und Gesellschaften in ihrem Hoheitsgebiet für die unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen.

(2) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 erkennt der Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers als ausreichenden Nachweis für die Zuverlässigkeit oder dafür, daß kein Konkurs erfolgt ist, die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder, in Ermangelung dessen, die Vorlage einer von einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes des Kraftverkehrsunternehmers ausgestellten gleichwertigen Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind.

(3) Werden in einem Mitgliedstaat an die eigenen Staatsangehörigen besondere Anforderungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit gestellt, deren Nachweis aus der in Absatz 2 genannten Bescheinigung nicht hervorgeht, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind. Diese Bescheinigungen müssen die spezifischen Tatsachen betreffen, die im Aufnahmeland berücksichtigt werden.

(4) Wird eine gemäß den Absätzen 2 oder 3 geforderte Bescheinigung im Heimat- oder Herkunftsland nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, oder gegebenenfalls bei einem Notar des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat, der eine beglaubigte Bescheinigung dieser eidesstattlichen oder förmlichen Erklärung ausstellt. Die Erklärung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einem qualifizierten Berufsverband dieses Landes abgegeben werden.

(5) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für die gemäß Absatz 4 abgegebenen Erklärungen.

Artikel 9

(1) Ist im Aufnahmemitgliedstaat der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit anhand einer Bescheinigung zu erbringen, so erkennt dieser Staat entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftslandes oder von sonstigen, von diesem Land benannten Institutionen als den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen gleichwertig an.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat an seine Staatsangehörigen bestimmte Anforderungen in bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, deren Nachweis nicht durch die in Absatz 1 genannte Bescheinigung erbracht werden kann, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten eine von einer hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind. Diese Bescheinigungen müssen die spezifischen Tatsachen betreffen, die im Aufnahmeland berücksichtigt werden.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 4 genannten, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen an.

(2) In bezug auf die Unternehmen, die in Griechenland vor dem 1. Januar 1981 oder in den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1975 aufgrund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften befugt waren, den Beruf des Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und/oder grenzüberschreitenden Verkehr auszuüben, erkennen die Mitgliedstaaten - sofern diese Unternehmen Gesellschaften gemäß Artikel 58 des Vertrags sind - als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die Bescheinigung an, daß die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von drei Jahren in einem Mitgliedstaat tatsächlich ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet worden sein.

Wenn es sich um eine juristische Person handelt, so wird die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit für eine der natürlichen Personen bescheinigt, die die Beförderungstätigkeit des Unternehmens tatsächlich leiten.

(3) Bescheinigungen, die Kraftverkehrsunternehmern vor dem 1. Januar 1990 gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung ausgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt gültig waren, sind den gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.

TITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Ausstellung der in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 sowie der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen. Sie setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 12

Die Artikel 8 bis 11 sind auch auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten anwendbar, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (8) den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers als abhängig Beschäftigte ausüben sollen.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten treffen nach Anhörung der Kommission die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zu den in Anhang II Teil B angegebenen Zeitpunkten nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Die in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien werden aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen.

Bezugnahmen auf die genannten Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. LUCHETTI

(1) ABl. Nr. C 286 vom 14. 11. 1990, S. 4, und Änderung übermittelt am 16. 12. 1993.

(2) ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, S. 5, und ABl. Nr. C 295 vom 22. 10. 1994, S. 30.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 1991 (ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992, S. 443) und vom 20. April 1994 (ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 136), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 356 vom 30. 12. 1995) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. März 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).

(5) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).

(6) ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/438/EWG (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101). Berichtigung im ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 31.

(7) ABl. Nr. 2 vom 15. 1. 1962, S. 36/62.

(8) ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 1).

ANHANG I

LISTE DER UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 4 FALLENDEN SACHGEBIETE

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Diese Sachgebiete müssen im einzelnen spezifiziert und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgelegt oder genehmigt werden. Personen mit einem Ausbildungsstand, der einer im Rahmen der Schulpflicht abgeschlossenen Ausbildung entspricht, müssen in der Lage sein, sich die entsprechenden Kenntnisse auf diesen Sachgebieten anzueignen.

A. SACHGEBIETE, DEREN KENNTNIS FÜR KRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER ERFORDERLICH IST, DIE NUR BEFÖRDERUNGEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR DURCHFÜHREN WOLLEN

Recht

Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, insbesondere in bezug auf

- Verträge im allgemeinen,

- Beförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),

- Handelsgesellschaften,

- Geschäftsbücher,

- Arbeitsregelung, soziale Sicherheit,

- Steuerregelung.

1. Güterkraftverkehrsunternehmer

a) Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes

- Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

- Berechnung der Gestehungskosten,

- Beförderungspreise und -bedingungen,

- kaufmännische Buchführung,

- Versicherungen,

- Rechnungen,

- Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs,

- Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen,

- Marketing.

b) Zugang zum Markt

- Vorschriften für den Zugang zum Beruf und für dessen Ausübung,

- Beförderungsdokumente.

c) Technische Normen und technischer Betrieb

- Fahrzeuggewichte und -abmessungen,

- Wahl des Fahrzeugs,

- Abnahme und Zulassung,

- Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

- Laden und Entladen der Fahrzeuge,

- Beförderung gefährlicher Güter,

- Beförderung von Nahrungsmitteln,

- Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge.

d) Straßenverkehrssicherheit

- Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,

- Straßenverkehrssicherheit,

- Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

2. Personenkraftverkehrsunternehmer

a) Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes

- Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

- Berechnung der Gestehungskosten,

- Beförderungstarife, -preise und -bedingungen,

- kaufmännische Buchführung,

- Versicherungen,

- Rechnungen,

- Reisebüros,

- Betriebsführung,

- Marketing.

b) Regelung für Personenkraftverkehrsdienste

- Organisation von Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,

- Bedingungen für die Durchführung der Personenbeförderung,

- Vorschriften für den Zugang zum Beruf und für dessen Ausübung,

- Beförderungsdokumente.

c) Technische Normen und technischer Betrieb

- Wahl des Fahrzeugs,

- Abnahme und Zulassung,

- Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

- Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge.

d) Straßenverkehrssicherheit

- Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,

- Straßenverkehrssicherheit,

- Straßennetz,

- Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

B. SACHGEBIETE, DEREN KENNTNIS FÜR KRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER ERFORDERLICH IST, DIE BEFÖRDERUNGEN IM GRENZÜBERSCHREITENDEN VERKEHR DURCHFÜHREN WOLLEN

- Die in Abschnitt A genannten Sachgebiete, je nach Fall,

- Bestimmungen, die aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen und Abkommen für den Güterkraftverkehr bzw. Personenkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Gemeinschaft und Drittländern gelten,

- Praxis beim Grenzübergang und andere die Transportkontrollen betreffende Formalitäten,

- wichtigste Verkehrsregeln in den Mitgliedstaaten.

ANHANG II

TEIL A

VERZEICHNIS DER AUFGEHOBENEN RICHTLINIEN (nach Artikel 14)

- Richtlinie 74/561/EWG

- Richtlinie 74/562/EWG

- Richtlinie 77/796/EWG

und ihre nachfolgenden Abänderungen:

- Richtlinie 80/1178/EWG

- Richtlinie 80/1179/EWG

- Richtlinie 80/1180/EWG

- Richtlinie 85/578/EWG

- Richtlinie 85/579/EWG

- Richtlinie 89/438/EWG

- Verordnung (EWG) Nr. 3572/90: nur die Artikel 1 und 2

TEIL B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>