20.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/62


BESCHLUSS 2012/711/GASP DES RATES

vom 19. November 2012

über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Europäischen Sicherheitsstrategie, die von den Staats- und Regierungschefs am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, werden fünf wesentliche Herausforderungen genannt, mit denen sich die Union seit dem Ende des Kalten Krieges auseinanderzusetzen hat: Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Staatsversagen und organisierte Kriminalität. Bei vier dieser fünf Herausforderungen sind die Auswirkungen einer unkontrollierten Verbreitung von konventionellen Waffen von entscheidender Bedeutung. In der Strategie wird hervorgehoben, wie wichtig Ausfuhrkontrollen für die Eindämmung der Proliferation sind.

(2)

Die Union hat am 5. Juni 1998 einen politisch verbindlichen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren angenommen, in dem gemeinsame Kriterien für die Regulierung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festgelegt wurden. Dieser Kodex ist regelmäßig aktualisiert worden.

(3)

In der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 angenommenen Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit heißt es, dass die Union auf regionaler und internationaler Ebene sowohl die Verschärfung der Ausfuhrkontrolle unterstützen als auch die Anwendung der Kriterien des Verhaltenskodex für Waffenausfuhren propagieren sollte, indem unter anderem Drittländer bei der Ausarbeitung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften unterstützt und Maßnahmen für mehr Transparenz gefördert werden.

(4)

Der Verhaltenskodex für Waffenausfuhren ist am 8. Dezember 2008 durch den rechtsverbindlichen Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (1) abgelöst worden, der gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vorsieht. In dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP werden acht Kriterien festgelegt, anhand deren Ausfuhranträge für konventionelle Waffen zu prüfen sind. Ferner enthält er ein Mitteilungs- und Konsultationsverfahren für Verweigerungen von Waffenausfuhrgenehmigungen sowie Transparenzmaßnahmen wie beispielsweise die jährliche Veröffentlichung eines Jahresberichts der EU über Waffenausfuhren.

(5)

Im Einklang mit Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und im Hinblick darauf, dass der Gemeinsame Standpunkt den größtmöglichen Nutzeffekt erhält, sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, sich im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) um eine verstärkte Zusammenarbeit zu bemühen und die Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern zu fördern. Die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Grundsätze und Kriterien sind von mehreren Drittländern offiziell unterstützt worden.

(6)

Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sich nach Kräften dafür einsetzen werden, andere rüstungsexportierende Staaten zu ermutigen, die in diesem Gemeinsamen Standpunkt enthaltenen Kriterien anzuwenden.

(7)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten unterliegen beim Informationsaustausch über die Waffenausfuhrpolitik, insbesondere mit begünstigten Drittländern, der Geheimhaltungspflicht.

(8)

Am 6. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) die Resolution 61/89 mit dem Titel „Auf dem Wege zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen“ angenommen; diese Resolution wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgetragen. Durch diese Resolution wurde der VN-Prozess zur Aushandlung eines Vertrags über den Waffenhandel förmlich eingeleitet.

(9)

Am 12. Januar 2010 hat die VN-Generalversammlung die Resolution 64/48 mit dem Titel „Der Vertrag über den Waffenhandel“ verabschiedet und darin beschlossen, eine VN-Konferenz betreffend den Vertrag über den Waffenhandel einzuberufen, die im Jahr 2012 für vier aufeinanderfolgende Wochen zusammentreten soll, um eine rechtsverbindliche Übereinkunft über die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für den Transfer konventioneller Waffen auszuarbeiten; diese Resolution wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgetragen.

(10)

Obwohl auf der VN-Konferenz betreffend den Vertrag über den Waffenhandel im Juli 2012 keine Einigung über eine endgültige Fassung des Vertrags zustande kam, wurden dennoch beträchtliche Fortschritte erzielt, wie dem vom Präsidenten der Konferenz am 26. Juli 2012 vorgelegten Entwurf des Vertrags zu entnehmen ist. Die Union unterstützt voll und ganz den raschen Abschluss der Verhandlungen durch Einberufung einer abschließenden und kürzeren VN-Konferenz betreffend den Vertrag über den Waffenhandel für Anfang 2013 nach den gleichen Regeln wie den in der ersten Konferenz befolgten, um die Verhandlungen über den Vertrag auf Grundlage des Entwurfs des Präsidenten vom 26. Juli 2012 zum Abschluss zu bringen.

(11)

Der Rat hat 2005, 2006, 2007, 2010 und 2012 Schlussfolgerungen angenommen, mit denen er die Aushandlung eines Vertrags über den Waffenhandel unterstützt und deutlich macht, wie wichtig bei diesem Verhandlungsprozess die Zusammenarbeit mit anderen Staaten und regionalen Organisationen ist.

(12)

Der Rat hat am 17. März 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (2) angenommen. Im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion wurden vier regionale Seminare veranstaltet, die an Länder in Südosteuropa, in Osteuropa und im südlichen Kaukasus sowie in Nordafrika gerichtet waren.

(13)

Am 22. Dezember 2009 hat der Rat den Beschluss 2009/1012/GASP zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (3) angenommen. Im Rahmen des Beschlusses 2009/1012/GASP wurden fünf regionale Seminare veranstaltet, die an Länder in Südosteuropa, in Osteuropa und im südlichen Kaukasus sowie in Nordafrika gerichtet waren. In dem Beschluss 2009/1012/GASP waren zudem vier Studienaufenthalte für Beamte aus Beitrittsländern bei Behörden von Mitgliedstaaten vorgesehen.

(14)

In den letzten Jahren hat die Union Drittländer dabei unterstützt, die Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu verbessern; diese Unterstützung wurde im Rahmen von Projekten geleistet, die aus nicht unter den GASP-Haushalt fallenden Finanzierungsinstrumenten der EU finanziert wurden.

(15)

Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) war vom Rat mit der technischen Durchführung des Beschlusses 2009/1012/GASP betraut worden und hat im Januar 2012 die Organisation sämtlicher in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen. Das BAFA ist zudem als durchführende Stelle für aus EU-Mitteln finanzierte Projekte zur Ausfuhrkontrolle bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen des Instruments für Stabilität benannt worden. Angesichts dessen ist die Wahl des BAFA als durchführende Stelle für weitere Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle aufgrund der nachgewiesenen Erfahrung des BAFA, seiner Qualifikationen und des Vorhandenseins der notwendigen Expertise für die Durchführung des einschlägigen Besitzstands der Union und die Förderung von dessen Anwendung in Drittländern gerechtfertigt und wird dazu beitragen, die Kontinuität und die allgemeine Kohärenz der Hilfe der Union in diesem Bereich zu verbessern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Förderung von Frieden und Sicherheit und im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsstrategie verfolgt die Union folgende Ziele:

a)

Förderung verschärfter Waffenausfuhrkontrollen in Drittländern im Einklang mit den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Grundsätzen sowie Streben nach Komplementarität und Synergien mit Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck,

b)

Unterstützung der von Drittländern auf nationaler und regionaler Ebene durchgeführten Bemühungen um größere Verantwortlichkeit und mehr Transparenz beim Handel mit konventionellen Waffen.

(2)   Die Union verfolgt die in Absatz 1 genannten Ziele durch die nachstehend aufgeführten Projektaktivitäten:

a)

weitere Förderung der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern auf der Grundlage des mittels der Durchführung des Beschlusses 2009/1012/GASP und der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP Erreichten,

b)

Unterstützung von Drittländern je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auf die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems für die Ausfuhr konventioneller Waffen abzielen,

c)

Unterstützung von Ländern bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, um so zu gewährleisten, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden,

d)

Förderung der Transparenz und der Verantwortlichkeit im internationalen Waffenhandel, unter anderem durch Unterstützung nationaler und regionaler Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und geeignete Überwachung der Ausfuhren konventioneller Waffen,

e)

Ermutigung von Drittländern, die Ausarbeitung und Durchführung eines rechtsverbindlichen Vertrags über den Waffenhandel zu unterstützen, durch den gemeinsame internationale Normen für den globalen Handel mit konventionellen Waffen eingeführt werden.

Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektaktivitäten ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivitäten erfolgt durch das BAFA.

(3)   Das BAFA nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivitäten beträgt 1 860 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem BAFA. In diesem Abkommen wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivitäten.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2012.

Im Namen des Rates

Die präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

(2)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81.

(3)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 16.


ANHANG

PROJEKTAKTIVITÄTEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2

1.   Ziele

Die Ziele dieses Beschlusses bestehen darin, verschärfte Waffenausfuhrkontrollen in Drittländern zu fördern und Drittländer in ihren auf nationaler und regionaler Ebene unternommenen Bemühungen um eine verantwortungsvollere und transparentere Gestaltung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu unterstützen. Diese Ziele werden im Einklang mit den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Grundsätzen und im Streben nach Komplementarität und Synergien mit Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck verfolgt.

Um die obengenannten Ziele verwirklichen zu können, wird die Union weiterhin die Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP fördern und sich dabei auf das stützen, was mittels der Durchführung des Beschlusses 2009/1012/GASP und der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP erreicht wurde. Zu diesem Zweck werden Drittländer je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen, auf die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems für die Ausfuhr konventioneller Waffen abzielenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterstützt. Zudem wird Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, die in Drittländern mit der Durchführung und Durchsetzung der Waffenausfuhrkontrollen betraut sind, geleistet, und es werden nationale und regionale Maßnahmen unterstützt, durch die auf mehr Transparenz bei der Ausfuhr konventioneller Waffen und auf eine angemessene Überwachung dieser Ausfuhren hingewirkt wird.

Darüber hinaus wird das Ziel verfolgt, den internationalen Handel mit konventionellen Waffen verantwortungsvoller und transparenter zu gestalten, indem gegenüber Drittländern für die Ausarbeitung und Anwendung eines rechtsverbindlichen Vertrags über den Waffenhandel eingetreten wird, in dem gemeinsame internationale Normen für den globalen Handel mit konventionellen Waffen festgelegt werden.

2.   Beschreibung der pprojektaktivitäten

2.1.   Projektziel

Das Ziel besteht darin, technische Unterstützung für eine Reihe interessierter Drittländer bereitzustellen, die nachweislich bereit sind, ihre Normen und Praktiken auf dem Gebiet der Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern zu verbessern und ihre Normen und Praktiken an die von den Mitgliedstaaten vereinbarten und angewandten, in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und dem dazugehörigen Benutzerleitfaden festgelegten Normen und Praktiken anzugleichen.

2.2.   Projektbeschreibung

2.2.1.   Regionale Seminare

Im Rahmen des Projekts werden maximal acht zweitägige Seminare veranstaltet, die an Bedienstete von Drittländern gerichtet sind und bei denen in den relevanten Bereichen der Ausfuhrkontrolle bei konventionellen Waffen geschult wird. Zum potenziellen Teilnehmerkreis der Seminare zählen Beamte aus Drittländern, wie Zoll- und Strafverfolgungsbeamte, Beamte der zuständigen Ministerien und der für die Durchsetzung zuständigen Behörden, Vertreter der nationalen Parlamente sowie Vertreter der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft. Die Schulungsmaßnahmen werden von Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, Vertretern der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, Beamten der entsprechenden Organe der Union sowie Vertretern der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft durchgeführt.

Die Seminare können in einem begünstigten Land oder an einem anderen, in Absprache mit der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ und den Dienststellen des Hohen Vertreters bestimmten Ort stattfinden.

Die regionalen Seminare werden in folgenden Ländern veranstaltet:

a)

maximal drei Seminare für die südosteuropäischen Länder,

b)

maximal drei Seminare für die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen osteuropäischen und kaukasischen Länder,

c)

maximal zwei Seminare für die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen nordafrikanischen Mittelmeerländer.

2.2.2.   Austausch von Personal

Das Projekt umfasst maximal sechs Studienaufenthalte von Regierungsbeamten, Zollbeamten und/oder für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten bei den entsprechenden Behörden von Mitgliedstaaten und maximal acht Studienaufenthalte von bis zu einem Monat Dauer von Regierungsbeamten und/oder für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten aus Mitgliedstaaten bei den entsprechenden Behörden begünstigter Länder.

2.2.3.   Individuelle Unterstützung begünstigter Länder

Das Projekt umfasst maximal zehn zweitätige Seminare für einzelne begünstigte Länder, zu denen Staatsbedienstete, einschließlich Regierungsbeamten und für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständigen Beamten, aus begünstigten Ländern eingeladen werden. Diese Veranstaltungen, auf denen Experten aus den Mitgliedstaaten ihr Fachwissen weitergeben, werden vorzugsweise in begünstigten Ländern durchgeführt.

2.2.4.   Webportal zur Verbesserung der Waffenausfuhrkontrollen in Drittländern

Das Projekt umfasst die Entwicklung eines Webportals, das Beamten der Mitgliedstaaten und Beamten aus Drittländern zugänglich ist und darauf abzielt, die Waffenausfuhrkontrollen im Einklang mit den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Grundsätzen und Parametern zu verbessern. Das Portal wird den begünstigten Ländern einen ständigen Zugang zu technischen Ressourcen für die Durchführung und Verbesserung ihrer Waffenausfuhrkontrollen bieten und den Austausch relevanter Informationen über weitere im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehene Sensibilisierungsmaßnahmen der Union mit Beamten begünstigter Länder, die nicht unmittelbar an Unterstützungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen teilnehmen konnten, erleichtern. Es wird ferner technische und detaillierte Informationen über Ausfuhrkontrollsysteme in Mitgliedstaaten und begünstigten Ländern bereitstellen, die bei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses als Grundlagenmaterial verwendet werden sollen.

Das Webportal wird zudem durch eine Reihe von Tätigkeiten ergänzt, die die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Sensibilisierungsmaßnahmen der Union verbessern und die Angleichung an den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP fördern sollen. Dazu gehören die Veröffentlichung eines regelmäßig erscheinenden Newsletters und geeignete Medienkampagnen.

2.2.5.   Beurteilungsveranstaltungen

Zur Durchführung einer Halbzeitbeurteilung und einer abschließenden Beurteilung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen werden maximal zwei zweitätige Veranstaltungen am Rande der Sitzungen der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ in Brüssel durchgeführt, an denen begünstige Länder und Mitgliedstaaten teilnehmen. Zu diesen Veranstaltungen können maximal zwei für die Waffenausfuhrkontrolle zuständige Vertreter eines jeden begünstigten Lands eingeladen werden.

3.   Koordinierung mit anderen hilfsprojekten der union im bereich der ausfuhrkontrolle

Gestützt auf die Erfahrungen bei vorhergehenden Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen sowohl bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch bei konventionellen Waffen sollte bei Hilfsleistungen in Drittländern ein Höchstmaß an Synergien und an Komplementarität angestrebt werden, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Union größtmögliche Wirkung entfalten und größtmögliche Kohärenz erreichen. Hierfür sollte die Möglichkeit ins Auge gefasst werden, einige der unter den Nummern 2.2.1 bis 2.2.4 aufgeführten Maßnahmen im Verbund mit anderen Maßnahmen zur Ausfuhrkontrolle bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durchzuführen, die aus nicht unter den GASP-Haushalt fallenden Finanzierungsinstrumenten der Union finanziert werden. Hierbei sind die für die Nutzung der einschlägigen Finanzierungsinstrumente der Union geltenden rechtlichen und finanziellen Begrenzungen uneingeschränkt zu achten.

4.   Begünstigte

Zu den Begünstigten aus den Projektaktivitäten zählen unter anderem Beamte sowie Vertreter der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft folgender Länder:

i)

südosteuropäische Länder (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien);

ii)

in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene nordafrikanische Mittelmeerländer (Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien);

iii)

in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene osteuropäische und kaukasische Länder (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und Ukraine).

Für jede der in diesem Ratsbeschluss vorgesehenen Arten von Maßnahmen werden bestimmte begünstigte Länder ausgewählt, was unter anderem anhand folgender Kriterien erfolgt:

Entschlossenheit des Drittlands, seine Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen zu verbessern und sie mit den Standards der Union in Einklang zu bringen;

Bedeutung des Drittlands für den globalen Waffenhandel;

Auswirkungen der bisherigen Unterstützung der Union auf das nationale System des Drittlands für die Ausfuhr konventioneller Waffen und erwartete langfristige und nachhaltige Auswirkungen einer weiteren Unterstützung.

Die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters bei Vorliegen einer angemessenen Begründung entscheiden, die Liste der begünstigten Länder zu ändern.

5.   Folgenabschätzung

Die Folgen dieses Beschlusses sollten nach Beendigung der letzten darin vorgesehenen Maßnahmen fachlich analysiert werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der dabei mit den entsprechenden Arbeitsgruppen des Rates und gegebenenfalls mit den Delegationen der Union in den begünstigten Ländern und mit anderen einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeitet.

6.   Dauer

Die Dauer der Durchführung des Projekts wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

7.   Für die technische durchführung zuständige stelle

Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses wird das BAFA beauftragt, das seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durchführen wird.

8.   Berichterstattung

Das BAFA wird regelmäßig und nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht vorlegen. Die Berichte sollten dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt werden.

9.   Geschätzte gesamtkosten des projekts und finanzieller beitrag der eu

Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf 1 860 000 EUR.