30.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/38


BESCHLUSS (GASP) 2017/915 DES RATES

vom 29. Mai 2017

über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über den Waffenhandel (ATT) wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) am 2. April 2013 angenommen. Im Anschluss daran wurde der ATT am 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufgelegt; am 24. Dezember 2014 ist er in Kraft getreten. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ATT.

(2)

Ziel des ATT ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regelung des legalen Handels mit konventionellen Waffen einzuführen, den illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen und die Umleitung dieser Waffen zu verhindern. Die größten Herausforderungen hierbei sind die wirksame Durchführung des ATT durch die Vertragsstaaten und die Universalisierung des ATT, und dies angesichts der Tatsache, dass die Regulierung des internationalen Waffenhandels naturgemäß ein weltweites Unterfangen ist. Als Beitrag zur Bewältigung dieser Herausforderungen hat der Rat am 16. Dezember 2013 den Beschluss 2013/768/GASP (1) angenommen und damit die Palette der Unterstützungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle um speziell auf den ATT bezogene Maßnahmen erweitert.

(3)

Die im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP durchgeführten Maßnahmen waren an sechzehn begünstigte Länder gerichtet und haben eine große Bandbreite von Bereichen abgedeckt, die für die Schaffung und den Ausbau nationaler Systeme für die Kontrolle von Waffentransfers, wie sie durch den ATT zwingend vorgeschrieben sind, relevant sind. Es wurde eine vielversprechende Zusammenarbeit mit einigen Ländern eingeleitet, die bisher nie in andere Unterstützungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle einbezogen waren, was den globale Charakter des ATT widerspiegelt. Deshalb wäre es angebracht, für diese Gruppe von Ländern Folgemaßnahmen ins Auge zu fassen, um dafür zu sorgen, dass die Fortschritte sich verstetigen, und diese begünstigten Länder dazu zu ermutigen, selbst mit regionalen Outreach-Maßnahmen tätig zu werden.

(4)

Über die Fortsetzung der an die begünstigten Länder gemäß dem Beschluss 2013/768/GASP gerichteten Maßnahmen hinaus wäre es ratsam, einen am Bedarf ausgerichteten Ansatz zu verfolgen, in dessen Rahmen auf Ersuchen von Ländern, die für sich Unterstützungsbedarf in Bezug auf die Durchführung des ATT festgestellt haben, Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ein solches Vorgehen hat sich als fair und erfolgreich erwiesen, wenn es darum geht, Ländern zu helfen, die durch ihre Ersuchen um Unterstützung durch die Union ihr Engagement und ihre Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den ATT unter Beweis gestellt haben. Im vorliegenden Beschluss ist deshalb eine bestimmte Anzahl von Maßnahmen vorgesehen, die auf Ersuchen durchgeführt werden.

(5)

Die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2015/2309 des Rates (2) durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen der Union richten sich an eine Reihe von Ländern in der unmittelbaren östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union. Die Union leistet zudem schon seit langem im Rahmen ihres Stabilitäts- und Friedensinstruments Unterstützung bei der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, indem sie die Entwicklung von Rechtsrahmen und den Aufbau der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt. Durch das Stabilitäts- und Friedensinstrument und die Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates (3), die Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates (4) und den Beschluss 2013/391/GASP des Rates (5) unterstützt die Union auch die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „Resolution 1540 (2004)“), durch die wirksame Kontrollen des Transfers von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern zwingend vorgeschrieben werden.

Die Kontrollen, die zur Umsetzung der Resolution 1540 (2004) und im Rahmen der Hilfsprogramme der Union für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entwickelt wurden, tragen zu der Gesamtkapazität zur wirksamen Durchführung des ATT bei, da sich die für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geltenden Gesetze und Verwaltungsverfahren und die hierfür zuständigen Stellen vielfach mit denen im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen überschneiden. Es ist somit von entscheidender Bedeutung, dass die Maßnahmen im Bereich der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eng mit den Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung des ATT abgestimmt werden.

(6)

Die insgesamt große Zahl der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen rechtfertigt es, zwei Durchführungsstellen einzusetzen, damit die Arbeitsbelastung effizient aufgeteilt werden kann. Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist bereits vom Rat und der Kommission mit der Durchführung früherer Projekte im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle betraut worden. Das BAFA verfügt dementsprechend über ein umfangreiches Wissen und große Erfahrung auf diesem Gebiet. Expertise France ist mit der Durchführung der EU-P2P-Projekte für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die aus dem Stabilitäts- und Friedensinstrument finanziert werden, betraut. Diese Einrichtung wird durch die Rolle, die sie bei der Durchführung des vorliegenden Beschlusses wahrnehmen wird, mit dafür sorgen, dass eine ordnungsgemäße Abstimmung mit Projekten, die Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, erfolgt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Um die wirksame Durchführung und die Universalisierung des ATT zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen:

a)

Unterstützung einer Reihe von Staaten beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers im Hinblick auf eine wirksame Durchführung des ATT;

b)

Stärkung des Bewusstseins und der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den ATT auf nationaler und regionaler Ebene bei den einschlägigen nationalen und regionalen Behörden und den Interessenträgern der Zivilgesellschaft.

2.   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch:

a)

Unterstützung der begünstigten Länder — je nach Bedarf — bei der Ausarbeitung, Aktualisierung und Umsetzung der einschlägigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die auf die Schaffung und den Ausbau eines wirksamen Systems zur Kontrolle von Waffentransfers entsprechend den Anforderungen des ATT abzielen;

b)

Stärkung der Sachkompetenz und der Fähigkeiten der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten in den begünstigten Ländern, insbesondere durch Weitergabe bewährter Verfahren, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Zugang zu einschlägigen Informationsquellen, um eine angemessene Durchführung und Durchsetzung der Kontrollen von Waffentransfers sicherzustellen;

c)

Förderung der Transparenz im internationalen Waffenhandel auf der Grundlage der Transparenzanforderungen des ATT;

d)

Förderung einer dauerhaften Einhaltung des ATT durch die begünstigten Länder und deren Nachbarländer, indem maßgebliche nationale und regionale Interessenträger wie beispielsweise die nationalen Parlamente, zuständige regionale Organisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft, die ein langfristiges Interesse an einer Überwachung der wirksamen Durchführung des ATT haben, einbezogen werden.

Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

1.   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2.   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das BAFA und Expertise France.

3.   Das BAFA und Expertise France nehmen diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France.

Artikel 3

1.   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivtäten beträgt 7 178 924,36 EUR. Die Mittel für das Gesamtprojekt belaufen sich insgesamt auf schätzungsweise 8 368 151,36 EUR. Der nicht durch den finanziellen Bezugsrahmen abgedeckte Teil der geschätzten Gesamtmittel wird durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Expertise France kofinanziert.

2.   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

3.   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu trifft sie die notwendigen Finanzierungsabkommen mit dem BAFA und mit Expertise France. In diesen Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass das BAFA und Expertise France zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4.   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

1.   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der Durchführungsstellen über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2.   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit die erforderlichen Finanzierungsabkommen nicht geschlossen wurden.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CARDONA


(1)  Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18. Dezember 2013, S. 56).

(2)  Beschlusses (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 56).

(3)  Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30).

(4)  Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78).

(5)  Beschluss 2013/391/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Unterstützung der konkreten Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 40).


ANHANG

1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die Union

Dieser Beschluss baut auf früheren Beschlüssen des Rates zur Unterstützung des Prozesses der VN zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel (ATT) sowie zur Förderung der wirksamen Durchführung und der Universalisierung des ATT auf (1). Der ATT wurde am 2. April 2013 von der VN-Generalversammlung verabschiedet und ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten.

Erklärtes Ziel des ATT ist es, „die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen und den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhüten“. Dies geschieht zu dem Zweck, „zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen, menschliches Leid zu mindern und Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen“. Ziel und Zweck des ATT stimmen somit mit den Gesamtzielen der Union auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik überein, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind.

Nach der Annahme des ATT im Jahr 2013 besteht die wesentliche Aufgabe nun darin, auf seine wirksame Durchführung und seine Universalisierung hinzuwirken.

Bei der Bewältigung dieser Aufgabe kommt der Unterstützung im Bereich der Ausfuhrkontrolle und Outreach-Maßnahmen eine wesentliche Bedeutung zu; sie bilden daher die zentralen Elemente dieses Beschlusses. Im Bereich der Unterstützung der Ausfuhrkontrolle richtet sich der vorliegende Beschluss an konkrete Partnerländer, lässt aber gleichzeitig Raum für etwaige Unterstützungsmaßnahmen zugunsten neuer Länder, die darum ersuchen.

In Bezug auf die neun konkreten Partnerländer (Senegal, Burkina Faso, Ghana, die Philippinen, Georgien, Peru, Jamaica, Kolumbien und Costa Rica) stellt der vorliegende Beschluss auf den Ausbau der Zusammenarbeit ab, die in der ersten Phase der aus dem Beschluss 2013/768/GASP finanzierten Maßnahmen zur Durchführungsunterstützung eingeleitet wurde.

Hinsichtlich der Maßnahmen, die für um Unterstützung ersuchende begünstigte Länder bereitgestellt werden, wird mit dem vorliegenden Beschluss auf dieselben bewährten Maßnahmen abgestellt, die bereits im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP durchgeführt wurden:

spezifische Hilfsprogramme, durch die begünstigte Länder auf eine genau auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Art und Weise umfassend dabei unterstützt werden, den Anforderungen des ATT gerecht zu werden. Die Unterstützung erfolgt gemäß einem mit den begünstigten Ländern zu vereinbarenden Fahrplan für die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, in dem die Handlungsprioritäten festgelegt, die lokale Eigenverantwortlichkeit sichergestellt und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Ratifizierung des ATT niedergelegt werden;

Ad-hoc-Unterstützungsmaßnahmen, die begünstigten Ländern zugute kommen sollen, in denen ein begrenzter und genauer bezeichneter Unterstützungsbedarf besteht. Durch die Ad-hoc-Unterstützungsmaßnahmen kann die Union flexibel und rasch auf Hilfsgesuche reagieren.

Im Zusammenhang mit der Aufgabe des Hinwirkens auf die Universalisierung des ATT umfasst dieser Beschluss außerdem regionale Outreach-Maßnahmen, die maßgeblich auf den neun konkreten Partnerländern aufbauen und bei denen die wichtigsten regionalen Organisationen mitwirken. Eine weitere Möglichkeit zur Förderung der Universalisierung bieten Outreach-Maßnahmen im Rahmen der jährlichen Konferenz der Vertragsparteien des ATT.

In diesem Beschluss ist deshalb ein umfassendes Bündel von Unterstützungsmaßnahmen und Outreach-Maßnahmen vorgesehen, mit dem dazu beigetragen werden soll, die Aufgaben im Hinblick auf eine wirksame Durchführung und die Universalisierung des ATT zu bewältigen. Hierbei wird auf den Ergebnissen und den Erfahrungswerten aufgebaut, die sich aus der vorangegangenen im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP finanzierten Projektphase ergeben haben; zudem wird hierdurch der stetige und engagierte Einsatz der Union und ihrer Mitgliedstaaten für den ATT unter Beweis gestellt.

2.   Allgemeine Ziele

Das wichtigste mit diesem Beschluss verfolgte Ziel besteht darin, im Hinblick auf die wirksame Durchführung des ATT und seine Universalisierung eine Reihe von Staaten beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers zu unterstützen. Mit den Maßnahmen der Union wird insbesondere auf Folgendes abgestellt:

a)

Ausbau der Kapazitäten und der Expertise der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers;

b)

Bewusstseinsförderung und Stärkung der Eigenverantwortung der maßgeblichen Interessenträger, wie beispielsweise der zuständigen regionalen Organisationen, der nationalen Parlamente und der Vertreter der Zivilgesellschaft, die auf lange Sicht an einer wirksamen Durchführung des ATT interessiert sind;

c)

Kontaktaufbau zu weiteren Ländern, um auf die Universalisierung und die wirksame Durchführung des ATT hinzuwirken.

3.   Beschreibung der Projektmaßnahmen

3.1.   Ausbau des durch den Beschluss 2013/768/GASP eingerichteten Expertenpools

3.1.1.   Projektziel

Der Expertenpool, der durch den Beschluss 2013/768/GASP eingerichtet wurde, hat sich als eine genau bestimmte, kompetente und verlässliche Ressource erwiesen, durch die Unterstützungsmaßnahmen in geeigneter Weise flankiert werden. Angesichts der gewonnenen Erfahrungen ist es nunmehr erforderlich, den Expertenpool hinsichtlich der Anzahl der Experten und der von ihnen abgedeckten Fachbereiche sowie der Kategorien von eingesetzten Experten — beispielsweise durch Einbeziehung von Nicht-Regierungsexperten — zu erweitern, eine längerfristige Tätigkeit der Experten in den begünstigten Länder anzuempfehlen und innerhalb des Expertenpools ein Modul „Ausbildung der Ausbilder“ zu entwickeln.

3.1.2.   Projektbeschreibung

Die Durchführungsstellen werden darauf hinwirken, den Expertenpool zu erweitern und dabei möglichst eine geografische Ausgewogenheit und ein breites Spektrum an Sachkenntnis sicherstellen. Sie sollten insbesondere die Teilnahme von Experten fördern, die aus Ländern kommen, die erst in jüngster Zeit erfolgreich nationale Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers aufgebaut haben, einschließlich der Systeme, die in Verbindung mit internationaler Unterstützung aufgebaut wurden. Die Durchführungsstellen erstatten der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) regelmäßig Bericht über den Expertenpool, seine Zusammensetzung und seine Fähigkeit, der Arbeitsbelastung gerecht zu werden, die sich aus den im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ergibt. Erforderlichenfalls kann d COARM Korrekturmaßnahmen beschließen.

Die in dem Expertenpool zusammengefasste Fachkenntnis sollte sämtliche Aspekte der nationalen Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers abdecken, insbesondere rechtliche Fragen, Genehmigungserteilung, Zoll/Rechtsdurchsetzung, Bewusstseinsförderung, Strafverfolgung/Sanktionen, Berichtspflichten/Transparenz.

3.1.2.1.   Experten

Die Durchführungsstellen werden dafür Sorge tragen, dass die Anstellung von Experten auf faire und transparente Weise erfolgt; hinsichtlich der Experten der Union werden sie die Unionsliste von Outreach-Experten vollumfänglich nutzen, die von COARM geführt und aktualisiert wird.

3.1.2.2.   Expertensitzungen

Die Durchführungsstellen werden während der Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses vier zweitägige Expertensitzungen einberufen (zwei je Durchführungsstelle). Mit diesen Sitzungen werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

unter den Experten Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses der Probleme und Lösungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Durchführung des ATT;

je nach Bedarf Ausarbeitung gemeinsamer Materialien, die von den Experten bei ihrer Unterstützungstätigkeit herangezogen werden können (wie beispielsweise Handbücher und Leitlinien), sodass eine kohärente Beratung gewährleistet ist;

Bewertung des Moduls „Ausbildung der Ausbilder“ (siehe 3.1.2.3.) und, soweit erforderlich, Beschließen von Änderungen.

Zwei Sitzungen, einschließlich der Auftaktsitzung, sollten in Brüssel stattfinden. Die beiden anderen Sitzungen werden am Ort des Sitzes der Durchführungsstelle durchgeführt. Zu jeder der Sitzungen werden maximal 40 Experten eingeladen, wobei auf geografische Ausgewogenheit geachtet und den Bedürfnissen des Moduls „Ausbildung der Ausbilder“ (siehe 3.1.2.3.) Rechnung getragen wird.

3.1.2.3.   Modul „Ausbildung der Ausbilder“

Mit diesem Modul soll die Ausbildung einiger Experten aus begünstigten Ländern unterstützt werden, damit diese Experten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgreich eigene Kollegen ausbilden können. Die Durchführungsstellen werden, wo dies möglich ist, das Modul „Ausbildung der Ausbilder“ ankündigen und künftige Ausbilder bestimmen, sobald sie ihre Unterstützungstätigkeit in den begünstigen Ländern im Rahmen des vorliegenden Beschlusses aufgenommen haben. Diese Beamten werden dann im Expertenpool registriert und entsprechend zu den Expertensitzungen nach Nummer 3.1.2.2 eingeladen.

Das Modul „Ausbildung der Ausbilder“ wird an einem zusätzlichen dritten Tag direkt im Anschluss an die Expertensitzungen durchgeführt. Dabei werden die künftigen Ausbilder und eine geeignete Anzahl von Experten des Pools, die die Ausbildung durchführen, zusammenkommen.

In der Zeit zwischen den jährlichen Expertensitzungen und dem zugehörigen zusätzlichen „Ausbildung-der-Ausbilder“-Modul werden Kontakte zwischen den ausbildenden Experten und den künftigen Ausbildern gefördert, und je nach Bedarf können in den begünstigten Ländern parallel zu geplanten Unterstützungsmaßnahmen zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden (so könnte beispielsweise ein halber Tag eines der unter Nummer 3.2.3.1genannten Seminare entsprechend genutzt werden).

An jeder Ausbildungsmaßnahme können maximal 15 künftige Ausbilder teilnehmen.

Die für die Veranstaltung der Expertensitzung zuständige Durchführungsstelle ist auch für das zugehörige Modul „Ausbildung der Ausbilder“ zuständig.

3.2.   Weitere Unterstützung für langjährige Partnerländer

3.2.1.   Langjährige Partnerländer

Bei den langjährigen Partnerländern handelt es sich um Senegal, Burkina Faso, Ghana, die Philippinen, Georgien, Peru, Jamaica, Kolumbien und Costa Rica.

Sie werden wie folgt von den Durchführungsstellen betreut:

BAFA: Ghana, Georgien, Peru, Jamaika, Kolumbien und Costa Rica

Expertise France: Senegal, Burkina Faso und die Philippinen.

3.2.2.   Projektziel

Aufgrund des Beschlusses 2013/768/GASP war es der Union möglich, mit den in Nummer 3.2.1. genannten neun Partnerländern eine Zusammenarbeit einzuleiten, die auf einem ersten Fahrplan basierte. Bei der vollständigen oder teilweisen Durchführung dieses Fahrplans sind wiederum zusätzliche Problemstellungen zutage getreten, die bewältigt werden müssen, damit weiterhin Fortschritte in Richtung auf eine umfassendere Umsetzung des ATT erzielt werden können. Deshalb ist eine Gesamtzahl verfügbarer Maßnahmen vorgesehen, die entsprechend dem Bedarf, den Interessen und der Aufnahmefähigkeit der begünstigten Länder zugewiesen werden.

3.2.3.   Projektbeschreibung

3.2.3.1.   Seminare in Ländern

In den begünstigten Ländern werden für die neun langjährigen Partnerländer insgesamt 45 zweitägige Seminare durchgeführt, die der Fortführung der bereits im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP des Rates durchgeführten Tätigkeiten und der Erfolgskontrolle hinsichtlich der bereits erzielten Ergebnisse dienen sollen.

3.2.3.2.   Studienaufenthalte in Mitgliedstaaten

Zur Ergänzung der in den begünstigten Ländern durchgeführten Maßnahmen werden für Regierungsbeamte und für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte aus den langjährigen Partnerländern maximal neun dreitägige Studienaufenthalte bei den entsprechenden Behörden von Mitgliedstaaten angeboten. Die Studienaufenthalte werden jeweils von der Durchführungsstelle organisiert, die für das langjährige Partnerland, das in den Genuss des Studienaufenthalts kommt, zuständig ist (siehe Nummer 3.2.1).

Da die Studienaufenthalte ein hohes Ausbildungspotenzial bieten, sollten sie im Grundsatz künftigen Ausbildern aus den begünstigten Ländern vorbehalten sein, also Beamten der begünstigten Länder, die an dem Modul „Ausbildung der Ausbilder“ nach Nummer 3.1.2.3 teilnehmen.

3.3.   Regionale Outreach-Maßnahmen

3.3.1.   Projektziel

Die neun genannten begünstigten Länder können eine konstruktive Rolle bei regionalen Outreach-Maßnahmen wahrnehmen, indem sie in ihren Kontakten zu ihren direkten Nachbarländern die Waffentransfer-Problematik und die Durchführung des ATT zur Sprache bringen. Hierdurch könnte auf lange Sichte die Süd-Süd-Kooperation gefördert werden.

Deshalb erhalten die begünstigten Länder durch den vorliegenden Beschluss die Möglichkeit, gemeinsam oder einzeln gemäß ihren Kapazitäten sub-regionale Seminare für maximal drei ihrer Nachbarländer zu veranstalten.

3.3.2.   Projektbeschreibung

Im Bereich der regionalen Outreach-Maßnahmen sind maximal zwölf zweitägige Seminare vorgesehen. Sofern mit den Gastgeberländern nichts anderes vereinbart wird, werden diese Seminare wie folgt durchgeführt:

Senegal, Burkina Faso und Ghana: Durchführung von maximal drei Seminaren für maximal drei Ecowas-Länder, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Kommission der Ecowas, auf Rotationsbasis, sofern die drei genannten Gastgeberländer nichts Gegenteiliges beschließen,

Peru, Costa Rica und Kolumbien: Durchführung von maximal drei Seminaren für maximal drei UNLIREC-Länder, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNLIREC, auf Rotationsbasis, sofern die drei genannten Gastgeberländer nichts Gegenteiliges beschließen,

Philippinen, Georgien und Jamaica: jeweils maximal zwei Seminare für maximal drei ihrer jeweiligen Nachbarländer. Georgien und die Philippinen sind Sitzländer des jeweiligen Regionalsekretariats der CBRN-Kompetenzzentren: Dies kann Synergien mit Projekten auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle ermöglichen und die Bestimmung einzuladender Länder und die Kontaktaufnahme zu diesen Ländern erleichtern.

Je eingeladenem Nachbarland können maximal zehn Beamte teilnehmen.

Expertise France wird die von Senegal, Burkina Faso, Ghana und den Philippinen veranstalteten Seminare betreuen, das BAFA diejenigen, die Peru, Costa Rica, Kolumbien, Georgien und Jamaica veranstalten.

3.4.   Auf Fahrpläne gestützte Unterstützungsprogramme

3.4.1.   Projektziel

Mit den spezifischen Unterstützungsprogrammen und den zugehörigen Durchführungsfahrplänen wird darauf abgezielt, die Fähigkeiten der begünstigten Länder zu verbessern, den Anforderungen gemäß dem ATT umfassend und dauerhaft nachzukommen. Der Fahrplan ermöglicht es dem neu begünstigten Land, vorherzusehen, welche Unterstützungsmaßnahmen geplant sind, und hält zudem fest, welche Verbesserungen im Bereich seiner Transferkontrollkapazitäten zu erwarten sind. Bei den begünstigten Ländern wird es sich um Länder handeln, die nach dem Erlass des vorliegenden Beschlusses um Unterstützung nachsuchen.

3.4.2.   Projektbeschreibung

Nationale Unterstützungsprogramme werden für bis zu neun begünstigte Länder erstellt.

Die Ausarbeitung der spezifischen Unterstützungsprogramme sollte in folgenden Schritten erfolgen:

a)

Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des ATT. Dieses Ersuchen sollte so fundiert wie möglich sein und über die spezifischen Bereiche Aufschluss geben, in denen Unterstützung erforderlich ist. Gegebenenfalls sollte das ersuchende Land auch auf bereits erbrachte oder noch laufende Unterstützungsleistungen anderer Hilfeleistender hinweisen (siehe auch Abschnitt 6) und über seine nationale Strategie zur Durchführung des ATT Aufschluss geben.

b)

Auf der Grundlage der Fundiertheit des Ersuchens und gestützt auf die in Abschnitt 4 festgelegten Kriterien entscheidet der Hohe Vertreter in Abstimmung mit COARM und der Durchführungsstelle darüber, ob das ersuchende Land für eine Unterstützung in Betracht kommt.

c)

Wird das Ersuchen um Unterstützung positiv beschieden, organisiert die Durchführungsstelle einen Bewertungsbesuch durch Experten. Dieser Besuch sollte das Ergebnis enger Kontakte der Durchführungsstelle mit dem um Unterstützung nachsuchenden Drittland sein; an ihm sollten einige der maßgeblichsten Experten des Expertenpools teilnehmen.

Der Bewertungsbesuch durch Experten kann, soweit möglich, durch Fragebögen und die Zusammenstellung der vorhandenen Informationen vorbereitet werden; bei dem Besuch wird eine erste Bewertung des Bedarfs und der Handlungsprioritäten des um Unterstützung ersuchenden Landes vorgenommen. Insbesondere kann bei diesem Besuch mit dem um Unterstützung nachsuchenden Land abgeklärt werden, was zur wirksamen Durchführung des ATT erforderlich ist und über welche Ressourcen das Land im Vergleich dazu tatsächlich verfügt. Bei diesem ersten Experten-Bewertungsbesuch werden alle zuständigen inländischen Stellen und Interessenträger zusammengebracht und motivierte und verlässliche lokale Partner ermittelt.

d)

Die Durchführungsstelle erstellt auf der Grundlage der Ergebnisse des Experten-Bewertungsbesuchs einen Fahrplan für die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen. Dabei berücksichtigt die Durchführungsstelle alle möglicherweise vom Freiwilligen Treuhandfonds des ATT, der Treuhandfazilität der VN zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsregelung (UNSCAR) oder anderen Organisationen im Zusammenhang mit dem ATT erbrachten Unterstützungsleistungen (siehe auch Abschnitt 6). Hat ein um Unterstützung ersuchendes Land bereits eine nationale Strategie zur Durchführung des ATT erarbeitet, so trägt die Durchführungsstelle ferner dafür Sorge, dass der Durchführungsfahrplan mit dieser nationalen Durchführungsstrategie in Einklang steht.

e)

Der Entwurf eines Durchführungsfahrplans wird dem begünstigten Land von der zuständigen Behörde zur Billigung übermittelt. Der Fahrplan wird auf die Bedürfnisse des begünstigten Landes abgestimmt; in ihm werden die prioritären Bereiche für die Unterstützungsmaßnahmen festgelegt.

f)

Der Fahrplan wird je nach Bedarf unter Einbeziehung der einschlägigen Experten aus dem Expertenpool und unter Einbeziehung anderer Interessenträger durchgeführt. Der Durchführungsstelle steht es frei, die Organisation und/oder die Durchführung des Bewertungsprozesses und die Ausarbeitung des Durchführungsfahrplans an einen oder, je nach Bedarf, an mehrere externe Experten zu delegieren. Der Prozess unterliegt der Aufsicht der Durchführungsstelle.

Zu den Instrumenten für Unterstützung zählen insbesondere die Überprüfung von Rechtsvorschriften, Aus- und Fortbildungsseminare, Seminare und die Förderung der Nutzung von internetgestützten Instrumenten und Informationsquellen, wie beispielsweis das EU-P2P-Outreach-Webportal und der EU-P2P-Newsletter. Die Durchführungsstelle trifft die Auswahl der Instrumente für Unterstützung gemäß dem spezifischen Bedarf und den Prioritäten, die bei dem Experten-Bewertungsbesuch ermittelt wurden, und im Einklang mit dem Fahrplan.

3.4.3.   Geografische Aufgliederung der Fahrpläne

Unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP durchgeführten Maßnahmen und der wünschenswerten Folgemaßnahmen werden die neun Fahrpläne wie folgt umgesetzt (die zuständige Durchführungsstelle ist in Klammern angegeben):

Nord-, Mittel- und Westafrika: 5 (Expertise France)

Südliches Afrika und Ostafrika: 1 (BAFA)

Südostasien: 2 (BAFA)

Mittlerer und Naher Osten, Golfstaaten und Mittelasien: 1 (Expertise France)

Im Einklang mit der Praxis der VN wird in mit den Durchführungsstellen geschlossenen Verträgen näher festgelegt, welche der Drittländer der oben genannten Regionen den Durchführungsstellen zugewiesen werden.

3.5.   Seminare zur Ad-hoc-Unterstützung

3.5.1.   Projektziel

Ziel der Seminare zur Ad-hoc-Unterstützung ist die Stärkung der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers, sodass diese Länder den Anforderungen gemäß dem ATT in gezielter und sachdienlicher Weise genügen können. Durch derartige Ad-Hoc-Unterstützungsmaßnahmen kann die Union flexibel und rasch auf Ersuchen um Unterstützung reagieren, in denen ein spezieller Bedarf, der für die Durchführung des ATT von Bedeutung ist, dargelegt wird. Die Maßnahmen können entweder mit einem begünstigten Land allein oder mit einer Gruppe von begünstigter Länder, bei denen ein vergleichbarer Bedarf besteht, durchgeführt werden.

3.5.2.   Projektbeschreibung

Es werden maximal vierzehn zweitägige Seminare durchgeführt, mit denen auf gezielte Ersuchen um Unterstützung und Interessensbekundungen in Bezug auf den Ausbau eines oder mehrerer spezieller Aspekte eines Systems für die Kontrolle von Waffentransfers eingegangen werden kann.

Mit diesen Seminaren wird auf den Bedarf abgestimmte Unterstützung geleistet; außerdem wird auf die von dem ersuchenden Land oder den ersuchenden Ländern aufgeworfene(n) spezifische(n) Frage(n) eingegangen. Die Seminare finden in den begünstigten Ländern statt; die entsprechenden Fachkenntnisse werden von Experten aus dem Expertenpool vermittelt.

Der Hohe Vertreter entscheidet im Benehmen mit COARM darüber, wie auf Ersuchen um Unterstützung zu reagieren ist. Der Hohe Vertreter stützt sich bei seiner Bewertung insbesondere auf die in Abschnitt 4 dargelegten Kriterien und berücksichtigt dabei ferner, wie exakt das Ersuchen abgefasst ist und in welcher Weise die zu behandelnden Fragen dargelegt sind; außerdem wird er die geographischen Ausgewogenheit berücksichtigen.

3.5.3.   Geografische Aufgliederung der Seminare zur Ad-hoc-Unterstützung

Die vierzehn Seminare zur Ad-hoc-Unterstützung werden wie folgt durchgeführt (die zuständige Durchführungsstelle ist in Klammern angegeben):

Lateinamerika: 3 (BAFA) und 1 (Expertise France)

Afrika: 3 (Expertise France)

Mittel- und Südostasien: 2 (BAFA) und 1 (Expertise France)

Osteuropa und Kaukasus: 2 (BAFA)

Golfstaaten und Mittelasien: 2 (Expertise France)

Im Einklang mit der Praxis der VN wird in mit den Durchführungsstellen geschlossenen Verträgen näher festgelegt, welche der Drittländer der oben genannten Regionen den Durchführungsstellen zugewiesen werden.

3.6.   Abschlusskonferenz der von Unterstützungsmaßnahmen zum ATT begünstigten Länder

3.6.1.   Projektziel

Ziel der Konferenz ist eine vermehrte Bewusstseinsförderung und eine Stärkung der Eigenverantwortung der maßgeblichen Interessenträger, wie beispielsweise der zuständigen regionalen Organisationen, der nationalen Parlamente und der Vertreter der Zivilgesellschaft, die auf lange Sicht an einer wirksamen Durchführung des ATT interessiert sind.

3.6.2.   Projektbeschreibung

Das Projekt wird in Form einer zweitägigen Konferenz durchgeführt, die gegen Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses und möglicherweise im Anschluss an eine Sitzung der COARM veranstaltet wird. Für die Organisation dieser Konferenz ist das BAFA zuständig. An der Konferenz nehmen maßgebliche Vertreter der neun langjährig begünstigten Länder (Abschnitt 3.2.1) und der von den Maßnahmen nach den Abschnitten 3.4. und 3.5. begünstigten Länder teil.

Die Konferenz dient dem leichteren Erfahrungsaustausch der begünstigten Länder, der Darlegung ihrer Standpunkte in Bezug auf den ATT, der Information über den Stand der Ratifizierung und der Durchführung des ATT sowie dem Austausch einschlägiger Informationen mit Vertretern der nationalen Parlamente, regionaler Organisationen und der Zivilgesellschaft.

Folgende Personengruppen sollten daher zu den Konferenzteilnehmern gehören:

diplomatisches und militärisches/Verteidigungspersonal aus den begünstigten Ländern, insbesondere von Stellen, die für die nationale Politik in Bezug auf den ATT zuständig sind;

Fach- und Strafverfolgungspersonal aus den begünstigten Ländern, insbesondere von Genehmigungs- und Zollbehörden, sowie Strafverfolgungsbeamte;

Vertreter nationaler, regionaler und internationaler Organisationen, die Unterstützungsleistungen erbringen, sowie Vertreter von Ländern, die daran interessiert sind, Unterstützung im Bereich der strategischen Handelskontrollen zu leisten oder zu empfangen;

Vertreter von maßgeblichen Nicht-Regierungsorganisationen (NRO), Reflexionsgruppen und nationalen Parlamenten sowie Vertreter der Industrie.

Es wird mit bis zu 80 Teilnehmern gerechnet. Der Hohe Vertreter wird im Benehmen mit COARM auf der Grundlage eines Vorschlags der Durchführungsstelle den Veranstaltungsort und die endgültige Liste der teilnehmenden Länder und Organisationen festlegen.

3.7.   Nebenveranstaltungen am Rande der Konferenz der Vertragsstaaten des ATT

3.7.1.   Projektziel

Die Jahreskonferenzen der Vertragsstaaten des ATT bieten eine einzigartige Gelegenheit, Kontakt zu den maßgeblichen Beamten und Interessenträgern mit Zuständigkeit für ATT-Belange aufzunehmen. Die von der Union finanzierten Nebenveranstaltungen ermöglichen es insbesondere, die von der Union durchgeführten Maßnahmen zur Durchführungsunterstützung stärker ins Bewusstsein zu rücken, den Blick von Ländern, die in der Folge um Unterstützung ersuchen können, auf diese Maßnahmen zu lenken und die bewährten Verfahren insbesondere durch die begünstigten Länder besser bekannt zu machen.

3.7.2.   Projektbeschreibung

Während der Programmlaufzeit werden drei Nebenveranstaltungen durchgeführt, d. h. je eine bei jeder der Jahreskonferenzen der Vertragsparteien des ATT. Für die Organisation dieser Konferenz ist Expertise France zuständig. Mit den von der Union bereitgestellten Mittel können insbesondere die Reisekosten für maximal drei Experten/Beamten aus begünstigten Ländern gedeckt werden.

4.   Begünstigte Länder der Projektmaßnahmen nach den Abschnitten 3.4. und 3.5.

Zur Zielgruppe der Projektmaßnahmen nach den Abschnitten 3.4. und 3.5. können Staaten gehören, die um Unterstützung hinsichtlich der Durchführung des ATT nachsuchen; diese Staaten werden unter anderem auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien ausgewählt:

Ernsthaftigkeit der politisch und rechtlich verbindlichen Zusagen, dem ATT beizutreten, und Stand der Umsetzung internationaler Vereinbarungen mit Relevanz für die Kontrolle des Waffenhandels und des Waffentransfers, die in dem Land Anwendung finden;

Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses der Unterstützungsmaßnahmen;

Bewertung jeder eventuell bereits erhaltenen oder geplanten Unterstützung im Bereich der Kontrolle des Transfers von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Waffen;

Bedeutung des Landes für den weltweiten Waffenhandel;

Bedeutung des Landes für die Sicherheitsinteressen der Union;

Erfüllung der Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA).

5.   Durchführungsstellen

Aufgrund des Arbeitsvolumens, das sich aus den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses durchzuführenden Maßnahmen ergibt, ist es ratsam, zwei zuständige Durchführungsstellen einzusetzen: das BAFA und Expertise France. Sie werden gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten und/oder die Durchführung von Maßnahmen an sie delegieren.

Das BAFA ist bereits vom Rat und von der Kommission mit der Durchführung früherer Projekte im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle betraut worden. Das BAFA verfügt dementsprechend über ein umfangreiches Wissen und große Erfahrung auf diesem Gebiet. Expertise France ist mit der Durchführung der EU-P2P-Projekte für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die aus dem Stabilitäts- und Friedensinstrument finanziert werden, betraut. Diese Einrichtung wird aufgrund der Rolle, die sie bei der Durchführung des vorliegenden Beschlusses wahrnehmen wird, mit dafür sorgen, dass eine ordnungsgemäße Abstimmung mit Projekten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, erfolgt. Beide Durchführungsstellen gemeinsam bieten somit die nachweislich vorhandene Erfahrung, Qualifikation und notwendige Expertise, die die gesamte Bandbreite der einschlägigen Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Kontrolle der Ausfuhr sowohl von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch von Waffen abdecken.

6.   Koordinierung mit anderen einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen

Die Durchführungsstellen sollten zudem äußerste Aufmerksamkeit auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem ATT richten, die im Rahmen des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und dem entsprechenden System zur Unterstützung der Durchführung (PoA-ISS), der Resolution 1540/2004 des VN-Sicherheitsrats, des Freiwilligen Treuhandfonds des ATT und der UNSCAR sowie im Rahmen bilateraler Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Durchführungsstellen sollten in geeigneter Weise mit anderen Hilfeleistenden in Kontakt stehen, um sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelarbeit kommt, und um für größtmögliche Kohärenz und Komplementarität zu sorgen.

Ziel dieses Projekts ist es unter anderem, die begünstigten Länder verstärkt auf die Instrumente der Union hinzuweisen, mit denen die Süd-Süd-Kooperation im Bereich der Ausfuhrkontrollen gefördert werden kann. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen über die verfügbaren Instrumente, wie beispielsweise die Initiative der CBRN-Exzellenzzentren der EU und weitere EU-P2P-Programme, informiert und für diese Instrumente geworben werden.

7.   Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union und Verfügbarkeit von Hilfsmaterialien

Bei Materialien, die im Zusammenhang mit dem Projekt erstellt werden, wird für die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union gesorgt, insbesondere durch Verwendung des Logos und des Konzepts für die graphische Aufmachung gemäß den Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, einschließlich der Verwendung des Logos des EU-P2P-Ausfuhrkontrollprogramms („EU P2P export control programme“). Die Unionsdelegationen sollten in Veranstaltungen in Drittländern einbezogen werden, um die politische Begleitung und die Öffentlichkeitswirksamkeit zu verbessern.

Das P2P-Webportal der EU (https://export-control.jrc.ec.europa.eu) wird für die Zwecke der Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Beschlusses zur Unterstützung der Durchführung des ATT eingesetzt. Die Durchführungsstellen sollten deshalb bei den von ihnen durchgeführten einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen auch über das Webportal informieren und dafür werben, dass das Portal besucht wird und die technischen Ressourcen, die es bietet, genutzt werden. Sie sollten bei der Werbung für das Webportal dafür sorgen, dass die Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union gewährleistet ist. Außerdem sollten die Maßnahmen durch den EU-P2P-Newsletter bekannt gemacht werden.

8.   Folgenabschätzung

Die Auswirkungen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten nach deren Abschluss fachlich analysiert werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der sich dabei auf die von den Durchführungsstellen übermittelten Informationen und vorgelegten Berichte stützt und mit COARM und gegebenenfalls mit den Delegationen der Union in den begünstigten Ländern sowie mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammenarbeitet.

In Bezug auf die Länder, die im Rahmen eines spezifischen Unterstützungsprogramms unterstützt wurden, sollte bei der Folgenabschätzung ein besonderes Augenmerk auf die Zahl der begünstigten Länder, die den ATT ratifiziert haben, und auf die Entwicklung ihrer Kapazitäten für die Kontrolle von Waffentransfers gerichtet werden. Bei der Bewertung der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers sollte insbesondere die Ausarbeitung und der Erlass einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften, die Fähigkeit zur Einhaltung der Meldevorschriften des ATT und die Befugnisausstattung der maßgeblichen, für die Waffentransferkontrollen zuständigen Behörde berücksichtigt werden.

9.   Berichterstattung

Die Durchführungsstellen werden regelmäßig und nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht vorlegen. Die Berichte sollten dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt werden.


(1)  Vgl. Beschluss 2009/1012/GASP, Beschluss 2010/336/GASP, Beschluss 2012/711/GASP, Beschluss 2013/43/GASP und Beschluss 2013/768/GASP.