7.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 29. September 2014

zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden

(2014/695/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG war Italien ermächtigt, in bestimmten besonders benachteiligten Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Mit der Entscheidung 2008/318/EG des Rates (2), wurde die letzte Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2012 erteilt.

(2)

Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 hat Italien die Ermächtigung beantragt, in bestimmten geografisch besonders benachteiligten Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden und dazu eine mit der Entscheidung 2008/318/EG getroffene Regelung zu verlängern, bevor diese ausläuft. Am 4. Dezember 2012, 16. Juli 2013, 31. Dezember 2013 und 22. Januar 2014 übermittelten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen und Erläuterungen. Mit Schreiben vom 19. März 2014 beantragten die italienischen Behörden eine Erneuerung der mit der Entscheidung 2008/318/EG erteilten Ermächtigung ohne Änderung ihres räumlichen Anwendungsbereichs für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018.

(3)

Im italienischen Staatsgebiet herrschen sehr unterschiedliche klimatische und geografische Bedingungen. Unter Berücksichtigung seiner topografischen Besonderheiten hat Italien ermäßigte Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas eingeführt, um die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bewohner in bestimmten geografischen Gebieten teilweise auszugleichen.

(4)

Die Differenzierung der Steuersätze in Italien beruht auf objektiven Kriterien und soll in den begünstigten Gebieten die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bevölkerung, die auf schwierige klimatische Bedingungen oder Schwierigkeiten bei der Heizstoffversorgung zurückzuführen sind, auf ein mit der übrigen italienischen Bevölkerung vergleichbares Niveau senken.

(5)

Die Steuerermäßigungen gelten für geografische Gebiete, die die folgenden Kriterien erfüllen: a) schwierigste klimatischen Bedingungen innerhalb des Staatsgebiets Italiens, d. h. Gemeinden der Klimazone F gemäß Präsidialerlass Nr. 412 von 1993 (3), b) schwierige klimatische Bedingungen in Verbindung mit Schwierigkeiten bei der Heizstoffversorgung, d. h. Gemeinden der Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 von 1993, und c) geografische Isolierung in Verbindung mit einer schwierigen und kostenintensiven Heizstoffversorgung: Sardinien und die kleineren Inseln. Da die Entwicklung des Erdgasnetzes die zusätzlichen Heizkosten in erheblichem Maße senken und gegebenenfalls zu einer größeren Diversifizierung der Heizstoffversorgung führen würde, sollte die Anwendung der ermäßigten Sätze bis zur Fertigstellung des Erdgasnetzes in den betreffenden Gemeinden befristet sein.

(6)

Die Kommission hat die beantragte Maßnahme geprüft und ist der Auffassung, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und mit der Politik der EU in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar ist. Der ermäßigte Steuersatz für Gasöl und Flüssiggas wäre nach wie vor höher als die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten EU-Mindeststeuerbeträge und würde die in den betreffenden geografischen Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten nur teilweise ausgleichen.

(7)

Die beantragte Maßnahme würde nur für das Beheizen von Innenräumen (für private und gewerbliche Zwecke) gelten. Sie wäre nicht auf andere gewerbliche Verwendungszwecke von Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Wie die italienischen Behörden mitgeteilt haben, wird der Betrag der Steuerermäßigung für gewerbliche Nutzer in jedem Einzelfall gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (4) festgesetzt. Übersteigt der Gewinn bei einem einzelnen Unternehmer jedoch die in dieser Verordnung festgesetzte Obergrenze, sollte dies der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates (5) mitgeteilt werden.

(8)

Um sicherzustellen, dass die Ermächtigung zur Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze, die mit dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Beschluss 2008/318/EG bewilligt wurde, bestehen bleibt, ist es zweckmäßig, dass dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2013 gilt. Die ununterbrochene Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze würde zur Gewährleistung von Rechtssicherheit beitragen und die berechtigten Erwartungen der Bevölkerung in den begünstigten Gebieten nicht untergraben. Daher erscheint es angemessen, die Ermächtigung für sechs Jahre zu erteilen. Bei dieser Geltungsdauer hätten die italienischen Behörden ausreichend Zeit, um die Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt zu untersuchen. Es würde zudem signalisiert, dass in Zukunft gezielteren Energiesparmaßnahmen eingeführt werden müssen, um die Energieeffizienz zu verbessern und positive Auswirkungen auf die Umwelt zu gewährleisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Italien wird hiermit ermächtigt, in den folgenden benachteiligten Gebiete ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden:

a)

Gemeinden in Klimazone F gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993;

b)

Gemeinden in Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993;

c)

Gemeinden auf Sardinien und den kleineren Inseln, d. h. auf allen italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien.

(2)   Um jede Überkompensierung zu vermeiden, geht die Ermäßigung nicht über die in den betreffenden Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten hinaus. Im besonderen Fall Sardiniens und der kleineren Inseln führt die Steuerermäßigung folglich nicht dazu, dass der Preis unter den auf dem italienischen Festland geltenden Preis für diesen Heizstoff sinkt.

(3)   Der ermäßigte Steuersatz entspricht den Verpflichtungen der Richtlinie 2003/96/EG, vor allem im Hinblick auf die in Artikel 9 genannten Mindeststeuerbeträge.

Artikel 2

Die Förderfähigkeit der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten geografischen Gebiete, ist an den fehlenden Anschluss der Gemeinde an das Erdgasnetz gebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)  Entscheidung 2008/318/EG des Rates vom 7. April 2008 zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 27).

(3)  Der Präsidialerlass Nr. 412 von 1993 unterteilt das italienische Staatsgebiet in sechs Klimazonen (A bis F). Die Unterteilung erfolgt auf der Grundlage der Einheit „Tagesgrade“, die die Anzahl der Tage pro Jahr angibt, an denen die Außentemperatur von dem optimalen Wert von 20 °C abweicht und somit geheizt werden muss.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 15).