22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/20


BESCHLUSS (EU) 2015/799 DES RATES

vom 18. Mai 2015

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation („IMO“) über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 7. Juli 1995 auf der von der IMO einberufenen internationalen Konferenz in London angenommen.

(2)

Das Übereinkommen ist am 29. September 2012 in Kraft getreten.

(3)

Das Übereinkommen stellt für den Fischereisektor auf internationaler Ebene durch die Förderung der Sicherheit von Leben und Eigentum auf See einen erheblichen Beitrag dar und trägt damit auch zum Schutz der Meeresumwelt bei. Daher ist es wünschenswert, dass seine Bestimmungen so rasch wie möglich umgesetzt werden.

(4)

Die Meeresfischerei ist einer der gefährlichsten Berufe; aus diesem Grund sind geeignete Ausbildung und Qualifikationen ein wichtiges Instrument, um die Unfallzahlen zu senken. Die Anbordnahme von Personal durch Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten sollte auf jeden Fall unbeschadet der Sicherheit des Seeverkehrs erfolgen.

(5)

Im Rahmen partnerschaftlicher Fischereiabkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) mit Drittländern ist es wichtig, dass das Personal an Bord von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats über angemessene berufliche Qualifikationen verfügt, die anhand von vom Flaggenstaat anerkannten Bescheinigungen nachgewiesen werden können, so dass die Einstellung neuer Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen der Abkommen erfolgen kann. Die Mitgliedstaaten sollten sich in jeder Weise bemühen, Reibungen zwischen internationalem Recht und Unionsrecht, einschließlich etwaiger negativer Auswirkungen auf den Abschluss und die Umsetzung der Abkommen, bei der Anwendung des Übereinkommens zu vermeiden. Überdies sollten relevante Drittländer aufgefordert werden, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.

(6)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fördern die Erhöhung der Sicherheit auf See und am Arbeitsplatz sowie die Verbesserung der Berufsqualifikationen des Personals an Bord von Fischereifahrzeugen. Die Union leistet finanzielle Unterstützung für die Ausbildung im Fischereisektor, insbesondere durch den Europäischen Fischereifonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds.

(7)

Kapitel I Regel 7 des Anhangs des Übereinkommens fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen bestimmter Kategorien des Personals an Bord von Fischereifahrzeugen und beeinträchtigt die Bestimmungen des Vertrags und das Sekundärrecht der Union, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insofern Unionsbürger mit entsprechenden von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ausgestellten Bescheinigungen betroffen sind.

(8)

Die Union kann nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden, da nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sein können.

(9)

Einige Mitgliedstaaten sind noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens geworden, während andere Mitgliedstaaten bereits Vertragspartei sind. Diejenigen Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen und die noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, werden ersucht, dem Übereinkommen beizutreten.

(10)

Bis alle Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen, Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind, sollte jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, die in dem Übereinkommen vorgesehene Flexibilität anwenden, um die rechtliche Vereinbarkeit mit den Unionsvorschriften zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen von Kapitel I Regel 10 des Anhangs des Übereinkommens über Gleichwertigkeit, um die Anwendung des Übereinkommens an die Richtlinie 2005/36/EG anzugleichen.

(11)

Wenn er die Berufsqualifikationen von Wanderarbeitnehmern aus Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, gemäß der Richtlinie 2005/36/EG anerkennt, sollte jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, sicherstellen, dass die Berufsqualifikationen der betreffenden Arbeitnehmer bewertet wurden und den Normen des Übereinkommens entsprechen.

(12)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte der Rat daher die Mitgliedstaaten ermächtigen, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zu werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen, das am 7. Juli 1995 angenommen wurde, in Bezug auf jene Teile, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu werden.

Die Mitgliedstaaten erteilen in ihren Mitteilungen an den Generalsekretär der IMO gemäß Artikel 4 des Übereinkommens — gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Kapitel I Regel 10 des Anhangs des Übereinkommens — Informationen über die einschlägigen nationalen Bestimmungen in Bezug auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen von Personal an Bord von Fischereifahrzeugen, das unter das Übereinkommen fällt, und tragen dabei den durch das einschlägige Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen Rechnung.

Artikel 2

Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen und die noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, bemühen sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Urkunden über ihren Beitritt zu dem Übereinkommen innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst bis zum 23. Mai 2017 beim Generalsekretär der IMO zu hinterlegen. Die Kommission legt dem Rat bis zum 23. Mai 2018 einen Bericht zur Überprüfung der Fortschritte in Bezug auf den Beitritt vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SEILE


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).