19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG

(2013/776/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Exekutivagenturen die Durchführung von Unionsprogrammen oder -vorhaben in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ganz oder teilweise zu übertragen.

(2)

Mit der Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Exekutivagenturen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, sich vorrangig auf ihre wichtigsten Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können; gleichzeitig kontrolliert und überwacht sie die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen und ist letztlich für diese verantwortlich.

(3)

Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen auf eine Exekutivagentur erfordert eine klare Trennung zwischen einerseits den Etappen der Programmplanung, mit denen ein großer Ermessensspielraum verbunden ist, da Entscheidungen getroffen werden, denen politische Erwägungen zugrunde liegen und die daher von der Kommission übernommen werden, und andererseits der Programmdurchführung, die der Exekutivagentur übertragen werden sollte.

(4)

Mit dem Beschluss 2005/56/EG (2) richtete die Kommission die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA; im Folgenden auch „Agentur“) ein und übertrug ihr die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur.

(5)

Das Mandat der Agentur wurde von der Kommission mehrfach geändert, auf die Verwaltung neuer Vorhaben und Programme in den Bereichen Bildung, audiovisuelle Medien, Bürgerinnen und Bürger sowie Jugend ausgedehnt, und schließlich wurde der Beschluss 2005/56/EG durch den Beschluss 2009/336/EG der Kommission (3) ersetzt.

(6)

In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ (4) schlug die Kommission vor, zur Durchführung der Unionsprogramme innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

(7)

Die Agentur verfügt über fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwaltung von Unionsprogrammen. Erhebungen zur Nutzerzufriedenheit, die im Rahmen der ersten und zweiten Zwischenevaluierung der EACEA (2009 und 2013) durchgeführt wurden, ergaben, dass die EACEA nach Einschätzung der Begünstigten und anderer Interessenträger eine bessere Dienstleistungsqualität erbringt als frühere Strukturen (Büro für technische Unterstützung). Die EACEA ist in der Lage, hoch qualifiziertes Personal einzustellen und zu halten, so dass eine stabile Personalausstattung gewährleistet ist. Zugleich ist die Agentur bestrebt, zur Steigerung der Effizienz ihre internen Abläufe kontinuierlich zu straffen und die Verfahren programmübergreifend zu standardisieren. Zugleich kommt ihr ihre Stellung als speziell für die Verwaltung von Programmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur geschaffene öffentliche Einrichtung zugute, und diese Spezialisierung trägt auch dazu bei, dass die EU-Programme von Interessengruppen und der Öffentlichkeit besser wahrgenommen werden. Dadurch, dass eine einzige Stelle mehrere sich ergänzende Programme verwaltet, entstehen Synergieeffekte bei der Öffentlichkeitswirkung der EU-Aktionen, die allen Programmen zugutekommen. Ferner sind die bei Ex-post-Kontrollen ermittelten Fehlerquoten der EACEA gering und liegen deutlich unter dem Grenzwert von 2 %. Im Rahmen der zweiten Zwischenevaluierung wurde bei der EACEA eine konstante Verbesserung der fachlichen und finanztechnischen Kenntnisse festgestellt, was sich wiederum in einer allgemeinen Verbesserung der Leistungen der Agentur gemäß den wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) niederschlug.

(8)

Was den Kostenvergleich gegenüber der Option der internen Verwaltung anbelangt, so hat die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 gezeigt, dass die Verwaltung der Aufgaben durch die Kommission gemessen am Kapitalwert um 23 % teurer wäre. Die neuen Programme, deren Verwaltung an die EACEA übertragen werden soll, decken sich mit dem derzeitigen Mandat und den derzeitigen Aufgaben der Agentur; d. h. die Agentur würde ihre bestehenden Tätigkeiten fortführen. Die Agentur hat mehrere Jahre lang Kompetenzen, Fachkenntnisse und Kapazitäten auf dem Gebiet der Verwaltung solcher Programme aufgebaut. Die neuen Programme würden daher vom Erfahrungsschatz und der Fachkompetenz der EACEA und den daraus resultierenden Produktivitätsgewinnen profitieren. Ein Wechsel zu einer internen Lösung würde dagegen Probleme verursachen, da die federführenden Generaldirektionen die meisten Programme nie intern verwaltet haben und auch nicht über ausreichende Kapazitäten hierfür verfügen. Die Übertragung der Programmverwaltung an die EACEA würde somit eine Kontinuität bei der Programmverwaltung gewährleisten, die Begünstigten und Interessenträgern gleichermaßen zugutekommt. Durch die Übertragung dieser Aufgaben an die EACEA kann sich die Kommission zudem besser auf ihre institutionellen Aufgaben konzentrieren.

(9)

Damit die Exekutivagenturen über eine kohärente Identität verfügen, hat die Kommission bei der Ausarbeitung der neuen Mandate die Arbeiten soweit wie möglich thematisch zusammengefasst.

(10)

Der Agentur sollte die Zuständigkeit für die Durchführung von Teilen der folgenden neuen Programme und Aktionen der Union übertragen werden:

Erasmus+ (5) (Nachfolger u. a. der Programme für lebenslanges Lernen (6), Jugend in Aktion (7) und Erasmus Mundus (8));

Kreatives Europa (9) (Nachfolger u. a. der Programme MEDIA (10) und Kultur (11));

Europa für Bürgerinnen und Bürger (12) (Nachfolger des gleichnamigen Programms Europa für Bürgerinnen und Bürger (13));

EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (14) (Nachfolger der vorbereitenden Maßnahme — Pilotprojekte zur Einrichtung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe);

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die unter die Instrumente für die Zusammenarbeit mit Drittländern (15) fallen (Nachfolger der bis 2013 geltenden Instrumente für die Zusammenarbeit mit Drittländern (16));

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die unter den mehrjährigen Finanzrahmen für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 fallen (11. Europäischer Entwicklungsfonds) (17).

(11)

Die Agentur sollte für die Durchführung der folgenden bestehenden Programme und Aktionen der Union zuständig bleiben:

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (Phare) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates (18) in Frage kommen;

Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/563/EG des Rates (19);

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (1996-2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/564/EG des Rates (20);

„Sokrates“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

„Leonardo da Vinci“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der beruflichen Bildung (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/382/EG des Rates (22);

Gemeinschaftliches Aktionsprogramm „Jugend“ (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23);

Programm „Kultur 2000“ (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24);

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen zur Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (2000-2006) gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates (25) in Frage kommen;

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und das Kosovo (2000-2006) (Resolution Nr. 1244 des VN-Sicherheitsrates) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates (26) in Frage kommen;

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates (27) in Frage kommen;

dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/311/EG des Rates (28);

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2001-2005) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/196/EG des Rates (29) genehmigt wurde;

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2001-2005) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/197/EG des Rates (30) genehmigt wurde;

Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2006), eingerichtet durch den Beschluss 2000/821/EG des Rates (31);

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32);

Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (2004-2006), eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33);

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss 2004/100/EG des Rates (34);

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (35);

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36);

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (37);

Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (38);

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2006-2013) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/910/EG des Rates (39) genehmigt wurde;

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (2006-2013) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/964/EG des Rates (40) genehmigt wurde;

Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (41);

Programm „Kultur“ (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (42);

Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43);

Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (44);

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (45);

Aktionsprogramm Erasmus Mundus II (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (46);

Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (2011-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (47);

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates (48) in Frage kommen;

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (49) eingerichtet wurde;

Projekte in den Bereichen Bereich Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung sowie Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (50) eingerichtet wurde;

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (51) eingerichtet wurde;

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten und anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates (52) eingerichtet wurde;

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung aus den Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Frage kommen, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (Beschluss 2003/159/EG des Rates (53)), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (Beschluss 2005/599/EG des Rates (54)).

(12)

Die Verwaltung dieser Teile der genannten Programme und Aktionen umfasst die Durchführung konkreter Projekte, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen, und erfordert während des gesamten Projektzyklus fundierte fachliche und finanztechnische Kenntnisse.

(13)

Um die einheitliche, rechtzeitige Durchführung dieses Beschlusses und der betreffenden Programme zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass die Agentur ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme vorbehaltlich des Inkrafttretens der Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ausführen kann.

(14)

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur sollte eingerichtet werden. Sie sollte an die Stelle der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur treten, die mit dem Beschluss 2009/336/EG eingerichtet wurde, und deren Rechtsnachfolgerin sein. Sie sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 festgelegten allgemeinen Statut tätig sein.

(15)

Der Beschluss 2009/336/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur sollte daher aufgehoben und Übergangsbestimmungen sollten festgelegt werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung und Dauer

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden „Agentur“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eingerichtet; das Statut der Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 58/2003.

Artikel 2

Sitz

Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Der Agentur wird die Durchführung bestimmter Teile folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Erasmus+;

b)

Kreatives Europa;

c)

Europa für Bürgerinnen und Bürger;

d)

Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe — EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe

e)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die unter die folgenden Instrumente für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten fallen:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (55);

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Nachbarschaftsinstruments (56);

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (57);

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (58);

Verordnung des Rates über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (59).

Unterabsatz 1 gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens dieser Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

(2)   Der Agentur wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen bestimmter Teile folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (Phare) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 in Frage kommen;

b)

Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/563/EG;

c)

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (1996-2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/564/EG;

d)

„Sokrates“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 253/2000/EG;

e)

„Leonardo da Vinci“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der beruflichen Bildung (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/382/EG;

f)

Gemeinschaftliches Aktionsprogramm „Jugend“ (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1031/2000/EG;

g)

Programm „Kultur 2000“ (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG;

h)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen zur Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (2000-2006) gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 in Frage kommen;

i)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und das Kosovo (2000-2006) (Resolution Nr. 1244 des VN-Sicherheitsrates) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 in Frage kommen;

j)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 in Frage kommen;

k)

dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/311/EG;

l)

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2001-2005) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/196/EG genehmigt wurde;

m)

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2001-2005) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/197/EG genehmigt wurde;

n)

Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2006), eingerichtet durch den Beschluss 2000/821/EG;

o)

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG;

p)

Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (2004-2006), eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 2318/2003/EG;

q)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss 2004/100/EG;

r)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 790/2004/EG;

s)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 791/2004/EG;

t)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 792/2004/EG;

u)

Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG;

v)

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2006-2013) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/910/EG genehmigt wurde;

w)

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (2006-2013) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/964/EG genehmigt wurde;

x)

Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG;

y)

Programm „Kultur“ (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1855/2006/EG;

z)

Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG;

(aa)

Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG;

(bb)

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1718/2006/EG;

(cc)

Aktionsprogramm Erasmus Mundus II (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1298/2008/EG;

(dd)

Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (2011-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1041/2009/EG;

(ee)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 in Frage kommen;

(ff)

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 eingerichtet wurde;

(gg)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 eingerichtet wurde;

(hh)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 eingerichtet wurde;

(ii)

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten und anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 eingerichtet wurde;

(jj)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung aus den Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Frage kommen, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (Beschluss 2003/159/EG), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (Beschluss 2005/599/EG).

(3)   Die Agentur ist für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Teile von Unionsprogrammen zuständig:

a)

Verwaltung sämtlicher Etappen der Programmdurchführung und sämtlicher Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

b)

Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

c)

Unterstützung bei der Programmdurchführung, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat, einschließlich der Unterstützung bei der Informationsverbreitung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit nationalen Agenturen;

d)

Betreuung des Informationsnetzes für das Bildungswesen in Europa (Eurydice) und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Verständnisses und des Wissensstandes im Jugendbereich auf Unionsebene;

e)

Durchführung von Maßnahmen auf Unionsebene zur Verbesserung des Verständnisses und des Wissensstandes im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

(4)   Sofern die Übertragungsverfügung dies vorsieht, kann die Agentur zum Nutzen der für die Programmdurchführung zuständigen Stellen und im Rahmen des Geltungsbereichs der in der Verfügung genannten Programme mit der Erbringung von administrativen und logistischen Unterstützungsleistungen betraut werden.

Artikel 4

Dauer der Ernennung

(1)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(2)   Der Direktor/die Direktorin der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

Artikel 5

Aufsicht und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Beaufsichtigung durch die Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Unionsprogramme oder Programmteile regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

Artikel 6

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (60) aus.

Artikel 7

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss 2009/336/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

(2)   Die Agentur ist Rechtsnachfolgerin der mit dem Beschluss 2009/336/EG eingerichteten Agentur.

(3)   Unbeschadet der in der Übertragungsverfügung festgelegten Anpassung der Einstufung abgeordneter Beamter berührt dieser Beschluss nicht die Rechte und Pflichten des Personals der Agentur, einschließlich ihres Direktors/ihrer Direktorin.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35.

(3)  ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26.

(4)  KOM(2011) 500 endg.

(5)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „Erasmus FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (KOM(2011) 788 vom 23. November 2011), im Folgenden wird für das Programm die Bezeichnung „Erasmus+“ verwendet.

(6)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(7)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(8)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83.

(9)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (KOM(2011) 785 vom 23. November 2011).

(10)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(11)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(12)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (KOM(2011) 884 vom 14. Dezember 2011).

(13)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(14)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ (KOM(2012) 514).

(15)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (KOM(2011) 843); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (KOM(2011) 840); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (KOM(2011) 839); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (KOM(2011) 838).

(16)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82. ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1. ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(17)  KOM(2011) 837 endg.

(18)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

(19)  ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25.

(20)  ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33.

(21)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

(22)  ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

(23)  ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

(24)  ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

(25)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

(26)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

(27)  ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1.

(28)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 30.

(29)  ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7.

(30)  ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15.

(31)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82.

(32)  ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1.

(33)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

(34)  ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.

(35)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

(36)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(37)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40.

(38)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

(39)  ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33.

(40)  ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14.

(41)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(42)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(43)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(44)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(45)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(46)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83.

(47)  ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.

(48)  ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1.

(49)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(50)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(51)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(52)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

(53)  ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 27.

(54)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26.

(55)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (KOM(2011) 838).

(56)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (KOM(2011) 839).

(57)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (KOM(2011) 840).

(58)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (KOM(2011) 843).

(59)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (KOM(2013) 445).

(60)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.