4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. März 2009

zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

(2009/313/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2000/742/EG (2) hat der Rat dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (nachstehend als „Abkommen“ bezeichnet) zugestimmt.

(2)

Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens bestimmt insbesondere, dass das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden kann.

(3)

Mit dem Beschluss 2003/798/EG (3) hat der Rat die Verlängerung des Abkommens um einen ersten weiteren Fünfjahreszeitraum genehmigt.

(4)

In einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses Gemeinschaft/Russland für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit vom 28. Juni 2007 in Brüssel haben sich beide Vertragsparteien mit einer Verlängerung des Abkommens um einen weiteren Fünfjahreszeitraum einverstanden erklärt. Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt eine rasche Verlängerung des Abkommens im beiderseitigen Interesse. Ferner sind beide Vertragsparteien auf der Tagung des Kooperationsrats EU-Russland vom 26. Mai 2008 übereingekommen, die zur Verlängerung des Abkommens erforderlichen Schritte zu unternehmen.

(5)

Das verlängerte Abkommen wird mit dem Abkommen, das am 20. Februar 2009 ausläuft, inhaltlich identisch sein.

(6)

Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit um weitere fünf Jahre wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 12 des Abkommens der Regierung der Russischen Föderation, dass die Gemeinschaft ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen hat. (4)

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BENDL


(1)  Stellungnahme vom 3. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 299 vom 28.11.2000, S. 14.

(3)  ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 20.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.