24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1342/2008 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2) ist es, die sichere Wiederauffüllung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee einschließlich des Skagerrak und des östlichen Ärmelkanals, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See auf die von Wissenschaftlern empfohlene vorsorgliche Bestandsgröße innerhalb von fünf bis zehn Jahren zu gewährleisten.

(2)

Dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zufolge reichen die Verringerungen der Kabeljaufänge, die sich aus der kombinierten Wirkung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), technischen Maßnahmen und zusätzlichen Vorschriften für den Fischereiaufwand — einschließlich der Überwachung und Kontrolle zur Verhütung des Fangs und der Anlandung von Kabeljau aus der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei — ergeben, bei weitem nicht aus, um die fischereiliche Sterblichkeit auf das Maß zu reduzieren, das erforderlich wäre, damit sich die Kabeljaubestände erholen können, und keiner der vier von der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 betroffenen Kabeljaubestände weist eindeutige Anzeichen einer Erholung auf, wenngleich die Bestände in der Nordsee gewisse Anzeichen einer Besserung erkennen lassen.

(3)

Es erscheint notwendig, die Regelung zu verschärfen und einen langfristigen Plan einzuführen, um eine nachhaltige Nutzung der Kabeljaubestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags zu erreichen.

(4)

Den jüngsten wissenschaftlichen Beiträgen zufolge, insbesondere den Beiträgen zu den Langzeittrends von Meeresökosystemen, lässt sich nicht genau festlegen, welche langfristigen Biomassewerte anzustreben sind. Daher sollte in dem langfristigen Plan statt eines Zielwerts für die Biomasse ein Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt werden, der auch auf den zulässigen Fischereiaufwand angewendet werden sollte.

(5)

Der Kabeljaubestand der Nordsee wird mit Norwegen geteilt und gemeinsam bewirtschaftet. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten den Konsultationen mit Norwegen aufgrund des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) gebührend Rechnung tragen.

(6)

Für den Fall, dass der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) mangels hinreichend genauer und repräsentativer Daten nicht in der Lage ist, eine TAC zu empfehlen, sollten Vorschriften festgelegt werden, die sicherstellen, dass auch bei schlechter Datenlage in kohärenter Weise eine TAC festgelegt werden kann.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit erreicht werden, und um zur Minimierung der Rückwürfe beizutragen, müssen die Fangmöglichkeiten in Form des Fischereiaufwands ebenfalls auf ein Maß festgesetzt werden, das mit der mehrjährigen Strategie in Einklang steht. Diese Fangmöglichkeiten sollten so weit wie möglich nach der Art des Fanggeräts auf Grundlage der heutigen Fangverfahren festgelegt werden. Es sollte eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Bewirtschaftungsregelung vorgesehen und insbesondere sichergestellt werden, dass die Regelung zur Aufwandssteuerung überprüft wird, wenn die Kabeljaubestände ein Niveau erreichen, bei dem eine Befischung auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags möglich ist.

(8)

Es sollten neue Mechanismen eingeführt werden, die den Fischern Anreize bieten, an Programmen zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen teilzunehmen. All diese Programme zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen oder zur Verringerung der Rückwürfe haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie gemeinsam mit der Fischwirtschaft ausgearbeitet werden. Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten entwickelte Programme sind daher als ein wirksames Mittel zur Förderung der Nachhaltigkeit zu betrachten und ihre Ausarbeitung sollte unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihre Befugnis zur Erteilung von Fangrechten für die Kabeljaubestände dazu nutzen, ihre Fischer zu selektiveren und weniger umweltschädlichen Fangmethoden anzuhalten.

(9)

Die Festlegung und Aufteilung der Fangbeschränkungen, die Festsetzung von Mindest- und Vorsorgewerten für die Bestände, der Höhe der fischereilichen Sterblichkeit und des höchstzulässigen Fischereiaufwands je Aufwandsgruppe und Mitgliedstaat sowie die Ausklammerung bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen aus der Aufwandsregelung gemäß dieser Verordnung sind Maßnahmen, die in der Gemeinsamen Fischereipolitik von entscheidender Bedeutung sind. Es ist zweckmäßig, dass sich der Rat in diesen speziellen Fragen das Recht vorbehält, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben.

(10)

Die Maßnahmen, die zur Umsetzung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich sind, insbesondere diejenigen, mit denen die Aufwandsbeschränkungen im Rahmen des vom Rat festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwands angepasst werden sollen, sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) angenommen werden.

(11)

Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (5) sind Kontrollmaßnahmen einzuführen, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

(12)

Es sollten Vorschriften vorgesehen werden, nach denen der durch diese Verordnung eingeführte langfristige Plan für die Zwecke des Artikels 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (6) als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (7) bzw. alternativ für die Zwecke des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingestuft werden kann, wobei der Situation der betreffenden Bestände Rechnung zu tragen ist.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 sollte aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einen Plan für vier Kabeljaubestände fest, die folgenden geografischen Gebieten entsprechen:

a)

Kattegat,

b)

Nordsee, Skagerrak und östlicher Ärmelkanal,

c)

Gewässer westlich von Schottland,

d)

Irische See.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

a)

„Aufwandsgruppe“ eine Bewirtschaftungseinheit eines Mitgliedstaates, für die ein höchstzulässiger Fischereiaufwand festgelegt wurde. Sie wird über eine Fanggerätegruppe und ein Gebiet definiert, wie in Anhang I dargelegt;

b)

„aggregierte Aufwandsgruppe“ die Verbindung der Aufwandsgruppen sämtlicher Mitgliedstaaten, die über dieselbe Fanggerätegruppe und dasselbe Gebiet definiert sind;

c)

„Einheitsfang“ ist die Menge Kabeljau, die in einem Jahr gefangen wird, ausgedrückt in Lebendgewicht je Einheit Fischereiaufwand in kW-Tagen;

d)

„entsprechende Altersklassen“ die Altersklassen 3, 4 und 5 für Kabeljau im Kattegat, die Altersklassen 2, 3 und 4 für Kabeljau in der Irischen See, der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal, die Altersklassen 2, 3, 4 und 5 für Kabeljau in den Gewässern westlich von Schottland, oder andere Altersklassen, die vom STECF als geeignet eingestuft werden.

Artikel 3

Gebietsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

a)

„Kattegat“ ist der Teil des Gebiets IIIa, wie vom ICES beschrieben, der im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von diesem Punkt zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenore zum Kap Gnibens, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

b)

„Nordsee“ umfasst das ICES-Gebiet IV und den nicht zum Skagerrak oder Kattegat gehörigen Teil des ICES-Gebiets IIIa sowie den Teil des ICES-Gebiets IIa, der in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten liegt;

c)

„Skagerrak“ ist der Teil des ICES-Gebiets IIIa, der im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

d)

„östlicher Ärmelkanal“ ist das ICES-Gebiet VIId;

e)

„Irische See“ ist das ICES-Gebiet VIIa;

f)

„westlich von Schottland“ umfasst das ICES-Gebiet VIa und den Teil des ICES-Gebiets Vb, der in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten liegt.

Artikel 4

Berechnung des Fischereiaufwands

Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Fischereiaufwand einer Gruppe von Schiffen berechnet als die Summe der Produkte aus dem Kapazitätswert jedes Schiffes in kW und der Anzahl der Tage, die es in einem der Gebiete nach Anhang I zugebracht hat. Ein Tag in einem Gebiet ist ein kontinuierlicher Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein Schiff in dem Gebiet und außerhalb des Hafens befindet.

Artikel 5

Ziel des Plans

(1)   Der in Artikel 1 genannte Plan soll die nachhaltige Nutzung der Kabeljaubestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags sichern.

(2)   Das Ziel nach Absatz 1 soll unter Beibehaltung der folgenden Werte für die fischereiliche Sterblichkeit von Kabeljau der entsprechenden Altersklassen erreicht werden:

Bestand

fischereiliche Sterblichkeit

Kabeljau im Kattegat

0,4

Kabeljau in den Gewässern westlich von Schottland

0,4

Kabeljau in der Irischen See

0,4

(3)   Für den Kabeljaubestand in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal soll das in Absatz 1 genannte Ziel unter Beibehaltung der Werte für die fischereiliche Sterblichkeit von Kabeljau der entsprechenden Altersklassen gemäß Artikel 8 erreicht werden.

KAPITEL II

ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN

Artikel 6

Mindest- und Vorsorgewerte

Der Mindestwert und der Vorsorgewert für die Laicherbiomasse für die einzelnen Kabeljaubestände werden wie folgt festgesetzt:

Bestand

Mindestwert für die Laicherbiomasse

(in Tonnen)

Vorsorgewert für die Laicherbiomasse

(in Tonnen)

Kabeljau im Kattegat

6 400

10 500

Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal

70 000

150 000

Kabeljau in den Gewässern westlich von Schottland

14 000

22 000

Kabeljau in der Irischen See

6 000

10 000

Artikel 7

Verfahren für die Festsetzung der TACs für die Kabeljaubestände im Kattegat, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See

(1)   Der Rat entscheidet jedes Jahr über die TAC für die einzelnen Kabeljaubestände im Kattegat, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See für das kommende Jahr. Zur Berechnung der TAC werden die folgenden Mengen von den Gesamtentnahmen von Kabeljau abgezogen, die der Prognose des STECF zufolge der in den Absätzen 2 und 3 genannten fischereilichen Sterblichkeit entsprechen:

a)

die Menge Fisch, die den erwarteten Rückwürfen von Kabeljau aus dem betreffenden Bestand entspricht;

b)

gegebenenfalls die Menge, die anderen Ursachen fischereilicher Sterblichkeit von Kabeljau durch Befischung entspricht und die aufgrund eines Vorschlags der Kommission festgelegt wird.

(2)   Die TACs erfüllen, auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF, folgende Bedingungen:

a)

Ist die vom STECF prognostizierte Bestandsgröße am 1. Januar des Jahres der Anwendung der TAC kleiner als der Mindestwert für die Laicherbiomasse gemäß Artikel 6, so wird im Jahr der Anwendung der TAC die fischereiliche Sterblichkeit gegenüber dem Vorjahr um 25 % verringert;

b)

ist die vom STECF prognostizierte Bestandsgröße am 1. Januar des Jahres der Anwendung der TAC kleiner als der Vorsorgewert für die Laicherbiomasse gemäß Artikel 6 und größer als der Mindestwert für die Laicherbiomasse gemäß Artikel 6 oder gleich diesem Wert, so wird im Jahr der Anwendung der TAC die fischereiliche Sterblichkeit gegenüber dem Vorjahr um 15 % verringert; und

c)

ist die vom STECF prognostizierte Bestandsgröße am 1. Januar des Jahres der Anwendung der TAC größer als der Vorsorgewert für die Laicherbiomasse gemäß Artikel 6 oder gleich diesem Wert, so wird im Jahr der Anwendung der TAC die fischereiliche Sterblichkeit gegenüber dem Vorjahr um 10 % verringert.

(3)   Würde nach dem Gutachten des STECF die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b und c zu einer fischereilichen Sterblichkeit führen, die unter der fischereilichen Sterblichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 liegt, so setzt der Rat die TAC auf einen Wert fest, der die in jenem Artikel festgelegte fischereiliche Sterblichkeit bewirkt.

(4)   Bei Erstellung seines Gutachtens gemäß den Absätzen 2 und 3 geht der STECF davon aus, dass im Jahr vor dem Jahr der Anwendung der TAC bei der Befischung des Bestands die Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit der Verringerung des höchstzulässigen Fischereiaufwands in diesem Jahr entsprach.

(5)   Ungeachtet der Absätze 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 setzt der Rat keine TAC fest, die um mehr als 20 % niedriger oder höher ausfällt als die TAC des Vorjahres.

Artikel 8

Verfahren für die Festsetzung der TACs für den Kabeljaubestand in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal

(1)   Der Rat entscheidet jedes Jahr über die TACs für den Kabeljaubestand in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal. Zur Berechnung der TACs werden die sich aus den Regeln des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben a und b ergebenden Abzüge vorgenommen.

(2)   Die TACs werden zunächst nach den Absätzen 3 und 5 berechnet. Ab dem Jahr, in dem die sich aus der Anwendung der Absätze 3 und 5 ergebenden TACs niedriger wären als die sich aus der Anwendung der Absätze 4 und 5 ergebenden TACs, werden die TACs nach den Absätzen 4 und 5 berechnet.

(3)   Anfangs dürfen die TACs nicht über eine Höhe hinausgehen, die einer fischereilichen Sterblichkeit in Höhe eines der folgenden Prozentsätze für die geschätzte fischereiliche Sterblichkeit in der entsprechenden Alterklasse im Jahr 2008 entspricht: 75 % für die TACs 2009, 65 % für die TACs 2010 und Anwendung einer Reduzierung von jeweils 10 % in den darauf folgenden Jahren.

(4)   Später gilt dann, dass für den Fall, dass die Bestandsgröße am 1. Januar des Jahres vor der Anwendung der TACs

a)

größer als der Vorsorgewert für die Laicherbiomasse ist, die TACs einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,4 in den entsprechenden Altersklassen entsprechen müssen;

b)

zwischen dem Mindestwert und dem Vorsorgewert für die Laicherbiomasse liegt, die TACs eine Höhe nicht überschreiten dürfen, die einer fischereilichen Sterblichkeit in den entsprechenden Altersklassen nach nachstehender Formel entspricht:

0,4 - (0,2* (Vorsorgewert für die Laicherbiomasse - Laicherbiomasse) / (Vorsorgewert für die Laicherbiomasse - Mindestwert für die Laicherbiomasse));

c)

gleich dem Mindestwert für die Laicherbiomasse oder geringer ist, die TACs eine Höhe nicht überschreiten dürfen, die einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,2 in den entsprechenden Altersklassen entspricht.

(5)   Ungeachtet der Absätze 3 und 4 setzt der Rat für 2010 und die Folgejahre keine TACs fest, die um mehr als 20 % niedriger oder höher ausfallen als die TACs des Vorjahres.

(6)   Wurde Kabeljaubestand gemäß Absatz 1 in drei aufeinander folgenden Jahren mit einer fischereilichen Sterblichkeitsrate von nahezu 0,4 befischt, so bewertet die Kommission die Anwendung dieses Artikels und schlägt gegebenenfalls geeignete Änderungen vor, um eine Befischung auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags sicherzustellen.

Artikel 9

Verfahren für die Festlegung von TACs bei schlechter Datenlage

Kann der STECF mangels hinreichend genauer und repräsentativer Daten kein Gutachten abgeben, anhand dessen der Rat die TACs in Einklang mit Artikel 7 oder 8 festlegen kann, entscheidet der Rat wie folgt:

a)

Empfiehlt der STECF eine Reduzierung der Kabeljaufänge auf das niedrigstmögliche Niveau, so werden TACs festgesetzt, die im Vergleich zur TAC des Vorjahrs einer Reduzierung um 25 % entspricht.

b)

In allen anderen Fällen werden TACs festgelegt, die im Vergleich zur TAC des Vorjahres einer Reduzierung um 15 % entspricht, es sei denn, dies ist der Empfehlung des STECF zufolge nicht angemessen.

Artikel 10

Anpassung der Maßnahmen

(1)   Ist der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit nach Artikel 5 Absatz 2 erreicht oder sind dem Gutachten des STECF zufolge dieser Zielwert oder die Mindest- und Vorsorgewerte für die Laicherbiomasse nach Artikel 6 oder die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit nach Artikel 7 Absatz 2 nicht mehr geeignet, ein geringes Risiko der Bestandserschöpfung und einen höchstmöglichen Dauerertrag zu gewährleisten, so beschließt der Rat neue Werte.

(2)   Geht aus dem Gutachten des STECF hervor, dass einer der Kabeljaubestände sich nicht angemessen erholt, so fasst der Rat einen Beschluss, mit dem

a)

für den betreffenden Bestand eine TAC festgesetzt wird, die unter den in den Artikeln 7, 8 und 9 vorgesehenen Werten liegt;

b)

der höchstzulässige Fischereiaufwand auf einen niedrigeren Wert festgesetzt wird als in Artikel 12 vorgesehen;

c)

gegebenenfalls Fangbedingungen festgelegt werden.

KAPITEL III

BESCHRÄNKUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Artikel 11

Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands

(1)   Die TACs gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 werden durch eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands ergänzt, mit der den Mitgliedstaaten jährlich Fangmöglichkeiten ausgedrückt als Fischereiaufwand zugeteilt werden.

(2)   Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen und des Gutachtens des STECF gemäß Absatz 3 unter folgenden Voraussetzungen bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung ausnehmen:

a)

es liegen geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe vor, die es dem STECF ermöglichen, den Prozentsatz von Kabeljaufängen für jede Gruppe der betreffenden Fischereifahrzeuge zu schätzen;

b)

der Prozentsatz der vom STECF geschätzten Kabeljaufänge liegt nicht über 1,5 % der Gesamtfänge jeder Gruppe der betreffenden Fischereifahrzeuge und

c)

die Einbeziehung dieser Gruppen von Fischereifahrzeugen in die Aufwandsregelung wäre mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde.

Kann STECF nicht einschätzen, ob diese Bedingungen auch in Zukunft erfüllt sind, nimmt der Rat alle Gruppen der betroffenen Fischereifahrzeuge in die Aufwandsregelung auf.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und STECF gemäß von der Kommission festzulegenden Durchführungsbestimmungen jährlich geeignete Informationen, damit festgestellt werden kann, ob die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und auch in Zukunft erfüllt werden.

Artikel 12

Fischereiaufwandszuteilungen

(1)   Der Rat entscheidet jedes Jahr über den höchstzulässigen Fischereiaufwand für jede Aufwandsgruppe der einzelnen Mitgliedstaaten.

(2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand wird anhand eines Ausgangswertes berechnet, der wie folgt ermittelt wird:

a)

Für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung wird der Ausgangswert für jede Aufwandsgruppe auf Basis des Gutachtens des STECF als der durchschnittliche Aufwand in kW-Tagen der Jahre 2004—2006 oder 2005-2007 — je nach Wahl der Mitgliedstaaten — ermittelt.

b)

In den nachfolgenden Jahren der Anwendung dieser Verordnung entspricht der Ausgangswert dem höchstzulässigen Fischereiaufwand des Vorjahres.

(3)   Die Aufwandsgruppen, bei denen eine jährliche Anpassung des höchstzulässigen Fischereiaufwands vorgenommen wird, werden wie folgt bestimmt:

a)

Die Kabeljaufänge der Schiffe jeder Aufwandsgruppe werden anhand der von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik übermittelten Daten (8) ermittelt.

b)

Für jedes der in Anhang I dieser Verordnung definierten Gebiete wird eine Liste der aggregierten Aufwandsgruppen und ihrer jeweiligen Kabeljaufänge, einschließlich Rückwürfen, erstellt. In dieser Liste werden für jede Aufwandsgruppe die Kabeljaufänge in aufsteigender Reihenfolge aufgeführt.

c)

Die kumulierten Kabeljaufänge gemäß den nach Buchstabe b erstellten Listen werden wie folgt ermittelt. Für jede aggregierte Aufwandsgruppe werden die Kabeljaufänge dieser Aufwandsgruppe und die Kabeljaufänge aller aggregierten Aufwandsgruppen auf den Listenplätzen davor addiert.

d)

Die nach Buchstabe c ermittelten kumulierten Fänge werden als prozentualer Anteil der kumulierten Kabeljaufänge aller aggregierten Aufwandsgruppen in demselben Gebiet ausgedrückt.

(4)   Bei aggregierten Aufwandsgruppen, deren Anteil an den nach Absatz 3 Buchstabe d ermittelten kumulierten Fängen 20 % oder mehr beträgt, ist eine jährliche Anpassung bei den betreffenden Aufwandsgruppen vorzunehmen. Der höchstzulässige Fischereiaufwand der betreffenden Gruppen wird wie folgt bestimmt:

a)

gilt Artikel 7 oder 8, so wird der Ausgangswert um denselben Prozentsatz angepasst, der in diesen Artikeln für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist;

b)

gilt Artikel 9, so wird der Ausgangswert des Fischereiaufwands um denselben Prozentsatz angepasst wie die TAC.

(5)   Für Aufwandsgruppen, auf die Absatz 4 nicht zutrifft, bleibt der Ausgangswert des höchstzulässigen Fischereiaufwands unverändert.

Artikel 13

Zuteilung eines zusätzlichen Fischereiaufwands für stark selektives Fanggerät und Fangreisen, auf denen der Kabeljaufang vermieden wird

(1)   Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für diejenigen Aufwandsgruppen erhöhen, deren Aufwand gemäß Artikel 12 Absatz 4 angepasst wurde.

(2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand kann innerhalb der Aufwandsgruppen erhöht werden, sofern die Fangtätigkeit eines oder mehrerer Schiffe dieser Gruppen

a)

mit nur einem dieser Regelung unterliegendem Fanggerät an Bord durchgeführt wird, dessen technische Merkmale einer von der STECF evaluierten wissenschaftlichen Studie zufolge zu Fängen führen, die weniger als 1 % Kabeljau enthalten (stark selektives Fanggerät);

b)

zu einer Fangzusammensetzung mit weniger als 5 % Kabeljau mit pro Fangreise führt (Fangreisen, auf denen der Fang von Kabeljau vermieden wird);

c)

nach einem Plan zur Vermeidung von Kabeljaufängen oder zur Reduzierung der Rückwürfe durchgeführt wird, der die durch die beteiligten Schiffe verursachte fischereiliche Sterblichkeit bei Kabeljau mindestens ebenso stark reduziert wie die Aufwandsanpassungen gemäß Artikel 12 Absatz 4; oder

d)

in den Gewässern westlich von Schottland westlich einer Linie, die sich aus den Loxodromen zwischen den in Anhang IV genannten Koordinaten ergibt, die nach dem WGS84-Koordinatensystem gemessen werden, sofern die beteiligten Schiffe mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet sind.

(3)   Die Schiffe nach Absatz 2 unterliegen einer erhöhten Überwachungsfrequenz, insbesondere hinsichtlich

a)

des ausschließlichen Einsatzes von stark selektivem Fanggerät während der entsprechenden Fangreisen gemäß Absatz 2 Buchstabe a,

b)

des Umfangs der Rückwürfe gemäß Absatz 2 Buchstabe b,

c)

der Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe c,

d)

des Umfangs der Fänge und Rückwürfe westlich der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Linie,

sowie den Regelungen für die regelmäßige Lieferung von Daten über die Einhaltung der in diesen Buchstaben niedergelegten besonderen Bestimmungen an die Mitgliedstaaten.

(4)   Die Erhöhung des Fischereiaufwands nach diesem Artikel wird für jedes Schiff in den betroffenen Aufwandsgruppen, das nach den besonderen Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a, b, c und d tätig ist, ermittelt und darf nicht über die Menge hinausgehen, die zur Kompensierung der Aufwandsanpassung nach Artikel 12 Absatz 4 für das für diese Fangtätigkeiten verwendete Fanggerät erforderlich ist.

(5)   Jede von den Mitgliedstaaten vorgenommene Erhöhung der Aufwandszuteilung wird der Kommission bis zum 30. April des Jahres, in dem die Kompensierung der Aufwandsanpassung erfolgt, mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält Angaben zu den Schiffen, die nach den besonderen Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a, b, c und d tätig sind, zum Fischereiaufwand pro Aufwandsgruppe, den die Mitgliedstaaten für diese Schiffe innerhalb des besagten Jahres erwarten, sowie zu den Bestimmungen für die Beobachtung des Fischereiaufwands der Schiffe, einschließlich der Kontrollbestimmungen.

(6)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis spätestens 1. März jeden Jahres Bericht über den Anteil des Fischereiaufwands, der im Rahmen der Fangtätigkeit während des Vorjahres in Anspruch genommen wurde.

(7)   Die Kommission ersucht STECF, jährlich die Reduzierung der Sterblichkeit bei Kabeljau, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c ergeben würde, mit der Reduzierung zu vergleichen, die er als Ergebnis der Aufwandsanpassung gemäß Artikel 12 Absatz 4 erwartet hätte. Auf der Grundlage des entsprechenden Gutachtens kann die Kommission Aufwandsanpassungen vorschlagen, die im folgenden Jahr für die entsprechende Fanggerätegruppe gelten.

Artikel 14

Pflichten eines Mitgliedstaats

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt für die Schiffe unter seiner Flagge ein Verfahren fest, nach dem der höchstzulässige Fischereiaufwand den einzelnen Schiffen oder einer Gruppe von Schiffen unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zugeteilt wird; dazu gehören beispielsweise

a)

die Förderung der guten fischereilichen Praxis, einschließlich besserer Datenerhebung, Verringerung der Rückwürfe und Minimierung der Auswirkungen auf Jungfische;

b)

Teilnahme an gemeinsamen Programmen zur Vermeidung unerwünschter Kabeljaubeifänge;

c)

geringe Umweltauswirkungen, einschließlich eines geringen Treibstoffverbrauchs und geringer Treibhausgasemissionen;

d)

Verhältnismäßigkeit bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten in Form von Fangquoten.

(2)   Für jedes der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gebiete stellt jeder Mitgliedstaat für die Schiffe unter seiner Flagge, die in dem jeweiligen Gebiet Fischfang betreiben und dazu Fanggerät einer der in Anhang I dieser Verordnung genannten Fanggerätegruppen einsetzen, spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (9) aus.

(3)   Für jedes der in Anhang I genannten Gebiete darf die in kW ausgedrückte Gesamtfangkapazität der Schiffe einer Aufwandsgruppe, die über eine gemäß Absatz 2 ausgestellte spezielle Fangerlaubnis verfügen, die maximale Kapazität der Schiffe, die 2006 oder 2007 mit einem der Regelung unterliegenden Fanggerät in dem betreffenden geografischen Gebiet Fischgang betrieben haben, nicht überschreiten.

(4)   Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz der speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 2 sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf seiner offiziellen Website zugänglich.

Artikel 15

Steuerung des Fischereiaufwands

Die Mitgliedstaaten überwachen die Kapazität und die Fangtätigkeit ihrer Flotte nach Aufwandsgruppen und treffen geeignete Maßnahmen, wenn der nach Artikel 12 festgelegte höchstzulässige Fischereiaufwand beinahe erreicht ist, um sicherzustellen, dass der Aufwand die geltende Obergrenze nicht übersteigt.

Artikel 16

Tausch von höchstzulässigem Fischereiaufwand zwischen Mitgliedstaaten und Umverteilung des Aufwands

(1)   Der nach Artikel 11 festgelegte höchstzulässige Fischereiaufwand kann von den betreffenden Mitgliedstaaten angepasst werden bei

a)

dem Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und

b)

Neuaufteilungen und/oder Abzügen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der den Tausch von Quoten in einem der in Artikel 3 genannten Gebiete nicht weiterverfolgt, kann den nach Artikel 12 festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand anpassen, sofern er die Quoten gewöhnlich in dem Referenzzeitraum für die Festlegung des Ausgangswertes nach Artikel 12 Absatz 2 getauscht hat und einen zusätzlichen Fischereiaufwand in einer der betreffenden Aufwandsgruppen betreiben muss, um die zurückerhaltene Quote zu nutzen. Diese Umverteilung des Aufwands geht mit einer Verringerung des höchstzulässigen Fischereiaufwands durch den Mitgliedstaat einher, der die Quote an den diese einbehaltenden Mitgliedstaat zurückgibt, und verdeutlicht, in welchem Umfang den Aufwandsgruppen dieses Mitgliedstaats geringere Quoten für die Befischung zur Verfügung stehen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der die Quote zurückgibt, hat den entsprechenden Fischereiaufwand für die Festlegung des genannten Ausgangswerts nicht ausgenutzt.

(3)   Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 ihre Aufwandzuteilungen ändern, indem sie Fischereiaufwand und Fangkapazitäten zwischen geografischen Gebieten im Sinne von Artikel 3 übertragen, sofern diese Übertragung Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b betrifft. Entsprechende Übertragungen sind der Kommission mitzuteilen. Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a wird entsprechend geändert.

Artikel 17

Tausch von höchstzulässigem Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann seine Aufwandszuteilung ändern, indem er gemäß den in den Absätzen 2 bis 5 dargelegten Bedingungen Fangkapazitäten von einer Aufwandsgruppe auf eine andere überträgt.

(2)   Die Übertragung kann zwischen Fanggerätegruppen erfolgen, nicht jedoch zwischen geografischen Gebieten; dies gilt unter der Voraussetzung, dass der betreffende Mitgliedstaat der Kommission Informationen über die Einheitsfänge seiner Aufwand abgebenden und seiner Aufwand empfangenden Fanggerätegruppe übermittelt, die sich auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre beziehen.

(3)   Sind die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand abgibt, höher als die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand empfängt, so erfolgt generell die Übertragung von Kilowatt-Tagen im Verhältnis 1:1.

(4)   Sind die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand abgibt, niedriger als die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand empfängt, so wendet der Mitgliedstaat auf den Betrag des Aufwands der Aufwand empfangenden Fangerätegruppe einen Berichtigungsfaktor an, so dass ein Ausgleich für die höheren Einheitsfänge der zuletzt genannten Fanggerätegruppe geschaffen wird.

(5)   Die Kommission ersucht STECF, Standardberichtigungsfaktoren auszuarbeiten, die genutzt werden können, um die Übertragung von Aufwand von einer Fangerätegruppe auf die andere mit jeweils unterschiedlichen Einheitsfängen zu erleichtern.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

Artikel 18

Verhältnis zur Verordnung (EWG) Nr. 2847/93

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gelten zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgegebenen.

Artikel 19

Logbuchkontrollen

(1)   Bei Schiffen, die mit VMS ausgerüstet sind, überprüfen die Mitgliedstaaten unter Verwendung der VMS-Daten, ob die im Fischereiüberwachungszentrum eingegangenen Informationen mit den Angaben im Logbuch übereinstimmen. Diese Gegenkontrollen werden für einen Zeitraum von drei Jahren in computerlesbarer Form aufgezeichnet.

(2)   Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, bei denen die Logbücher und die Anlandeerklärungen vorzulegen sind, und macht dieses auf seiner offiziellen Website zugänglich.

Artikel 20

Wiegen von erstmals angelandetem Kabeljau

(1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs sorgt dafür, dass alle Kabeljaumengen über 300 kg, die in den in Artikel 3 genannten Gebieten gefangen und in einem Gemeinschaftshafen angelandet wurden, vor dem Verkauf oder vor dem Weitertransport an einen anderen Ort an Bord oder im Anlandehafen gewogen werden. Die für das Wiegen verwendete Waage wird von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen. Das beim Wiegen festgestellte Gewicht wird für die Erklärung nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verwendet.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass der Kabeljau bei einer Fischauktion in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gewogen wird, sofern bei der Anlandung eine physische Kontrolle durchgeführt wurde und der Fisch vor der direkten Beförderung zu der Fischauktion versiegelt wurde und bis zum Wiegen versiegelt bleibt. In dem Begleitpapier sind die Einzelheiten der bei der Anlandung durchgeführten Kontrolle anzugeben.

Artikel 21

Inspektionseckwerte

Jeder Mitgliedstaat, unter dessen Flagge unter diese Verordnung fallende Schiffe fahren, setzt spezielle Eckwerte für Inspektionen fest. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für Inspektionen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anhang II erreicht sind.

Artikel 22

Verbot der Umladung

In den in Artikel 3 genannten geografischen Gebieten ist die Umladung von Kabeljau verboten.

Artikel 23

Nationale Kontrollprogramme

(1)   Mitgliedstaaten, unter deren Flagge unter diese Verordnung fallende Schiffe fahren, erstellen ein nationales Kontrollprogramm gemäß Anhang III.

(2)   Mitgliedstaaten, unter deren Flagge unter diese Verordnung fallende Schiffe fahren, machen der Kommission und den übrigen von dieser Verordnung betroffenen Mitgliedstaaten ihr nationales Kontrollprogramm und einen Zeitplan für seine Umsetzung vor dem 31. Januar jedes Jahres auf ihrer offiziellen Website zugänglich.

(3)   Die Kommission beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung der nationalen Kontrollprogramme für die unter diese Verordnung fallenden Kabeljaubestände und die erzielten Ergebnisse zu bewerten.

Artikel 24

Anmeldung

(1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mit mehr als einer Tonne Kabeljau an Bord einen Hafen oder einen Anlandeort in einem Mitgliedstaat anlaufen will, teilt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor diesem Anlaufen Folgendes mit:

a)

den Namen des Hafens oder des Anlandeortes;

b)

die voraussichtliche Ankunftszeit in diesem Hafen oder an diesem Anlandeort;

c)

die Mengen aller Arten in kg Lebendgewicht, von denen mehr als 50 kg an Bord mitgeführt werden.

(2)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem mehr als eine Tonne Kabeljau angelandet werden soll, können vorschreiben, dass mit dem Abladen erst begonnen wird, wenn diese Behörden hierzu die Genehmigung erteilt haben.

(3)   Beabsichtigt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, eine beliebige an Bord befindliche Menge auf See umzuladen oder abzuladen oder in einem Hafen oder an einem Anlandeort in einem Drittland anzulanden, so muss er 24 Stunden vor der Umladung oder Abladung auf See bzw. der Anlandung in einem Drittland die Meldung gemäß Absatz 1 an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats machen.

Artikel 25

Bezeichnete Häfen

(1)   Sollen von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in der Gemeinschaft mehr als zwei Tonnen Kabeljau angelandet werden, so trägt der Kapitän dafür Sorge, dass diese Anlandungen nur in bezeichneten Häfen erfolgen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die Häfen, in denen Anlandungen von mehr als zwei Tonnen Kabeljau erfolgen müssen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat macht auf seiner öffentlichen Website die Liste der bezeichneten Häfen und der diesbezüglichen Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen, einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Kabeljaumengen bei jeder Anlandung, zugänglich.

Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 26

Zulässige Abweichung bei Schätzung der im Logbuch eingetragenen Mengen

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (10) beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei der Schätzung der in kg Lebendgewicht an Bord mitgeführten Kabeljaumengen 8 % der im Logbuch eingetragenen Zahl.

Artikel 27

Getrennte Aufbewahrung von Kabeljau

Es ist verboten, Kabeljau an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren. Behältnisse mit Kabeljau werden unter Deck so verstaut, dass sie von anderen Behältnissen getrennt gehalten werden.

Artikel 28

Transport von Kabeljau

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 3 gefangenen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen Kabeljau vor einem Weitertransport in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen werden. Von Kabeljau, der zuerst in einem bezeichneten Hafen gemäß Artikel 24 angelandet wird, sind in Anwesenheit von durch die Mitgliedstaaten zugelassenen Kontrolleuren repräsentative Stichproben, die mindestens 20 % der angelandeten Mengen ausmachen müssen, zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten oder verkauft werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung genaue Angaben über die Stichprobenregelung, die sie anzuwenden gedenken.

(2)   Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen Mengen Kabeljau von mehr als 50 kg, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen Kabeljau eine Kopie der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt. Die Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist nicht anwendbar.

Artikel 29

Spezifisches Kontrollprogramm

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können die spezifischen Kontrollprogramme für die betroffenen Kabeljaubestände eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben.

KAPITEL V

BESCHLUSSFASSUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Beschlussfassungsverfahren

Ist in dieser Verordnung eine Beschlussfassung durch den Rat vorgesehen, so befindet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.

Artikel 31

Änderungen des Anhangs I

Auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF kann die Kommission Anhang I dieser Verordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und gemäß folgenden Grundsätzen ändern:

a)

die Aufwandsgruppen sind im Hinblick auf die befischten biologischen Bestände, die Größe der als Zielart oder als Beifang gefangenen Fische und die Auswirkungen der mit der Aufwandsgruppe verbundenen Fangtätigkeiten auf die Umwelt so homogen wie möglich zusammenzustellen;

b)

Zahl und Größe der Aufwandsgruppen müssen hinsichtlich des Verhältnisses des Verwaltungsaufwands zu den Erhaltungserfordernissen kosteneffizient sein.

Artikel 32

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 und Artikel 17 dieser Verordnung können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen werden.

Artikel 33

Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds

(1)   Für die Zwecke des Artikels 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt für jeden der vier Kabeljaubestände nach Artikel 1 in den Jahren, in denen die Bestandsgröße kleiner als der Vorsorgewert für die Laicherbiomasse im Sinne des Artikels 6 ist, der langfristige Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 21 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt für jeden der vier Kabeljaubestände nach Artikel 1 in anderen als den in Absatz 1 genannten Jahren der langfristige Plan als Bewirtschaftungsplan im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 34

Überprüfung

Die Kommission bewertet spätestens im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und danach in jedem dritten darauf folgenden Jahr der Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage der Gutachten des STECF und des jeweils zuständigen Regionalbeirates die Auswirkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die betreffenden Kabeljaubestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, und schlägt gegebenenfalls Änderungsmaßnahmen vor.

Artikel 35

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 wird aufgehoben.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(3)  ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(8)  ABl. L 60 vom 5.2.2008, S. 1.

(9)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(10)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.


ANHANG I

Die Aufwandsgruppen werden durch eine der unter Nummer 1 genannten Fanggerätegruppen und eines der unter Nummer 2 genannten geografischen Gebiete definiert.

1.   Fanggerätegruppen

a)

Grundschleppnetze und Wadennetze (OTB, OTT, PTB, SDN, SSC, SPR) mit einer Maschenöffnung von

 

TR1 100 mm oder mehr

 

TR2 70 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm

 

TR3 16 mm oder mehr, aber weniger als 32 mm

b)

Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von

 

BT1 120 mm oder mehr

 

BT2 80 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm

c)

Kiemennetze, verwickelnde Netze (GN)

d)

Spiegelnetze (GT)

e)

Langleinen (LL).

2.   Gruppen von geografischen Gebieten

Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gruppierungen:

a)

Kattegat;

b)

i)

Skagerrak;

ii)

der Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak oder zum Kattegat gehört;

ICES-Gebiet IV und EG-Gewässer des ICES-Gebiets IIa;

iii)

ICES-Gebiet VIId;

c)

ICES-Gebiet VIIa;

d)

ICES-Gebiet VIa.


ANHANG II

SPEZIELLE INSPEKTIONSECKWERTE

Ziel

1.

Jeder Mitgliedstaat legt nach Maßgabe dieses Anhangs spezielle Inspektionseckwerte fest.

Strategie

2.

Die Fischereiinspektion und -überwachung ist vorrangig auf Schiffe ausgerichtet, die voraussichtlich Kabeljau fangen. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Kabeljau dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Inspektions- und Überwachungstätigkeit zu prüfen.

Prioritäten

3.

Je nachdem, wie weit die Fangflotten von Fangbeschränkungen betroffen sind, kommt den verschiedenen Arten von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezielle Prioritäten fest.

Zieleckwerte

4.

Die Mitgliedstaaten wenden ihre Inspektionspläne spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung an, wobei sie den nachstehenden Zielwerten Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.

Die Kommission kann auf Wunsch Zugang zu dem vom Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan erhalten.

a)

Umfang der Hafeninspektionen

In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobennahme, wobei 20 % aller Kabeljauanlandungen (nach Anzahl) in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.

b)

Umfang der Inspektion bei der Vermarktung

Inspektion von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Kabeljaumengen.

c)

Umfang der Inspektion auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Kabeljau-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in besonderen Gebieten festgelegt werden kann.

d)

Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.


ANHANG III

INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME

Die nationalen Kontrollprogramme enthalten unter anderem folgende Angaben:

1.   Kontrollmittel

Personalmittel

a)

Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und -gebiete.

Technische Mittel

b)

Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie Einsatzzeiten und -gebiete.

Finanzmittel

c)

Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und Patrouillenflugzeugen.

2.   Elektronische Erfassung und Übermittlung von Fangdaten

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 19, 23, 24 und 25 sichergestellt werden soll.

3.   Bezeichnung von Häfen

Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Kabeljauanlandungen gemäß Artikel 25.

4.   Anmeldung vor der Anlandung

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung des Artikels 24 sichergestellt werden soll.

5.   Kontrolle der Anlandungen

Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Artikel 19, 20, 21 und 28 sichergestellt werden soll.

6.   Inspektionsverfahren

In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind:

a)

bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;

b)

bei der Kommunikation mit den für das nationale Kabeljau-Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

c)

bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.


ANHANG IV

Linie nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d

Die Linie nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d ist die Linie, die sich aus den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten ergibt, die nach dem WGS84-Koordinatensystem gemessen werden:

 

54 °30′N, 10 °35′W

 

55 °20′N, 9 °50′W

 

55 °30′N, 9 °20′W

 

56 °40′N, 8 °55′W

 

57 °0′N, 9 °0′W

 

57 °20′N, 9 °20′W

 

57 °50′N, 9 °20′W

 

58 °10′N, 9 °0′W

 

58 °40′N, 7 °40′W

 

59 °0′N, 7 °30′W

 

59 °20′N, 6 °30′W

 

59 °40′N, 6 °5′W

 

59 °40′N, 5 °30′W

 

60 °0′N, 4 °50′W

 

60 °15′N, 4 °0′W.