20.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 39/2009 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2009

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Pilzkonserven im Jahr 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die die traditionellen und/oder die neuen Einführer zwischen dem 2. und dem 8. Januar 2009 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (3) Lizenzen beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und anderen Ländern.

(2)

Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis 15. Januar 2009 übermittelten Anträgen auf Lizenzen stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zwischen dem 2. und dem 8. Januar 2009 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 15. Januar 2009 übermittelten Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen wird nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 91.


ANHANG

Ursprung der Erzeugnisse

Zuteilungsprozentsätze

China

Andere Drittländer als China

Traditionelle Einführer

(Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006)

57,547896 %

Neue Einführer

(Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006)

5,656152 %

100 %

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.