31.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/58


VERORDNUNG (EU) 2019/126 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Januar 2019

zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (im Folgenden „EU-OSHA“) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (3) errichtet, um mit Blick auf den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zur Verbesserung der Arbeitsumwelt beizutragen, indem Kenntnisse in diesem Bereich erweitert und verbreitet werden.

(2)

Seit ihrer Gründung im Jahr 1994 hat die EU-OSHA eine wichtige unterstützende Rolle bei der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der gesamten Union gespielt. Gleichzeitig haben sich die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die Technik weiterentwickelt. Die Terminologie, die zur Beschreibung der Ziele und Aufgaben der EU-OSHA verwendet wurde, sollte daher angepasst werden, um diese Entwicklungen widerzuspiegeln.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte die genannte Verordnung im Interesse der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden.

(4)

Die für die EU-OSHA geltenden Bestimmungen sollten unter Berücksichtigung ihres trilateralen Charakters so weit wie möglich im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen festgelegt werden.

(5)

Da die drei trilateralen Agenturen, namentlich die EU-OSHA, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, die berufliche Aus- und Weiterbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung dieser Agenturen erforderlich. Die Tätigkeit der EU-OSHA sollte daher die Tätigkeiten von Eurofound und Cedefop ergänzen, soweit diese ähnliche Interessengebiete abdecken, wobei vorrangig auf gut funktionierende Instrumente, wie zum Beispiel Absichtserklärungen, zurückgegriffen werden sollte. Die EU-OSHA sollte Wege zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien nutzen und bei ihrer Tätigkeit Überschneidungen mit den Tätigkeiten von Eurofound und Cedefop sowie der Kommission vermeiden. Außerdem sollte die EU-OSHA, falls angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Organe der Union und externen Facheinrichtungen anstreben.

(6)

Im Rahmen der Bewertung der EU-OSHA sollte die Kommission wichtige Akteure, darunter Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments, konsultieren.

(7)

Die trilaterale Struktur von EU-OSHA, Eurofound und Cedefop spiegelt auf wertvolle Weise den umfassenden Ansatz wider, der auf dem sozialen Dialog zwischen den Sozialpartnern, Unionsbehörden und nationalen Behörden beruht und für das Ausfindigmachen gemeinsamer und dauerhafter Lösungen für soziale und wirtschaftliche Fragen von höchster Bedeutung ist.

(8)

Soweit in dieser Verordnung auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Bezug genommen wird, ist damit sowohl die körperliche als auch die geistige Gesundheit gemeint.

(9)

Um das Beschlussfassungsverfahren in der EU-OSHA zu straffen und zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit beizutragen, sollte eine zweistufige Leitungsstruktur vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, die nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnis zur Verabschiedung des Haushaltsplans und zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments. Im Programmplanungsdokument, das das Mehrjahresarbeitsprogramm der EU-OSHA und ihr Jahresarbeitsprogramm umfasst, sollte der Verwaltungsrat die strategischen Schwerpunkte der Tätigkeit der EU-OSHA festlegen. Darüber hinaus sollten die vom Verwaltungsrat erlassenen Vorschriften zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung potenzieller Risiken umfassen.

(10)

Damit die EU-OSHA ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollten die Mitgliedstaaten, die europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission sicherstellen, dass die Personen, die zu Mitgliedern des Verwaltungsrats ernannt werden sollen, über angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verfügen, damit sie in der Lage sind, strategische Entscheidungen zu treffen und die Tätigkeiten der EU-OSHA zu beaufsichtigen.

(11)

Es sollte ein Exekutivausschuss eingerichtet werden, dessen Aufgabe es ist, die Sitzungen des Verwaltungsrats ordnungsgemäß vorzubereiten und diesen bei der Beschlussfassung und Überwachung zu unterstützen. In dringenden Fällen sollte der Exekutivausschuss im Rahmen der Unterstützung des Verwaltungsrats soweit erforderlich bestimmte vorläufige Entscheidungen im Namen des Verwaltungsrats treffen können. Die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses sollte vom Verwaltungsrat erlassen werden.

(12)

Der Exekutivdirektor sollte für die Gesamtverwaltung der EU-OSHA im Einklang mit den vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Leitlinien zuständig sein, wozu unter anderem das tägliche Geschäft sowie die Finanz- und Personalverwaltung zählen. Der Exekutivdirektor sollte die ihm übertragenen Befugnisse ausüben. Es sollte möglich sein, diese Befugnisse in Ausnahmefällen auszusetzen, etwa bei Interessenkonflikten oder schwerwiegenden Verstößen gegen im Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) niedergelegte Pflichten.

(13)

Der Gleichheitsgrundsatz ist ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts. Er verlangt, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Entgelts, gewährleistet sein muss. Alle beteiligten Parteien sollten darauf hinwirken, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat und im Exekutivausschuss zu erreichen. Dieses Ziel sollte auch vom Verwaltungsrat in Bezug auf seinen Vorsitzenden und seine stellvertretenden Vorsitzenden als Ganzes sowie von den Gruppen, die die Regierungen und die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände im Verwaltungsrat vertreten, in Bezug auf die Benennung von Stellvertretern für die Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivausschusses verfolgt werden.

(14)

Die EU-OSHA unterhält ein Verbindungsbüro in Brüssel. Die Möglichkeit, ein solches Büro zu unterhalten, sollte beibehalten werden.

(15)

In der Union und in den Mitgliedstaaten bestehen bereits Einrichtungen, die dieselbe Art von Informationen und Dienstleistungen bereitstellen wie sie von der EU-OSHA bereitgestellt werden. Um die von diesen Einrichtungen bereits geleistete Arbeit optimal auf Unionsebene nutzen zu können, sollte das bestehende, gut funktionierende Netzwerk, das die EU-OSHA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 eingerichtet hat und das die nationalen Anlaufstellen und deren nationale trilaterale Netzwerke umfasst, aufrechterhalten werden. Im Interesse einer guten Koordinierung und der Erzielung von Synergien ist es auch wichtig, dass die EU-OSHA auf funktioneller Ebene in sehr engem Kontakt zu dem durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 (4) eingesetzten Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz steht.

(16)

Die Finanzvorschriften und die Bestimmungen über die Programmplanung und die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der EU-OSHA sollten aktualisiert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (5) sieht vor, dass die EU-OSHA bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vornehmen muss. Diese Bewertungen sollten von der EU-OSHA im Rahmen ihrer mehrjährigen und jährlichen Programmplanung berücksichtigt werden.

(17)

Um die vollständige Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der EU-OSHA sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Ziele und Aufgaben gemäß dieser Verordnung ordnungsgemäß zu erfüllen, sollte die EU-OSHA mit einem ausreichenden und eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen hauptsächlich aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union bestehen sollten. Was den Beitrag der Union und etwaige weitere Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Union betrifft, sollte die EU-OSHA dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungslegung der EU-OSHA sollte vom Rechnungshof geprüft werden.

(18)

Die für die Tätigkeit der EU-OSHA erforderlichen Übersetzungen sollten vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden „Übersetzungszentrum“) angefertigt werden. Die EU-OSHA sollte mit dem Übersetzungszentrum zusammenarbeiten, um Indikatoren für Qualität, Pünktlichkeit und Vertraulichkeit festzulegen, die Bedürfnisse und Prioritäten der EU-OSHA genau zu ermitteln sowie transparente und objektive Verfahren für den Übersetzungsprozess auszuarbeiten.

(19)

Die Bestimmungen über das Personal der EU-OSHA sollten mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“), die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (6) festgelegt sind, im Einklang stehen.

(20)

Die EU-OSHA sollte die zur Gewährleistung des sicheren Umgangs mit und der sicheren Verarbeitung von vertraulichen Informationen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich sollte die EU-OSHA Sicherheitsvorschriften festlegen, die jenen der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 (7) und (EU, Euratom) 2015/444 (8) der Kommission entsprechen.

(21)

Es ist erforderlich, Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit sowie Übergangsbestimmungen im Hinblick auf den Verwaltungsrat, den Exekutivdirektor und das Personal festzulegen, um die Kontinuität der Tätigkeiten der EU-OSHA bis zur Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Errichtung und Ziele

(1)   Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (im Folgenden „EU-OSHA“) wird als Agentur der Union errichtet.

(2)   Ziel der EU-OSHA ist es, den Organen und Einrichtungen der Union, den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und anderen Akteuren auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sachdienliche technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Informationen sowie qualifiziertes Fachwissen auf diesem Gebiet zur Verfügung zu stellen, um das Arbeitsumfeld mit Blick auf den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern.

Zu diesem Zweck fördert und verbreitet die EU-OSHA Wissen, stellt zum Zwecke der Politikgestaltung Nachweise und Dienstleistungen, einschließlich forschungsbasierter Schlussfolgerungen, zur Verfügung und erleichtert den Wissensaustausch zwischen den Akteuren auf Unionsebene und nationaler Ebene.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die EU-OSHA hat in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Politikfelder unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten folgende Aufgaben:

a)

Erhebung und Analyse technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den Mitgliedstaaten, um

i)

Risiken und bewährte Verfahren sowie die bestehenden nationalen Prioritäten und Programme zu ermitteln,

ii)

die erforderlichen Daten für die Prioritäten und Programme der Union zu liefern und

iii)

diese Informationen den Organen und Einrichtungen der Union, den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und anderen interessierten Akteuren auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen;

b)

Erhebung und Analyse technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Forschung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie über andere Forschungstätigkeiten, die Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einschließen, sowie Verbreitung der Ergebnisse der Forschung und Forschungstätigkeiten;

c)

Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit und des Austausches von Informationen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, einschließlich der Unterrichtung über Schulungsprogramme;

d)

Organisation von Konferenzen und Seminaren sowie des Austauschs von Fachwissen aus den Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;

e)

Bereitstellung der für die Formulierung und Durchführung einer sinnvollen und wirksamen Politik zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, einschließlich der Prävention und Antizipation potenzieller Gefahren, zur Verfügung stehenden objektiven technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen und des erforderlichen qualifizierten Fachwissens für die Organe und Einrichtungen der Union und die Mitgliedstaaten; hierzu insbesondere Bereitstellung von technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen sowie von qualifiziertem Fachwissen für die Kommission, die diese benötigt, um ihrer Aufgabe der Ermittlung, Ausarbeitung und Bewertung der Rechtsvorschriften und anderen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gerecht zu werden, insbesondere, was die Auswirkungen der Rechtsakte, ihre Anpassung an den technischen, wissenschaftlichen und regulatorischen Fortschritt und ihre praktische Anwendung in Unternehmen angeht, insbesondere in Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen;

f)

Bereitstellung von Foren für den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Regierungen, den Sozialpartnern und anderen Akteuren auf nationaler Ebene;

g)

Leistung eines Beitrags, auch durch evidenzbasierte Informationen und Analysen, zur Umsetzung von Reformen und politischen Maßnahmen auf nationaler Ebene;

h)

Erhebung und Bereitstellung von Informationen über Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes aus Drittstaaten und von internationalen Organisationen bzw. für Drittstaaten und internationale Organisationen;

i)

Bereitstellung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über Verfahren und Instrumente zur Durchführung von Präventivmaßnahmen, Ermittlung bewährter Verfahren und Unterstützung von Präventivmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie, was bewährte Verfahren betrifft, Konzentration insbesondere auf Verfahren, die als praktische Instrumente bei der Beurteilung der Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz einsetzbar sind sowie auf die Ermittlung der zur Beseitigung dieser Risiken zu ergreifenden Maßnahmen;

j)

Mitwirkung an der Entwicklung von Strategien und Aktionsprogrammen der Union zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, unbeschadet der Befugnisse der Kommission;

k)

Festlegung einer Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 30 in Bezug auf Angelegenheiten, für die die EU-OSHA zuständig ist;

l)

Durchführung von Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie von Kampagnen zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.

(2)   Wenn neue Studien erforderlich sind und bevor politische Entscheidungen getroffen werden, berücksichtigen die Organe der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) das Fachwissen der EU-OSHA sowie alle Studien, die letztere in dem betreffenden Bereich durchgeführt hat oder durchzuführen in der Lage ist.

(3)   Die EU-OSHA stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen und die zur Verfügung gestellten Instrumente auf ihre Zielgruppen zugeschnitten sind. Zu diesem Zweck arbeitet sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 eng mit den in Artikel 12 Absatz 1 genannten nationalen Anlaufstellen zusammen.

(4)   Die EU-OSHA kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen einschlägigen Agenturen der Union abschließen, um die Zusammenarbeit mit diesen zu erleichtern und zu fördern.

(5)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die EU-OSHA insbesondere mit — öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen — Facheinrichtungen, mit Behörden, mit Hochschul- und Forschungseinrichtungen, mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie — sofern diese bestehen — mit nationalen trilateralen Einrichtungen einen engen Dialog. Unbeschadet ihrer Ziele und Zwecke arbeitet die EU-OSHA mit anderen Agenturen der Union, insbesondere mit Eurofound und Cedefop, zusammen, um Synergien und Komplementarität mit deren Tätigkeiten zu fördern, vermeidet dabei allerdings jedwede Doppelarbeit.

KAPITEL II

AUFBAU DER EU-OSHA

Artikel 3

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der EU-OSHA umfasst:

a)

einen Verwaltungsrat;

b)

einen Exekutivausschuss;

c)

einen Exekutivdirektor;

d)

ein Netzwerk.

ABSCHNITT 1

Verwaltungsrat

Artikel 4

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

b)

einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

c)

einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände aus jedem Mitgliedstaat;

d)

drei Vertretern der Kommission;

e)

einem vom Europäischen Parlament ernannten unabhängigen Sachverständigen.

Jedes der unter Buchstabe a bis d genannten Mitglieder ist stimmberechtigt.

Die unter Buchstabe a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat aus dem Kreis der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ernannt.

Die unter Buchstabe a genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt. Die unter Buchstabe b und c genannten Mitglieder werden auf Vorschlag des Sprechers der jeweiligen Gruppe im Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ernannt.

Die in Unterabsatz 4 genannten Vorschläge werden dem Rat vorgelegt und der Kommission zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Die unter Buchstabe d genannten Mitglieder werden von der Kommission ernannt.

Der unter Buchstabe e genannte Sachverständige wird vom zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments ernannt.

(2)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. Die Stellvertreter werden gemäß Absatz 1 ernannt.

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Kompetenzen wie Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen und ihres Fachwissens im Bereich der Hauptaufgaben der EU-OSHA bestimmt und ernannt, damit sie eine wirksame Aufsichtsfunktion wahrnehmen können. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat an.

(4)   Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter gibt bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihm keine Interessenkonflikte vorliegen. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter aktualisiert seine Erklärung, wenn sich Änderungen im Hinblick auf etwaige Interessenkonflikte ergeben. Die EU-OSHA veröffentlicht die Interessenerklärungen und Aktualisierungen auf ihrer Website.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(6)   Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitgeberverbände und die Vertreter der Arbeitnehmerverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, um die Beratungen innerhalb der Gruppe und zwischen den Gruppen effizienter zu gestalten. Die Koordinatoren der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmergruppe müssen Vertreter der jeweiligen europäischen Verbände sein; sie können zur Gruppe der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats gehören. Koordinatoren, die keine gemäß Absatz 1 ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats sind, nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 5

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat

a)

gibt die strategischen Leitlinien für die Tätigkeit der EU-OSHA vor;

b)

verabschiedet jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und im Einklang mit Artikel 6 das Programmplanungsdokument der EU-OSHA, das das Mehrjahresarbeitsprogramm der EU-OSHA und ihr Jahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr umfasst;

c)

verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der EU-OSHA und nimmt andere Aufgaben in Bezug auf diesen Haushaltsplan gemäß Kapitel III wahr;

d)

verabschiedet einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeit der EU-OSHA zusammen mit einer Beurteilung der Tätigkeit der EU-OSHA, legt sie vor dem 1. Juli eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof vor und veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht;

e)

erlässt nach Artikel 17 die für die EU-OSHA geltende Finanzregelung;

f)

verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht;

g)

erlässt Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern und unabhängigen Experten sowie bei den in Artikel 20 genannten abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern, die nicht bei der EU-OSHA beschäftigt sind;

h)

beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse Pläne für die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, aktualisiert sie regelmäßig und nimmt sie in das Programmplanungsdokument der EU-OSHA auf;

i)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

j)

übt gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal der EU-OSHA die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

k)

erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;

l)

ernennt gemäß Artikel 19 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes;

m)

ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

n)

erlässt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses;

o)

überwacht, dass geeignete Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen und Empfehlungen durchgeführt werden, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) ergeben;

p)

genehmigt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen nach Artikel 30.

(2)   Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von dem Exekutivdirektor weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen. In diesem Fall überträgt sie der Verwaltungsrat für einen begrenzten Zeitraum einem der Vertreter der Kommission, den er benennt, oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor.

Artikel 6

Mehrjährige und jährliche Programmplanung

(1)   Der Exekutivdirektor arbeitet jedes Jahr gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe e den Entwurf eines Programmplanungsdokuments aus, das gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 ein Mehrjahresarbeitsprogramm und ein Jahresarbeitsprogramm umfasst.

(2)   Der Exekutivdirektor übermittelt den in Absatz 1 genannten Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird der Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Exekutivdirektor legt jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments nach demselben Verfahren vor. Der Verwaltungsrat verabschiedet das Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission.

Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.

(3)   Das Mehrjahresarbeitsprogramm enthält die strategische Gesamtplanung mit Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren, wobei bei der Programmplanung Überschneidungen mit anderen Agenturen vermieden werden. Es umfasst auch die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan. Es enthält eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 30, die mit dieser Strategie verbundenen Maßnahmen sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.

(4)   Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem Mehrjahresarbeitsprogramm nach Absatz 3 im Einklang und enthält folgende Angaben:

a)

detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse, einschließlich Leistungsindikatoren;

b)

eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen einschließlich der geplanten Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz;

c)

Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements;

d)

mögliche Maßnahmen für Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 30.

Es ist klar darin anzugeben, welche Maßnahmen im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

(5)   Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der EU-OSHA eine neue Tätigkeit zugewiesen wird. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm selbst beschlossen.

(6)   Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 28 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.

Die Zuweisung einer neuen Tätigkeit an die EU-OSHA zum Zwecke der Wahrnehmung der in Artikel 2 genannten Aufgaben muss — unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) — bei der Ressourcen- und Finanzplanung der EU-OSHA berücksichtigt werden.

Artikel 7

Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende wie folgt:

a)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten;

b)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände vertreten;

c)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitnehmerverbände vertreten, und

d)

eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Kommission vertreten.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt ein Jahr. Sie kann verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

Artikel 8

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(3)   Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

(4)   Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Vertreter der Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) sind, können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, soweit das EWR-Abkommen ihre Beteiligung an den Tätigkeiten der EU-OSHA vorsieht.

(5)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der EU-OSHA geführt.

Artikel 9

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben b und c, des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 19 Absatz 7 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse, die im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms gefasst werden und Auswirkungen auf die Haushalte der nationalen Anlaufstellen haben, bedürfen jedoch außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Regierungsvertreter.

(2)   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht auszuüben.

(3)   Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.

(4)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(5)   In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

ABSCHNITT 2

Exekutivausschuss

Artikel 10

Exekutivausschuss

(1)   Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.

(2)   Der Exekutivausschuss ist dafür zuständig,

a)

die Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat vorzubereiten;

b)

gemeinsam mit dem Verwaltungsrat zu überwachen, dass angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie den Untersuchungen des OLAF durchgeführt werden;

c)

unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 11 diesen gegebenenfalls bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu beraten.

(3)   In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss, soweit erforderlich, im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde gemäß den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bedingungen und in Haushaltsangelegenheiten.

(4)   Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der drei in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen und einem Vertreter der Kommission. Jede der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen kann bis zu zwei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen, wenn ein von der betreffenden Gruppe ernanntes Mitglied verhindert ist. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Amtszeit eines Mitglieds des Exekutivausschusses endet mit dem Ende seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

(6)   Der Exekutivausschuss tritt dreimal jährlich zusammen. Außerdem tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen. Nach jeder Sitzung bemühen sich die Koordinatoren der drei in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen nach Kräften, die Mitglieder ihrer eigenen Gruppe zeitnah und in transparenter Weise über den Inhalt der Beratungen zu informieren.

ABSCHNITT 3

Exekutivdirektor

Artikel 11

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor ist für die Leitung der EU-OSHA im Einklang mit der strategischen Ausrichtung, die vom Verwaltungsrat vorgegeben wird, zuständig; er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses gilt, dass der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist und von keiner Regierung oder sonstigen Stelle Weisungen anfordert oder entgegennimmt.

(3)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(4)   Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der EU-OSHA.

(5)   Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der Aufgaben zuständig, die der EU-OSHA durch diese Verordnung zugewiesen werden. Der Exekutivdirektor ist insbesondere zuständig für:

a)

die laufende Verwaltung der EU-OSHA, einschließlich der Ausübung der ihm gemäß Artikel 5 Absatz 2 übertragenen Befugnisse in Bezug auf Personalangelegenheiten;

b)

die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats;

c)

Entscheidungen in Personalangelegenheiten im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beschluss;

d)

Entscheidungen in Bezug auf die internen Strukturen der EU-OSHA und gegebenenfalls deren Änderung, unter Berücksichtigung der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der EU-OSHA und der wirtschaftlichen Haushaltsführung;

e)

die Ausarbeitung des Programmplanungsdokuments und, nach Anhörung der Kommission, dessen Vorlage an den Verwaltungsrat;

f)

die Umsetzung des Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung über seine Umsetzung gegenüber dem Verwaltungsrat;

g)

die Ausarbeitung des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeit der EU-OSHA und dessen Vorlage an den Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme;

h)

die Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems, damit die in Artikel 28 genannten regelmäßigen Bewertungen durchgeführt werden können, und die Einrichtung eines Berichterstattungssystems, um die diesbezüglichen Ergebnisse zusammenzufassen;

i)

die Ausarbeitung des Entwurfs der für die EU-OSHA geltenden Finanzregelung;

j)

die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-OSHA als Bestandteil des Programmplanungsdokuments der EU-OSHA und die Ausführung des Haushaltsplans der EU-OSHA;

k)

die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen von internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des OLAF und die Fortschrittsberichterstattung zweimal jährlich gegenüber der Kommission sowie in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss;

l)

Ergreifung von Maßnahmen, die darauf abzielen, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern in der EU-OSHA sicherzustellen;

m)

den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;

n)

die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für die EU-OSHA und deren Vorlage zur Genehmigung an den Verwaltungsrat;

o)

gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen.

(6)   Der Exekutivdirektor entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, ein Verbindungsbüro in Brüssel einzurichten, um die Zusammenarbeit der EU-OSHA mit den zuständigen Organen der Union zu erleichtern, damit die EU-OSHA ihre Aufgaben in effizienter und effektiver Weise wahrnehmen kann. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats. In der Entscheidung wird der Umfang der von diesem Verbindungsbüro durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und etwaige Überschneidungen der Verwaltungsfunktionen mit denen der EU-OSHA vermieden werden.

ABSCHNITT 4

Netzwerk

Artikel 12

Netzwerk

(1)   Die EU-OSHA baut ein Netzwerk auf, das sich zusammensetzt aus:

a)

den wichtigsten Bestandteilen der nationalen Informationsnetze, einschließlich der nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, wobei dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten Rechnung getragen wird;

b)

den nationalen Anlaufstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die EU-OSHA regelmäßig über die wichtigsten Bestandteile ihrer nationalen Informationsnetze für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, einschließlich aller Stellen, die ihres Erachtens zur Tätigkeit der EU-OSHA beitragen könnten, wobei eine möglichst vollständige Erfassung ihres Hoheitsgebiets anzustreben ist.

Die nationalen Behörden oder eine von dem Mitgliedstaat als nationale Anlaufstelle benannte nationale Einrichtung sorgen für die Koordinierung und die Weitergabe der auf nationaler Ebene der EU-OSHA zu übermittelnden Informationen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der jeweiligen nationalen Anlaufstelle und der EU-OSHA auf der Grundlage des von der EU-OSHA angenommenen Arbeitsprogramms.

Die nationalen Behörden oder die nationale Einrichtung konsultieren die nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und berücksichtigen deren Ansichten nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Gepflogenheiten.

(3)   Themen, die als von besonderem Interesse betrachtet werden, werden im Jahresarbeitsprogramm der EU-OSHA aufgeführt.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Haushalt

(1)   Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der EU-OSHA erstellt und im Haushaltsplan der EU-OSHA ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)   Der Haushalt der EU-OSHA muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der EU-OSHA:

a)

einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;

b)

etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten;

c)

Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen der EU-OSHA;

d)

etwaige Beiträge von Drittstaaten, die gemäß Artikel 30 an der Arbeit der EU-OSHA beteiligt sind;

(4)   Die Ausgaben der EU-OSHA umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Artikel 14

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-OSHA für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den in dem jährlichen Programmplanungsdokument gemäß Artikel 6 Absatz 1 niedergelegten Zielen und erwarteten Ergebnissen und trägt den finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und erwarteten Ergebnisse benötigt werden, Rechnung, wobei der Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung zu beachten ist.

(2)   Auf der Grundlage des vorläufigen Entwurfs des Voranschlags verabschiedet der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-OSHA für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission.

(3)   Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde. Der Entwurf des Voranschlags wird auch der EU-OSHA zur Verfügung gestellt.

(4)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Haushaltsbehörde vorlegt.

(5)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Beitrag zur EU-OSHA.

(6)   Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der EU-OSHA.

(7)   Der Haushaltsplan der EU-OSHA wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist, und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen. Sämtliche Änderungen am Haushaltsplan der EU-OSHA, einschließlich des Stellenplans, werden gemäß demselben Verfahren verabschiedet.

(8)   Für Bauvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der EU-OSHA haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

Artikel 15

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der EU-OSHA aus.

(2)   Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

Artikel 16

Rechnungslegung und Entlastung

(1)   Der Rechnungsführer der EU-OSHA übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres (im Folgenden „Jahr N + 1“).

(2)   Die EU-OSHA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(3)   Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der EU-OSHA für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der EU-OSHA für das Jahr N gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erstellt der Rechnungsführer den endgültigen Rechnungsabschluss der EU-OSHA für jenes Jahr. Der Exekutivdirektor legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der EU-OSHA für das Jahr N ab.

(6)   Der Rechnungsführer der EU-OSHA leitet den endgültigen Rechnungsabschluss für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7)   Bis zum 15. November des Jahres N + 1 wird der endgültige Rechnungsabschluss für das Jahr N im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8)   Bis zum 30. September des Jahres N + 1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf die in dessen Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt die Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(9)   Im Einklang mit Artikel 109 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Jahr N notwendigen Informationen.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

Artikel 17

Finanzregelung

Die für die EU-OSHA geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der EU-OSHA eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

KAPITEL IV

PERSONAL

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für das Personal der EU-OSHA gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 19

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor ist Bediensteter der EU-OSHA und wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit eingestellt.

(2)   Im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren wird der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission vorgeschlagen hat, ernannt.

Der ausgewählte Bewerber wird aufgefordert, vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten. Diese Aussprache darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Ernennung führen.

Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die EU-OSHA durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Beurteilung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die EU-OSHA berücksichtigt werden.

(4)   Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Beurteilung einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(5)   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(6)   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch Beschluss des Verwaltungsrats enthoben werden. Bei seiner Beschlussfassung hat der Verwaltungsrat die in Absatz 3 genannte Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors durch die Kommission zu berücksichtigen.

(7)   Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 20

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

(1)   Die EU-OSHA kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal, das nicht bei der EU-OSHA angestellt ist, zurückgreifen.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur EU-OSHA.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

Rechtsform

(1)   Die EU-OSHA ist eine Agentur der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die EU-OSHA besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem nationalen Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die EU-OSHA hat ihren Sitz in Bilbao.

(4)   Die EU-OSHA kann gemäß Artikel 11 Absatz 6 ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten, um ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Union zu erleichtern.

Artikel 22

Vorrechte und Befreiungen

Für die EU-OSHA und ihr Personal gilt das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 23

Sprachenregelung

(1)   Für die EU-OSHA gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 (10).

(2)   Die für die Tätigkeit der EU-OSHA erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum erbracht.

Artikel 24

Transparenz und Datenschutz

(1)   Die EU-OSHA führt ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus.

(2)   Für Dokumente, die sich im Besitz der EU-OSHA befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11).

(3)   Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(4)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EU-OSHA unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). Der Verwaltungsrat trifft binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die EU-OSHA und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Artikel 25

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) tritt die EU-OSHA bis zum 21. August 2019 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14) bei und verabschiedet entsprechende Bestimmungen, die für alle ihre Mitarbeiter gelten, nach dem Muster in der Anlage zu jener Vereinbarung.

(2)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der EU-OSHA Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

(3)   Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (15) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung oder einem Finanzierungsbeschluss oder einem von der EU-OSHA finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der EU-OSHA Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 26

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Die EU-OSHA legt bei Bedarf Sicherheitsvorschriften fest, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften der EU-OSHA beinhalten, soweit angezeigt, unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.

Artikel 27

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der EU-OSHA bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der EU-OSHA geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EU-OSHA einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Für Streitfälle über Schäden nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

(5)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der EU-OSHA bestimmt sich nach den Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 28

Bewertung

(1)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 führt die EU-OSHA bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen durch.

(2)   Bis zum 21. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre sorgt die Kommission dafür, dass gemäß ihren Leitlinien eine Bewertung vorgenommen wird, bei der der Erfolg der EU-OSHA bei der Verfolgung ihrer Ziele sowie bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben beurteilt wird. Während der Bewertung konsultiert die Kommission die Mitglieder des Verwaltungsrats und andere wichtige Interessengruppen. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der EU-OSHA möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen solche Änderungen hätten.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Bewertung Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

Artikel 29

Verwaltungsuntersuchungen

Die Tätigkeiten der EU-OSHA werden vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert.

Artikel 30

Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1)   Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die EU-OSHA mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

Zu diesem Zweck kann die EU-OSHA, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat und nach Zustimmung der Kommission, Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen treffen. Diese Vereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union oder die Mitgliedstaaten.

(2)   Die EU-OSHA steht der Beteiligung von Drittstaaten offen, die entsprechende Vereinbarungen mit der Union getroffen haben.

In den einschlägigen Bestimmungen der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen werden insbesondere Art, Ausmaß und Weise der Beteiligung des jeweiligen Drittstaates an der Arbeit der EU-OSHA festgelegt; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der EU-OSHA, Finanzbeiträge und Personal. In Personalangelegenheiten müssen diese Regelungen in jedem Fall mit dem Statut vereinbar sein.

(3)   Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen zu Angelegenheiten, für die die EU-OSHA zuständig ist.

Artikel 31

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1)   Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der EU-OSHA im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen der EU-OSHA und dem Mitgliedstaat geschlossen wird, in dem die EU-OSHA ihren Sitz hat.

(2)   Der Sitzmitgliedstaat der EU-OSHA schafft die erforderlichen Bedingungen für die Tätigkeit der EU-OSHA, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsanbindungen.

KAPITEL VI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Übergangsbestimmungen für den Verwaltungsrat

Die Mitglieder des auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 errichteten Verwaltungsrats bleiben im Amt und nehmen die in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben des Verwaltungsrats bis zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wahr.

Artikel 33

Übergangsbestimmungen für das Personal

(1)   Dem auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 ernannten Direktor der EU-OSHA werden für seine noch verbleibende Amtszeit die in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zuständigkeiten des Exekutivdirektors übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert.

(2)   Im Falle eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung laufenden Auswahl- und Ernennungsverfahrens für den Exekutivdirektor findet bis zum Abschluss dieses Verfahrens Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 Anwendung.

(3)   Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 beschäftigten Personals. Dessen Arbeitsverträge können gemäß der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verlängert werden.

Jedes Verbindungsbüro der EU-OSHA, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb ist, bleibt bestehen.

Artikel 34

Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit

Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 genehmigten Haushalte erfolgt gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 wird aufgehoben, und alle Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 36

Beibehaltung der vom Verwaltungsrat erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen

Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben auch nach dem 20. Februar 2019 in Kraft, sofern der Verwaltungsrat im Zuge der Anwendung der vorliegenden Verordnung nichts anderes beschließt.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Januar 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 49.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2018.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1).

(4)  Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(6)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(8)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(10)  Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(12)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(15)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).